TE Vwgh Erkenntnis 2023/12/20 Ra 2021/20/0042

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Veröffentlicht am 20.12.2023
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
StGB §21 Abs1
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2020, W277 2162495-2/43E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: A A), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 21. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche und ihm eine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab drohe.
2
Während sein Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor der Behörde erfolglos blieb, wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24. Mai 2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
3
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2018 wurde die gegen die Versagung der Gewährung von Asyl erhobene Beschwerde abgewiesen.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängerte mit Bescheid vom 12. Juli 2018 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Mitbeteiligten als subsidiär Schutzberechtigter bis 24. Mai 2020.
5
Der Mitbeteiligte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2018 wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
6
Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Mitbeteiligten der ihm mit Bescheid vom 24. Mai 2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit Bescheid vom 12. Juli 2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Mitbeteiligten der ihm mit Bescheid vom 24. Mai 2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die ihm mit Bescheid vom 12. Juli 2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
7
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. November 2020 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht hatte, andere Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu näher genannten Handlungen zu nötigen versucht hatte.Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. November 2020 wurde der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht hatte, andere Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu näher genannten Handlungen zu nötigen versucht hatte.
9
Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
10
In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, es läge eine Änderung in den für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblichen Umständen vor, nicht zutreffend sei. Dem Mitbeteiligten sei (im Mai 2017) der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der „Dürresituation“ in Somalia und der daraus resultierenden dortigen Nahrungsmittelknappheit zuerkannt worden. Aus der Berichtslage ergebe sich, dass die „Deyr-Regenzeit“ im Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 „schlecht ausgefallen“ und es in Somalia Anfang 2019 ungewöhnlich trocken gewesen sei. Auch in der „Gu-Regenzeit“ im Zeitraum April bis Juni 2019 seien die Regenfälle unterdurchschnittlich gewesen. Der humanitäre Bedarf in Somalia sei nach wie vor hoch und die Lebensmittelpreise seien gestiegen. Obgleich die Situation der Stadtbevölkerung besser sei als jene im ländlichen Raum, seien „IDPs“ von der Versorgungsunsicherheit besonders betroffen. Eine Besserung der Versorgungslage in Somalia, die die Aberkennung des dem Mitbeteiligten gewährten subsidiären Schutzes rechtfertige, sei nicht eingetreten. Auch habe sich die individuelle Situation des Mitbeteiligten nicht gebessert, sondern infolge seiner nun hervorgekommenen paranoiden Schizophrenie sogar verschlechtert.
11
Das Bundesverwaltungsgericht stellte weiters fest, der Mitbeteiligte leide an paranoider Schizophrenie, einem Zustand nach Polytoxikomanie. Er befinde sich auf Grund einer Einweisung nach § 21 StGB im Maßnahmenvollzug. Die psychotischen Symptome seien „intramural nach erfolgreicher Einstellung auf eine Depotspritze“ im Wesentlichen abgeklungen. Die Gefährlichkeit des Mitbeteiligten könne (nur) intramural hintangehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging zunächst davon aus, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt sei, weil der Mitbeteiligte nicht von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte insbesondere das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB begangen habe. Typischerweise „besonders schwere Verbrechen“, wie sie in Literatur und Judikatur aufschienen, wiesen im Vergleich zu diesem Verbrechen als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren auf, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Mitbeteiligte einen derart besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß begangen habe. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht zu bezweifeln, dass der Mitbeteiligte „zumal der Gutachter im Strafverfahren ausführte, dass die Gefährlichkeit des BF nur intramural hintangehalten werden könne“ gerade auf Grund dieser Gefährlichkeit gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden sei. Im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe sei eine derartige vorbeugende Maßnahme gemäß § 25 Abs. 1 StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordere. Diese Maßnahme sei somit zu vollziehen, solange der Mitbeteiligte eine Gefahr darstelle. Zweck dieses Maßnahmenvollzugs sei es damit auch, die Allgemeinheit vor den Betroffenen zu schützen, solange sie eine Gefahr darstellten. Einerseits sei der Mitbeteiligte innerhalb des Maßnahmenvollzugs somit nicht der Allgemeinheit zugänglich und könne für diese keine Gefahr sein, andererseits werde er erst aus dem Maßnahmenvollzug entlassen, wenn er keine Gefahr mehr darstelle. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeute dies, dass der Mitbeteiligte auf Grund des strafrechtlichen Maßnahmenvollzugs nicht im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Aus diesem Grund sei Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Mitbeteiligten komme auf Grund dessen weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zu. Zur „Verlängerung“ (richtig: Entziehung) der Aufenthaltsberechtigung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Akt kein Antrag auf Verlängerung zu entnehmen sei. Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben gewesen sei, seien auch die Spruchpunkte III. (gemeint: II.) bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Das Bundesverwaltungsgericht stellte weiters fest, der Mitbeteiligte leide an paranoider Schizophrenie, einem Zustand nach Polytoxikomanie. Er befinde sich auf Grund einer Einweisung nach Paragraph 21, StGB im Maßnahmenvollzug. Die psychotischen Symptome seien „intramural nach erfolgreicher Einstellung auf eine Depotspritze“ im Wesentlichen abgeklungen. Die Gefährlichkeit des Mitbeteiligten könne (nur) intramural hintangehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging zunächst davon aus, dass der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt sei, weil der Mitbeteiligte nicht von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte insbesondere das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, erster Fall StGB begangen habe. Typischerweise „besonders schwere Verbrechen“, wie sie in Literatur und Judikatur aufschienen, wiesen im Vergleich zu diesem Verbrechen als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren auf, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Mitbeteiligte einen derart besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß begangen habe. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht zu bezweifeln, dass der Mitbeteiligte „zumal der Gutachter im Strafverfahren ausführte, dass die Gefährlichkeit des BF nur intramural hintangehalten werden könne“ gerade auf Grund dieser Gefährlichkeit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden sei. Im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe sei eine derartige vorbeugende Maßnahme gemäß Paragraph 25, Absatz eins, StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordere. Diese Maßnahme sei somit zu vollziehen, solange der Mitbeteiligte eine Gefahr darstelle. Zweck dieses Maßnahmenvollzugs sei es damit auch, die Allgemeinheit vor den Betroffenen zu schützen, solange sie eine Gefahr darstellten. Einerseits sei der Mitbeteiligte innerhalb des Maßnahmenvollzugs somit nicht der Allgemeinheit zugänglich und könne für diese keine Gefahr sein, andererseits werde er erst aus dem Maßnahmenvollzug entlassen, wenn er keine Gefahr mehr darstelle. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeute dies, dass der Mitbeteiligte auf Grund des strafrechtlichen Maßnahmenvollzugs nicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Aus diesem Grund sei Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Mitbeteiligten komme auf Grund dessen weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zu. Zur „Verlängerung“ (richtig: Entziehung) der Aufenthaltsberechtigung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Akt kein Antrag auf Verlängerung zu entnehmen sei. Da Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufzuheben gewesen sei, seien auch die Spruchpunkte römisch drei. (gemeint: römisch zwei.) bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorverfahren eingeleitet. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15
Die Behörde macht unter anderem unter Verweis auf das Erkenntnis vom 22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001, geltend, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm. 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 eine Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB keine Verurteilung im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darstelle, sodass in solchen Fällen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu prüfen sei. Diese Rechtsprechung sei auch auf Aberkennungsverfahren übertragbar. Im Rahmen einer „Aberkennungsentscheidung“ im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sei eine Gefährdungsprognose anzustellen. Dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt sei, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Diesen Anforderungen genüge das angefochtene Erkenntnis nicht, weil - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine Einweisung eines Fremden gemäß § 21 Abs. 1 StGB nicht bedeute, dass er keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sondern dass der Staat seinen Schutzpflichten durch vorbeugende Maßnahmen nachkomme (Hinweis auf VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, und VfGH 1.12.2012, B 567/11 u.a.). Das Bundesverwaltungsgericht weiche daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die Behörde macht unter anderem unter Verweis auf das Erkenntnis vom 22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001, geltend, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Ausschlussgründen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 2005 eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB keine Verurteilung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 darstelle, sodass in solchen Fällen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zu prüfen sei. Diese Rechtsprechung sei auch auf Aberkennungsverfahren übertragbar. Im Rahmen einer „Aberkennungsentscheidung“ im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sei eine Gefährdungsprognose anzustellen. Dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt sei, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Diesen Anforderungen genüge das angefochtene Erkenntnis nicht, weil - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine Einweisung eines Fremden gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht bedeute, dass er keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sondern dass der Staat seinen Schutzpflichten durch vorbeugende Maßnahmen nachkomme (Hinweis auf VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, und VfGH 1.12.2012, B 567/11 u.a.). Das Bundesverwaltungsgericht weiche daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
16
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
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Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0137, mwN).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat vergleiche , zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0137, mwN).
18
In Verkennung der zuvor dargestellten Rechtslage hat das Verwaltungsgericht die gebotene Prüfung, ob im Entscheidungszeitpunkt eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, nicht vorgenommen, sondern sich darauf zurückgezogen, dass der Mitbeteiligte gemäß § 21 StGB untergebracht ist. Infolgedessen hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine ausreichenden Feststellungen für eine dem Gesetz entsprechende rechtliche Beurteilung getroffen.In Verkennung der zuvor dargestellten Rechtslage hat das Verwaltungsgericht die gebotene Prüfung, ob im Entscheidungszeitpunkt eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, nicht vorgenommen, sondern sich darauf zurückgezogen, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 21, StGB untergebracht ist. Infolgedessen hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine ausreichenden Feststellungen für eine dem Gesetz entsprechende rechtliche Beurteilung getroffen.
19
Sohin erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Sohin erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
20
Für das fortzusetzende Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es vor einer Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 angesichts der mittlerweile vergangenen Zeit aber auch anhand der nunmehr aktuellen Situation in Somalia und individuellen den Mitbeteiligten betreffenden Umständen zu prüfen haben wird, ob (nunmehr) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 (fallbezogen in Betracht kommend: Z 1) AsylG 2005 für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.Für das fortzusetzende Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es vor einer Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 angesichts der mittlerweile vergangenen Zeit aber auch anhand der nunmehr aktuellen Situation in Somalia und individuellen den Mitbeteiligten betreffenden Umständen zu prüfen haben wird, ob (nunmehr) die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, (fallbezogen in Betracht kommend: Ziffer eins,) AsylG 2005 für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.

Wien, am 20. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200042.L00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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