TE Vwgh Erkenntnis 2024/1/18 Ra 2022/21/0141

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Veröffentlicht am 18.01.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §39 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des T M, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2022, L529 2248166-1/21E, betreffend Sicherstellung eines Reisepasses nach § 39 BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des T M, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2022, L529 2248166-1/21E, betreffend Sicherstellung eines Reisepasses nach Paragraph 39, BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der 1998 geborene Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger. Er war im Zeitraum von 7. September 2020 bis 31. Dezember 2020 zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und verfügte bis zum 30. Juni 2021 über eine deutsche „Fiktionsbescheinigung“.
2
Am 19. Februar 2021 wurde der Revisionswerber in Österreich auf einer Baustelle einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Anlässlich seiner Entlassung am 20. Februar 2021 wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn eingeleitet wurde und es wurde ihm ein Schriftstück „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ ausgehändigt. Weiters wurde der - damals über keinen inländischen Wohnsitz verfügende - Revisionswerber aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.
3
In der Folge reiste der Revisionswerber freiwillig aus Österreich in die Türkei aus. Eine Bestätigung über die freiwillige Ausreise vom 1. März 2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt.
4
Mit Bescheid des BFA vom 26. Mai 2021 wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und es wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber gemäß § 25 ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel des BFA zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 26. Mai 2021 wurde gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 25, ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel des BFA zugestellt.
5
Am 19. August 2021 wurde dem Revisionswerber durch die Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ mit Gültigkeit bis 19. August 2022 erteilt. Der Revisionswerber hatte nämlich am 3. Mai 2021 unter Berufung auf seine am 16. März 2021 in der Türkei geschlossene Ehe mit einer in Österreich geborenen und aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Niederlassungsbehörde einen diesbezüglichen Antrag gestellt. Am 23. August 2021 meldete der Revisionswerber seinen Hauptwohnsitz in St. an.
6
Mit E-Mail des BFA vom 28. September 2021 wurde die Polizeiinspektion (PI) St. ersucht, den Revisionswerber an seiner Meldeadresse aufzusuchen, ihm näher genannte Dokumente auszuhändigen und eine Übernahmebestätigung an das BFA zu retournieren. Für den Fall, dass sich der Revisionswerber mit einem ausländischen Reisepass oder Personalausweis ausweisen sollte, sei dieses Dokument gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG sicherzustellen, weil es dringend für die Außerlandesbringung des Revisionswerbers benötigt werde.Mit E-Mail des BFA vom 28. September 2021 wurde die Polizeiinspektion (PI) St. ersucht, den Revisionswerber an seiner Meldeadresse aufzusuchen, ihm näher genannte Dokumente auszuhändigen und eine Übernahmebestätigung an das BFA zu retournieren. Für den Fall, dass sich der Revisionswerber mit einem ausländischen Reisepass oder Personalausweis ausweisen sollte, sei dieses Dokument gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG sicherzustellen, weil es dringend für die Außerlandesbringung des Revisionswerbers benötigt werde.
7
Mit E-Mail vom 30. September 2021 teilte die PI St. dem BFA mit, dass der Reisepass des Revisionswerbers sichergestellt worden sei und übermittelte eine entsprechende Sicherstellungsbestätigung sowie die vom BFA gewünschte Bestätigung über die Übernahme der an den Revisionswerber ausgehändigten Dokumente. Aus der Sicherstellungsbestätigung war beim Namen des Revisionswerbers folgender Vermerk ersichtlich: „Person hat in PAD weitere Identitäten“.
8
Am 11. November 2021 erhob der Revisionswerber vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Sicherstellung seines Reisepasses. Zur Begründung verwies er darauf, dass er aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Die zwangsweise Abnahme seines Reisepasses sei somit ohne rechtliche Grundlage erfolgt und daher rechtswidrig.Am 11. November 2021 erhob der Revisionswerber vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Sicherstellung seines Reisepasses. Zur Begründung verwies er darauf, dass er aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Die zwangsweise Abnahme seines Reisepasses sei somit ohne rechtliche Grundlage erfolgt und daher rechtswidrig.
9
Zu dieser Maßnahmenbeschwerde erstattete das BFA am 16. November 2021 eine Stellungnahme und legte dar, es sei - nachdem festgestellt worden war, dass der Revisionswerber trotz Einreiseverbotes wieder in Österreich aufhältig sei - ein Verfahren zur Effektuierung der Ausreiseverpflichtung eingeleitet worden. Im Zuge dieses Verfahrens seien ordnungsgemäß „die Ausschreibungen“ kontrolliert worden. Dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel erteilt worden war, sei dabei nicht ersichtlich gewesen. Erst aufgrund der erhobenen Maßnahmenbeschwerde, in der der Revisionswerber das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels behauptet habe, sei am 15. November 2021 mit der Niederlassungsbehörde Kontakt aufgenommen worden; der Aufenthaltstitel des Revisionswerbers habe dann „verifiziert“ werden können. Warum der Titel für das BFA „im System“ nicht ersichtlich gewesen sei, habe „vorerst nicht erkannt“ werden können. „Bei genauerer Durchsicht“ habe festgestellt werden können, dass seitens der Niederlassungsbehörde bei Erteilung des Aufenthaltstitels als Geschlecht „weiblich“ eingetragen worden sei. Eine Anfrage bei der Datenbank des Bundesministers für Inneres habe bestätigt, dass der erteilte Aufenthaltstitel „unter einer Anfrage“ lautend auf den Namen und das Geburtsdatum des Revisionswerbers sowie das Geschlecht „weiblich“ ersichtlich sei, unter dem Geschlecht „männlich“ allerdings nicht im System aufscheine. Die Tatsache, dass die Niederlassungsbehörde den Revisionswerber mit dem Geschlecht „weiblich“ führe, erkläre auch, weshalb in der Sicherstellungsbestätigung der PI St. vom 30. September 2021 vermerkt gewesen sei: „Person hat in PAD weitere Identitäten“. Weiters teilte das BFA mit, dass von einer Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme „bis auf weiteres“ Abstand genommen werde, weil sich der Revisionswerber aufgrund des Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Ausfolgung des sichergestellten Reisepasses an den Revisionswerber sei bereits veranlasst worden.
10
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Mai 2022 wies das BVwG die Maßnahmenbeschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen und der Revisionswerber zum Kostenersatz an den Bund verpflichtet. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Mai 2022 wies das BVwG die Maßnahmenbeschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen und der Revisionswerber zum Kostenersatz an den Bund verpflichtet. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
11
In seiner Begründung ging das BVwG zunächst davon aus, der dem Revisionswerber von der Niederlassungsbehörde erteilte Aufenthaltstitel sei für das BFA nicht ersichtlich gewesen, weil dieser Titel „für eine Person mit dem Geschlecht weiblich erteilt“ worden sei. Das BFA sei nicht zu einer Suche nach einer Person mit dem Geschlecht „weiblich“ verhalten gewesen, sondern es habe - ausgehend vom aufrechten Bestand einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes - den Auftrag zur Sicherstellung des Reisepasses an die zuständige PI erteilen dürfen. Das BFA habe davon ausgehen dürfen, dass der Reisepass als Beweismittel für eine allfällige Abschiebung benötigt werde.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
13
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zusammengefasst geltend, es sei nicht ihm anzulasten, dass dem BFA vor Erteilung der Sicherstellungsanordnung das Bestehen seines Aufenthaltstitels nicht bekannt gewesen sei. Damit ist die Revision im Ergebnis im Recht.Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zusammengefasst geltend, es sei nicht ihm anzulasten, dass dem BFA vor Erteilung der Sicherstellungsanordnung das Bestehen seines Aufenthaltstitels nicht bekannt gewesen sei. Damit ist die Revision im Ergebnis im Recht.
14
Nach seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 16. November 2021 war es dem BFA nämlich sehr wohl möglich, „bei genauerer Durchsicht“ und offenbar nach Prüfung der weiteren den Revisionswerber betreffenden Datensätze die erfolgte Titelerteilung an den Revisionswerber in der Datenbank zu finden. Zu dieser näheren Prüfung wäre das BFA aber auch schon vor Erteilung der Sicherstellungsanordnung verpflichtet gewesen, zumal es im Zentralen Fremdenregister des Bundesministers für Inneres einen ausdrücklichen Hinweis darauf gibt, dass zur Person des Revisionswerbers weitere Datensätze vorhanden sind.
15
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass es den anlässlich der Sicherstellung am 30. September 2021 einschreitenden Sicherheitsorganen auch möglich war, weitere zum Revisionswerber bestehende Datensätze zu erkennen, zumal in der dem BFA übermittelten Sicherstellungsbestätigung ein ausdrücklicher Hinweis auf „weitere Identitäten“ des Revisionswerbers enthalten war.
16
Das angefochtene Erkenntnis, dem eine davon abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis, dem eine davon abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
17
Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 und 5 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 VwGG unterbleiben.
18
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210141.L00

Im RIS seit

29.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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