TE Vwgh Beschluss 2024/1/12 Ra 2023/10/0433

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Veröffentlicht am 12.01.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §44a Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des F G in K, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Jänner 2023, Zl. 405-1/786/1/19-2022, betreffend Übertretung des Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, es als Inhaber eines befugten Mietwagen- und Taxiunternehmens zu verantworten zu haben, dass mit Kraftfahrzeugen eine näher genannte Bringungsanlage in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern für Zubringerdienste befahren worden sei, ohne dass die erforderliche Bewilligung der Nationalparkbehörde vorgelegen sei, dies in 23 jeweils (u.a.) nach Datum und Uhrzeit näher umschriebenen Fällen im Zeitraum zwischen dem 19. Juni 2019 und dem 9. September 2020. Damit habe der Revisionswerber § 7 Abs. 2 Z 7 iVm § 25 Abs. 1 Salzburger Nationalparkgesetz 2014 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.100,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, es als Inhaber eines befugten Mietwagen- und Taxiunternehmens zu verantworten zu haben, dass mit Kraftfahrzeugen eine näher genannte Bringungsanlage in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern für Zubringerdienste befahren worden sei, ohne dass die erforderliche Bewilligung der Nationalparkbehörde vorgelegen sei, dies in 23 jeweils (u.a.) nach Datum und Uhrzeit näher umschriebenen Fällen im Zeitraum zwischen dem 19. Juni 2019 und dem 9. September 2020. Damit habe der Revisionswerber Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 25, Absatz eins, Salzburger Nationalparkgesetz 2014 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.100,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden) verhängt wurde.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Jänner 2023 wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses dahin abgeändert wurde, dass die „Tatzeit ... im angefochtenen Straferkenntnis auf ‚12.08.2020 bis 09.09.2020‘ eingeschränkt und das Strafausmaß auf € 500 (48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt“ wurde, sowie das Strafverfahren für den Tatzeitraum vom 16. Juni 2019 bis 10. August 2020 wegen Strafbarkeits- bzw. Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Jänner 2023 wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses dahin abgeändert wurde, dass die „Tatzeit ... im angefochtenen Straferkenntnis auf ‚12.08.2020 bis 09.09.2020‘ eingeschränkt und das Strafausmaß auf € 500 (48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt“ wurde, sowie das Strafverfahren für den Tatzeitraum vom 16. Juni 2019 bis 10. August 2020 wegen Strafbarkeits- bzw. Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. September 2023, E 518/2023-5, deren Behandlung ablehnte und diese mit Beschluss vom 11. Oktober 2023, E 518/2023-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. September 2023, E 518/2023-5, deren Behandlung ablehnte und diese mit Beschluss vom 11. Oktober 2023, E 518/2023-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
4
Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:Die vorliegende, innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 24.4.2023, Ra 2023/10/0045, 0046, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 24.4.2023, Ra 2023/10/0045, 0046, mwN).
9
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis entferne sich mit seiner Einschränkung des Tatzeitraumes auf den „12.08.2020 bis 09.09.2020“ von der „einschlägigen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen Inhalt eines Bescheidspruches“. Im behördlichen Straferkenntnis seien die einzelnen Tatzeitpunkte nach Datum und Uhrzeit angegeben worden; durch die pauschale Einschränkung des Tatzeitraumes durch das Verwaltungsgericht „könnte man überhaupt meinen, dass im Zeitraum 12.08.2020 bis 09.09.2020 durchgängig eine Befahrung des gegenständlichen Weges im Bereich der Außenzone des Nationalparkes Hohe Tauern erfolgt sei“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Angabe des konkreten Tatzeitpunktes, sohin auch eine Angabe der Uhrzeit, nur dann unterbleiben, wenn davon ausgegangen werde, dass die Behörde dem Beschuldigten einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten Tages zur Last lege oder auch dann, wenn mehrere Tatverwirklichungen am gleichen Tag vorgenommen würden (Verweis auf VwGH 13.6.1988, 88/18/0029). Es sei der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall ohne Feststellung der genauen Tatzeitpunkte die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens nicht festgestellt werden könne (Verweis auf VwGH 20.10.1992, 90/04/0357). Das Verwaltungsgericht sei davon abgewichen.
10
Mit diesen Ausführungen wird allerdings schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufgezeigt, weil bereits die Prämisse dieses Vorbringens nicht zutrifft:Mit diesen Ausführungen wird allerdings schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufgezeigt, weil bereits die Prämisse dieses Vorbringens nicht zutrifft:
11
Das Verwaltungsgericht hat - was den Tatvorwurf anbelangt - den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses lediglich hinsichtlich des Tatzeitraumes auf den 12. August 2020 bis 9. September 2020 eingeschränkt und das Verfahren hinsichtlich jener von der Behörde angelasteten Tatverwirklichungen, die vor diesem Zeitraum lagen, wegen Verjährung eingestellt; im Übrigen wurde die Beschwerde aber abgewiesen. Damit hat das Verwaltungsgericht - wie sich im Übrigen unmissverständlich auch aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt, in der die dem Revisionswerber zur Last gelegten Fahrten in den (verbliebenen) sechs Fällen im Einzelnen nach Datum und Uhrzeit festgestellt wurden - den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses im Umfang jener sechs Fälle, die im (eingeschränkten) Tatzeitraum liegen, bestätigt. Eine derartige Vorgangsweise weicht nicht von der hg. Rechtsprechung ab, zumal es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht nicht erforderlich ist, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2020, Ra 2020/17/0046, mit Verweis auf VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0081). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers trifft es daher nicht zu, dass hinsichtlich der angelasteten (sechs) Fahrten kein nach Datum und Uhrzeit konkretisierter Tatvorwurf vorliegt.Das Verwaltungsgericht hat - was den Tatvorwurf anbelangt - den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses lediglich hinsichtlich des Tatzeitraumes auf den 12. August 2020 bis 9. September 2020 eingeschränkt und das Verfahren hinsichtlich jener von der Behörde angelasteten Tatverwirklichungen, die vor diesem Zeitraum lagen, wegen Verjährung eingestellt; im Übrigen wurde die Beschwerde aber abgewiesen. Damit hat das Verwaltungsgericht - wie sich im Übrigen unmissverständlich auch aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt, in der die dem Revisionswerber zur Last gelegten Fahrten in den (verbliebenen) sechs Fällen im Einzelnen nach Datum und Uhrzeit festgestellt wurden - den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses im Umfang jener sechs Fälle, die im (eingeschränkten) Tatzeitraum liegen, bestätigt. Eine derartige Vorgangsweise weicht nicht von der hg. Rechtsprechung ab, zumal es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht nicht erforderlich ist, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden vergleiche , etwa VwGH 10.9.2020, Ra 2020/17/0046, mit Verweis auf VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0081). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers trifft es daher nicht zu, dass hinsichtlich der angelasteten (sechs) Fahrten kein nach Datum und Uhrzeit konkretisierter Tatvorwurf vorliegt.
12
In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann als Verfahrensfehler geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe sich „begründungslos über die unterbliebene Übermittlung der für die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts notwendigen Lichtbilder“ [durch den Zeugen S.] hinweggesetzt. Das Verwaltungsgericht habe dem Zeugen S. laut Verhandlungsprotokoll vom 1. Dezember 2022 aufgetragen, die [von diesem] erwähnten Lichtbilder über die vermeintlichen Taxifahrten vorzulegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre „ein Absehen von der Übermittlung der Lichtbilder“ nur dann zulässig gewesen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt würden, es auf sie nicht ankomme oder das Beweismittel an sich ungeeignet sei, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Zur Relevanz des Verfahrensmangels werde ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund der Aussagen und Anzeigen der betroffenen Grundeigentümer und Zeugen getroffen habe; insbesondere sei ausgeführt worden, dass die Zeugen über die letzten Jahre zahlreiche Fahrten für Zubringerdienste auf dem betreffenden Weg beobachten hätten können und diese auch fotografisch festgehalten hätten. Das angefochtene Erkenntnis enthalte keine Begründung, „weshalb trotz unterbliebener Übermittlung der Lichtbilder die monierten Verwaltungsübertretungen festgestellt“ hätten werden können. Das Verwaltungsgericht stütze sich in den Feststellungen „auch auf die Lichtbilder, welche vom Zeugen S [...] jedoch zu keinem Zeitpunkt übermittelt“ worden seien.
13
Diese Ausführungen sind allerdings schon insofern aktenwidrig, als nach den vorgelegten Verfahrensakten vom Zeugen S. nach der Verhandlung vom 1. Dezember 2022 am 16. Dezember 2022 (nach den Ausführungen des Zeugen im Begleitschreiben: sieben) Lichtbilder vorgelegt wurden, die dem Revisionswerber zur Stellungnahme übermittelt wurden. Dieser hat dazu auch mit Schreiben am 19. Dezember 2022 Stellung genommen. Auf diese Vorlage wird in der Revision nicht eingegangen. Ein relevanter Verfahrensfehler wird mit den wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen schon von daher nicht aufgezeigt.
14
Sollte mit diesem Vorbringen aber darauf Bezug genommen worden sein, dass die vorgelegten Lichtbilder nach dem Begleitschreiben des Zeugen S. nicht den (eingeschränkten) Tatzeitraum betreffen, so trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht sich „begründungslos über die unterbliebene Übermittlung der für die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts notwendigen Lichtbilder“ hinweggesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in seiner Beweiswürdigung - darauf bezugnehmend - ausgeführt, dass es „nachvollziehbar [gewesen sei], dass von den Zeugen [S. und dessen Ehefrau] aufgrund des angezeigten Diebstahls ihrer Fotokamera, keine Lichtbilder über diese Fahrten vorgelegt“ hätten werden können. Darauf wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht eingegangen. Auch von daher wird somit ein relevanter Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.
15
Soweit sich das wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zu den angelasteten Fahrten - die sich maßgeblich auf die als glaubwürdig beurteilten „Aussagen und Anzeigen der betroffenen Grundeigentümer und Zeugen“ stützt, die diese Fahrten „beobachten und sowohl schriftlich als auch fotografisch festhalten“ hätten können - richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 30.8.2023, Ra 2022/10/0001, mwN). Letzteres wird vom Revisionswerber aber nicht aufgezeigt.Soweit sich das wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zu den angelasteten Fahrten - die sich maßgeblich auf die als glaubwürdig beurteilten „Aussagen und Anzeigen der betroffenen Grundeigentümer und Zeugen“ stützt, die diese Fahrten „beobachten und sowohl schriftlich als auch fotografisch festhalten“ hätten können - richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 30.8.2023, Ra 2022/10/0001, mwN). Letzteres wird vom Revisionswerber aber nicht aufgezeigt.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
17
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Jänner 2024

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100433.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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