TE Vwgh Erkenntnis 2024/1/29 Ra 2022/07/0032

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Veröffentlicht am 29.01.2024
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §531
ABGB §547
ABGB §797
ABGB §810
AVG §8
AVG §9
FlVfGG §28 Abs1
FlVfLG Vlbg 1979 §42 Abs2
FlVfLG Vlbg 1979 §83
FlVfLG Vlbg 1979 §93
FlVfLG Vlbg 1979 §95
FlVfLG Vlbg 1979 §95 Abs1
FlVfLG Vlbg 1979 §95 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision 1. der A W in G und 2. der M H in I, beide vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24. Jänner 2022, Zl. LVwG-359-5/2020-R14, betreffend eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer bücherlichen Eintragung während eines Regulierungsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision 1. der A W in G und 2. der M H in römisch eins, beide vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24. Jänner 2022, Zl. LVwG-359-5/2020-R14, betreffend eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer bücherlichen Eintragung während eines Regulierungsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird auf Grund der Revision, soweit sie von der erstrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision, soweit sie von der zweitrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die zweitrevisionswerbende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2018 wurde über die Allmein H., Grst. Nrn. 1705/2 und 1837 (EZ 740), KG S., das Regulierungsverfahren zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 42 Abs. 2 Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (im Folgenden: FlVG) eingeleitet.Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2018 wurde über die Allmein H., Grst. Nrn. 1705/2 und 1837 (EZ 740), KG S., das Regulierungsverfahren zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (im Folgenden: FlVG) eingeleitet.
2
Nach übereinstimmenden Feststellungen der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts kam ein Anteilsrecht (Bergrecht) an der Allmein H. in Höhe eines 1/41 Anteiles Franz Adolf D. (als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 835) zu. Er ist am 30. Oktober 2017 verstorben.
3
Gemäß dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes B. vom 8. Juni 2018 ist im Grundbuch auf den 1/1 Anteil von Franz Adolf D. in EZ 835 die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf folgende Erben zu nachfolgenden Anteilen vorzunehmen:
-
zu 33/60 Anteilen auf Kasper D. (geboren am 4. September 1935),
-
zu 11/60 Anteilen auf Gisela H. (geboren am 31. August 1939),
-
zu 11/120 Anteilen auf Regina Maria M. (geboren am 15. September 1950),
-
zu 11/120 Anteilen auf Herbert D. (geboren am 24. Mai 1953),
-
zu 1/12 Anteilen auf Angelika Theresia E. (geboren am 8. März 1951).
4
Die Schwester des verstorbenen Franz Adolf D., Gisela H., brachte einen Grundbuchsantrag beim Bezirksgericht B. ein und ersuchte, die Einverleibung des Eigentumsrechtes in der die Liegenschaft EZ 835 betreffenden Einlagezahl zu 11/60 Anteilen zu bewilligen. Ein Grundbuchsgesuch betreffend Einverleibung der Miteigentumsanteile der weiteren Erben nach Franz Adolf D. wurde wieder zurückgezogen.
5
Das Bezirksgericht B. legte der belangten Behörde mit Schreiben vom 7. April 2020 den entsprechenden Beschlussentwurf samt Urkunden gemäß § 93 Abs. 2 FlVG vor. Darin ersuchte das Bezirksgericht B. die belangte Behörde um Mitteilung, ob die grundbücherliche Durchführung mit der im Grundbuch angemerkten agrarischen Operation vereinbar sei.Das Bezirksgericht B. legte der belangten Behörde mit Schreiben vom 7. April 2020 den entsprechenden Beschlussentwurf samt Urkunden gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FlVG vor. Darin ersuchte das Bezirksgericht B. die belangte Behörde um Mitteilung, ob die grundbücherliche Durchführung mit der im Grundbuch angemerkten agrarischen Operation vereinbar sei.
6
Nachdem zunächst nur eine Mitteilung der belangten Behörde vom 12. Mai 2020 über die Unvereinbarkeit erfolgt war, erging über Aufforderung des Bezirksgerichtes B. vom 18. Mai 2020, einen Bescheid gemäß § 95 Abs. 2 FlVG zu übersenden, der Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2020.Nachdem zunächst nur eine Mitteilung der belangten Behörde vom 12. Mai 2020 über die Unvereinbarkeit erfolgt war, erging über Aufforderung des Bezirksgerichtes B. vom 18. Mai 2020, einen Bescheid gemäß Paragraph 95, Absatz 2, FlVG zu übersenden, der Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2020.
7
Demzufolge wurde die Übertragung der 11/60 Anteile an der Allmein H. von Franz Adolf D. auf Gisela H. gemäß „§ 95 iVm § 33 Abs. 6 und 8“ FlVG versagt.Demzufolge wurde die Übertragung der 11/60 Anteile an der Allmein H. von Franz Adolf D. auf Gisela H. gemäß „§ 95 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 6, und 8“ FlVG versagt.
8
Gegen diesen Bescheid erhob Gisela H. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht).
9
Das Verwaltungsgericht ergänzte das Ermittlungsverfahren.
10
Gisela H. verstarb während des Beschwerdeverfahrens am 7. Oktober 2020.
11
Gemäß dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes B. vom 9. Juni 2021 ist unter anderem in der Einlagezahl der Stammsitzliegenschaft EZ 835 auf die 11/60 Anteile der Gisela H. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Tochter der verstorbenen Gisela H. - die erstrevisionswerbende Partei - vorzunehmen.
12
Die erstrevisionswerbende Partei teilte mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 mit, dass sie als Rechtsnachfolgerin in das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht eintrete und sich damit einverstanden erkläre, dass die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2021 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegt würden.
13
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. Jänner 2022 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2020 mit folgender Maßgabe:

Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den 1/1 Anteil in der Einlagezahl der Stammsitzliegenschaft EZ 835 zu 11/60 für Gisela H. sei mit dem Regulierungsverfahren der Allmein H. unvereinbar.

14
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
15
In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Allmein H. gemeinschaftlich bewirtschaftet würde. Die Allmein H. sei in Bergrechte unterteilt, wobei ein Bergrecht „einem Anteil von 1/41-Anteil“ entspreche. Die 41 Bergrechte seien aktuell 39 Einlagezahlen (Stammsitzliegenschaften) zugeordnet. Diese 39 Einlagezahlen stünden im Eigentum von 83 Mitgliedern. Die Allmein H. habe eine Fläche von 3 ha 97 a 12 m².
16
Bis Anfang der 1950er Jahre sei die Allmein H. eine „Ziegenhut“ gewesen. Die Flächen seien mit Ziegen beweidet und im Sommer teilweise zur Mähnutzung versteigert worden. Randflächen seien als Streue verwendet worden.
17
Aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft erfolge aktuell keine gemeinschaftliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung mehr. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen der Allmein H. würden einmal bis zweimal im Jahr von einem Anteilsbesitzer („Maisäß Vogt“) gemäht und von diesem mit Schafen beweidet. Die Waldbewirtschaftung beschränke sich seit Jahrzehnten auf die Aufarbeitung von Schadholz.
18
Der Zweck der Allmein H. sei eine land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der umfassten Flächen mit dem Ziel einer gemeinschaftlichen Bewirtschaftung.
19
Dem „Maisäß Vogt“ komme die Funktion eines Obmanns und Alpmeisters zu. Der „Maisäß Vogt“ verfüge über die Kassa, in der jährlich die Jagdpacht eingehe.
20
Die Allmein H. zeichne sich aktuell durch eine Vielzahl von Anteilsberechtigten (83) aus. Einem Teil dieser Anteilsberechtigten fehle der örtliche Bezug zur Allmein H. Zuletzt sei durch den Verkauf einer Stammsitzliegenschaft und durch die Errichtung einer Wohnanlage auf den Grundstücken dieser Stammsitzliegenschaft der dieser zugeordnete Anteil an der Allmein H. auf 26 Anteilsberechtigte, die unter anderem in Deutschland, den Niederlanden oder Belgien wohnhaft seien, aufgeteilt worden. Dadurch sei die Handlungsfähigkeit der Allmein H. eingeschränkt.
21
Durch die gegenständliche Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 11/60 Anteilen in EZ 835 zugunsten von Gisela H. komme es zu einer weiteren Unterteilung eines Anteils an der Allmein H. Die Zersplitterung von Anteilen führe auch bei anderen Gemeinschaften zu Verwaltungsproblemen. Die letzte Vollversammlung der Allmein H. sei vor ca. 15 Jahren einberufen worden. Es hätten lediglich vier bis fünf Personen teilgenommen.
22
Die Regelung der Allmein H. sei durch die Gemeinde S. im Interesse der sicherheitsbedingten Verbauung des T. Baches, der durch das Allmeingebiet fließe, angeregt worden.
23
Der Regulierungsantrag sei von 39 Anteilsrechtsbesitzern eingebracht worden.
24
Nach Zitierung der relevanten Rechtsvorschriften des FlVG hielt das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid entgegen, dass § 33 FlVG im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. § 33 Abs. 4 FlVG ordne nämlich lediglich eine Bewilligungspflicht in den Fällen an, in denen das mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht von dieser Liegenschaft abgesondert werden solle. Im vorliegenden Fall werde kein Anteilsrecht abgesondert, sondern lediglich vom verstorbenen Eigentümer Franz Adolf D. auf mehrere Erben übertragen. Dieses Anteilsrecht gehe somit auf mehrere Personen über, jedoch nicht auf eine andere Liegenschaft.Nach Zitierung der relevanten Rechtsvorschriften des FlVG hielt das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid entgegen, dass Paragraph 33, FlVG im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Paragraph 33, Absatz 4, FlVG ordne nämlich lediglich eine Bewilligungspflicht in den Fällen an, in denen das mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht von dieser Liegenschaft abgesondert werden solle. Im vorliegenden Fall werde kein Anteilsrecht abgesondert, sondern lediglich vom verstorbenen Eigentümer Franz Adolf D. auf mehrere Erben übertragen. Dieses Anteilsrecht gehe somit auf mehrere Personen über, jedoch nicht auf eine andere Liegenschaft.
25
Weitergehende Satzungsbestimmungen bestünden im vorliegenden Fall nicht, weil die Satzung der Allmein H. weder beschlossen noch aufsichtsbehördlich genehmigt sei und damit noch keine Rechtsverbindlichkeit erlangt habe.
26
Eine Bewilligungspflicht nach § 33 FlVG scheide somit aus.Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 33, FlVG scheide somit aus.
27
Gemäß den § 93 und § 95 FlVG seien während eines laufenden Regulierungsverfahrens beabsichtigte Grundbuchseintragungen der Agrarbehörde zur Prüfung der Vereinbarkeit vorzulegen.Gemäß den Paragraph 93 und Paragraph 95, FlVG seien während eines laufenden Regulierungsverfahrens beabsichtigte Grundbuchseintragungen der Agrarbehörde zur Prüfung der Vereinbarkeit vorzulegen.
28
Es sei somit im Sinne des § 95 Abs. 2 FlVG zu prüfen, ob der vorgelegte Grundbuchsantrag zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gisela H. zu 11/60 Anteilen an der EZ 835 (Stammsitzliegenschaft) mit der Regulierung der Allmein H. unvereinbar sei.Es sei somit im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, FlVG zu prüfen, ob der vorgelegte Grundbuchsantrag zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gisela H. zu 11/60 Anteilen an der EZ 835 (Stammsitzliegenschaft) mit der Regulierung der Allmein H. unvereinbar sei.
29
Die Zielsetzung der Regulierung liege nach § 36 Abs. 1 FlVG in der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Genauere Zielsetzungen fehlten. In Zusammenschau mit den Absätzen 7 und 8 dieser Bestimmung sei jedoch ersichtlich, dass es um eine Verbesserung der gemeinschaftlichen Nutzungs- bzw. Bewirtschaftungs- und Verwaltungsrechte gehe. Es sei die Transformation von einem bisherigen, eher ungeregelten oder unzweckmäßig geregelten Zustand Inhalt des Regulierungsverfahrens.Die Zielsetzung der Regulierung liege nach Paragraph 36, Absatz eins, FlVG in der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Genauere Zielsetzungen fehlten. In Zusammenschau mit den Absätzen 7 und 8 dieser Bestimmung sei jedoch ersichtlich, dass es um eine Verbesserung der gemeinschaftlichen Nutzungs- bzw. Bewirtschaftungs- und Verwaltungsrechte gehe. Es sei die Transformation von einem bisherigen, eher ungeregelten oder unzweckmäßig geregelten Zustand Inhalt des Regulierungsverfahrens.
30
Es liege eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Allmein H. vor, die durch eine Verteilung der Anteilsrechte auf eine Vielzahl von Anteilsberechtigten, die teils keinen örtlichen Bezug zur Allmein H. hätten, begründet sei. Eine interne Willensbildung und Beschlussfassung der Allmein H., die über das oberste Organ (hier: Vollversammlung) erfolge, habe sich bisher als problematisch dargestellt. Die Umsetzung eines Projektes für die Verbauung des T. Baches, der durch das Allmeingebiet fließe, habe den Anlass für die Anregung einer Regulierung der Allmein H. seitens der Gemeinde S. gegeben. Letztlich sei das Regulierungsverfahren rechtskräftig eingeleitet worden.
31
Ein Zweck der Regulierung sei jedenfalls darin zu erblicken, die bisherigen Verhältnisse nicht mehr aufrecht zu erhalten und somit einer weiteren Teilung/Zersplitterung der Anteile an der Allmein H. entgegenzuwirken. Der vorliegende Entwurf einer Verwaltungssatzung, wonach die Anteilsrechte nicht teilbar sein sollten und nur von einer Einzelperson erworben werden könnten, diene der Sicherstellung dieses Regulierungszweckes für die Zukunft. Diesem Ziel der Regulierung würde jedoch entgegenstehen, wenn der dem verstorbenen Franz AdolfD. zugestandene 1/41 Anteil an der Allmein H. nicht ungeteilt auf eine Person, sondern geteilt auf mehrere Personen, unter anderem auf Gisela H., übertragen werden würde. Im vorliegenden Fall würde die Eintragung bewirken, dass das 1/41 Anteilsrecht auf weitere 11/60 (Eigentumsanteile an der EZ 835, KG S.) aufgeteilt werde. Dadurch werde die Handlungsfähigkeit der Allmein H. nicht gestärkt, sondern schwerfälliger gemacht.
32
Auch wenn sich der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und seine Begründung unrichtig auf § 33 Abs. 6 FlVG stützten, komme das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Grundbuchseintragung gemäß dem verfahrensgegenständlichen Grundbuchsantrag wegen einer weiteren Zersplitterung mit dem Ziel und dem Zweck der Regulierung unvereinbar wäre.Auch wenn sich der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und seine Begründung unrichtig auf Paragraph 33, Absatz 6, FlVG stützten, komme das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Grundbuchseintragung gemäß dem verfahrensgegenständlichen Grundbuchsantrag wegen einer weiteren Zersplitterung mit dem Ziel und dem Zweck der Regulierung unvereinbar wäre.
33
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
34
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
35
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

Zu I.: Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses:Zu römisch eins.: Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses:

36
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, soweit sie von der erstrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, erwogen:
37
Die erstrevisionswerbende Partei bringt im Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Revision vor, dass zu § 95 Abs. 2 FlVG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sei nicht geklärt. § 95 Abs. 2 FlVG sei „mit unbestimmten Gesetzesmerkmalen - Tatbestandsmerkmalen - angehäuft, sodass eine klar umrissene Gesetzesdetermination dieser Bestimmung nicht zu entnehmen“ sei. Es sei durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht geklärt, ob - wie im vorliegenden Fall - der erstrevisionswerbenden Partei als Gesamtrechtsnachfolgerin im Eigentum nach ihrer verstorbenen Mutter Gisela H. das Miteigentumsrecht an der gesamten EZ 835 vorenthalten werden dürfe.Die erstrevisionswerbende Partei bringt im Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Revision vor, dass zu Paragraph 95, Absatz 2, FlVG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sei nicht geklärt. Paragraph 95, Absatz 2, FlVG sei „mit unbestimmten Gesetzesmerkmalen - Tatbestandsmerkmalen - angehäuft, sodass eine klar umrissene Gesetzesdetermination dieser Bestimmung nicht zu entnehmen“ sei. Es sei durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht geklärt, ob - wie im vorliegenden Fall - der erstrevisionswerbenden Partei als Gesamtrechtsnachfolgerin im Eigentum nach ihrer verstorbenen Mutter Gisela H. das Miteigentumsrecht an der gesamten EZ 835 vorenthalten werden dürfe.
38
Die Revision erweist sich als zulässig und im Ergebnis auch als begründet.
39
Die bezughabenden Bestimmungen des FlVG in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 33

...

(4) Das mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden.

(5) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den örtlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft übersteigen und wenn

a)
das abzusondernde Anteilsrecht mit dem Anteilsrecht einer anderen an der Agrargemeinschaft bereits beteiligten Stammsitzliegenschaft verbunden oder
b)
von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden soll oder,
c)
falls es mit einer an der Agrargemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, die Mehrheit der Eigentümer der an der Agrargemeinschaft beteiligten Stammsitzliegenschaften ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile hiebei zustimmt.

(6) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen

a)
wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde oder
b)
wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird oder
c)
wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche.

...

Bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens

§ 93Paragraph 93

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Behörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.

...

Entscheidung der Behörde über die Zulässigkeit der Eintragung

§ 95Paragraph 95

(1) Wenn die Behörde findet, dass die beantragte oder nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Grundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, dass die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bürgerlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuchs und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an den Bescheid der Behörde gebunden und hat ihn seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Behörde zuzustellen.“

40
Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der Anwendungsbereich des § 33 Abs. 4 bis 6 FlVG nicht berührt wird. § 33 Abs. 4 FlVG ordnet nämlich eine Bewilligungspflicht in jenen Fällen an, in denen das mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht von dieser Liegenschaft abgesondert werden soll.Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der Anwendungsbereich des Paragraph 33, Absatz 4, bis 6 FlVG nicht berührt wird. Paragraph 33, Absatz 4, FlVG ordnet nämlich eine Bewilligungspflicht in jenen Fällen an, in denen das mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht von dieser Liegenschaft abgesondert werden soll.
41
Im vorliegenden Fall wird jedoch kein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht von einer Liegenschaft abgesondert. Vielmehr soll die Stammsitzliegenschaft selbst vom verstorbenen Eigentümer Franz Adolf D. auf mehrere Personen übertragen werden, wobei das mit dieser Stammsitzliegenschaft verbundene agrargemeinschaftliche Anteilsrecht unverändert mit dieser verbunden bleiben und nicht von dieser abgesondert werden soll.
42
Die Rechtswirkungen eines rechtskräftig verfügten Einleitungsbescheides nach § 42 Abs. 2 FlVG - wie im vorliegenden Fall bei der Allmein H. - liegen darin, dass in Bezug auf die Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde ein Regulierungsverfahren durchgeführt wird, an dessen Ende der Regulierungsbescheid steht, zu dem auch die Satzungen der Agrargemeinschaft gehören (VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0002, mwN).Die Rechtswirkungen eines rechtskräftig verfügten Einleitungsbescheides nach Paragraph 42, Absatz 2, FlVG - wie im vorliegenden Fall bei der Allmein H. - liegen darin, dass in Bezug auf die Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde ein Regulierungsverfahren durchgeführt wird, an dessen Ende der Regulierungsbescheid steht, zu dem auch die Satzungen der Agrargemeinschaft gehören (VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0002, mwN).
43
Den §§ 93 und 95 FlVG zufolge sind während eines laufenden Regulierungsverfahrens beabsichtigte Grundbuchseintragungen der Agrarbehörde zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Regulierungsverfahren vorzulegen. Findet die Agrarbehörde, dass die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung gemäß § 95 Abs. 1 FlVG unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Andernfalls hat die Agrarbehörde nach dem erster Satz des zweiten Absatzes des § 95 FlVG auszusprechen, dass die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Nach dem letzten Satz des § 95 Abs. 2 FlVG ist das Grundbuchsgericht an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Tiroler Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 9.7.1985, 84/07/0001 bis 0002).Den Paragraphen 93, und 95 FlVG zufolge sind während eines laufenden Regulierungsverfahrens beabsichtigte Grundbuchseintragungen der Agrarbehörde zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Regulierungsverfahren vorzulegen. Findet die Agrarbehörde, dass die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung gemäß Paragraph 95, Absatz eins, FlVG unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Andernfalls hat die Agrarbehörde nach dem erster Satz des zweiten Absatzes des Paragraph 95, FlVG auszusprechen, dass die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Nach dem letzten Satz des Paragraph 95, Absatz 2, FlVG ist das Grundbuchsgericht an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche , das zur insoweit vergleichbaren Tiroler Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 9.7.1985, 84/07/0001 bis 0002).
44
Das Verwaltungsgericht ging von der Gefahr einer weiteren Zersplitterung von Anteilsrechten (gemeint: Aufteilung des mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechts auf mehrere Personen) durch den verfahrensgegenständlichen Erbgang und die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen aus. Es stützte sich - neben allgemeinen rechtlichen Erwägungen zum Zweck eines Regulierungsverfahrens - in seiner Argumentation unter anderem auf den im Akt der belangten Behörde erliegenden Entwurf der Verwaltungssatzungen. Die in einem Regulierungsverfahren entworfenen (und mit dem Regulierungsplan als Teil desselben in Kraft tretenden) Verwaltungssatzungen spiegeln die Zielrichtung und die Intention des Regulierungsverfahrens - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte - wieder. Grundsätzlich kann daher auf ihren Inhalt bei der Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit nach § 95 FlVG zurück gegriffen werden.Das Verwaltungsgericht ging von der Gefahr einer weiteren Zersplitterung von Anteilsrechten (gemeint: Aufteilung des mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechts auf mehrere Personen) durch den verfahrensgegenständlichen Erbgang und die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen aus. Es stützte sich - neben allgemeinen rechtlichen Erwägungen zum Zweck eines Regulierungsverfahrens - in seiner Argumentation unter anderem auf den im Akt der belangten Behörde erliegenden Entwurf der Verwaltungssatzungen. Die in einem Regulierungsverfahren entworfenen (und mit dem Regulierungsplan als Teil desselben in Kraft tretenden) Verwaltungssatzungen spiegeln die Zielrichtung und die Intention des Regulierungsverfahrens - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte - wieder. Grundsätzlich kann daher auf ihren Inhalt bei der Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit nach Paragraph 95, FlVG zurück gegriffen werden.
45
Das Verwaltungsgericht bezieht sich in seinen Entscheidungsgründen auf einen Entwurf der Verwaltungssatzungen vom 23.10.2020, der sich nicht im Akt des Verwaltungsgerichts findet. In den Aktenunterlagen der belangten Behörde erliegen mehrere Satzungsentwürfe (vom 3.8.2020, vom 23.10.2020, vom 7.2.2022), die sich allerdings in den hier interessierenden Punkten nicht unterscheiden.

Diese Bestimmungen des Entwurfes haben folgenden Inhalt (soweit hier relevant):

I Abschnitt

Name, Sitz und Zweck

§ 1.Paragraph eins,

1.
Die Agrargemeinschaft Allmein H. ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes im Sinne des Flurverfassungsgesetzes. Sie besteht aus der Gesamtheit der Personen, denen Anteilsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum zustehen.
2.
...

Mitgliedschaft

§ 3.Paragraph 3,

1.
Die Allmein H. umfasst 41 Anteilsrechte. Die Personen, denen Anteilsrechte zustehen, sind mit Name, Wohnort und Anzahl ihrer Anteilsrechte und deren Erwerbstitel in dem von der Aufsichtsbehörde und als Zweitschrift vom Ausschuss geführten Anteilbuch verzeichnet.
2.
...

Erwerb von Anteilrechten

§ 4.Paragraph 4,

1.
...
3.
Anteilsrechte sind nicht teilbar und können nur von einer Einzelperson erworben werden.
4.
Im Erbfalle und bei Übergabe zu Lebzeiten als Erbvorwegnahme ist die Übertragung von Anteilsrechten an Kinder, Enkelkinder, Ehegatten, Geschwister, Nichten und Neffen möglich, wenn diese im Land Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb übergeben, so können die mit diesem Betrieb bisher verbundenen Anteilsrechte nur an den Erwerber des Betriebes mitübertragen werden.
5.
Sind Erben nicht zum Erwerb von Anteilsrechten berechtigt, so haben sie diese an zum Erwerb berechtigte Personen oder an die Agrargemeinschaft zum ortsüblichen Schätzwert abzugeben.

...“

46
Als in Aussicht gestelltes Instrument dafür, einer „weiteren Teilung/Zersplitterung der Anteile“ an der Allmein H. entgegenzuwirken, verweist das Verwaltungsgericht auf „§ 4 Abs. 4“ des Entwurfes einer Verwaltungssatzung (nach dem im Akt erliegenden Entwurf: § 4 Punkt 3) für die Allmein H., wonach die Anteilsrechte nicht teilbar sein sollen und nur von einer Einzelperson erworben werden können.Als in Aussicht gestelltes Instrument dafür, einer „weiteren Teilung/Zersplitterung der Anteile“ an der Allmein H. entgegenzuwirken, verweist das Verwaltungsgericht auf „§ 4 Absatz 4, des Entwurfes einer Verwaltungssatzung (nach dem im Akt erliegenden Entwurf: Paragraph 4, Punkt 3) für die Allmein H., wonach die Anteilsrechte nicht teilbar sein sollen und nur von einer Einzelperson erworben werden können.
47
Dabei übersieht das Verwaltungsgericht aber, dass § 4 Punkt 4 und 5 des Entwurfes den Spezialfall der Übertragung von Anteilsrechten durch einen Erbgang gesondert regelt. Demnach ist - wie oben wiedergegeben - im Erbfalle und bei Übergabe zu Lebzeiten als Erbvorwegnahme die Übertragung von Anteilsrechten an Kinder, Enkelkinder, Ehegatten, Geschwister, Nichten und Neffen möglich, wenn diese im Land Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben. Dass eine Übertragung nur an einen einzigen Erben möglich wäre, ist - mit Ausnahme des Falls der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes - dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.Dabei übersieht das Verwaltungsgericht aber, dass Paragraph 4, Punkt 4 und 5 des Entwurfes den Spezialfall der Übertragung von Anteilsrechten durch einen Erbgang gesondert regelt. Demnach ist - wie oben wiedergegeben - im Erbfalle und bei Übergabe zu Lebzeiten als Erbvorwegnahme die Übertragung von Anteilsrechten an Kinder, Enkelkinder, Ehegatten, Geschwister, Nichten und Neffen möglich, wenn diese im Land Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben. Dass eine Übertragung nur an einen einzigen Erben möglich wäre, ist - mit Ausnahme des Falls der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes - dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.
48
Nach dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes B. vom 8. Juni 2018 treten als Erben nach Franz Adolf D. sein Bruder, seine Schwester (Gisela H.), sein Neffe und seine beiden Nichten auf, die alle ihren Hauptwohnsitz im Land Vorarlberg haben. Dass einem dieser Erben der landwirtschaftliche Betrieb übergeben worden wäre, wurde nicht festgestellt.
49
Der Entwurf einer Verwaltungssatzung der Allmein H. sieht in § 4 Punkt 4 nun gerade eine solche „Übertragung von Anteilsrechten im Erbfalle“ vor, wie er im Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes B. vom 8. Juni 2018 hinsichtlich der Stammsitzliegenschaft EZ 835 festgeschrieben ist.Der Entwurf einer Verwaltungssatzung der Allmein H. sieht in Paragraph 4, Punkt 4 nun gerade eine solche „Übertragung von Anteilsrechten im Erbfalle“ vor, wie er im Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes B. vom 8. Juni 2018 hinsichtlich der Stammsitzliegenschaft EZ 835 festgeschrieben ist.
50
Von einer auf den Entwurf der Satzung gegründeten Unvereinbarkeit der beabsichtigten Grundbuchseintragung mit der beabsichtigten Regulierung der Allmein H. kann somit im Revisionsfall nicht ausgegangen werden.
51
Das angefochtene Erkenntnis war daher auf Grund der Revision, soweit sie von der erstrevisionswerbenden Partei - als Tochter und Rechtsnachfolgerin der Gisela H. - erhoben wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher auf Grund der Revision, soweit sie von der erstrevisionswerbenden Partei - als Tochter und Rechtsnachfolgerin der Gisela H. - erhoben wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zu II.: Zurückweisung der Revision, soweit sie von der zweitrevisionswerbenden Partei erhoben wurde: Zu römisch zwei.: Zurückweisung der Revision, soweit sie von der zweitrevisionswerbenden Partei erhoben wurde:

52
Die zweitrevisionswerbende Partei vertrat die Verlassenschaft nach ihrer Mutter Gisela H. bis zur Einantwortung. Gemäß dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes B. vom 9. Juni 2021 ist in EZ 835 auf die 11/60-Anteile der Gisela H. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die erstrevisionswerbende Partei und nicht für die zweitrevisionswerbende Partei vorzunehmen. Die erstrevisionswerbende Partei teilte - wie bereits ausgeführt - am 28. Dezember 2021 mit, dass sie als Rechtsnachfolgerin in das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eintrete.
53
Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass). Mit der Einantwortung hört die Verlassenschaft als Rechtssubjekt zu existieren auf (vgl. VwGH 27.5.2008, 2007/05/0134; 31.3.2016, 2013/07/0170).Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass). Mit der Einantwortung hört die Verlassenschaft als Rechtssubjekt zu existieren auf vergleiche , VwGH 27.5.2008, 2007/05/0134; 31.3.2016, 2013/07/0170).
54
Der zweitrevisionswerbenden Partei kommt somit keine Parteistellung zu. Sie konnte durch das angefochtene Erkenntnis in keinen Rechten verletzt sein.
55
Die Revision war daher, soweit sie von der zweitrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher, soweit sie von der zweitrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
56
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich der zweitrevisionswerbenden Partei insbesondere auch § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Hinblick auf die erstrevisionswerbende Partei hat das Mehrbegehren auf gesonderten Zuspruch von Umsatzsteuer in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. VwGH 6.7.2023, Ra 2022/07/0187, mwN).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, hinsichtlich der zweitrevisionswerbenden Partei insbesondere auch Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Hinblick auf die erstrevisionswerbende Partei hat das Mehrbegehren auf gesonderten Zuspruch von Umsatzsteuer in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen vergleiche , VwGH 6.7.2023, Ra 2022/07/0187, mwN).

Wien, am 29. Jänner 2024

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070032.L00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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