TE Vwgh Beschluss 2023/12/14 Ra 2021/20/0474

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des U S, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2021, W247 2173954-2/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der im Jahr 1998 geborene Revisionswerber, ein aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.
2
Mit Bescheid vom 18. September 2003 wurde dem Revisionswerber Asyl gemäß den (damals in seinem Fall aufgrund von Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 weiterhin anwendbaren) Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 durch das damals zuständige Bundesasylamt gewährt.
3
Aufgrund des § 75 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) galt mit dieser Gewährung von Asyl dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Aufgrund des Paragraph 75, Absatz 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) galt mit dieser Gewährung von Asyl dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
4
Der Revisionswerber wurde in Österreich mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
5
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 aus, dass dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn gegründet auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 aus, dass dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn gegründet auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie die Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
6
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen als unbegründet ab. Lediglich die Dauer des Einreiseverbotes verringerte es auf fünf Jahre. Den Ausspruch über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stützte es auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen als unbegründet ab. Lediglich die Dauer des Einreiseverbotes verringerte es auf fünf Jahre. Den Ausspruch über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stützte es auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/20/0328, mwN).Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht vergleiche , VwGH 30.11.2020, Ra 2020/20/0328, mwN).
11
Soweit sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wendet, behauptet er bloß einen nicht näher ausgeführten Verstoß gegen die höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auf den vom Bundesverwaltungsgericht für die Aberkennung herangezogenen Grund (Wegfall des für die Anerkennung maßgeblichen Grundes im Sinn des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK) wird überhaupt nicht eingegangen.Soweit sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wendet, behauptet er bloß einen nicht näher ausgeführten Verstoß gegen die höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auf den vom Bundesverwaltungsgericht für die Aberkennung herangezogenen Grund (Wegfall des für die Anerkennung maßgeblichen Grundes im Sinn des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK) wird überhaupt nicht eingegangen.
12
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 enthält die Zulässigkeitsbegründung ebenso keine hinreichend konkreten Ausführungen.Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 enthält die Zulässigkeitsbegründung ebenso keine hinreichend konkreten Ausführungen.
13
Der Revisionswerber wendet sich in seiner Zulässigkeitsbegründung weiters gegen die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots angestellte Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. Dazu bringt er vor, das Bundesverwaltungsgericht habe das Ausmaß seiner Integration, insbesondere die Enge der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen ihm und seinen in Österreich aufhältigen Verwandten, seinen langjährigen Aufenthalt, seine Deutschkenntnisse und seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt.Der Revisionswerber wendet sich in seiner Zulässigkeitsbegründung weiters gegen die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots angestellte Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG. Dazu bringt er vor, das Bundesverwaltungsgericht habe das Ausmaß seiner Integration, insbesondere die Enge der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen ihm und seinen in Österreich aufhältigen Verwandten, seinen langjährigen Aufenthalt, seine Deutschkenntnisse und seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eineunter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0240, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eineunter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0240, mwN).
15
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0240, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , erneut VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0240, mwN).
16
Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Gewichtung der nach einer mündlichen Verhandlung festgestellten Umstände vor dem Hintergrund der gehäuften Straffälligkeit des Revisionswerbers, der deswegen von ihm ausgehenden massiven Gefährdung und des daraus folgenden großen öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts unter Bedachtnahme auf die von ihm für das Gewicht seiner Integrationsleistungen ins Treffen geführten Umstände unvertretbar wäre. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
17
Insoweit der Revisionswerber ein Abweichen von der Rechtsprechung zu einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Judikaturlinie zur Frage entwickelt wurde, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. In Fällen, in denen es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, ist sie schon von vornherein nicht einschlägig (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, mwN).Insoweit der Revisionswerber ein Abweichen von der Rechtsprechung zu einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Judikaturlinie zur Frage entwickelt wurde, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. In Fällen, in denen es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, ist sie schon von vornherein nicht einschlägig vergleiche , VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, mwN).
18
Soweit der Revisionswerber rügt, im Rahmen der anzustellenden Gefährdungsprognose wäre nicht auf die bloße Tatsache seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, sondern auf Art und Schwere der zugrundeliegenden Tathandlungen und dem daraus abzuleitenden Persönlichkeitsbild abzustellen gewesen, entfernt er sich von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, aus welchen dies hinreichend deutlich hervorgeht. Somit wird auch zu diesem Thema im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Im Übrigen ist auch eine in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Gefährdungsprognose nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, mwN).Soweit der Revisionswerber rügt, im Rahmen der anzustellenden Gefährdungsprognose wäre nicht auf die bloße Tatsache seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, sondern auf Art und Schwere der zugrundeliegenden Tathandlungen und dem daraus abzuleitenden Persönlichkeitsbild abzustellen gewesen, entfernt er sich von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, aus welchen dies hinreichend deutlich hervorgeht. Somit wird auch zu diesem Thema im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Im Übrigen ist auch eine in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Gefährdungsprognose nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde vergleiche , VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, mwN).
19
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200474.L00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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