TE Vwgh Beschluss 2023/12/28 Ra 2020/22/0028

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Veröffentlicht am 28.12.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
ZustG §2 Z1
ZustG §2 Z5
ZustG §37 Abs1
ZustG §5
ZustG §7
ZustG §9 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 37 heute
  2. ZustG § 37 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 37 gültig von 01.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 37 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 37 gültig von 01.01.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 37 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der D J, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das am 22. November 2019 mündlich verkündete und mit 13. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/082/11377/2019-17, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Abweisung von Anträgen nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund ihres Erstantrags vom 10. April 2014 vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erteilt. Sie berief sich dabei auf ihre Ehe mit einem über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügenden serbischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Zusammenführender). Aufgrund ihrer Anträge vom 11. Juni 2015 und 16. Juni 2016 wurde jeweils die Verlängerung des Aufenthaltstitels (zuletzt bis 22. Juni 2019) bewilligt. Am 13. Juni 2019 stellte sie (nach zwischenzeitiger Ehescheidung) einen weiteren Verlängerungsantrag.1.1. Der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund ihres Erstantrags vom 10. April 2014 vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erteilt. Sie berief sich dabei auf ihre Ehe mit einem über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügenden serbischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Zusammenführender). Aufgrund ihrer Anträge vom 11. Juni 2015 und 16. Juni 2016 wurde jeweils die Verlängerung des Aufenthaltstitels (zuletzt bis 22. Juni 2019) bewilligt. Am 13. Juni 2019 stellte sie (nach zwischenzeitiger Ehescheidung) einen weiteren Verlängerungsantrag.

1.2. Nach Veranlassung fremdenpolizeilicher Ermittlungen (ab November 2017) wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe sprach die Behörde letztlich mit Bescheid vom 17. Juli 2019 die amtswegige Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag und die Verlängerungsanträge wegen des nachträglichen Hervorkommens einer Aufenthaltsehe gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG aus und wies unter einem die betreffenden Anträge sowie den weiteren Antrag vom 13. Juni 2019 wegen fehlender Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG bzw. mangels Vorliegens eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 NAG ab.1.2. Nach Veranlassung fremdenpolizeilicher Ermittlungen (ab November 2017) wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe sprach die Behörde letztlich mit Bescheid vom 17. Juli 2019 die amtswegige Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag und die Verlängerungsanträge wegen des nachträglichen Hervorkommens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG aus und wies unter einem die betreffenden Anträge sowie den weiteren Antrag vom 13. Juni 2019 wegen fehlender Familienangehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG bzw. mangels Vorliegens eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG ab.

Dieser Bescheid wurde zunächst an die Revisionswerberin persönlich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 24. Juli 2019) zugestellt. An ihren (auch hier einschreitenden) Rechtsanwalt (im Folgenden: Rechtsvertreter) - der im Zuge der seinerzeitigen fremdenpolizeilichen Ermittlungen gegenüber der Behörde mit E-Mail vom 19. Februar 2018 eine Vollmachtsbekanntgabe erstattet hatte - wurde eine Bescheidausfertigung unstrittig am 29. Juli 2019 per E-Mail übermittelt.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin (durch ihren Rechtsvertreter) am 20. August 2019 Beschwerde mit dem Vorbringen, die bekämpfte Entscheidung sei an ihren weiterhin bevollmächtigten Rechtsvertreter nur per E-Mail (und nicht im Original) zugestellt worden, sodass keine rechtswirksame Erlassung des Bescheids vorliege. Was den Vorwurf des Eingehens einer Aufenthaltsehe betreffe, so bestünden diesbezügliche Begründungsmängel und liege eine Aufenthaltsehe jedenfalls nicht vor.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen am 22. November 2019 mündlich verkündeten und mit 13. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 17. Juli 2019 (mit hier nicht näher zu erörternden Maßgaben) als unbegründet ab.

Das Verwaltungsgericht führte begründend - soweit hier von Bedeutung - aus, die Zustellung des Bescheids sei (offenbar aufgrund der Annahme, dass das Vollmachtsverhältnis zum Rechtsvertreter zuletzt nicht mehr fortbestanden habe) zutreffend an die Revisionswerberin persönlich erfolgt und der Bescheid daher rechtswirksam erlassen worden. In der Hauptsache ging das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus und kam demnach zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG und die Abweisung sämtlicher Anträge wegen fehlender Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG bzw. mangels Vorliegens eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 NAG zu Recht erfolgt sei.Das Verwaltungsgericht führte begründend - soweit hier von Bedeutung - aus, die Zustellung des Bescheids sei (offenbar aufgrund der Annahme, dass das Vollmachtsverhältnis zum Rechtsvertreter zuletzt nicht mehr fortbestanden habe) zutreffend an die Revisionswerberin persönlich erfolgt und der Bescheid daher rechtswirksam erlassen worden. In der Hauptsache ging das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus und kam demnach zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG und die Abweisung sämtlicher Anträge wegen fehlender Familienangehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG bzw. mangels Vorliegens eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG zu Recht erfolgt sei.

2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, zu der - im eingeleiteten Vorverfahren - keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.

4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5.1. In der Revision wird nur geltend gemacht, der Bescheid vom 17. Juli 2019 wäre nicht an die Revisionswerberin persönlich, sondern aufgrund des weiterhin aufrechten Vollmachtsverhältnisses an ihren Rechtsvertreter zuzustellen gewesen, wobei dieser auch in der Zustellverfügung als Empfänger anzuführen gewesen wäre. Die Übersendung an den Rechtsvertreter per E-Mail sei keine wirksame Zustellung, sodass der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Die Beschwerde wäre daher zurückzuweisen gewesen.

5.2. Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.5.2. Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.

6.1. Vorauszuschicken ist, dass zur Frage, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 17. Juli 2019 das Vollmachtsverhältnis der Revisionswerberin zu ihrem Rechtsvertreter noch aufrecht war, das Verwaltungsgericht und die Revisionswerberin jeweils unterschiedliche Rechtsansichten vertraten: Während das Verwaltungsgericht davon ausging, dass das Vollmachtsverhältnis nicht mehr fortbestanden habe und der Bescheid daher an die Revisionswerberin persönlich zuzustellen gewesen sei, vertrat die Revisionswerberin die gegenteilige Auffassung, dass das Vollmachtsverhältnis weiter aufrecht und der Bescheid daher an den Rechtsvertreter zuzustellen gewesen sei.

6.2. Welche der beiden Ansichten letztlich zutreffend ist, kann hier dahingestellt bleiben, ist doch in beiden Alternativen jeweils vom Vorliegen einer wirksamen Zustellung und damit von einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheids auszugehen: In der erstgenannten Konstellation wäre der Bescheid an die Revisionswerberin persönlich durch postalische Hinterlegung der übermittelten Bescheidausfertigung (am 24. Juli 2019) wirksam zugestellt worden. In der zweitgenannten Konstellation wäre die Zustellung - wie im Folgenden näher darzulegen sein wird (vgl. Pkt. 7. bis 10.) - durch Übermittlung per E-Mail an den Rechtsvertreter (am 29. Juli 2019) ebenso wirksam erfolgt und daher der Bescheid rechtswirksam erlassen worden.6.2. Welche der beiden Ansichten letztlich zutreffend ist, kann hier dahingestellt bleiben, ist doch in beiden Alternativen jeweils vom Vorliegen einer wirksamen Zustellung und damit von einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheids auszugehen: In der erstgenannten Konstellation wäre der Bescheid an die Revisionswerberin persönlich durch postalische Hinterlegung der übermittelten Bescheidausfertigung (am 24. Juli 2019) wirksam zugestellt worden. In der zweitgenannten Konstellation wäre die Zustellung - wie im Folgenden näher darzulegen sein wird vergleiche , Pkt. 7. bis 10.) - durch Übermittlung per E-Mail an den Rechtsvertreter (am 29. Juli 2019) ebenso wirksam erfolgt und daher der Bescheid rechtswirksam erlassen worden.

7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG im Allgemeinen eine Zustellungsvollmacht einschließt. Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG, so ist - wenn kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt - davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsvollmacht vorliegt (vgl. etwa VwGH 22.9.2011, 2010/18/0365, Pkt. II.2., mwN).7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine allgemeine Vertretungsvollmacht iSd Paragraph 10, AVG im Allgemeinen eine Zustellungsvollmacht einschließt. Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG, so ist - wenn kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt - davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsvollmacht vorliegt vergleiche , etwa VwGH 22.9.2011, 2010/18/0365, Pkt. römisch zwei.2., mwN).

7.2. Vorliegend brachte der Rechtsvertreter der Revisionswerberin im Zusammenhang mit den seinerzeitigen fremdenpolizeilichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unstrittig am 19. Februar 2018 per E-Mail eine Vollmachtsbekanntgabe bei der Behörde ein und berief sich auf die ihm in der betreffenden fremdenrechtlichen Angelegenheit erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 AVG.7.2. Vorliegend brachte der Rechtsvertreter der Revisionswerberin im Zusammenhang mit den seinerzeitigen fremdenpolizeilichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unstrittig am 19. Februar 2018 per E-Mail eine Vollmachtsbekanntgabe bei der Behörde ein und berief sich auf die ihm in der betreffenden fremdenrechtlichen Angelegenheit erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG.

Diese Vollmacht umfasste aber nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung - mangels Vorliegens eines gegenteiligen Anhaltspunkts - auch eine Zustellungsvollmacht.

8.1. Gemäß § 2 Z 5 ZustG ist unter einer „elektronischen Zustelladresse“ eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse zu verstehen.8.1. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG ist unter einer „elektronischen Zustelladresse“ eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse zu verstehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich (unter anderem) bei einer E-Mail-Adresse um eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144, Rn. 19).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich (unter anderem) bei einer E-Mail-Adresse um eine elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG vergleiche , etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144, Rn. 19).

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, wird durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren - was unter anderem dadurch geschehen kann, dass der Rechtsvertreter die E-Mail-Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat - eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG angegeben (vgl. etwa VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, Pkt. 8.4.).Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, wird durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren - was unter anderem dadurch geschehen kann, dass der Rechtsvertreter die E-Mail-Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat - eine elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG angegeben vergleiche , etwa VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, Pkt. 8.4.).

8.2. Gegenständlich hat der Rechtsvertreter der Revisionswerberin die Vollmachtsbekanntgabe am 19. Februar 2018 unstrittig per E-Mail bei der Behörde eingebracht. Er hat dadurch nach der oben dargelegten Judikatur eine elektronische Zustelladresse bekannt gegeben. Dass diese Bekanntgabe später eingeschränkt bzw. aufgehoben worden wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht zu sehen.

Im Hinblick darauf konnte jedoch die Behörde die Zustellung des Bescheids vom 17. Juli 2019 ohne Weiteres an den Rechtsvertreter im Wege der bekannt gegebenen elektronischen Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 ZustG vornehmen.Im Hinblick darauf konnte jedoch die Behörde die Zustellung des Bescheids vom 17. Juli 2019 ohne Weiteres an den Rechtsvertreter im Wege der bekannt gegebenen elektronischen Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG vornehmen.

9.1. Soweit die Revisionswerberin in dem Zusammenhang bemängelt, ihr Rechtsvertreter sei in der Zustellverfügung des Bescheids nicht als Empfänger angeführt worden, ist auch daraus für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar der Zustellungsbevollmächtigte in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht. Ein diesbezüglicher Zustellmangel - wenn also der Zustellungsbevollmächtigte fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird - kann aber dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Bei einer elektronischen Zustellung ist in dem Zusammenhang maßgeblich, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (vgl. zum Ganzen neuerlich VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, Pkt. 8.2. und 8.4., mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar der Zustellungsbevollmächtigte in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht. Ein diesbezüglicher Zustellmangel - wenn also der Zustellungsbevollmächtigte fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird - kann aber dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Bei einer elektronischen Zustellung ist in dem Zusammenhang maßgeblich, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat vergleiche , zum Ganzen neuerlich VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, Pkt. 8.2. und 8.4., mwN).

9.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die per E-Mail übermittelte Bescheidausfertigung dem Rechtsvertreter tatsächlich im Sinn des Vorgesagten zugekommen ist. Gegenteiliges wurde nicht behauptet und ist auch nicht zu sehen. Am tatsächlichen Zukommen der Sendung (durch tatsächlichen Zugriff und Kenntniserlangung) besteht insbesondere auch deshalb kein Zweifel, weil der Rechtsvertreter in der Folge „dem Zustellinhalt gemäß“ reagiert hat, nämlich eine Verfügung über das Schriftstück insoweit getroffen hat, als er rechtzeitig (am 20. August 2019) Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben hat.

10. Aus den dargelegten Erwägungen ist daher der von der Revisionswerberin behauptete Zustellmangel in Bezug auf den Bescheid vom 17. Juli 2019 - auch wenn man von einem im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids weiterhin aufrechten Vollmachtsverhältnis der Revisionswerberin zu ihrem Rechtsvertreter ausgeht - jedenfalls nicht gegeben.

11. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.11. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220028.L00

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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