TE Vfgh Beschluss 1986/9/26 B53/86

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Veröffentlicht am 26.09.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
FinStrG §197

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durch Organe des Finanzamtes aufgrund richterlicher Anordnung - Gerichtsakt; Zulässigkeit einer Beschwerde nur bei Überschreiten der Ermächtigung; hier keine derartige Behauptung; Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Raiffeisenverband Salzburg reg. Genossenschaft mbH beantragte mit seiner auf Art144 (Abs1) B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 9. Dezember 1985 dadurch, daß finanzbehördliche Organe die genossenschaftlichen Geschäftsräume in Sbg., ..., durchsuchten und dabei Unterlagen beschlagnahmten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so auch im Hausrecht (Art9 StGG), verletzt worden.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Die bekämpfte Hausdurchsuchung (samt Beschlagnahme) fand in Vollziehung eines Befehls statt, den das BG Sbg. mit Beschl. vom 31. Oktober 1985, GZ 32 Hs 532/85-12 (bestätigt mit Beschl. des Landesgerichtes Sbg. als Beschwerdegericht vom 15. Jänner 1986, AZ 29 Bl. 2/86), ersichtlich in Handhabung des §197 FinStrG, Organen des örtlich zuständigen Finanzamtes Sbg.-Stadt erteilt hatte.

2.2.1. Demgemäß mußte die Beschwerde - da die Hausdurchsuchung und die anschließende Beschlagnahme, ungeachtet des vom Bf. hervorgekehrten Umstands, daß er die bekämpften Zwangsakte "nicht verhindern" konnte, dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen sind (vgl. zB VfSlg. 6815/1972, 7203/1973, 8248/1978, 10669/1985) und Gerichtsakte der Anfechtung iS des Art144 B-VG nicht unterliegen - allein schon aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen werden, ohne daß der VfGH in die Prüfung der - in der Beschwerdeschrift in weitwendigen Ausführungen in Zweifel gezogenen - Gesetzmäßigkeit des gerichtlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls einzutreten hatte.

2.2.2. Angesichts des Vorliegens eines Gerichtsauftrags wäre eine auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde gegen vollziehende Amtshandlungen der Verwaltungsbehörde nur mit der Behauptung zulässig, daß die hier in Durchführung des richterlichen Befehles amtshandelnden (Verwaltungs-)Organe ihre Ermächtigung überschritten hätten (zB VfSlg. 5012/1965, 7203/1973, 9269/1981). Eine substantielle Behauptung dieser Art enthält die Beschwerdeschrift jedoch gar nicht. Der gänzlich unzutreffende Einwand, der Befehl selbst sei an ein unzuständiges Finanzamt gerichtet gewesen, mußte in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil er an der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für alle nur dem Befehl entsprechenden (angefochtenen) Vollzugsschritte nichts zu ändern vermag.

2.3. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Finanzstrafrecht, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B53.1986

Dokumentnummer

JFT_10139074_86B00053_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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