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1. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 erteilte die belangte Behörde - soweit hier von Relevanz - der mitbeteiligten Partei „die Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 und die Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz für die Errichtung und den Betrieb des Änderungsvorhabens W J - R, nämlich Errichtung und Betrieb von 3 Windkraftanlagen der Type Vestas V150 mit 4,2 MW anstelle der mit Bescheid der [belangten Behörde] vom 22.12.2016, RU4-EEA-12041/010-2016, genehmigten 4 Windkraftanlagen der Type Vestas V126 mit 3,45 MW“. Unter einem sprach die belangte Behörde aus, dass die in Spruchpunkt IV. näher angeführten Auflagen sowohl bei der Errichtung als auch beim Betrieb des Vorhabens einzuhalten seien (Spruchpunkt I.). Die - unter anderem - von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen wies die belangte Behörde als unbegründet ab (Spruchpunkt II.)1. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 erteilte die belangte Behörde - soweit hier von Relevanz - der mitbeteiligten Partei „die Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 und die Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz für die Errichtung und den Betrieb des Änderungsvorhabens W J - R, nämlich Errichtung und Betrieb von 3 Windkraftanlagen der Type Vestas V150 mit 4,2 MW anstelle der mit Bescheid der [belangten Behörde] vom 22.12.2016, RU4-EEA-12041/010-2016, genehmigten 4 Windkraftanlagen der Type Vestas V126 mit 3,45 MW“. Unter einem sprach die belangte Behörde aus, dass die in Spruchpunkt römisch vier. näher angeführten Auflagen sowohl bei der Errichtung als auch beim Betrieb des Vorhabens einzuhalten seien (Spruchpunkt römisch eins.). Die - unter anderem - von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen wies die belangte Behörde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.)
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2. Dagegen erhoben die Revisionswerber Beschwerde.
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3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) änderte mit angefochtenem Erkenntnis den Spruch des Bescheids dahingehend ab, dass die „Auflage 53“ zu entfallen habe (Spruchpunkt 1.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
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In der Begründung hielt das Verwaltungsgericht - sofern hier von Relevanz - Folgendes fest:
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Auf Basis eines von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens eines Sachverständigen für Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung sowie für Schalltechnik, Schwingungstechnik und Akustik stehe hinsichtlich allfälliger Infraschall-Immissionen fest, dass die Ziel- bzw. Grenzwerte bereits in einem Abstand von 1,2 Kilometern vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben deutlich unterschritten würden; so auch im für die Nachbarn ungünstigsten anzunehmenden Fall („worst-case“). Gleiches sei für vom Vorhaben ausgehende Erschütterungen und Schwingungen festzuhalten. Die Ziel- bzw. Grenzwerte würden aus der „Checkliste Schall 02/2019“ abgeleitet und seien im Einvernehmen der Sachverständigen der Fachbereiche Humanmedizin und Lärmschutz formuliert. Der Wohnsitz der Erstrevisionswerberin befinde sich in einem Abstand von mehr als fünf Kilometern zum Vorhaben; der Wohnsitz des Zweitrevisionswerbers befinde sich in einem Abstand von rund drei Kilometern zum Vorhaben. Es sei somit von keiner unzumutbaren Belästigung und umso weniger von einer Gesundheitsgefährdung der Revisionswerber durch Schalleinwirkung auszugehen.
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Die Revisionswerber seien diesem Gutachten mit den von ihnen formulierten medizinischen Bedenken hinsichtlich einer allfälligen körperlichen Beeinträchtigung durch - vom Vorhaben ausgehenden - Infraschall nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ebenso wenig seien diese Bedenken geeignet, eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des eingeholten Gutachtens darzutun. Bei „den genannten Fragestellungen“ handle es sich „um solche technischer und nicht medizinischer Natur [...] die ihrerseits erst die Grundlage für die medizinische Beurteilung bilden“. Die rein medizinischen Ausführungen der Revisionswerber zu möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen nicht dem eingeholten Gutachten entgegenzutreten. Im Übrigen entsprächen auch die Ergebnisse des von der mitbeteiligten Partei eingeholten Sachverständigengutachtens jenen des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens.
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4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Im eingeleiteten Vorverfahren erstatteten die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde Revisionsbeantwortungen, in denen sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragen.
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5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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5.1. Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision - im Wesentlichen - Folgendes vor:
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Das Verwaltungsgericht habe es in Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, sich mit der Frage, ob der vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben ausgehende, unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle befindliche (sohin nicht hörbare) Infraschall eine Gesundheitsgefährdung bewirke, hinreichend auseinanderzusetzen. Den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszügen von Fachzeitschriften sei zu entnehmen, „dass der Infraschall im Gehirn des Menschen zu nachweisbaren Effekten bzw. zu Aktivierungen des Gehirngewebes führt, auch wenn die betroffene Person keinen Ton oder Lärm bewusst hören oder wahrnehmen kann. [Eine] Studie aus Dänemark deutet darauf hin, dass es bei längerer Exposition der Anrainer sehr wahrscheinlich einen kausalen Zusammenhang zwischen niederfrequentem Schall [...] und dem Auftreten von Herzinfarkt gibt“. Aufgrund dieses Vorbringens hätte das Verwaltungsgericht jedenfalls „ein ergänzendes Gutachten zum Thema Infraschall veranlassen müssen bzw. ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen.“ Bei Eintreten der genannten Gesundheitsauswirkungen dürfte das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht genehmigt werden. Das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungen „zum Thema Infraschall“ allerdings ausschließlich auf die Ausführungen des schalltechnischen Sachverständigen gestützt. Es habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen der Revisionswerber auseinanderzusetzen.
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5.2. Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt.
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Zunächst ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 27. Jänner 2020, Ro 2018/04/0018, Rn. 28-31, zu Gefährdungen gemäß § 11 Abs. 2 NÖ ElWG 2005 hinzuweisen:Zunächst ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 27. Jänner 2020, Ro 2018/04/0018, Rn. 28-31, zu Gefährdungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ ElWG 2005 hinzuweisen:
„28 Die gesetzliche Anordnung in § 11 Abs. 2 erster Satz NÖ ElWG 2005, dass unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 nur jene zu verstehen sind, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen, ist damit vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung wie folgt auszulegen: Zwar ist zu akzeptieren, dass regelmäßig auch von einem dem Stand der Technik entsprechend errichteten Bauwerk ein Restrisiko - etwa aufgrund der Möglichkeit des Eintretens außergewöhnlicher Umstände - ausgehen wird. Es werden jedoch als Gefährdungen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken ‚üblicherweise‘ ausgehen, jedenfalls solche anzusehen sein, die wegen des Ausmaßes der - auch bei Einhaltung aller denkbaren Vorsichtsmaßnahmen - von ihnen ausgehenden Bedrohung für das Leben, die Gesundheit, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn das gesellschaftlich akzeptierte Risiko einer Verletzung dieser Schutzgüter übersteigen. Das Ausgehen einer solchen Gefährdung von einer projektierten Erzeugungsanlage schließt demnach die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs derselben aus.„28 Die gesetzliche Anordnung in Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz NÖ ElWG 2005, dass unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, nur jene zu verstehen sind, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen, ist damit vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung wie folgt auszulegen: Zwar ist zu akzeptieren, dass regelmäßig auch von einem dem Stand der Technik entsprechend errichteten Bauwerk ein Restrisiko - etwa aufgrund der Möglichkeit des Eintretens außergewöhnlicher Umstände - ausgehen wird. Es werden jedoch als Gefährdungen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken ‚üblicherweise‘ ausgehen, jedenfalls solche anzusehen sein, die wegen des Ausmaßes der - auch bei Einhaltung aller denkbaren Vorsichtsmaßnahmen - von ihnen ausgehenden Bedrohung für das Leben, die Gesundheit, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn das gesellschaftlich akzeptierte Risiko einer Verletzung dieser Schutzgüter übersteigen. Das Ausgehen einer solchen Gefährdung von einer projektierten Erzeugungsanlage schließt demnach die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs derselben aus.
29 Diese Rechtsanschauung steht in Einklang damit, dass die Materialien zu der NÖ ELWG-Novelle 2011 darauf verweisen, dass ‚gesellschaftlich anerkannte Risken (stellen) daher keine Gefährdungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 dar(stellen)‘ würden. Über dieses Maß hinausgehende Risiken werden auch vor diesem Hintergrund sehr wohl als relevante Gefährdungen im Sinne der angeführten Gesetzesstelle anzusehen sein.29 Diese Rechtsanschauung steht in Einklang damit, dass die Materialien zu der NÖ ELWG-Novelle 2011 darauf verweisen, dass ‚gesellschaftlich anerkannte Risken (stellen) daher keine Gefährdungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, dar(stellen)‘ würden. Über dieses Maß hinausgehende Risiken werden auch vor diesem Hintergrund sehr wohl als relevante Gefährdungen im Sinne der angeführten Gesetzesstelle anzusehen sein.
30 [...] Darüber hinaus ist der Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Jänner 2010, 2009/05/0020, aufgrund der übrigen Ausführungen in der genannten Entscheidung dahingehend zu verstehen, dass - wie dort ausdrücklich festgehalten - der benachbarte Grundstückseigentümer keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen muss, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Ein Abstellen auf die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadenseintrittes stellt demnach keinen zu berücksichtigenden Aspekt dar. Die Genehmigung ist vielmehr dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der vom Gesetz in den geschützten Personenkreis Miteinbezogenen ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne auch Tolar, Elektrizitätsrecht und Starkstromwegerecht in Pürgy, Das Recht der Länder, II/2, 589ff (603)).“30 [...] Darüber hinaus ist der Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Jänner 2010, 2009/05/0020, aufgrund der übrigen Ausführungen in der genannten Entscheidung dahingehend zu verstehen, dass - wie dort ausdrücklich festgehalten - der benachbarte Grundstückseigentümer keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen muss, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Ein Abstellen auf die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadenseintrittes stellt demnach keinen zu berücksichtigenden Aspekt dar. Die Genehmigung ist vielmehr dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der vom Gesetz in den geschützten Personenkreis Miteinbezogenen ausgeschlossen ist vergleiche , in diesem Sinne auch Tolar, Elektrizitätsrecht und Starkstromwegerecht in Pürgy, Das Recht der Länder, II/2, 589ff (603)).“
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Hinsichtlich der einschlägigen Maßgeblichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gefährdungsbegriff gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1973 (nun GewO 1994) ist zudem auf Rn. 33 des Judikats vom 27. Jänner 2020 zu verweisen:Hinsichtlich der einschlägigen Maßgeblichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gefährdungsbegriff gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 (nun GewO 1994) ist zudem auf Rn. 33 des Judikats vom 27. Jänner 2020 zu verweisen:
„33 Der Verwaltungsgerichtshof führte [in seinem Erkenntnis vom 5. November 1991, 91/04/0136] aus, dass, ‚was die Frage des ‚Gefährdungsbegriffes‘ im § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1973 anlange, eine bloß abstrakte Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage, Gefährdungen hervorzurufen, ein Vorschreiben von Auflagen noch nicht rechtfertigen würde, da hiefür eine derartige konkrete Eignung Voraussetzung sei. Auch ein derartiger Gefahrenbegriff setze aber seinem gesetzlichen Sinngehalt nach nicht etwa die Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes voraus, sondern es genüge, dass die Gefahr sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden könne‘.“„33 Der Verwaltungsgerichtshof führte [in seinem Erkenntnis vom 5. November 1991, 91/04/0136] aus, dass, ‚was die Frage des ‚Gefährdungsbegriffes‘ im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 anlange, eine bloß abstrakte Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage, Gefährdungen hervorzurufen, ein Vorschreiben von Auflagen noch nicht rechtfertigen würde, da hiefür eine derartige konkrete Eignung Voraussetzung sei. Auch ein derartiger Gefahrenbegriff setze aber seinem gesetzlichen Sinngehalt nach nicht etwa die Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes voraus, sondern es genüge, dass die Gefahr sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden könne‘.“
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Die Auswirkungen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, mwN). Die Auswirkungen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen vergleiche , VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, mwN). 16
Bei der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn ist grundsätzlich ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen. Allerdings ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht in jeder Fallkonstellation geboten, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw. der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der genannten Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist (vgl. etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0182 bis 1086, mwN). Bei der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn ist grundsätzlich ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen. Allerdings ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht in jeder Fallkonstellation geboten, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw. der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der genannten Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist vergleiche , etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0182 bis 1086, mwN). 17
Nach der (auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen) Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, der einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026, mwN).Nach der (auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen) Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, der einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026, mwN). 18
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Auseinandersetzung mit den - in 5.1. wiedergegebenen - medizinischen Bedenken der Revisionswerber und in Folge die Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Frage, ob der vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben ausgehende, nicht hörbare Infraschall eine Gesundheitsgefährdung darstelle, unterlassen. Es begründet das entsprechende Vorgehen im Wesentlichen damit, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Sachverständigen für u.a. Schall- und Schwingungstechnik ergeben habe, dass die Ziel- bzw. Grenzwerte hinsichtlich allfälliger Infraschall-Immissionen bereits in einem Abstand von 1,2 Kilometern vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben deutlich unterschritten würden. Die Wohnsitze der Revisionswerber befänden sich in einem noch größeren Abstand zum Vorhaben. Aufgrund dieser konkret gegebenen Umstände sei vor dem Hintergrund der Ausführungen im zuvor genannten Gutachten bereits auf technischer Ebene auszuschließen, dass es durch Infraschall-Immissionen zu einer gesundheitlichen Gefährdung bzw. einer unzumutbaren Belästigung der Revisionswerber (als Nachbarn) kommen könnte.
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Die Begründung des Verwaltungsgerichts lässt keine nähere Darlegung hinsichtlich des Ausmaßes sowie der Art der konkret zu erwartenden Infraschall-Immissionen erkennen. Der bloße Hinweis darauf, dass ein von der Behörde eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen für u.a. Schall- und Schwingungstechnik ergeben habe, dass die Ziel- bzw. Grenzwerte hinsichtlich allfälliger Infraschall-Immissionen bereits in einem Abstand von 1,2 Kilometern vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben deutlich unterschritten würden, ermöglicht es dem Verwaltungsgerichtshof mangels konkreter Feststellungen nicht, nachzuvollziehen, ob allfällige vom Vorhaben ausgehende, nicht hörbare Infraschall-Immissionen allenfalls geeignet seien, die Gesundheit der Revisionswerber zu gefährden bzw. diese unzumutbar zu belästigen. Auch mangels hinreichender Wiedergabe der Ausführungen des technischen Sachverständigen ist dem angefochtenen Erkenntnis keine nachvollziehbare Begründung dahingehend zu entnehmen, dass die (Nicht-)Auswirkung der zu erwartenden Infraschall-Immissionen auf die Revisionswerber derart gelagert sei, dass von einer Beurteilung eines medizinischen Sachverständigen, ob bzw. inwiefern diese Infraschall-Immissionen auf den Organismus der Revisionswerber wirken könnten, abgesehen werden könne. Insofern das Verwaltungsgericht mit wenigen Worten ausführt, dass es sich bei „den genannten Fragestellungen [...] um solche technischer und nicht medizinischer Natur [...] die ihrerseits erst die Grundlage für die medizinische Beurteilung bilden“ handle, zeigt es keine - die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichende - Auseinandersetzung mit den durch Auszüge aus Fachzeitschriften untermauerten medizinischen Bedenken der Revisionswerber auf.
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Aus diesen Gründen ist das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus diesen Gründen ist das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Jänner 2024