1
Der Revisionswerber ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG). Aus Anlass seiner Ernennung wurde er im ersten Quartal 2017 für das Kalenderjahr 2016 gemäß § 51 Abs. 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) beschrieben, wobei die Gesamtbeurteilung auf „Ausgezeichnet“ lautete.Der Revisionswerber ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG). Aus Anlass seiner Ernennung wurde er im ersten Quartal 2017 für das Kalenderjahr 2016 gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) beschrieben, wobei die Gesamtbeurteilung auf „Ausgezeichnet“ lautete.
2
In der Sitzung des Personalsenats des BVwG (Personalsenat) vom 4. August 2020 stellte der (damalige) Präsident des BVwG (Präsident) einen Antrag auf Neubeschreibung nach § 51 Abs. 3 RStDG, den der Personalsenat annahm.In der Sitzung des Personalsenats des BVwG (Personalsenat) vom 4. August 2020 stellte der (damalige) Präsident des BVwG (Präsident) einen Antrag auf Neubeschreibung nach Paragraph 51, Absatz 3, RStDG, den der Personalsenat annahm.
3
Mit Schreiben des Präsidenten im Namen des Personalsenats vom 24. Februar 2021 wurde der Revisionswerber zu einer „(persönlichen) Unterredung“ für den 3. März 2021 eingeladen, welche dem Beurteilungsverfahren mit zugrunde gelegt werden solle. In dem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Hinzuziehen einer Vertrauensperson oder eines Vertreters nicht vorgesehen sei.
4
Mit Schreiben vom 3. März 2021 gab der Rechtsvertreter des Revisionswerbers bekannt, dass er im Verfahren mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden sei, rügte insbesondere die knappe Ladungsfrist, wies unter anderem darauf hin, dass er selbst aufgrund von terminlichen Gründen nicht kommen könne, und beantragte die Verschiebung auf einen späteren Termin.
5
Am 3. März 2021 fand die angekündigte „Unterredung“ in Anwesenheit des Revisionswerbers und der Mitglieder des Personalsenats statt. Zwei vom Revisionswerber benannte Vertrauenspersonen, im Konkreten zwei Vertreter der Standesvertretung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts, entfernten sich nach dem Hinweis durch den Präsidenten, dass das Hinzuziehen von Vertrauenspersonen oder eines Vertreters entsprechend den Ausführungen in der „Einladung“ nicht vorgesehen sei.
6
In der (erstreckten) Sitzung des Personalsenates am 8. März 2021 wurde die Dienstbeschreibung betreffend den Revisionswerber für das Kalenderjahr 2020 mit „Sehr Gut“ beschlossen. Die Mitteilung über die Gesamtbeurteilung wurde dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) am 12. März 2021 zugestellt.In der (erstreckten) Sitzung des Personalsenates am 8. März 2021 wurde die Dienstbeschreibung betreffend den Revisionswerber für das Kalenderjahr 2020 mit „Sehr Gut“ beschlossen. Die Mitteilung über die Gesamtbeurteilung wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) am 12. März 2021 zugestellt.
7
Zu den einzelnen Beurteilungskriterien nach § 54 Abs. 1 RStDG wurde in der Dienstbeschreibung wie folgt ausgeführt:Zu den einzelnen Beurteilungskriterien nach Paragraph 54, Absatz eins, RStDG wurde in der Dienstbeschreibung wie folgt ausgeführt:
„1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften:
Fachliche Kenntnisse sind in Umfang und Aktualität in hohem Maß gegeben.
2. die Fähigkeiten und die Auffassung:
Fähigkeiten und Auffassungsgabe sind in hohem Maß gegeben.
3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit:
jeweils im hohem Maß gegeben.
4. die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr:4. die sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr:
Liegen im durchschnittlichem Maß vor.
5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen:
Sind in höchstem Maß gegeben.
6. das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten:
Gutes Verhalten im Dienst.
7. der Erfolg der Verwendung:
Überdurchschnittlich.“
8
Am 30. März 2021 wurde dem Revisionswerber das Beiblatt zur Dienstbeschreibung („Entscheidungsgrundlagen für die Dienstbeschreibung“) übermittelt, welches in drei Teile untergliedert ist. Im ersten Teil findet sich der Bericht der Berichterstatterin samt Auflistung des verwendeten Quellenmaterials, darunter die Disziplinaranzeige vom 16. September 2020 sowie die Nachtragsanzeige vom 23. September 2023. Im Bericht werden „Problembereiche“ angeführt, darunter ein vergleichsweise hoher Anteil an „Altverfahren“, hohe Behebungsquoten durch die Höchstgerichte, Verzögerungen bei der schriftlichen Ausfertigung von mündlich verkündeten Entscheidungen, strukturelle Probleme im Aktenmanagement, die Dienstaufsicht/das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und eine vergleichsweise niedrige Erledigungszahl zu anderen Gerichtsabteilungen der betreffenden Außenstelle. In der Folge werden die vom Revisionswerber in den offenen „Altverfahren“ gesetzten Schritte aufgelistet, wonach sich lange Zeitspannen zwischen den einzelnen Verhandlungen und Verfahrensschritten sowie nach höchstgerichtlichen Entscheidungen ergeben würden. Unter Anführung der jeweiligen Geschäftszahlen wird auf höchstgerichtliche Entscheidungen hingewiesen, in denen Schwächen im Rahmen der Begründungspflicht und der Beweiswürdigung sowie im Aufbau der Entscheidung bemängelt worden seien und ebenfalls unter Anführung näher genannter Geschäftszahlen relativ lange Zeitspannen (fünf Monate bis zwei Jahre und vier Monate) zwischen mündlicher Verkündung und beantragter schriftlicher Ausfertigung dargelegt. Unter dem Punkt „Strukturelle Probleme im Aktenmanagement“ wird unter Verweis unter anderem auf die in diesem Zusammenhang auch erhobene Disziplinaranzeige vom 16. September 2020 wegen schleppender Erledigung von Fristsetzungsanträgen verwiesen. Schließlich wird ein Gespräch der Berichterstatterin mit dem Revisionswerber am 30. November 2020 zusammengefasst wiedergegeben und als „conclusio“ ausgeführt, dass die in den unterschiedlichen Bereichen aufgezeigten Schwächen des Richters, die Annahme als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Beurteilung der für das Kalenderjahr 2016 erfolgten Dienstbeschreibung mit der Gesamtbeurteilung „Ausgezeichnet“ nicht mehr zutreffend sei. Im zweiten Teil wird insbesondere der Inhalt der am 3. März 2021 durchgeführten „Unterredung“ wiedergegeben und als „conclusio“ das bei den Mitgliedern des Personalsenats entstandene Gesamtbild ausgeführt. Insbesondere weist der Personalsenat darin mit näherer Begründung darauf hin, dass der Eindruck entstanden sei, dass der Revisionswerber Schwierigkeiten mit dem Rollenbild des Richters aufweise, insbesondere was den Umgang mit Verfahrensparteien betreffe. Ferner führt er näher genannte „(handwerkliche) Problemfelder“ und organisatorische Mängel in der Führung der Gerichtsabteilung an. Daraus ergebe sich das Bild, dass die Arbeit der Gerichtsabteilung strukturierter erfolgen könnte. Im dritten Teil wird als Ergebnis ausgeführt, dass die Gesamtbeurteilung „[u]nbeschadet der zweifellos vorliegenden Mängel [...] insbesondere in Anbetracht der insgesamt 91 Verfahrensabschlüsse im Kalenderjahr 2020 mit „Sehr Gut“ iSd § 54 Abs. 3 Z 2 RStDG festzusetzen“ sei.Am 30. März 2021 wurde dem Revisionswerber das Beiblatt zur Dienstbeschreibung („Entscheidungsgrundlagen für die Dienstbeschreibung“) übermittelt, welches in drei Teile untergliedert ist. Im ersten Teil findet sich der Bericht der Berichterstatterin samt Auflistung des verwendeten Quellenmaterials, darunter die Disziplinaranzeige vom 16. September 2020 sowie die Nachtragsanzeige vom 23. September 2023. Im Bericht werden „Problembereiche“ angeführt, darunter ein vergleichsweise hoher Anteil an „Altverfahren“, hohe Behebungsquoten durch die Höchstgerichte, Verzögerungen bei der schriftlichen Ausfertigung von mündlich verkündeten Entscheidungen, strukturelle Probleme im Aktenmanagement, die Dienstaufsicht/das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und eine vergleichsweise niedrige Erledigungszahl zu anderen Gerichtsabteilungen der betreffenden Außenstelle. In der Folge werden die vom Revisionswerber in den offenen „Altverfahren“ gesetzten Schritte aufgelistet, wonach sich lange Zeitspannen zwischen den einzelnen Verhandlungen und Verfahrensschritten sowie nach höchstgerichtlichen Entscheidungen ergeben würden. Unter Anführung der jeweiligen Geschäftszahlen wird auf höchstgerichtliche Entscheidungen hingewiesen, in denen Schwächen im Rahmen der Begründungspflicht und der Beweiswürdigung sowie im Aufbau der Entscheidung bemängelt worden seien und ebenfalls unter Anführung näher genannter Geschäftszahlen relativ lange Zeitspannen (fünf Monate bis zwei Jahre und vier Monate) zwischen mündlicher Verkündung und beantragter schriftlicher Ausfertigung dargelegt. Unter dem Punkt „Strukturelle Probleme im Aktenmanagement“ wird unter Verweis unter anderem auf die in diesem Zusammenhang auch erhobene Disziplinaranzeige vom 16. September 2020 wegen schleppender Erledigung von Fristsetzungsanträgen verwiesen. Schließlich wird ein Gespräch der Berichterstatterin mit dem Revisionswerber am 30. November 2020 zusammengefasst wiedergegeben und als „conclusio“ ausgeführt, dass die in den unterschiedlichen Bereichen aufgezeigten Schwächen des Richters, die Annahme als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Beurteilung der für das Kalenderjahr 2016 erfolgten Dienstbeschreibung mit der Gesamtbeurteilung „Ausgezeichnet“ nicht mehr zutreffend sei. Im zweiten Teil wird insbesondere der Inhalt der am 3. März 2021 durchgeführten „Unterredung“ wiedergegeben und als „conclusio“ das bei den Mitgliedern des Personalsenats entstandene Gesamtbild ausgeführt. Insbesondere weist der Personalsenat darin mit näherer Begründung darauf hin, dass der Eindruck entstanden sei, dass der Revisionswerber Schwierigkeiten mit dem Rollenbild des Richters aufweise, insbesondere was den Umgang mit Verfahrensparteien betreffe. Ferner führt er näher genannte „(handwerkliche) Problemfelder“ und organisatorische Mängel in der Führung der Gerichtsabteilung an. Daraus ergebe sich das Bild, dass die Arbeit der Gerichtsabteilung strukturierter erfolgen könnte. Im dritten Teil wird als Ergebnis ausgeführt, dass die Gesamtbeurteilung „[u]nbeschadet der zweifellos vorliegenden Mängel [...] insbesondere in Anbetracht der insgesamt 91 Verfahrensabschlüsse im Kalenderjahr 2020 mit „Sehr Gut“ iSd Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2, RStDG festzusetzen“ sei.
9
Gegen diese Gesamtbeurteilung, die keinen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision enthielt, erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen diese Gesamtbeurteilung, die keinen Ausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision enthielt, erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10
Der Personalsenat wies mit Beschluss vom 9. Juni 2021 die ordentliche Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Spruchpunkt II.) jeweils als unzulässig zurück. Dies wurde mit einem vom Personalsenat angenommenen Rechtsmittelausschluss gegen die Gesamtbeurteilung begründet.Der Personalsenat wies mit Beschluss vom 9. Juni 2021 die ordentliche Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils als unzulässig zurück. Dies wurde mit einem vom Personalsenat angenommenen Rechtsmittelausschluss gegen die Gesamtbeurteilung begründet.
11
Dagegen brachte der Revisionswerber beim BVwG einen Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG ein, der dem Verwaltungsgerichtshof samt der nunmehr verfahrensgegenständlichen Revision und den Verfahrensakten vorgelegt wurde. Mit Schriftsätzen vom 26. September 2022, 14. Juli 2023 und 11. August 2023 ergänzte der Revisionswerber sein Revisionsvorbringen.Dagegen brachte der Revisionswerber beim BVwG einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, VwGG ein, der dem Verwaltungsgerichtshof samt der nunmehr verfahrensgegenständlichen Revision und den Verfahrensakten vorgelegt wurde. Mit Schriftsätzen vom 26. September 2022, 14. Juli 2023 und 11. August 2023 ergänzte der Revisionswerber sein Revisionsvorbringen.
12
Mangels Vorliegens anderer Parteien im Sinn des § 21 VwGG konnte die Durchführung eines Vorverfahrens entfallen (zur Parteienstellung im Revisionsverfahren betreffend Dienstbeschreibungen durch Personalsenate der Verwaltungsgerichte siehe grundsätzlich VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 u.a.).Mangels Vorliegens anderer Parteien im Sinn des Paragraph 21, VwGG konnte die Durchführung eines Vorverfahrens entfallen (zur Parteienstellung im Revisionsverfahren betreffend Dienstbeschreibungen durch Personalsenate der Verwaltungsgerichte siehe grundsätzlich VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13
Die maßgeblichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, § 51 in der Fassung BGBl. Nr. 507/1994, § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, § 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 und § 209 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, Paragraph 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,, Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, Paragraph 55, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, und Paragraph 209, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, lauten auszugsweise: „Dienstbeschreibung
§ 51. (1) Wenn ein Richter zu beschreiben ist, so hat dies im ersten Viertel des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu geschehen.Paragraph 51, (1) Wenn ein Richter zu beschreiben ist, so hat dies im ersten Viertel des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu geschehen.
(2) Die Richter der Gehaltsgruppen I und II, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.(2) Die Richter der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.
(3) Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) hat die Neubeschreibung eines Richters zu beantragen, wenn Gründe dafür sprechen, daß die letzte Gesamtbeurteilung dieses Richters nicht mehr zutreffend ist.
...
(5) Falls die Gesamtbeurteilung eines Richters nicht zumindest mit „sehr gut“ festgesetzt wurde, ist der Richter auch für das nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben.
(6) Eine Dienstbeschreibung nach Abs. 2 oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat.(6) Eine Dienstbeschreibung nach Absatz 2, oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
...
Entwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung
§ 53. (1) Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des § 54 schriftlich zu entwerfen.Paragraph 53, (1) Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des Paragraph 54, schriftlich zu entwerfen.
(2) Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.
...
Mitteilung der Gesamtbeurteilung Rechtsmittel
§ 55. (1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.Paragraph 55, (1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.
(2) Er hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung Einsicht zu nehmen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ablichtung der Dienstbeschreibung auszufolgen.
(3) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Richter binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.
(4) Eine vom Präsidenten des Gerichtshofes eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist zum Standesausweis zu nehmen.
...
Dienst- und Disziplinarrecht
§ 209. Soweit in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:Paragraph 209, Soweit in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
...
2.
Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts als Mitglieder kraft Amtes und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die fünf Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte fünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen.Der gemäß Paragraph 36, zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts als Mitglieder kraft Amtes und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die fünf Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte fünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen.
3.
Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß § 52 ist der Personalsenat zuständig.Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 52, ist der Personalsenat zuständig.
...“
14
Aus Anlass des vorliegenden Revisionsverfahrens stellte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit des Personalsenats zur Erstellung der Dienstbeurteilung (Gesamtbeurteilung) für Richter des BVwG mit Beschluss vom 20. Dezember 2022, Ro 2021/09/0028-9 (A 2022/0013-1), gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, die Wortfolge „des Bundesverwaltungsgerichts und“ in § 209 Z 3 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. I Nr. 120/2012, in eventu die Wortfolge „des Bundesverwaltungsgerichts und“ in § 209 Z 3 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. I Nr. 120/2012, sowie die Wortfolge „und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten“ in § 52 Abs. 1 Z 1 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. Nr. 230/1988, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2023, G 13-14/2023-10, wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Verfassung (insbesondere Art. 135 Abs. 1 B-VG) stehe der Zuständigkeit des Personalsenats nicht entgegen.Aus Anlass des vorliegenden Revisionsverfahrens stellte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit des Personalsenats zur Erstellung der Dienstbeurteilung (Gesamtbeurteilung) für Richter des BVwG mit Beschluss vom 20. Dezember 2022, Ro 2021/09/0028-9 (A 2022/0013-1), gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit , Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, B-VG den Antrag, die Wortfolge „des Bundesverwaltungsgerichts und“ in Paragraph 209, Ziffer 3, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, in eventu die Wortfolge „des Bundesverwaltungsgerichts und“ in Paragraph 209, Ziffer 3, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, sowie die Wortfolge „und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten“ in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2023, G 13-14/2023-10, wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Verfassung (insbesondere Artikel 135, Absatz eins, B-VG) stehe der Zuständigkeit des Personalsenats nicht entgegen. 15
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 2021, Ro 2021/09/0007 u.a., bereits festgehalten, dass die Gesamtbeurteilung nach dem RStDG als Beschluss eines Personalsenats eines Verwaltungsgerichts der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliegt, weil das VwGG in § 25a Abs. 2 einen Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse der vorliegenden Art nicht vorsieht und es sich auch nicht um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von § 25a Abs. 3 VwGG handelt. Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 2021, Ro 2021/09/0007 u.a., bereits festgehalten, dass die Gesamtbeurteilung nach dem RStDG als Beschluss eines Personalsenats eines Verwaltungsgerichts der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliegt, weil das VwGG in Paragraph 25 a, Absatz 2, einen Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse der vorliegenden Art nicht vorsieht und es sich auch nicht um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG handelt. Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
16
Die Revision gegen die gegenständliche Gesamtbeurteilung des Personalsenates ist daher entgegen der vom Personalsenat in seinem gemäß § 30a Abs. 1 VwGG gefassten Zurückweisungsbeschluss vertretenen Ansicht, nicht absolut unzulässig und weiter zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision in einer Konstellation wie der vorliegenden als ordentliche Revision zu behandeln, die aber auch eine Begründung für ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu enthalten hat. Ihre Zulässigkeit nach der genannten Bestimmung ist vom Verwaltungsgerichtshof an Hand dieser Begründung zu prüfen (vgl. VwGH 7.9.2023, Ro 2021/09/0014, mwN).Die Revision gegen die gegenständliche Gesamtbeurteilung des Personalsenates ist daher entgegen der vom Personalsenat in seinem gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG gefassten Zurückweisungsbeschluss vertretenen Ansicht, nicht absolut unzulässig und weiter zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision in einer Konstellation wie der vorliegenden als ordentliche Revision zu behandeln, die aber auch eine Begründung für ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu enthalten hat. Ihre Zulässigkeit nach der genannten Bestimmung ist vom Verwaltungsgerichtshof an Hand dieser Begründung zu prüfen vergleiche , VwGH 7.9.2023, Ro 2021/09/0014, mwN). 17
Der Revisionswerber rügt unter dem Aspekt der Zulässigkeit seiner Revision u.a. die Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts. Der Personalsenat habe durch die Art und Weise der Verfahrensführung gegen die Verfahrensgarantien des Art. 47 GRC bzw. des Art. 6 EMRK verstoßen. Unter anderem habe der Personalsenat den Revisionswerber nicht ordnungsgemäß geladen, weil die Ladung für den 3. März 2021 erst sechs Kalendertage zuvor ergangen sei, sodass eine zweckentsprechende Vorbereitung angesichts der Komplexität des Gegenstandes nicht möglich gewesen sei. Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe aufgrund der Kurzfristigkeit der Ladung nicht am Termin teilnehmen können und die beiden Vertreter der Standesvertretung seien des Saales verwiesen worden. Schließlich habe der Revisionswerber auch keine Möglichkeit gehabt, an der Protokollierung mitzuwirken.Der Revisionswerber rügt unter dem Aspekt der Zulässigkeit seiner Revision u.a. die Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts. Der Personalsenat habe durch die Art und Weise der Verfahrensführung gegen die Verfahrensgarantien des Artikel 47, GRC bzw. des Artikel 6, EMRK verstoßen. Unter anderem habe der Personalsenat den Revisionswerber nicht ordnungsgemäß geladen, weil die Ladung für den 3. März 2021 erst sechs Kalendertage zuvor ergangen sei, sodass eine zweckentsprechende Vorbereitung angesichts der Komplexität des Gegenstandes nicht möglich gewesen sei. Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe aufgrund der Kurzfristigkeit der Ladung nicht am Termin teilnehmen können und die beiden Vertreter der Standesvertretung seien des Saales verwiesen worden. Schließlich habe der Revisionswerber auch keine Möglichkeit gehabt, an der Protokollierung mitzuwirken.
18
Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie ist auch begründet.
19
Vorweg ist festzuhalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches von Art. 19 Abs. 1 EUV ausdrücklich die Rechtsauffassung vertritt, dass diese Bestimmung in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (vgl. im Zusammenhang mit disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Richter EuGH [Große Kammer] 15.7.2021, Kommission/Polen, C-791/19, Rn. 50ff). Davon ausgehend ist für das vorliegende Dienstbeschreibungsverfahren die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 EUV iVm Art. 2 EUV und Art. 47 GRC zu bejahen, judiziert der Revisionswerber doch an einem Gericht, welches über Fragen des Unionsrechts entscheidet und hat die Dienstbeschreibung schon im Hinblick auf ihre möglichen Folgen - negative Dienstbeschreibungen können zu einem Amtsenthebungsverfahren führen, jedenfalls haben Dienstbeschreibungen zweifelsohne erheblichen Einfluss auf die Berufslaufbahn - Auswirkungen auf den Status des Richters und steht somit im Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (vgl. neuerlich EuGH [Große Kammer] 15.7.2021, Kommission/Polen, C-791/19, Rn. 60ff; siehe auch EuGH 27.2.2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16).Vorweg ist festzuhalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches von Artikel 19, Absatz eins, EUV ausdrücklich die Rechtsauffassung vertritt, dass diese Bestimmung in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Artikel 51, Absatz eins, der Charta durchführen vergleiche , im Zusammenhang mit disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Richter EuGH [Große Kammer] 15.7.2021, Kommission/Polen, C-791/19, Rn. 50ff). Davon ausgehend ist für das vorliegende Dienstbeschreibungsverfahren die Anwendbarkeit von Artikel 19, Absatz eins, EUV in Verbindung mit , Artikel 2, EUV und Artikel 47, GRC zu bejahen, judiziert der Revisionswerber doch an einem Gericht, welches über Fragen des Unionsrechts entscheidet und hat die Dienstbeschreibung schon im Hinblick auf ihre möglichen Folgen - negative Dienstbeschreibungen können zu einem Amtsenthebungsverfahren führen, jedenfalls haben Dienstbeschreibungen zweifelsohne erheblichen Einfluss auf die Berufslaufbahn - Auswirkungen auf den Status des Richters und steht somit im Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit vergleiche , neuerlich EuGH [Große Kammer] 15.7.2021, Kommission/Polen, C-791/19, Rn. 60ff; siehe auch EuGH 27.2.2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16).
20
Vor diesem Hintergrund kann aber im Weiteren dahingestellt bleiben, ob das Dienstbeschreibungsverfahren für Richter auch in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt, weil die in Art. 47 GRC festgelegten Garantien inhaltlich jenen des Art. 6 EMRK entsprechen (vgl. etwa VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057, mwN).Vor diesem Hintergrund kann aber im Weiteren dahingestellt bleiben, ob das Dienstbeschreibungsverfahren für Richter auch in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt, weil die in Artikel 47, GRC festgelegten Garantien inhaltlich jenen des Artikel 6, EMRK entsprechen vergleiche , etwa VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057, mwN). 21
Im Anwendungsbereich des Unionsrechts sieht Art. 47 GRC ebenso wie Art. 6 EMRK ein Recht auf ein faires Verfahren vor. Dazu zählt das Recht auf rechtliches Gehör. Den Parteien ist ausreichend Gelegenheit einzuräumen, ihre tatsachenbezogenen Argumente vorzutragen und Beweise anzubieten (siehe Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3 [2019] 24/19; Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar² [2019] Art. 47 Rn. 86; jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH). Im Lichte der eingeräumten Verfahrensgarantien hat ein Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. zu § 24 VwGVG iVm Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anstatt vieler: VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Ein weiterer Aspekt eines fairen Verfahrens ist das Recht, sich vertreten zu lassen (vgl. Art. 47 Abs. 2 GRC).Im Anwendungsbereich des Unionsrechts sieht Artikel 47, GRC ebenso wie Artikel 6, EMRK ein Recht auf ein faires Verfahren vor. Dazu zählt das Recht auf rechtliches Gehör. Den Parteien ist ausreichend Gelegenheit einzuräumen, ihre tatsachenbezogenen Argumente vorzutragen und Beweise anzubieten (siehe Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3 [2019] 24/19; Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar² [2019] Artikel 47, Rn. 86; jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH). Im Lichte der eingeräumten Verfahrensgarantien hat ein Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht vergleiche , zu Paragraph 24, VwGVG in Verbindung mit , Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anstatt vieler: VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Ein weiterer Aspekt eines fairen Verfahrens ist das Recht, sich vertreten zu lassen vergleiche , Artikel 47, Absatz 2, GRC). 22
Die Dienstbeschreibung ist durch einen förmlichen Akt zu erledigen, im Bereich des RStDG mangels Vorschreibung einer besonderen Erledigungsform als Beschluss des Personalsenats, der der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (vgl. die bereits dazu getätigten Ausführungen in Rn. 15). Der zu beschreibende Richter hat im Dienstbeschreibungsverfahren Parteistellung. Entsprechend dem Recht auf Parteiengehör ist ihm daher vor Beschlussfassung über die Dienstbeschreibung in geeigneter Form, etwa durch die Übermittlung schriftlicher Unterlagen, Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben. Auch ohne Antrag des Richters auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Personalsenat im Sinn der dargestellten Rechtslage von Amts wegen jedenfalls dann rechtliches Gehör im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen, wenn er eine mündliche Erörterung der strittigen Fragen für erforderlich hält. Da das RStDG keine näheren Verfahrensbestimmungen für Verhandlungen in Dienstbeschreibungsverfahren vorsieht, finden die §§ 24 und 25 VwGVG sinngemäße Anwendung. Im Ergebnis ist eine mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, jedoch jedenfalls dann, wenn der Richter eine solche selbst beantragt hat bzw. dann, wenn der Personalsenat eine persönliche Aussprache mit dem der Dienstbeurteilung unterzogenen Richter für erforderlich hält.Die Dienstbeschreibung ist durch einen förmlichen Akt zu erledigen, im Bereich des RStDG mangels Vorschreibung einer besonderen Erledigungsform als Beschluss des Personalsenats, der der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliegt vergleiche , die bereits dazu getätigten Ausführungen in Rn. 15). Der zu beschreibende Richter hat im Dienstbeschreibungsverfahren Parteistellung. Entsprechend dem Recht auf Parteiengehör ist ihm daher vor Beschlussfassung über die Dienstbeschreibung in geeigneter Form, etwa durch die Übermittlung schriftlicher Unterlagen, Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben. Auch ohne Antrag des Richters auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Personalsenat im Sinn der dargestellten Rechtslage von Amts wegen jedenfalls dann rechtliches Gehör im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen, wenn er eine mündliche Erörterung der strittigen Fragen für erforderlich hält. Da das RStDG keine näheren Verfahrensbestimmungen für Verhandlungen in Dienstbeschreibungsverfahren vorsieht, finden die Paragraphen 24, und 25 VwGVG sinngemäße Anwendung. Im Ergebnis ist eine mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, jedoch jedenfalls dann, wenn der Richter eine solche selbst beantragt hat bzw. dann, wenn der Personalsenat eine persönliche Aussprache mit dem der Dienstbeurteilung unterzogenen Richter für erforderlich hält.
23
Der Personalsenat hat im vorliegenden Fall die Einräumung von schriftlichem Parteiengehör als nicht ausreichend angesehen und eine persönliche Aussprache mit dem Revisionswerber für erforderlich erachtet, um den Sachverhalt abschließend zu klären und eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Dienstbeschreibung zu erlangen. Der Personalsenat hätte somit eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Der mündliche Termin am 3. März 2021 entsprach aber schon deshalb nicht den Anforderungen des Art. 47 GRC an eine mündliche Verhandlung, weil vom Personalsenat die Beiziehung des Rechtsvertreters des Revisionswerbers und von Vertrauenspersonen explizit ausgeschlossen wurde. Selbst bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit wäre auf Verlangen des Revisionswerbers ihm als Partei des Verfahrens gemäß § 25 Abs. 3 VwGVG aber die Teilnahme von drei Vertrauenspersonen zugestanden.Der Personalsenat hat im vorliegenden Fall die Einräumung von schriftlichem Parteiengehör als nicht ausreichend angesehen und eine persönliche Aussprache mit dem Revisionswerber für erforderlich erachtet, um den Sachverhalt abschließend zu klären und eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Dienstbeschreibung zu erlangen. Der Personalsenat hätte somit eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Der mündliche Termin am 3. März 2021 entsprach aber schon deshalb nicht den Anforderungen des Artikel 47, GRC an eine mündliche Verhandlung, weil vom Personalsenat die Beiziehung des Rechtsvertreters des Revisionswerbers und von Vertrauenspersonen explizit ausgeschlossen wurde. Selbst bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit wäre auf Verlangen des Revisionswerbers ihm als Partei des Verfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz 3, VwGVG aber die Teilnahme von drei Vertrauenspersonen zugestanden.
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Die mündliche Anhörung des Revisionswerbers am 3. März 2021 erweist sich somit als rechtswidrig. Dies ist jedenfalls dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten (vgl. zum Fall des Nichteinhaltens der gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG vorgeschriebenen zweiwöchigen Vorbereitungsfrist VwGH 22.6.2021, Ra 2021/02/0147; zu Fällen einer nicht wirksamen Ladung siehe VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137, jeweils mwN).Die mündliche Anhörung des Revisionswerbers am 3. März 2021 erweist sich somit als rechtswidrig. Dies ist jedenfalls dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten vergleiche , zum Fall des Nichteinhaltens der gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG vorgeschriebenen zweiwöchigen Vorbereitungsfrist VwGH 22.6.2021, Ra 2021/02/0147; zu Fällen einer nicht wirksamen Ladung siehe VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137, jeweils mwN). 25
Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0008, mwN).Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0008, mwN). 26
Der angefochtene Beschluss war bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben. Ausgehend davon erübrigte es sich, auf die in der Revision und den Revisionsergänzungen vorgebrachten weiteren rechtlichen Überlegungen einzugehen und der Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH zu beantragen, näher zu treten.Der angefochtene Beschluss war bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben. Ausgehend davon erübrigte es sich, auf die in der Revision und den Revisionsergänzungen vorgebrachten weiteren rechtlichen Überlegungen einzugehen und der Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH zu beantragen, näher zu treten.
27
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. neuerlich VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 u.a.).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 vergleiche , neuerlich VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 u.a.). 28
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 25. Jänner 2024