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Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. März 2016 wurde der Revisionswerber als Betreiber eines näher bezeichneten Lokals der zweifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 1 und 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt, weil er die Aufstellung und den Betrieb von zwei näher bezeichneten Glücksspielgeräten geduldet habe. Es wurden über ihn zwei Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, sowie ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens festgesetzt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. März 2016 wurde der Revisionswerber als Betreiber eines näher bezeichneten Lokals der zweifachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, und 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt, weil er die Aufstellung und den Betrieb von zwei näher bezeichneten Glücksspielgeräten geduldet habe. Es wurden über ihn zwei Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, sowie ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens festgesetzt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) im vierten Rechtsgang der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insoweit statt, als es die jeweils verhängten Geldstrafen herabsetzte und aussprach, dass die Strafsanktionsnorm im Spruch mit „§ 52 Abs. 2 erster Strafrahmen GSpG“ zu lauten habe; im Übrigen wies es die Beschwerde „im Ergebnis“ als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe, und setzte den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens herab. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) im vierten Rechtsgang der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insoweit statt, als es die jeweils verhängten Geldstrafen herabsetzte und aussprach, dass die Strafsanktionsnorm im Spruch mit „§ 52 Absatz 2, erster Strafrahmen GSpG“ zu lauten habe; im Übrigen wies es die Beschwerde „im Ergebnis“ als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe, und setzte den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens herab. Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Dagegen richtet sich die gegenständliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die vorliegende Revision erweist sich schon im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen als berechtigt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur näher bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gemäß § 29 VwGVG Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen sind.Die vorliegende Revision erweist sich schon im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen als berechtigt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur näher bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gemäß Paragraph 29, VwGVG Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen sind.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides führten. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 19.9.2023, Ra 2021/22/0046, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides führten. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 19.9.2023, Ra 2021/22/0046, mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis wird den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht gerecht. Es enthält unter der Überschrift „II. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung“ weitwendige Ausführungen zum Verfahrensgang, insbesondere in Hinblick auf das Glücksspielmonopol, jedoch weder eine für das Verfahren konkretisierte Feststellung des - im Hinblick auf den Tatvorwurf - maßgeblichen Sachverhalts noch eine diesbezügliche Beweiswürdigung. Dies trifft ebenso auf Ausführungen unter der Überschrift „III. Weiteres Rechtsmittelverfahren und Folgeentwicklungen“ zu, die sich in der ausufernden Darstellung glücksspielrechtlicher Verfahren, großteils ohne erkennbaren unmittelbaren Bezug zur gegenständlichen Rechtssache erschöpfen. Als einzig erkennbare Sachverhaltsfeststellung findet sich die Aussage, der Revisionswerber habe „nicht in Abrede gestellt, dass er zum Zeitpunkt als Geschäftsführer jener GmbH fungierte, die im Tatzeitraum durch die Zurverfügungstellung von zwei Glücksspielautomaten verbotene Ausspielungen i.S.d. Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses unternehmerisch zugänglich gemacht hat“. Selbst diese Feststellung ist nicht nachvollziehbar, hat doch die belangte Behörde ausdrücklich dem Revisionswerber das unternehmerische Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen vorgeworfen, weil er selbst als Lokalbetreiber die Aufstellung und den Betrieb von zwei näher bezeichneten Glücksspielgeräten geduldet habe. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht zur Feststellung gelangt ist, auch eine - nicht näher genannte - GmbH sei in den Tathergang involviert gewesen, lässt das angefochtene Erkenntnis nicht erkennen.
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Da sich das angefochtene Erkenntnis somit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit entzieht, war es bereits aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Da sich das angefochtene Erkenntnis somit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit entzieht, war es bereits aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Dezember 2023