TE Vwgh Beschluss 2023/12/18 Ra 2023/18/0131

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Veröffentlicht am 18.12.2023
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Index

E1P
E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32013R0604 Dublin-III
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A H, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Walfischgasse 3/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2023, W232 2264991-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 14. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er vor seiner Einreise nach Österreich auch in Litauen um internationalen Schutz angesucht hatte.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete daraufhin am 4. Oktober 2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Litauen. Mangels fristgerechter Antwort seitens der litauischen Behörden teilte das BFA diesen mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 mit, dass davon ausgegangen werde, Litauen sei zur Durchführung des Verfahrens zuständig.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete daraufhin am 4. Oktober 2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Litauen. Mangels fristgerechter Antwort seitens der litauischen Behörden teilte das BFA diesen mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 mit, dass davon ausgegangen werde, Litauen sei zur Durchführung des Verfahrens zuständig.
3
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Litauens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO fest, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Litauen fest.Mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Litauens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO fest, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Litauen fest.
4
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Begründend führte das BVwG - unter Bezugnahme auf Berichte zur Lage in Litauen - aus, die Schutzgewährung und Versorgung von Asylwerbenden sei in Litauen gewährleistet. Es könne nicht erkannt werden, dass die Überstellung des Revisionswerbers nach Litauen eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK darstelle. Zudem lägen keine konkreten, in der Person des Revisionswerbers gelegenen Gründe für die Annahme fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen vor.Begründend führte das BVwG - unter Bezugnahme auf Berichte zur Lage in Litauen - aus, die Schutzgewährung und Versorgung von Asylwerbenden sei in Litauen gewährleistet. Es könne nicht erkannt werden, dass die Überstellung des Revisionswerbers nach Litauen eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK darstelle. Zudem lägen keine konkreten, in der Person des Revisionswerbers gelegenen Gründe für die Annahme fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen vor.
6
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe keine Ermittlungen zur Inhaftierung des Revisionswerbers in Litauen und den dort erlittenen Misshandlungen sowie zur dortigen Unterbringungssituation getätigt. Die vorgelegten Lichtbilder des Revisionswerbers zu seinem Gefängnisaufenthalt in Litauen seien außer Acht gelassen worden und die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung unvertretbar. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen und hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
7
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter mehreren Aspekten gegen die Annahme des BVwG, wonach nicht damit zu rechnen sei, dass der Revisionswerber als Dublin-Rückkehrer in Litauen eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu gewärtigen habe.Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter mehreren Aspekten gegen die Annahme des BVwG, wonach nicht damit zu rechnen sei, dass der Revisionswerber als Dublin-Rückkehrer in Litauen eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung zu gewärtigen habe.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195, mwN).
13
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256 bis 0257, mwN).Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen vergleiche , VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256 bis 0257, mwN).
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. erneut VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256 bis 0257, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche , erneut VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256 bis 0257, mwN).
15
Im vorliegenden Fall hat das BVwG auf Basis von aktuellen Länderberichten mit näherer Begründung ausgeführt, dass aufgrund der Rechtslage und der Vollzugspraxis in Litauen keine systematischen Verletzungen der EMRK erkannt werden könnten. Dabei hat es weder das Vorbringen des Revisionswerbers, dem zufolge er in Litauen inhaftiert, schlecht behandelt worden und keinen Kontakt zu einer Hilfsorganisation erhalten habe, noch die „notorischen Vorkommnisse im Sommer 2021“ (Situation an der Grenze zu Belarus) unberücksichtigt gelassen. Bezugnehmend darauf hat es vielmehr festgehalten, dass sich die Situation für Asylwerbende wieder wie früher darstelle und es keine Hinweise auf systemische Mängel im litauischen Asylsystem gebe. Zu den behaupteten Misshandlungen des Revisionswerbers führte es im Besonderen aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm Derartiges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut drohe. Im Fall eines Übergriffes stehe es dem Revisionswerber zudem frei, den litauischen Rechtsweg zu bestreiten.
16
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, dass Lichtbilder zum behaupteten Gefängnisaufenthalt des Revisionswerbers in Litauen übergangen worden seien, blendet sie aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbenden in diesem Staat sein können, sie aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 9.11.2017, Ra 2017/18/0272, 0273, mwN).Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, dass Lichtbilder zum behaupteten Gefängnisaufenthalt des Revisionswerbers in Litauen übergangen worden seien, blendet sie aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbenden in diesem Staat sein können, sie aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche , VwGH 9.11.2017, Ra 2017/18/0272, 0273, mwN).
17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2023, Ra 2023/18/0349, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 18.10.2023, Ra 2023/18/0349, mwN).
18
Die Revision begegnet den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in erster Linie damit, unter der Prämisse der Richtigkeit des eigenen sachverhaltsbezogenen Vorbringens ihre eigene Beurteilung in mehreren Aspekten an die Stelle jener des BVwG zu setzen. Vor diesem Hintergrund gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel belastet wären und durch eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Litauen die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 entkräftet würde.Die Revision begegnet den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in erster Linie damit, unter der Prämisse der Richtigkeit des eigenen sachverhaltsbezogenen Vorbringens ihre eigene Beurteilung in mehreren Aspekten an die Stelle jener des BVwG zu setzen. Vor diesem Hintergrund gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel belastet wären und durch eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Litauen die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 entkräftet würde.
19
Mit dem Vorbringen, das BVwG habe Feststellungen zur Frage, ob Dublin-Rückkehrende tatsächlich in den Genuss der in den Länderberichten genannten Leistungen kämen, unterlassen, macht die Revision Ermittlungs- und Begründungsmängel geltend, deren Relevanz in konkreter Weise darzulegen ist (vgl. VwGH 18.8.2023, Ra 2023/18/0215, mwN). Das BVwG schloss sich den Feststellungen des BFA (auf Basis des aktuellsten Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Litauen vom 9. September 2022) an und stellte neben dem bereits erwähnten Umstand, dass sich die Lage aufgrund des mit 15. Jänner 2022 beendeten Notstandes an der Grenze zu Belarus für Antragsteller auf internationalen Schutz verbessert habe (Seite 4 und 23 des Erkenntnisses), im Detail fest, auf welche Versorgungs- und Unterbringungsleistungen Dublin-Rückkehrende Anspruch haben. Die Revision begegnet diesen Feststellungen mit allgemeinen Bedenken, ohne diese jedoch anhand einschlägiger Länderberichte hinreichend zu untermauern. Vor diesem Hintergrund legt sie nicht dar, welcher Sachverhalt bei Vermeidung der behaupteten Fehler hätte festgestellt werden können und inwiefern in rechtlicher Hinsicht für den Revisionswerber ein günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision enthält auch keine Darlegung, weshalb das Verwaltungsgericht von der Notwendigkeit weiterer von Amts wegen vorzunehmender Erhebungen hätte ausgehen müssen (zu amtswegigen Ermittlungspflichten und ihren Grenzen vgl. etwa VwGH 6.9.2023, Ra 2023/18/0324, mwN).Mit dem Vorbringen, das BVwG habe Feststellungen zur Frage, ob Dublin-Rückkehrende tatsächlich in den Genuss der in den Länderberichten genannten Leistungen kämen, unterlassen, macht die Revision Ermittlungs- und Begründungsmängel geltend, deren Relevanz in konkreter Weise darzulegen ist vergleiche , VwGH 18.8.2023, Ra 2023/18/0215, mwN). Das BVwG schloss sich den Feststellungen des BFA (auf Basis des aktuellsten Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Litauen vom 9. September 2022) an und stellte neben dem bereits erwähnten Umstand, dass sich die Lage aufgrund des mit 15. Jänner 2022 beendeten Notstandes an der Grenze zu Belarus für Antragsteller auf internationalen Schutz verbessert habe (Seite 4 und 23 des Erkenntnisses), im Detail fest, auf welche Versorgungs- und Unterbringungsleistungen Dublin-Rückkehrende Anspruch haben. Die Revision begegnet diesen Feststellungen mit allgemeinen Bedenken, ohne diese jedoch anhand einschlägiger Länderberichte hinreichend zu untermauern. Vor diesem Hintergrund legt sie nicht dar, welcher Sachverhalt bei Vermeidung der behaupteten Fehler hätte festgestellt werden können und inwiefern in rechtlicher Hinsicht für den Revisionswerber ein günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision enthält auch keine Darlegung, weshalb das Verwaltungsgericht von der Notwendigkeit weiterer von Amts wegen vorzunehmender Erhebungen hätte ausgehen müssen (zu amtswegigen Ermittlungspflichten und ihren Grenzen vergleiche , etwa VwGH 6.9.2023, Ra 2023/18/0324, mwN).
20
Insoweit die Revision schließlich das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beanstandet, gelingt es ihr mit dem sich ausschließlich auf die Vorgaben des § 21 Abs. 7 BFA-VG beziehenden Revisionsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG, wonach das BVwG unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/19/0147, mwN, sowie grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).Insoweit die Revision schließlich das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beanstandet, gelingt es ihr mit dem sich ausschließlich auf die Vorgaben des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG beziehenden Revisionsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, wonach das BVwG unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre vergleiche , VwGH 29.6.2023, Ra 2023/19/0147, mwN, sowie grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
21
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180131.L00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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