1
Mit Spruchpunkt 1. der Strafverfügung der revisionswerbenden Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 15. November 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als Veranstalter eine näher beschriebene öffentliche Verkehrsfläche im Rahmen einer unangemeldeten Veranstaltung am 1. Juli 2022 zwischen 12:00 Uhr und 21:00 Uhr zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, nämlich durch das Aufstellen eines KFZ Anhängers, welcher als Bühne für eine massive Lautsprecheranlage mit DJ-Pult gedient habe, sowie durch das Aufstellen von Stehtischen und Transparenten, ohne dass hierfür eine Bewilligung von der Behörde vorgelegen sei, obwohl für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, eine Bewilligung nach der StVO erforderlich sei. Er habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO eine Geldstrafe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 8 Stunden) verhängt wurde. Mit Spruchpunkt 2. der Strafverfügung wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 schuldig gesprochen und gegen ihn ebenfalls eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Spruchpunkt 1. der Strafverfügung der revisionswerbenden Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 15. November 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als Veranstalter eine näher beschriebene öffentliche Verkehrsfläche im Rahmen einer unangemeldeten Veranstaltung am 1. Juli 2022 zwischen 12:00 Uhr und 21:00 Uhr zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, nämlich durch das Aufstellen eines KFZ Anhängers, welcher als Bühne für eine massive Lautsprecheranlage mit DJ-Pult gedient habe, sowie durch das Aufstellen von Stehtischen und Transparenten, ohne dass hierfür eine Bewilligung von der Behörde vorgelegen sei, obwohl für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, eine Bewilligung nach der StVO erforderlich sei. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO eine Geldstrafe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 8 Stunden) verhängt wurde. Mit Spruchpunkt 2. der Strafverfügung wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 schuldig gesprochen und gegen ihn ebenfalls eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Mit Straferkenntnis vom 21. März 2023 gab die revisionswerbende Bürgermeisterin dem Einspruch des Mitbeteiligten, der sich jeweils gegen die Strafhöhe richtete, insofern Folge, als sie die Geldstrafen jeweils herabsetzte und jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festsetzte. Die Geldstrafe betreffend die Übertretung der StVO (Spruchpunkt 1. der Strafverfügung) wurde auf € 40,-- herabgesetzt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten insofern Folge, als es die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils herabsetzte. Die Ersatzfreiheitsstrafe wegen Übertretung der StVO (Spruchpunkt 1. der Strafverfügung) bemaß es neu mit 14 Stunden. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die, soweit sich diese gegen den Strafausspruch betreffend die Übertretung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 richtet, zu hg. Ra 2023/06/0167 protokolliert ist und über welche vom zuständigen Senat gesondert entschieden wird.
In dem vom Verwaltungsgerichtshof gegenständlich eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Amtsrevisionswerberin sieht einen Zulässigkeitsgrund für die Revision darin, dass das Verwaltungsgericht die Ersatzfreiheitsstrafe reduziert habe, obwohl die Geldstrafe nur aufgrund der Einkommensverhältnisse des Mitbeteiligten herabgesetzt worden sei, nicht jedoch aufgrund mildernder Umstände, die den Bereich des Verschuldens betreffen.
9
Voranzustellen ist, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN).Voranzustellen ist, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN). 10
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG festzusetzen (vgl. VwGH 8.5.2002, 2002/04/0022, mwN). Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen und ist eine analoge Anwendung des § 19 StGB ausgeschlossen (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248 bis 0249, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich (vgl. VwGH 4.10.2021, Ra 2021/02/0166, mwN).Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des Paragraph 19, VStG festzusetzen vergleiche , VwGH 8.5.2002, 2002/04/0022, mwN). Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen und ist eine analoge Anwendung des Paragraph 19, StGB ausgeschlossen vergleiche , VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248 bis 0249, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich vergleiche , VwGH 4.10.2021, Ra 2021/02/0166, mwN). 11
Den in der Revision zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen (VwGH 12.2.1968, 0484/66; VwGH 27.9.1988, 87/08/0026; VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141) ist zwar zu entnehmen, dass bei Herabsetzung einer Geldstrafe, die nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden muss. Der Umkehrschluss, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in derartigen Fällen aber jedenfalls nicht in Betracht kommt und daher unvertretbar wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. dazu etwa auch VwGH 11.5.1990, 90/18/0002, wonach „es auch zulässig ist, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflichten des Täters herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen“ [Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof]).Den in der Revision zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen (VwGH 12.2.1968, 0484/66; VwGH 27.9.1988, 87/08/0026; VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141) ist zwar zu entnehmen, dass bei Herabsetzung einer Geldstrafe, die nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden muss. Der Umkehrschluss, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in derartigen Fällen aber jedenfalls nicht in Betracht kommt und daher unvertretbar wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht vergleiche , dazu etwa auch VwGH 11.5.1990, 90/18/0002, wonach „es auch zulässig ist, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflichten des Täters herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen“ [Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof]). 12
In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG wiederholt bzw. konkretisiert.In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach Paragraph 28, VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in Paragraph 50, VwGVG wiederholt bzw. konkretisiert.
13
Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Die danach bestehenden Einschränkungen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen gelten demnach nicht in Verwaltungsstrafsachen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht hier nicht bei der Ermessenskontrolle beschränkt, sondern hat - in Verwaltungsstrafsachen - auch das im Gesetz vorgesehene Ermessen zu üben (VwGH 6.3.2020, Ro 2019/02/0007, mwN).Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Die danach bestehenden Einschränkungen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen gelten demnach nicht in Verwaltungsstrafsachen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht hier nicht bei der Ermessenskontrolle beschränkt, sondern hat - in Verwaltungsstrafsachen - auch das im Gesetz vorgesehene Ermessen zu üben (VwGH 6.3.2020, Ro 2019/02/0007, mwN). 14
Im Revisionsfall bezweckte das Verwaltungsgericht mit der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erkennbar, dass die Höchststrafe in Bezug auf die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe prozentuell annähernd gleich ausgeschöpft wird. Die Revision zeigt ausgehend davon nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Strafbemessung in unvertretbarer Weise ausgeübt hätte und von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Jänner 2024