TE Vwgh Beschluss 2023/12/22 Ra 2023/03/0195

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2023
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52
JagdG Stmk 1986 §41
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lite
JagdG Stmk 1986 §42
JagdRallg
WaffG 1986 §12 implizit
WaffG 1996 §12
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffG 1996 §8 Abs7
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M H in Ö, vertreten durch die Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in 8970 Schladming, Hauptplatz 36, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. September 2023, Zl. LVwG 52.27-1667/2023-11, betreffend Einziehung einer Jagdkarte nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2023 - die Jagdkarte des Revisionswerbers gemäß § 42 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 (im Folgenden: Stmk JG) eingezogen und ausgesprochen, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2023 - die Jagdkarte des Revisionswerbers gemäß Paragraph 42, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 (im Folgenden: Stmk JG) eingezogen und ausgesprochen, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
2
Es legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde, dass der Revisionswerber seine Jagdwaffe nach dem Erlegen einer Gamsgeiß gegen einen Baum gelehnt und mit vier Patronen im Magazin geladen zurückgelassen habe. Erst mehrere Stunden später habe er zu Hause festgestellt, dass sein Gewehr fehle, und habe dieses gesucht, die Suche jedoch nach einer Stunde wegen der Dunkelheit abgebrochen. Nachdem die Suche auch am nächsten Tag erfolglos geblieben sei, habe er den Verlust der Waffe bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Gewehr bereits am Vortag gefunden worden sei. Es sei von einer Familie mit zwei minderjährigen Kindern ca. 50 m von einem öffentlichen Parkplatz entfernt aufgefunden worden.
3
Auf diesen Sachverhalt stützte das Verwaltungsgericht seine näher begründete Prognoseentscheidung, wonach das bisherige Verhalten des Revisionswerbers besorgen lasse, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führen würde, was einen Einziehungsgrund nach § 42 iVm § 41 Abs. 1 lit. e Stmk JG darstelle.Auf diesen Sachverhalt stützte das Verwaltungsgericht seine näher begründete Prognoseentscheidung, wonach das bisherige Verhalten des Revisionswerbers besorgen lasse, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führen würde, was einen Einziehungsgrund nach Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, Stmk JG darstelle.

Eine geänderte Beurteilung vermöge auch das vom Revisionswerber vorgelegte psychologische Gutachten, welches ausdrücklich - und ausschließlich - zur Frage der Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996 (WaffG) erstellt worden sei, nicht herbeizuführen, weil es beim herangezogenen Einziehungstatbestand nicht auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit (psychische Auffälligkeiten und Neigung) des Betreffenden ankomme. Soweit sich der Revisionswerber darauf stütze, dass über ihn kein Waffenverbot verhängt worden sei, verkenne er, dass die Beurteilungen nach dem WaffG sowie nach dem Stmk JG gesondert zu erfolgen hätten, sodass aus der Nichtverhängung eines Waffenverbotes nichts für ein jagdrechtliches Einziehungsverfahren abzuleiten sei.Eine geänderte Beurteilung vermöge auch das vom Revisionswerber vorgelegte psychologische Gutachten, welches ausdrücklich - und ausschließlich - zur Frage der Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz 1996 (WaffG) erstellt worden sei, nicht herbeizuführen, weil es beim herangezogenen Einziehungstatbestand nicht auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit (psychische Auffälligkeiten und Neigung) des Betreffenden ankomme. Soweit sich der Revisionswerber darauf stütze, dass über ihn kein Waffenverbot verhängt worden sei, verkenne er, dass die Beurteilungen nach dem WaffG sowie nach dem Stmk JG gesondert zu erfolgen hätten, sodass aus der Nichtverhängung eines Waffenverbotes nichts für ein jagdrechtliches Einziehungsverfahren abzuleiten sei.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit dem Revisionswerber die Ausfolgung der Jagdkarte versagt werden könne, obwohl ein psychologisches Gutachten zur Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz vorliege und kein Waffenverbot im Sinne des Waffengesetzes erlassen worden und dadurch der Schutzzweck der Norm jedenfalls verfehlt sei.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6
Unter Einbeziehung des gesamten vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes läuft die oben dargestellte Zulässigkeitsbegründung der Revision auf die Frage hinaus, ob das Vorliegen eines psychologisches Gutachtens im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG (wonach der Antragsteller nicht dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden) und die Nichtverhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG - jeweils für sich oder in Kombination - der Einziehung einer Jagdkarte nach § 42 iVm § 41 Abs. 1 lit. e Stmk JG (zwingend) entgegenstehen.Unter Einbeziehung des gesamten vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes läuft die oben dargestellte Zulässigkeitsbegründung der Revision auf die Frage hinaus, ob das Vorliegen eines psychologisches Gutachtens im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG (wonach der Antragsteller nicht dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden) und die Nichtverhängung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, WaffG - jeweils für sich oder in Kombination - der Einziehung einer Jagdkarte nach Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, Stmk JG (zwingend) entgegenstehen.
7
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Entziehungstatbestand des § 42 iVm § 41 Abs. 1 lit. e Stmk JG nicht auf die „Verlässlichkeit“ des Betreffenden (dort: auf Grund der Beurteilung eines medizinischen Amtssachverständigen) an, sondern darauf, dass dieser entweder die Gefahr des unvorsichtigen Führens einer Schusswaffe oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verwirklicht (vgl. VwGH 12.9.2006, 2003/03/0275). Im Übrigen bindet selbst im waffenrechtlichen Verfahren das Ergebnis des vom Antragsteller beizubringenden Gutachtens nach § 8 Abs. 7 WaffG die Waffenbehörde nicht dahingehend, dass sie von der Verlässlichkeit des Antragstellers auszugehen hätte, auch wenn sie Tatsachen feststellt, die (dort: im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG) die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (vgl. VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Entziehungstatbestand des Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, Stmk JG nicht auf die „Verlässlichkeit“ des Betreffenden (dort: auf Grund der Beurteilung eines medizinischen Amtssachverständigen) an, sondern darauf, dass dieser entweder die Gefahr des unvorsichtigen Führens einer Schusswaffe oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verwirklicht vergleiche , VwGH 12.9.2006, 2003/03/0275). Im Übrigen bindet selbst im waffenrechtlichen Verfahren das Ergebnis des vom Antragsteller beizubringenden Gutachtens nach Paragraph 8, Absatz 7, WaffG die Waffenbehörde nicht dahingehend, dass sie von der Verlässlichkeit des Antragstellers auszugehen hätte, auch wenn sie Tatsachen feststellt, die (dort: im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird vergleiche , VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121).
8
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG nicht zwingend zur Verweigerung bzw. zum Entzug einer Jagdkarte führt, sondern für den jeweils anzuwendenden (hier: jagdrechtlichen) Tatbestand das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen sind. Das Stmk JG knüpft für die Einziehung der Jagdkarte gemäß § 42 iVm § 41 Abs. 1 lit. e leg.cit. nicht an den Ausspruch eines Waffenverbotes an, sondern verlangt, dass das bisherige Verhalten des Betreffenden besorgen lässt, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führe oder die öffentliche Sicherheit gefährde (vgl. erneut VwGH 12.9.2006, 2003/03/0275, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, WaffG nicht zwingend zur Verweigerung bzw. zum Entzug einer Jagdkarte führt, sondern für den jeweils anzuwendenden (hier: jagdrechtlichen) Tatbestand das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen sind. Das Stmk JG knüpft für die Einziehung der Jagdkarte gemäß Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, leg.cit. nicht an den Ausspruch eines Waffenverbotes an, sondern verlangt, dass das bisherige Verhalten des Betreffenden besorgen lässt, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führe oder die öffentliche Sicherheit gefährde vergleiche , erneut VwGH 12.9.2006, 2003/03/0275, mwN).
9
Der Tatbestand des § 41 Abs. 1 lit. e Stmk JG hängt daher nicht unmittelbar mit der nach § 12 WaffG zu entscheidenden Rechtsfrage zusammen. Schon der Wortlaut dieser jagdrechtlichen Norm zeigt, dass diese Bestimmung nicht auf die für ein Waffenverbot nach § 12 WaffG aufgestellten (weiter gehenden), sondern auf die für die waffenrechtliche Verlässlichkeit normierten Kriterien iSd § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 WaffG abstellt. Aus der von einer zur Vollziehung des WaffG zuständigen Behörde oder einem Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung, dass nach § 12 WaffG kein Waffenverbot zu verhängen sei, ergibt sich daher nicht, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung der Jagdkarte nach § 41 Stmk JG (und damit deren Einziehung nach § 42 Stmk JG) nicht gegeben sind (vgl. zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen in den Jagdgesetzen anderer Bundesländer etwa VwGH 30.6.2011, 2011/03/0072, [Niederösterreich] und VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0004, [Oberösterreich] je mwN).Der Tatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, Stmk JG hängt daher nicht unmittelbar mit der nach Paragraph 12, WaffG zu entscheidenden Rechtsfrage zusammen. Schon der Wortlaut dieser jagdrechtlichen Norm zeigt, dass diese Bestimmung nicht auf die für ein Waffenverbot nach Paragraph 12, WaffG aufgestellten (weiter gehenden), sondern auf die für die waffenrechtliche Verlässlichkeit normierten Kriterien iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WaffG abstellt. Aus der von einer zur Vollziehung des WaffG zuständigen Behörde oder einem Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung, dass nach Paragraph 12, WaffG kein Waffenverbot zu verhängen sei, ergibt sich daher nicht, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung der Jagdkarte nach Paragraph 41, Stmk JG (und damit deren Einziehung nach Paragraph 42, Stmk JG) nicht gegeben sind vergleiche , zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen in den Jagdgesetzen anderer Bundesländer etwa VwGH 30.6.2011, 2011/03/0072, [Niederösterreich] und VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0004, [Oberösterreich] je mwN).
10
Es besteht damit bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis der Einziehungsbestimmung des § 42 iVm § 41 Abs. 1 lit. e Stmk JG einerseits und den Voraussetzungen für ein Waffenverbot nach § 12 WaffG bzw. der Maßgeblichkeit eines psychologischen Verlässlichkeitsgutachtens nach § 8 Abs. 7 WaffG andererseits. Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, legt die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.Es besteht damit bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis der Einziehungsbestimmung des Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, Stmk JG einerseits und den Voraussetzungen für ein Waffenverbot nach Paragraph 12, WaffG bzw. der Maßgeblichkeit eines psychologischen Verlässlichkeitsgutachtens nach Paragraph 8, Absatz 7, WaffG andererseits. Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, legt die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2023

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Jagdkarte Entzug Jagdkarte Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030195.L01

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten