TE Vfgh Beschluss 1986/9/26 B53/86

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Veröffentlicht am 26.09.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
FinStrG §197
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 197 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 197 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 197 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. FinStrG Art. 1 § 197 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007
  5. FinStrG Art. 1 § 197 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 197 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durch Organe des Finanzamtes aufgrund richterlicher Anordnung - Gerichtsakt; Zulässigkeit einer Beschwerde nur bei Überschreiten der Ermächtigung; hier keine derartige Behauptung; Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Raiffeisenverband Salzburg reg. Genossenschaft mbH beantragte mit seiner auf Art144 (Abs1) B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 9. Dezember 1985 dadurch, daß finanzbehördliche Organe die genossenschaftlichen Geschäftsräume in Sbg., ..., durchsuchten und dabei Unterlagen beschlagnahmten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so auch im Hausrecht (Art9 StGG), verletzt worden.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Die bekämpfte Hausdurchsuchung (samt Beschlagnahme) fand in Vollziehung eines Befehls statt, den das BG Sbg. mit Beschl. vom 31. Oktober 1985, GZ 32 Hs 532/85-12 (bestätigt mit Beschl. des Landesgerichtes Sbg. als Beschwerdegericht vom 15. Jänner 1986, AZ 29 Bl. 2/86), ersichtlich in Handhabung des §197 FinStrG, Organen des örtlich zuständigen Finanzamtes Sbg.-Stadt erteilt hatte.

2.2.1. Demgemäß mußte die Beschwerde - da die Hausdurchsuchung und die anschließende Beschlagnahme, ungeachtet des vom Bf. hervorgekehrten Umstands, daß er die bekämpften Zwangsakte "nicht verhindern" konnte, dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen sind (vgl. zB VfSlg. 6815/1972, 7203/1973, 8248/1978, 10669/1985) und Gerichtsakte der Anfechtung iS des Art144 B-VG nicht unterliegen - allein schon aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen werden, ohne daß der VfGH in die Prüfung der - in der Beschwerdeschrift in weitwendigen Ausführungen in Zweifel gezogenen - Gesetzmäßigkeit des gerichtlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls einzutreten hatte.2.2.1. Demgemäß mußte die Beschwerde - da die Hausdurchsuchung und die anschließende Beschlagnahme, ungeachtet des vom Bf. hervorgekehrten Umstands, daß er die bekämpften Zwangsakte "nicht verhindern" konnte, dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen sind vergleiche zB VfSlg. 6815/1972, 7203/1973, 8248/1978, 10669/1985) und Gerichtsakte der Anfechtung iS des Art144 B-VG nicht unterliegen - allein schon aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen werden, ohne daß der VfGH in die Prüfung der - in der Beschwerdeschrift in weitwendigen Ausführungen in Zweifel gezogenen - Gesetzmäßigkeit des gerichtlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls einzutreten hatte.

2.2.2. Angesichts des Vorliegens eines Gerichtsauftrags wäre eine auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde gegen vollziehende Amtshandlungen der Verwaltungsbehörde nur mit der Behauptung zulässig, daß die hier in Durchführung des richterlichen Befehles amtshandelnden (Verwaltungs-)Organe ihre Ermächtigung überschritten hätten (zB VfSlg. 5012/1965, 7203/1973, 9269/1981). Eine substantielle Behauptung dieser Art enthält die Beschwerdeschrift jedoch gar nicht. Der gänzlich unzutreffende Einwand, der Befehl selbst sei an ein unzuständiges Finanzamt gerichtet gewesen, mußte in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil er an der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für alle nur dem Befehl entsprechenden (angefochtenen) Vollzugsschritte nichts zu ändern vermag.

2.3. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Finanzstrafrecht, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B53.1986

Dokumentnummer

JFT_10139074_86B00053_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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