TE Vwgh Beschluss 2024/1/17 Ra 2023/02/0153

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Veröffentlicht am 17.01.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs3
B-VG Art133 Abs4
StGB §19
VStG §13
VStG §16
VStG §16 Abs1
VStG §19
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 19 heute
  2. StGB § 19 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StGB § 19 gültig von 01.01.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 19 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 19 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 19 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/06/0167 B 27.02.2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz gegen das am 29. Juni 2023 mündlich verkündete und am selben Tag schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 30.20-1298/2023-17, betreffend Verhängung einer Strafe wegen Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: P in W, vertreten durch Mag. Marcus Hohenecker, Rechtsanwalt in 2301 Groß-Enzersdorf, Kaiser-Franz-Josef-Straße 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt 1. der Strafverfügung der revisionswerbenden Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 15. November 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als Veranstalter eine näher beschriebene öffentliche Verkehrsfläche im Rahmen einer unangemeldeten Veranstaltung am 1. Juli 2022 zwischen 12:00 Uhr und 21:00 Uhr zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, nämlich durch das Aufstellen eines KFZ Anhängers, welcher als Bühne für eine massive Lautsprecheranlage mit DJ-Pult gedient habe, sowie durch das Aufstellen von Stehtischen und Transparenten, ohne dass hierfür eine Bewilligung von der Behörde vorgelegen sei, obwohl für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, eine Bewilligung nach der StVO erforderlich sei. Er habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO eine Geldstrafe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 8 Stunden) verhängt wurde. Mit Spruchpunkt 2. der Strafverfügung wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 schuldig gesprochen und gegen ihn ebenfalls eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Spruchpunkt 1. der Strafverfügung der revisionswerbenden Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 15. November 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als Veranstalter eine näher beschriebene öffentliche Verkehrsfläche im Rahmen einer unangemeldeten Veranstaltung am 1. Juli 2022 zwischen 12:00 Uhr und 21:00 Uhr zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, nämlich durch das Aufstellen eines KFZ Anhängers, welcher als Bühne für eine massive Lautsprecheranlage mit DJ-Pult gedient habe, sowie durch das Aufstellen von Stehtischen und Transparenten, ohne dass hierfür eine Bewilligung von der Behörde vorgelegen sei, obwohl für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, eine Bewilligung nach der StVO erforderlich sei. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO eine Geldstrafe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 8 Stunden) verhängt wurde. Mit Spruchpunkt 2. der Strafverfügung wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 schuldig gesprochen und gegen ihn ebenfalls eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Mit Straferkenntnis vom 21. März 2023 gab die revisionswerbende Bürgermeisterin dem Einspruch des Mitbeteiligten, der sich jeweils gegen die Strafhöhe richtete, insofern Folge, als sie die Geldstrafen jeweils herabsetzte und jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festsetzte. Die Geldstrafe betreffend die Übertretung der StVO (Spruchpunkt 1. der Strafverfügung) wurde auf € 40,-- herabgesetzt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten insofern Folge, als es die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils herabsetzte. Die Ersatzfreiheitsstrafe wegen Übertretung der StVO (Spruchpunkt 1. der Strafverfügung) bemaß es neu mit 14 Stunden. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die, soweit sich diese gegen den Strafausspruch betreffend die Übertretung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 richtet, zu hg. Ra 2023/06/0167 protokolliert ist und über welche vom zuständigen Senat gesondert entschieden wird.

In dem vom Verwaltungsgerichtshof gegenständlich eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Amtsrevisionswerberin sieht einen Zulässigkeitsgrund für die Revision darin, dass das Verwaltungsgericht die Ersatzfreiheitsstrafe reduziert habe, obwohl die Geldstrafe nur aufgrund der Einkommensverhältnisse des Mitbeteiligten herabgesetzt worden sei, nicht jedoch aufgrund mildernder Umstände, die den Bereich des Verschuldens betreffen.
9
Voranzustellen ist, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN).Voranzustellen ist, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN).
10
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG festzusetzen (vgl. VwGH 8.5.2002, 2002/04/0022, mwN). Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen und ist eine analoge Anwendung des § 19 StGB ausgeschlossen (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248 bis 0249, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich (vgl. VwGH 4.10.2021, Ra 2021/02/0166, mwN).Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des Paragraph 19, VStG festzusetzen vergleiche , VwGH 8.5.2002, 2002/04/0022, mwN). Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen und ist eine analoge Anwendung des Paragraph 19, StGB ausgeschlossen vergleiche , VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248 bis 0249, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich vergleiche , VwGH 4.10.2021, Ra 2021/02/0166, mwN).
11
Den in der Revision zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen (VwGH 12.2.1968, 0484/66; VwGH 27.9.1988, 87/08/0026; VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141) ist zwar zu entnehmen, dass bei Herabsetzung einer Geldstrafe, die nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden muss. Der Umkehrschluss, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in derartigen Fällen aber jedenfalls nicht in Betracht kommt und daher unvertretbar wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. dazu etwa auch VwGH 11.5.1990, 90/18/0002, wonach „es auch zulässig ist, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflichten des Täters herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen“ [Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof]).Den in der Revision zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen (VwGH 12.2.1968, 0484/66; VwGH 27.9.1988, 87/08/0026; VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141) ist zwar zu entnehmen, dass bei Herabsetzung einer Geldstrafe, die nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden muss. Der Umkehrschluss, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in derartigen Fällen aber jedenfalls nicht in Betracht kommt und daher unvertretbar wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht vergleiche , dazu etwa auch VwGH 11.5.1990, 90/18/0002, wonach „es auch zulässig ist, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflichten des Täters herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen“ [Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof]).
12
In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG wiederholt bzw. konkretisiert.In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach Paragraph 28, VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in Paragraph 50, VwGVG wiederholt bzw. konkretisiert.
13
Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Die danach bestehenden Einschränkungen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen gelten demnach nicht in Verwaltungsstrafsachen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht hier nicht bei der Ermessenskontrolle beschränkt, sondern hat - in Verwaltungsstrafsachen - auch das im Gesetz vorgesehene Ermessen zu üben (VwGH 6.3.2020, Ro 2019/02/0007, mwN).Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Die danach bestehenden Einschränkungen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen gelten demnach nicht in Verwaltungsstrafsachen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht hier nicht bei der Ermessenskontrolle beschränkt, sondern hat - in Verwaltungsstrafsachen - auch das im Gesetz vorgesehene Ermessen zu üben (VwGH 6.3.2020, Ro 2019/02/0007, mwN).
14
Im Revisionsfall bezweckte das Verwaltungsgericht mit der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erkennbar, dass die Höchststrafe in Bezug auf die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe prozentuell annähernd gleich ausgeschöpft wird. Die Revision zeigt ausgehend davon nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Strafbemessung in unvertretbarer Weise ausgeübt hätte und von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
15
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Jänner 2024

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020153.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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