1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 18. November 2021 wurde dem Revisionswerber u.a. zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 77 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei.
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Über den Revisionswerber wurde deshalb wegen Verletzung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Über den Revisionswerber wurde deshalb wegen Verletzung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe der Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschriften sowie der Strafsanktionsnormen um ihre Fundstellen als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht, soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Belang, aus, mit einem konkret genannten Bescheid habe die belangte Behörde einem näher bezeichneten Unternehmen die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Bauarbeiten erteilt. Weiters seien in diesem Bescheid unter Punkt II. (Verordnung) die in den integrierten Verkehrsleitplänen dargestellten Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen verordnet worden. Zum Tatzeitpunkt habe man sich in Bauphase 2 befunden. Mit E-Mail vom 24. Mai 2021 und 18. Juni 2021 habe der Baustellenleiter der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h laut Umbau auf Verkehrsleitplan 2 laut Bescheid am 15. Juni 2021 um 8:00 Uhr aufgestellt worden sei. Nach Einsichtnahme in den Verkehrsleitplan 2 ergebe sich sohin, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort eine Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h gegolten habe. Vom Revisionswerber sei jedoch eine Geschwindigkeit von 131 km/h eingehalten worden. Aus dem anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung mit den Messbeamten erörterten Lasermessprotokoll sei ersichtlich, dass die Messbeamten zwischen 21:30 und 22:30 Uhr Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hätten. Die erforderlichen Gerätefunktionskontrollen (Nullmessung, Visiermessung) seien vor der Messung um 21:30 Uhr durchgeführt worden. Das Fahrzeug des Revisionswerbers sei im ankommenden Verkehr gemessen worden. Der Messbeamte habe das Fahrzeug des Revisionswerbers im Frontbereich einwandfrei im Bereich des Kennzeichens anvisiert. Auf der Lasermesspistole habe die Geschwindigkeit von 131 km/h sowie auch die Messentfernung von 798 m von beiden Beamten eindeutig abgelesen werden können. Ein allfälliger Messfehler bzw. Messirrtum sei ebenfalls von beiden kontrollierenden Beamten ausgeschlossen und betont worden, dass das Messergebnis eindeutig dem Fahrzeug des Revisionswerbers habe zugeordnet werden können und sich keine weiteren Fahrzeuge im Messbereich befunden hätten. Hätte es sich bei der gegenständlichen Messung um keine einwandfreie gehandelt, dann wäre auf dem Lasermessgerät eine Fehlermeldung aufgeschienen, was nicht der Fall gewesen sei. Der konkret genannte Messbeamte führe bereits seit Jahren Lasermessungen durch. Bei der gegenständlichen Lasermessung sei auf der Lasermesspistole eine zusätzliche Vergrößerungsoptik aufgesetzt gewesen und ein Stativ verwendet worden.Begründend führte das Verwaltungsgericht, soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Belang, aus, mit einem konkret genannten Bescheid habe die belangte Behörde einem näher bezeichneten Unternehmen die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Bauarbeiten erteilt. Weiters seien in diesem Bescheid unter Punkt römisch zwei. (Verordnung) die in den integrierten Verkehrsleitplänen dargestellten Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen verordnet worden. Zum Tatzeitpunkt habe man sich in Bauphase 2 befunden. Mit E-Mail vom 24. Mai 2021 und 18. Juni 2021 habe der Baustellenleiter der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h laut Umbau auf Verkehrsleitplan 2 laut Bescheid am 15. Juni 2021 um 8:00 Uhr aufgestellt worden sei. Nach Einsichtnahme in den Verkehrsleitplan 2 ergebe sich sohin, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort eine Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h gegolten habe. Vom Revisionswerber sei jedoch eine Geschwindigkeit von 131 km/h eingehalten worden. Aus dem anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung mit den Messbeamten erörterten Lasermessprotokoll sei ersichtlich, dass die Messbeamten zwischen 21:30 und 22:30 Uhr Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hätten. Die erforderlichen Gerätefunktionskontrollen (Nullmessung, Visiermessung) seien vor der Messung um 21:30 Uhr durchgeführt worden. Das Fahrzeug des Revisionswerbers sei im ankommenden Verkehr gemessen worden. Der Messbeamte habe das Fahrzeug des Revisionswerbers im Frontbereich einwandfrei im Bereich des Kennzeichens anvisiert. Auf der Lasermesspistole habe die Geschwindigkeit von 131 km/h sowie auch die Messentfernung von 798 m von beiden Beamten eindeutig abgelesen werden können. Ein allfälliger Messfehler bzw. Messirrtum sei ebenfalls von beiden kontrollierenden Beamten ausgeschlossen und betont worden, dass das Messergebnis eindeutig dem Fahrzeug des Revisionswerbers habe zugeordnet werden können und sich keine weiteren Fahrzeuge im Messbereich befunden hätten. Hätte es sich bei der gegenständlichen Messung um keine einwandfreie gehandelt, dann wäre auf dem Lasermessgerät eine Fehlermeldung aufgeschienen, was nicht der Fall gewesen sei. Der konkret genannte Messbeamte führe bereits seit Jahren Lasermessungen durch. Bei der gegenständlichen Lasermessung sei auf der Lasermesspistole eine zusätzliche Vergrößerungsoptik aufgesetzt gewesen und ein Stativ verwendet worden.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass ein Selbsttest, wie dieser in den Verwendungsbestimmungen für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart TrueSpeed vorgesehen sei, durchgeführt worden sei. Zudem sei die Durchführung der Kontrollen nicht, wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes gefordert, protokolliert worden. Es sei nicht festgehalten worden, ob die zeitlichen Intervalle und der richtige Messwinkel eingehalten worden seien.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen dazutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen „zu belegen“), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2021/02/0233, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen dazutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen „zu belegen“), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig vergleiche , VwGH 12.10.2022, Ra 2021/02/0233, mwN). 11
Wenn die Revision die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen bestreitet, wendet sie sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0084, mwN).Wenn die Revision die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen bestreitet, wendet sie sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0084, mwN). 12
Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis mit der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen auseinandergesetzt und kam gestützt auf die Zeugenaussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Messbeamten und das mit diesen erörterte Messprotokoll zu dem Ergebnis, dass die erforderlichen Gerätefunktionskontrollen (Nullmessung, Visiermessung) um 21:30 Uhr durchgeführt worden seien.
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Das Vorbringen des Revisionswerbers, es sei kein Selbsttest durchgeführt worden, geht bereits deshalb ins Leere, weil ein derartiger Selbsttest nach den in der Revision selbst zitierten Verwendungsbestimmungen bei Einschalten des Geräts automatisch erfolgt. Dass die Messkontrollen nicht stündlich wiederholt worden seien, erweist sich vor dem Hintergrund der Feststellung, dass die Geschwindigkeitsmessungen nur eine Stunde, nämlich in der Zeit von 21:30 bis 22:30 Uhr durchgeführt worden seien, als nicht relevant.
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Mit dem Vorbringen, der Messwinkel habe nicht 0° betragen, weshalb die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Messung nicht vorgelegen seien, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Messbeamte das Fahrzeug des Revisionswerbers im ankommenden Verkehr einwandfrei im Bereich des Kennzeichens anvisiert habe. Dass die Messung in einer lang gezogenen Kurve erfolgte, steht dieser Feststellung entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zwingend entgegen.
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Das Verwaltungsgericht stützte seine Beurteilung, wonach eine ordnungsgemäße Messung stattgefunden habe, in vertretbarer Weise darauf, dass ein Messfehler von beiden Messbeamten ausgeschlossen worden sei, weil andernfalls auf dem Messgerät eine Fehlermeldung aufgeschienen wäre. Zudem lässt sich dem vorliegenden Messprotokoll entgegen dem Revisionsvorbringen entnehmen, dass die Funktionsüberprüfungen um 21:30 Uhr durchgeführt worden seien.
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Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 19.2.2019, Ra 2019/02/0032, mwN). Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat der ausführende Beamte bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben, keine Schulung zur Verwendung des Geräts absolviert zu haben, sondern bereits seit Jahren Lasermessungen durchzuführen.
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Soweit der Revisionswerber die Nichteinholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung des Messvorgangs moniert, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Eine derart grobe Fehleinschätzung liegt in Anbetracht der vertretbaren Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts betreffend die Richtigkeit des Messvorgangs jedoch nicht vor. Demgegenüber entfernt sich die Revision unzulässig vom festgestellten Sachverhalt und geht von „fragwürdigen Umständen betreffend die Messung“ aus, welche die Einholung des beantragten Gutachtens gerechtfertigt hätten. Schon deshalb zeigt sie einen relevanten Verfahrensmangel nicht auf.Soweit der Revisionswerber die Nichteinholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung des Messvorgangs moniert, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Eine derart grobe Fehleinschätzung liegt in Anbetracht der vertretbaren Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts betreffend die Richtigkeit des Messvorgangs jedoch nicht vor. Demgegenüber entfernt sich die Revision unzulässig vom festgestellten Sachverhalt und geht von „fragwürdigen Umständen betreffend die Messung“ aus, welche die Einholung des beantragten Gutachtens gerechtfertigt hätten. Schon deshalb zeigt sie einen relevanten Verfahrensmangel nicht auf. 18
Der Revisionswerber erachtet die Revision weiters für zulässig, weil das Verwaltungsgericht aktenwidrig festgestellt habe, dass der Revisionswerber die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 131 km/h nicht bestritten habe.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. hierzu etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191, mwN). Einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhaltes einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits legt die Revision schon deshalb nicht dar, weil sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der Geschwindigkeitsübertretung im Wesentlichen nicht auf die Verantwortung des Revisionswerbers stützt und sich die gerügte Feststellung daher nicht als ausschlaggebend erweist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , hierzu etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191, mwN). Einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhaltes einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits legt die Revision schon deshalb nicht dar, weil sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der Geschwindigkeitsübertretung im Wesentlichen nicht auf die Verantwortung des Revisionswerbers stützt und sich die gerügte Feststellung daher nicht als ausschlaggebend erweist. 20
Die vom Revisionswerber ebenfalls als aktenwidrig erachtete Feststellung, dass das Fahrzeug des Revisionswerbers einwandfrei im Frontalbereich anvisiert worden sei, ergibt sich indessen sehr wohl aus den Zeugenaussagen der Messbeamten in der mündlichen Verhandlung, die angaben, dass andernfalls auf dem Messgerät eine Fehlermeldung erschienen wäre.
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Insoweit der Revisionswerber die Feststellung, wonach sich kein anderes Fahrzeug im Messbereich befunden habe, mit dem Argument bestreitet, dass er sich in einem Überholvorgang befunden habe, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht in der nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, dass das einwandfrei zustande gekommene Messergebnis eindeutig dem Fahrzeug des Revisionswerbers zugeordnet werden konnte. Insofern ist auch kein Widerspruch dazu zu erkennen, dass trotz des unstrittigen Überholvorganges nur das Fahrzeug des Revisionswerbers von der Messung erfasst und betroffen war.
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Schließlich wird unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h geltend gemacht, es liege keine Dokumentation und somit kein Beweis dafür vor, dass die Schilder entsprechend dem Bescheid in Fahrtrichtung des Revisionswerbers aufgestellt worden seien und in Fahrtrichtung Osten die Bauphase 2 bereits samt entsprechender Beschilderung umgesetzt worden sei.
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Der samt dem E-Mail des Baustellenleiters übermittelten Dokumentation der Baustellenbeschilderung lässt sich jedoch entnehmen, dass die Baustellenbeschilderung für die Bauphase 2 entsprechend dem Bescheid am 15. Juni 2021 um 8:00 Uhr erfolgt ist. Laut dem entsprechenden Verkehrsleitplan wurde die Aufstellung von Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h in beide Fahrtrichtungen verordnet. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt somit ebenfalls nicht vor.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Jänner 2024