1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 12. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 13. April 2018 betreffend die Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 10. Juli 2018 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 10. Juli 2018 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2018, E 3228/2018-7, ablehnte. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2018, E 3228/2018-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2018, E 3228/2018-7, ablehnte. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2018, E 3228/2018-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5
Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen gerichtete außerordentliche Revision mit Beschluss vom 5. Dezember 2018, Ra 2018/20/0532, zurück.
6
Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 14. März 2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 14. März 2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Das BFA wies mit Bescheid vom 21. Mai 2019 diesen Antrag des Revisionswerbers zurück. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege nicht vor, sondern sei vielmehr keine Sachverhaltsänderung eingetreten.
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Mit weiterem rechtskräftigem Erkenntnis vom 5. November 2019 wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
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Am 14. April 2021 erfolgte die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan.
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Mit Bescheid vom 15. April 2021 wies das BFA u.a. - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - den Antrag des Revisionswerbers vom 8. Oktober 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelheilung vom 2. November 2020 ab (Spruchpunkt II.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.), verhängte ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.)und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 15. April 2021 wies das BFA u.a. - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - den Antrag des Revisionswerbers vom 8. Oktober 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Mängelheilung vom 2. November 2020 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.), verhängte ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.)und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). 11
Mit dem mit der vorliegenden Revision angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht u.a. - wiederum soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde als unbegründet ab (Spruchpunkt A)I. des angefochtenen Erkenntnisses). Weiters wies es die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Mängelheilung „gemäß §§ 4, 8 AsylG-DV abgewiesen“ werde (Spruchpunkt A)II. des angefochtenen Erkenntnisses). Außerdem wies es die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass „gemäß § 21 Absatz 5 BFA-VG festgestellt“ werde, „dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war“ (Spruchpunkt A)III. des angefochtenen Erkenntnisses). Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses).Mit dem mit der vorliegenden Revision angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht u.a. - wiederum soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde als unbegründet ab (Spruchpunkt A)I. des angefochtenen Erkenntnisses). Weiters wies es die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Mängelheilung „gemäß Paragraphen 4, 8, AsylG-DV abgewiesen“ werde (Spruchpunkt A)II. des angefochtenen Erkenntnisses). Außerdem wies es die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass „gemäß Paragraph 21, Absatz 5 BFA-VG festgestellt“ werde, „dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war“ (Spruchpunkt A)III. des angefochtenen Erkenntnisses). Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses).
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber verfüge über keinen Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitel für Österreich. Der Revisionswerber weise physisch keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen oder Erkrankungen auf. Ein lebensbedrohlicher Zustand im Hinblick auf eine rezidivierende depressive Störung, die im März 2021 mittelgradig ausgeprägt gewesen sei, sei im Fall einer Rückkehr nach Pakistan nicht anzunehmen. Der Revisionswerber gehöre keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung an.
Der Revisionswerber sei kinderlos und habe mit seiner in Niederösterreich lebenden Freundin nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; eine Hochzeit stehe nicht unmittelbar bevor. Es bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Seit der Antragstellung bis zu seiner Abschiebung habe der Revisionswerber laufend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.
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Nur gegen die oben wiedergegebenen Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich - ungeachtet der sich auf den „gesamten Inhalt“ beziehenden Anfechtungserklärung, jedoch ausgehend von den geltend gemachten Revisionspunkten - die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht rügt, ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit einer Zurückweisung wie der vorliegenden die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung ist auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 31.8.2022, Ra 2022/17/0116, mwN). Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht rügt, ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit einer Zurückweisung wie der vorliegenden die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung ist auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche , VwGH 31.8.2022, Ra 2022/17/0116, mwN). Insofern legt der Revisionswerber mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, die Zulässigkeit der Revision nicht dar, zumal er auch keine hinreichend konkreten Ausführungen dazu tätigt, weswegen es von der Abhaltung einer Verhandlung nicht hätte absehen dürfen.
17
Die Revision rügt weiters die unterbliebene Befragung der Zeuginnen Dr. M-E B und A M K. Dazu ist vorauszuschicken, dass Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2021/17/0082, mwN). Einen solch gravierenden Verfahrensfehler vermag der Revisionswerber jedoch nicht aufzuzeigen, zumal das Verwaltungsgericht - von der Revision nicht substantiiert bestritten - festgestellt hat, dass der Revisionswerber kein besonderes Naheverhältnis zu seiner Freundin habe, zu der er überdies telefonisch Kontakt halten könne. Ein Adoptionsvertrag vom 15. Juli 2020 sei vom zuständigen Bezirksgericht noch nicht genehmigt geworden.Die Revision rügt weiters die unterbliebene Befragung der Zeuginnen Dr. M-E B und A M K. Dazu ist vorauszuschicken, dass Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2021/17/0082, mwN). Einen solch gravierenden Verfahrensfehler vermag der Revisionswerber jedoch nicht aufzuzeigen, zumal das Verwaltungsgericht - von der Revision nicht substantiiert bestritten - festgestellt hat, dass der Revisionswerber kein besonderes Naheverhältnis zu seiner Freundin habe, zu der er überdies telefonisch Kontakt halten könne. Ein Adoptionsvertrag vom 15. Juli 2020 sei vom zuständigen Bezirksgericht noch nicht genehmigt geworden. 18
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN).Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. dazu etwa VwGH 27.4.2023, Ra 2022/21/0138, mwN).Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes vergleiche , dazu etwa VwGH 27.4.2023, Ra 2022/21/0138, mwN).
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Ob die einzelfallbezogene Abwägung [zur Rückkehrentscheidung], die zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist, in jeder Hinsicht zutrifft, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2023/18/0127).Ob die einzelfallbezogene Abwägung [zur Rückkehrentscheidung], die zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist, in jeder Hinsicht zutrifft, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , VwGH 9.5.2023, Ra 2023/18/0127). 20
In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2023