TE Vwgh Erkenntnis 1985/7/9 84/07/0001

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Veröffentlicht am 09.07.1985
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §8;
FlVfGG §43 Abs3 idF 1967/078;
FlVfLG Tir 1978 §25 Abs3 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §26 Abs2 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §74 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §79 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §79 Abs3 litb idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §79 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §80 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §82 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §82 Abs2 idF 1984/018;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerden der B-Bank in I, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5b, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler vom 27. Oktober 1983, Zl. LAS-160/51-81, und vom 27. Oktober 1983, Zl. LAS-160/52-81, betreffend Zurückweisung zweier Berufungen (mitbeteiligte Parteien: 1. OM in R, zu Handen des Masseverwalters Rechtsanwalt Dr. Gerhard Maurer in 6300 Wörgl, Bahnhofstraße Nr. 3, 2. JS in S und 3. AS in W, die beiden letztgenannten Mitbeteiligten vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Schiessling, 6240 Rattenberg, Hassauerstraße Nr. 72), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerden der B-Bank in römisch eins, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5b, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler vom 27. Oktober 1983, Zl. LAS-160/51-81, und vom 27. Oktober 1983, Zl. LAS-160/52-81, betreffend Zurückweisung zweier Berufungen (mitbeteiligte Parteien: 1. OM in R, zu Handen des Masseverwalters Rechtsanwalt Dr. Gerhard Maurer in 6300 Wörgl, Bahnhofstraße Nr. 3, 2. JS in S und 3. AS in W, die beiden letztgenannten Mitbeteiligten vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Schiessling, 6240 Rattenberg, Hassauerstraße Nr. 72), zu Recht erkannt:

Spruch

Die beiden Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 19.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Die erstmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens OM ist als Eigentümer der in der KG X gelegenen Liegenschaften EZ. 336 II, 361 II, 459 II und noch weiterer in der gegenständlichen KG X gelegener Liegenschaften - diese haben für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren offenbar keine unmittelbare Bedeutung - schon vor Jahren einverleibt worden. Zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 459 II der genannten Katastralgemeinde - die im folgenden oft nicht eigens angeführt wird haben unter anderem die Grundstücke Nr. 149/1 (alt) landwirtschaftliche Nutzung und Nr. 150/1 Garten gehört. 1. Die erstmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens OM ist als Eigentümer der in der KG römisch zehn gelegenen Liegenschaften EZ. 336 römisch zwei, 361 römisch zwei, 459 römisch zwei und noch weiterer in der gegenständlichen KG römisch zehn gelegener Liegenschaften - diese haben für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren offenbar keine unmittelbare Bedeutung - schon vor Jahren einverleibt worden. Zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 459 römisch zwei der genannten Katastralgemeinde - die im folgenden oft nicht eigens angeführt wird haben unter anderem die Grundstücke Nr. 149/1 (alt) landwirtschaftliche Nutzung und Nr. 150/1 Garten gehört.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 7. September 1965 wurde das Zusammenlegungsverfahren für die landwirtschaftlichen Grundstücke von R eingeleitet; so wurden unter anderem auch die vorgenannten Liegenschaften der erstmitbeteiligten Partei der Zusammenlegung unterzogen. Bei der Verhandlung am 15. Oktober 1970 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid die vorläufige Übernahme der neu eingeteilten Feldflur von R - wie planmäßig dargestellt - angeordnet, womit im Grunde des § 23 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/1952, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1966 und LGBl. Nr. 33/1969 auf die Übernehmer Eigentum (unter der auflösenden Bedingung des nachmaligen nicht endgültigen Erwerbes) übergegangen ist.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 7. September 1965 wurde das Zusammenlegungsverfahren für die landwirtschaftlichen Grundstücke von R eingeleitet; so wurden unter anderem auch die vorgenannten Liegenschaften der erstmitbeteiligten Partei der Zusammenlegung unterzogen. Bei der Verhandlung am 15. Oktober 1970 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid die vorläufige Übernahme der neu eingeteilten Feldflur von R - wie planmäßig dargestellt - angeordnet, womit im Grunde des Paragraph 23, Absatz 3, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1952,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1966, und Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1969, auf die Übernehmer Eigentum (unter der auflösenden Bedingung des nachmaligen nicht endgültigen Erwerbes) übergegangen ist.

Gegenstand der Abfindung war unter anderem auch das neugebildete Grundstück Nr. 420 (Baufläche), welches sich teilweise mit den Flächen des dem Erstmitbeteiligten gehörigen Altbestandes deckte. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ist zu ersehen, daß die Abfindungsfläche Nr. 420 unter Bezugnahme auf den Altbestand der obgenannten drei Liegenschaften gebildet wurde. Die Frage, ob die Agrarbehörde eine Gesamtabfindung oder rechtsförmlich Teilabfindungen im Sinne des § 24 Abs. 3 (nunmehr § 25 Abs. 3 ) des vorgenannten Flurverfassung-Landesgesetzes gebildet hat, läßt sich nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig beantworten und ist beim derzeitigen Verfahrensstand für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerden ohne wesentliche Bedeutung.Gegenstand der Abfindung war unter anderem auch das neugebildete Grundstück Nr. 420 (Baufläche), welches sich teilweise mit den Flächen des dem Erstmitbeteiligten gehörigen Altbestandes deckte. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ist zu ersehen, daß die Abfindungsfläche Nr. 420 unter Bezugnahme auf den Altbestand der obgenannten drei Liegenschaften gebildet wurde. Die Frage, ob die Agrarbehörde eine Gesamtabfindung oder rechtsförmlich Teilabfindungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, (nunmehr Paragraph 25, Absatz 3, ) des vorgenannten Flurverfassung-Landesgesetzes gebildet hat, läßt sich nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig beantworten und ist beim derzeitigen Verfahrensstand für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerden ohne wesentliche Bedeutung.

Mit Datum vom 16. August 1979 erließ die Agrarbehörde erster Instanz den Zusammenlegungsplan R, welcher gegenüber der erstmitbeteiligten Partei im Oktober 1979 in Rechtskraft erwachsen ist. Nach der Aktenlage stimmt der Zusammenlegungsplan für den im Beschwerdefall in Frage kommenden Bereich mit der vorläufigen Übernahme überein.

Unter Abschnitt VIII "Änderungen in den Eigentumsrechten, 1. Vereinigung von Liegenschaften" wurde unter anderem folgendes verfügt:Unter Abschnitt römisch acht "Änderungen in den Eigentumsrechten, 1. Vereinigung von Liegenschaften" wurde unter anderem folgendes verfügt:

"Der Gutsbestand der nachstehend angeführten Liegenschaften und die hiefür zugeteilten Grundabfindungen werden zu einem einzigen jeweils in der Folge angeführten Grundbuchskörper vereinigt. Die dadurch entbehrlich gewordenen Grundbuchseinlagen werden gelöscht. …..V) EZl. 336 II, 361 II, und 459 II vereinigt zu EZ. 336 II des MO (des Erstmitbeteiligten).""Der Gutsbestand der nachstehend angeführten Liegenschaften und die hiefür zugeteilten Grundabfindungen werden zu einem einzigen jeweils in der Folge angeführten Grundbuchskörper vereinigt. Die dadurch entbehrlich gewordenen Grundbuchseinlagen werden gelöscht. …..V) EZl. 336 römisch zwei, 361 römisch zwei, und 459 römisch zwei vereinigt zu EZ. 336 römisch zwei des MO (des Erstmitbeteiligten)."

Unter Abschnitt X "Pfandrechte" wurden diverse als Nebeneinlage eingetragene Pfandrechte gelöscht, wobei der "Gutsbestand in den Abfindungen der Haupteinlage enthalten" sei; gelöscht wurden unter anderem diverse im Lastenblatt der Einlage EZ. 361 II intabulierte Pfandrechte.Unter Abschnitt römisch zehn "Pfandrechte" wurden diverse als Nebeneinlage eingetragene Pfandrechte gelöscht, wobei der "Gutsbestand in den Abfindungen der Haupteinlage enthalten" sei; gelöscht wurden unter anderem diverse im Lastenblatt der Einlage EZ. 361 römisch zwei intabulierte Pfandrechte.

Das gegenständliche Zusammenlegungsverfahren ist bisher nicht gemäß § 29 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, (in der Fassung des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1983, LGBl. Nr. 18/1984, in der Folge: TFLG) abgeschlossen worden.Das gegenständliche Zusammenlegungsverfahren ist bisher nicht gemäß Paragraph 29, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, (in der Fassung des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1983, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984,, in der Folge: TFLG) abgeschlossen worden.

2. Im August 1980 bestellte die erstmitbeteiligte Partei zugunsten der Beschwerdeführerin, einem Bankinstitut, eine hypothekarische Sicherstellung für eine Darlehensforderung samt Nebengebühren im Betrag von mehreren Millionen Schilling, welche im Lastenblatt der Liegenschaft EZ. 151 II der KG X als Haupteinlage und im Lastenblatt der Liegenschaften EZ. 336 II, 361 2. Im August 1980 bestellte die erstmitbeteiligte Partei zugunsten der Beschwerdeführerin, einem Bankinstitut, eine hypothekarische Sicherstellung für eine Darlehensforderung samt Nebengebühren im Betrag von mehreren Millionen Schilling, welche im Lastenblatt der Liegenschaft EZ. 151 römisch zwei der KG römisch zehn als Haupteinlage und im Lastenblatt der Liegenschaften EZ. 336 römisch zwei, 361

II je KG X und der Liegenschaft EZ. 109 II, KG Y, als Nebeneinlagen einverleibt wurde. In den Pfandbestellungsurkunden wurde bereits auf das Abfindungsgrundstück Nr. 420 Bezug genommen. Jene Einverleibungen, die sämtliche nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erfolgten, erstreckten sich dem Wortlaut nach nicht auf die Liegenschaft EZ. 459 II, KG X. Von dem diesbezüglichen Grundbuchsgesuch, betreffend die Pfandrechtseinverleibung, samt allfälligem Beschlußentwurf wurde die Agrarbehörde erster Instanz offenbar im Hinblick auf § 79 Abs. 3 lit. b TFLG nicht verständigt. Ebensowenig scheint die Agrarbehörde erster Instanz von der erfolgten hypothekarischen Einverleibung der Beschwerdeführerin verständigt worden zu sein.römisch zwei je KG römisch zehn und der Liegenschaft EZ. 109 römisch zwei, KG Y, als Nebeneinlagen einverleibt wurde. In den Pfandbestellungsurkunden wurde bereits auf das Abfindungsgrundstück Nr. 420 Bezug genommen. Jene Einverleibungen, die sämtliche nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erfolgten, erstreckten sich dem Wortlaut nach nicht auf die Liegenschaft EZ. 459 römisch zwei, KG römisch zehn. Von dem diesbezüglichen Grundbuchsgesuch, betreffend die Pfandrechtseinverleibung, samt allfälligem Beschlußentwurf wurde die Agrarbehörde erster Instanz offenbar im Hinblick auf Paragraph 79, Absatz 3, Litera b, TFLG nicht verständigt. Ebensowenig scheint die Agrarbehörde erster Instanz von der erfolgten hypothekarischen Einverleibung der Beschwerdeführerin verständigt worden zu sein.

3. Mit Kaufvertrag vom 30. April/3. Mai 1982 verkaufte der Erstmitbeteiligte je zur Hälfte an die Zweit- und Drittmitbeteiligten aus dem Gutsbestand der "Liegenschaft EZ. 459

II KG X", die im Lageplan eines Zivilgeometers aus dem Altgrundstück Nr. 149/1 neugebildete und im Lageplan mit Grundstück Nr. 149/4 bezeichnete und im Zusammenlegungsverfahren laut Vertragstext mit Grundstück Nr. 420/5 (ein Trennstück von Nr. 420) abgefundene Teilfläche von 2300 m2, wobei ein Kaufpreis von S 1,300.000,-- samt Anhang vereinbart wurde. Laut Kaufvertrag, der zwar den Bestand bestimmter Pfandrechte, nicht aber das vorgenannte Pfandrecht der Beschwerdeführerin erwähnt, erfolgte die Abschreibung der neugebildeten Altbestandsparzelle Nr. 149/4 (Abfindungsgrundstück Nr. 420/5) lastenfrei.römisch zwei KG X", die im Lageplan eines Zivilgeometers aus dem Altgrundstück Nr. 149/1 neugebildete und im Lageplan mit Grundstück Nr. 149/4 bezeichnete und im Zusammenlegungsverfahren laut Vertragstext mit Grundstück Nr. 420/5 (ein Trennstück von Nr. 420) abgefundene Teilfläche von 2300 m2, wobei ein Kaufpreis von S 1,300.000,-- samt Anhang vereinbart wurde. Laut Kaufvertrag, der zwar den Bestand bestimmter Pfandrechte, nicht aber das vorgenannte Pfandrecht der Beschwerdeführerin erwähnt, erfolgte die Abschreibung der neugebildeten Altbestandsparzelle Nr. 149/4 (Abfindungsgrundstück Nr. 420/5) lastenfrei.

Mit Kaufvertrag vom 9./17. März 1983 verkaufte der Erstmitbeteiligte weiters an die Zweit- und Drittmitbeteiligten die im selben Lageplan wie zum erstgenannten Kaufvertrag ausgewiesene (verkleinerte) Parzelle Nr. 149/1 (laut Kaufvertragstext im Zusammenlegungsverfahren mit Bauparzelle Nr. 420/1 im Ausmaß vom 594 m2 abgefunden) und das Grundstück Nr. 150/1 (laut Vertragstext im Zusammenlegungsverfahren mit Bauparzelle 420/2 im Ausmaß von 616 m2 abgefunden; beide Grundstücke zugehörig zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 459 II, KG X) je zur Hälfte an die Zweit- und Drittmitbeteiligten, wobei als Kaufpreis ein Betrag von S 1,800.000,-- samt Anhang aufscheint. Auch hier ist vom Pfandrecht der Beschwerdeführerin keine Rede.Mit Kaufvertrag vom 9./17. März 1983 verkaufte der Erstmitbeteiligte weiters an die Zweit- und Drittmitbeteiligten die im selben Lageplan wie zum erstgenannten Kaufvertrag ausgewiesene (verkleinerte) Parzelle Nr. 149/1 (laut Kaufvertragstext im Zusammenlegungsverfahren mit Bauparzelle Nr. 420/1 im Ausmaß vom 594 m2 abgefunden) und das Grundstück Nr. 150/1 (laut Vertragstext im Zusammenlegungsverfahren mit Bauparzelle 420/2 im Ausmaß von 616 m2 abgefunden; beide Grundstücke zugehörig zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 459 römisch zwei, KG römisch zehn) je zur Hälfte an die Zweit- und Drittmitbeteiligten, wobei als Kaufpreis ein Betrag von S 1,800.000,-- samt Anhang aufscheint. Auch hier ist vom Pfandrecht der Beschwerdeführerin keine Rede.

In beiden Fällen traten alle Mitbeteiligten an die Agrarbehörde erster Instanz mit dem Ersuchen heran, hinsichtlich der Rechtsgeschäfte auszusprechen, daß diese mit der Zusammenlegung R vereinbar seien.

Die Agrarbehörde erster Instanz hat auf dem erstgenannten Kaufvertrag am 28. Juni 1982 einen Vermerk angebracht, demzufolge die Verbücherung dieser Urkunde mit dem Zusammenlegungsverfahren R vereinbar sei. Gemäß § 82 Abs. 1 TFLG werde daher die Zustimmung zu ihrer Verbücherung erteilt, wobei die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens mitzuübertragen sei. Gleiches sprach die Agrarbehörde erster Instanz mit dem Vermerk vom 26. April 1983 in Ansehung des zweitgenannten Kaufvertrages aus.Die Agrarbehörde erster Instanz hat auf dem erstgenannten Kaufvertrag am 28. Juni 1982 einen Vermerk angebracht, demzufolge die Verbücherung dieser Urkunde mit dem Zusammenlegungsverfahren R vereinbar sei. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, TFLG werde daher die Zustimmung zu ihrer Verbücherung erteilt, wobei die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens mitzuübertragen sei. Gleiches sprach die Agrarbehörde erster Instanz mit dem Vermerk vom 26. April 1983 in Ansehung des zweitgenannten Kaufvertrages aus.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten ist nicht zu ersehen, daß die Agrarbehörde eine Gegenüberstellung der dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke mit den Abfindungsgrundstücken vorgenommen hätte, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes waren. Die mitbeteiligten Parteien hatten im übrigen auch einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt.

Mit an die Agrarbehörde erster Instanz gerichteten zwei Schriftsätzen vom 27. Juni 1983 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die gemäß § 82 Abs. 1 TFLG für das Grundbuchsgericht bestimmten Zustimmungserklärungen der Agrarbehörde vom 28. Juni 1982 und vom 26. April. 1983 - jeweils angebracht auf den vorgenannten Kaufverträgen - zuzustellen.Mit an die Agrarbehörde erster Instanz gerichteten zwei Schriftsätzen vom 27. Juni 1983 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die gemäß Paragraph 82, Absatz eins, TFLG für das Grundbuchsgericht bestimmten Zustimmungserklärungen der Agrarbehörde vom 28. Juni 1982 und vom 26. April. 1983 - jeweils angebracht auf den vorgenannten Kaufverträgen - zuzustellen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1983 wurden der Beschwerdeführerin zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters die beiden Kaufvertragstexte, jeweils versehen mit der Zustimmungserklärung, zur Kenntnis übermittelt.

Darauf erhob die Beschwerdeführerin mit gesonderten Schriftsätzen, datiert mit 15. Juli 1983, gegen die beiden von ihr als Bescheide gewerteten Zustimmungserklärungen der Agrarbehörde erster Instanz jeweils Berufung.

Im wesentlichen führte die Beschwerdeführerin in ihren Berufungen folgendes aus: Sie habe dem Erstmitbeteiligten verschiedene Hypothekardarlehen und Hypothekarkredite - u.a. wie oben dargestellt - gewährt. Vor Kreditgewährung habe sich die Beschwerdeführerin bei der Zusammenlegungsbehörde erkundigt, um festzustellen, welche Grundstücke im Rahmen der Zusammenlegung dem Erstmitbeteiligten verbleiben würden. Dabei sei ihr (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) unter anderem mitgeteilt worden, daß die EZ. 336 II mit "dem Gutsbestand der Baufläche 420, welche der gesamten ehemaligen Betriebsliegenschaft entspricht, bestehen bleibt". Die Beschwerdeführerin habe daher die Liegenschaft EZ. 336 II und andere Liegenschaften - sie sind oben angeführt - belastet.Im wesentlichen führte die Beschwerdeführerin in ihren Berufungen folgendes aus: Sie habe dem Erstmitbeteiligten verschiedene Hypothekardarlehen und Hypothekarkredite - u.a. wie oben dargestellt - gewährt. Vor Kreditgewährung habe sich die Beschwerdeführerin bei der Zusammenlegungsbehörde erkundigt, um festzustellen, welche Grundstücke im Rahmen der Zusammenlegung dem Erstmitbeteiligten verbleiben würden. Dabei sei ihr (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) unter anderem mitgeteilt worden, daß die EZ. 336 römisch zwei mit "dem Gutsbestand der Baufläche 420, welche der gesamten ehemaligen Betriebsliegenschaft entspricht, bestehen bleibt". Die Beschwerdeführerin habe daher die Liegenschaft EZ. 336 römisch zwei und andere Liegenschaften - sie sind oben angeführt - belastet.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid samt dem dazugehörigen agrarbehördlich genehmigten Teilungsplan, der Voraussetzung für die Durchführung der Verträge sei, würde nun der rechtskräftige Zusammenlegungsplan in der Weise geändert, daß die Abfindungsparzelle 420, vorkommend in der EZ. 336 II, in die Bauparzelle Nr. 420/1 bis 5 und in die Weggrundstücke Nr. 2203 und 2204 geteilt würde. Nach dem vorliegenden Teilungsausweis würden nun plötzlich die sich aus der geteilten Baufläche 420 ergebenden Flächen 420/1, 420/2 und 420/5 als Abfindungsparzellen für solche Altgrundstücke bezeichnet, die nicht in der Liegenschaft EZ. 336 II, sondern in der zu löschenden EZ. 459 II vorkämen, nämlich die Grundstücke Nr. 149/1, 149/4 und 150/1. Durch diese Vorgangsweise seien die neugebildeten Grundstücke dem dinglichen Pfandrecht der nunmehr beschwerdeführenden Berufungswerberin entzogen worden, ohne daß gleichwertige Flächen der Liegenschaft EZ. 336 II hinzugefügt worden wären, weil die Liegenschaft EZ. 459 II nicht mit Pfandrechten belastet sei. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf den rechtskräftigen Zusammenlegungsplan und den Grundbuchsstand eine Liegenschaft mit einem wertvollen Betriebsgebäude belehnt. Sie müsse nunmehr feststellen, daß auf Grund des bekämpften Bescheides nach Verbücherung der Kaufverträge ihr Pfandrecht nur noch auf relativ wertlosen Restflächen hafte. Die Agrarbehörde hätte auf Grund der vorliegenden Belastungen die Zustimmung nur dann erteilen dürfen, wenn gleichwertige Grundstücke dem Gutsbestand der belasteten Liegenschaft zugeführt worden wären. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin ergäbe sich aus der Verletzung ihres dinglichen Rechtes, welche durch den bekämpften Bescheid der Agrarbehörde erfolgt sei. Auf Grund des Zusammenlegungsplanes sei der Berufungswerberin ein Recht erwachsen, nämlich daß ihr Pfandrecht an der gesamten Abfindungsparzelle entstanden sei. Das Grundbuchsgericht hätte vor Abgeben der Zustimmungserklärung durch die Agrarbehörde gemäß § 79 TFLG den Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln gehabt. Die Agrarbehörde erster Instanz hätte auf Grund der vom Grundbuchsgericht übersandten Unterlagen einschließlich der Mitteilung über die verschiedenen Belastungen und die neu hinzugekommenen Pfandrechte erkennen müssen, daß eine Zustimmung zur Verbücherung nicht mehr zu erteilen gewesen wäre. In beiden Fällen stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, jeweils den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, daß die auf Grund der Kaufverträge vorgesehene Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar sei.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid samt dem dazugehörigen agrarbehördlich genehmigten Teilungsplan, der Voraussetzung für die Durchführung der Verträge sei, würde nun der rechtskräftige Zusammenlegungsplan in der Weise geändert, daß die Abfindungsparzelle 420, vorkommend in der EZ. 336 römisch zwei, in die Bauparzelle Nr. 420/1 bis 5 und in die Weggrundstücke Nr. 2203 und 2204 geteilt würde. Nach dem vorliegenden Teilungsausweis würden nun plötzlich die sich aus der geteilten Baufläche 420 ergebenden Flächen 420/1, 420/2 und 420/5 als Abfindungsparzellen für solche Altgrundstücke bezeichnet, die nicht in der Liegenschaft EZ. 336 römisch zwei, sondern in der zu löschenden EZ. 459 römisch zwei vorkämen, nämlich die Grundstücke Nr. 149/1, 149/4 und 150/1. Durch diese Vorgangsweise seien die neugebildeten Grundstücke dem dinglichen Pfandrecht der nunmehr beschwerdeführenden Berufungswerberin entzogen worden, ohne daß gleichwertige Flächen der Liegenschaft EZ. 336 römisch zwei hinzugefügt worden wären, weil die Liegenschaft EZ. 459 römisch zwei nicht mit Pfandrechten belastet sei. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf den rechtskräftigen Zusammenlegungsplan und den Grundbuchsstand eine Liegenschaft mit einem wertvollen Betriebsgebäude belehnt. Sie müsse nunmehr feststellen, daß auf Grund des bekämpften Bescheides nach Verbücherung der Kaufverträge ihr Pfandrecht nur noch auf relativ wertlosen Restflächen hafte. Die Agrarbehörde hätte auf Grund der vorliegenden Belastungen die Zustimmung nur dann erteilen dürfen, wenn gleichwertige Grundstücke dem Gutsbestand der belasteten Liegenschaft zugeführt worden wären. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin ergäbe sich aus der Verletzung ihres dinglichen Rechtes, welche durch den bekämpften Bescheid der Agrarbehörde erfolgt sei. Auf Grund des Zusammenlegungsplanes sei der Berufungswerberin ein Recht erwachsen, nämlich daß ihr Pfandrecht an der gesamten Abfindungsparzelle entstanden sei. Das Grundbuchsgericht hätte vor Abgeben der Zustimmungserklärung durch die Agrarbehörde gemäß Paragraph 79, TFLG den Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln gehabt. Die Agrarbehörde erster Instanz hätte auf Grund der vom Grundbuchsgericht übersandten Unterlagen einschließlich der Mitteilung über die verschiedenen Belastungen und die neu hinzugekommenen Pfandrechte erkennen müssen, daß eine Zustimmung zur Verbücherung nicht mehr zu erteilen gewesen wäre. In beiden Fällen stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, jeweils den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, daß die auf Grund der Kaufverträge vorgesehene Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar sei.

Mit den beiden nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 27. Oktober 1983 hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung - die nunmehr belangte Behörde - gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 74 TFLG die beiden Berufungen der Beschwerdeführerin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß der Beschwerdeführerin keine Parteistellung und damit auch kein Berufungsrecht zukomme.Mit den beiden nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 27. Oktober 1983 hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung - die nunmehr belangte Behörde - gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 74, TFLG die beiden Berufungen der Beschwerdeführerin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß der Beschwerdeführerin keine Parteistellung und damit auch kein Berufungsrecht zukomme.

Im wesentlichen hat der Landesagrarsenat seine beiden Bescheide wie folgt begründet: Gehe man mit der Beschwerdeführerin überhaupt davon aus, daß die Bekanntgabe der Zustimmung der Agrarbehörde zu den beiden vorgenannten Kaufverträgen als Bescheid aufzufassen sei, so sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin als Pfandgläubigerin Parteistellung und damit ein Berufungsrecht zukomme. Nach Zitierung des § 74 Abs. 1 TFLG wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Pfandgläubigerin geworden sei.Im wesentlichen hat der Landesagrarsenat seine beiden Bescheide wie folgt begründet: Gehe man mit der Beschwerdeführerin überhaupt davon aus, daß die Bekanntgabe der Zustimmung der Agrarbehörde zu den beiden vorgenannten Kaufverträgen als Bescheid aufzufassen sei, so sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin als Pfandgläubigerin Parteistellung und damit ein Berufungsrecht zukomme. Nach Zitierung des Paragraph 74, Absatz eins, TFLG wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Pfandgläubigerin geworden sei.

Weder § 74 Abs. 1 noch § 74 Abs. 4 TFLG räume dem Pfandgläubiger Parteistellung ein. Auch bei der Bekanntgabe der Zustimmung im Sinne des § 82 Abs. 1 leg. cit. - so führte die belangte Behörde weiter aus - habe die Beschwerdeführerin keine Rechtsansprüche, wie von ihr behauptet, gehabt. Das ergebe sich klar aus § 79 Abs. 3 lit. b leg. cit., wonach Grundbuchsgesuche, die Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten zum Gegenstande haben, der Agrarbehörde nicht zu übermitteln seien. Der Beschwerdeführerin sei nach ihren eigenen Angaben vor Pfandrechtsbegründung bekanntgegeben worden, daß der Abfindungsanspruch aus dem Gutsbestand mehrerer Liegenschaften im alten Stand durch die Baufläche Nr. 420 abgefunden worden sei. Um rechtlich rechtlich sicherzustellen, daß keine Teilflächen der Abfindung Baufläche Nr. 420 ohne Einverständnis der Beschwerdeführerin verkauft werden können, hätte sie dafür Sorge treffen müssen, daß ihr Pfandrecht auf alle jene Liegenschaften im alten Stand einverleibt werde, aus deren Gutsbestand sich der Anspruch für die Abfindung Baufläche Nr. 420 ableite. Aus dem Zusammenlegungsplan habe die Beschwerdeführerin ersehen müssen, daß der Anspruch aus der Liegenschaft EZ. 459 II auch durch die im neuen Stand in EZ. 336 II vorkommende Baufläche 420 abgefunden worden sei. Es sei daher nicht einsichtig, warum die Beschwerdeführerin bei ihrer Pfandrechtsbegründung nicht auch die Liegenschaft EZ. 459 II pfandbelastet habe. Dadurch habe es nämlich die Beschwerdeführerin ermöglicht, daß Teilflächen der Abfindung Baufläche Nr. 420 im Weg der unbelasteten Ersatzgrundstücke aus der Liegenschaft EZ. 459 II ohne ihr Einverständnis hätten abverkauft werden können.Weder Paragraph 74, Absatz eins, noch Paragraph 74, Absatz 4, TFLG räume dem Pfandgläubiger Parteistellung ein. Auch bei der Bekanntgabe der Zustimmung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, leg. cit. - so führte die belangte Behörde weiter aus - habe die Beschwerdeführerin keine Rechtsansprüche, wie von ihr behauptet, gehabt. Das ergebe sich klar aus Paragraph 79, Absatz 3, Litera b, leg. cit., wonach Grundbuchsgesuche, die Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten zum Gegenstande haben, der Agrarbehörde nicht zu übermitteln seien. Der Beschwerdeführerin sei nach ihren eigenen Angaben vor Pfandrechtsbegründung bekanntgegeben worden, daß der Abfindungsanspruch aus dem Gutsbestand mehrerer Liegenschaften im alten Stand durch die Baufläche Nr. 420 abgefunden worden sei. Um rechtlich rechtlich sicherzustellen, daß keine Teilflächen der Abfindung Baufläche Nr. 420 ohne Einverständnis der Beschwerdeführerin verkauft werden können, hätte sie dafür Sorge treffen müssen, daß ihr Pfandrecht auf alle jene Liegenschaften im alten Stand einverleibt werde, aus deren Gutsbestand sich der Anspruch für die Abfindung Baufläche Nr. 420 ableite. Aus dem Zusammenlegungsplan habe die Beschwerdeführerin ersehen müssen, daß der Anspruch aus der Liegenschaft EZ. 459 römisch zwei auch durch die im neuen Stand in EZ. 336 römisch zwei vorkommende Baufläche 420 abgefunden worden sei. Es sei daher nicht einsichtig, warum die Beschwerdeführerin bei ihrer Pfandrechtsbegründung nicht auch die Liegenschaft EZ. 459 römisch zwei pfandbelastet habe. Dadurch habe es nämlich die Beschwerdeführerin ermöglicht, daß Teilflächen der Abfindung Baufläche Nr. 420 im Weg der unbelasteten Ersatzgrundstücke aus der Liegenschaft EZ. 459 römisch zwei ohne ihr Einverständnis hätten abverkauft werden können.

Wenn sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf eine Mitteilung der Agrarbehörde erster Instanz berufe, derzufolge nach dem rechtskräftigen Zusammenlegungsplan das neugebildete Grundstück Nr. 420 bestehen bleibe, so müsse der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, daß allein auf Grund einer behördlichen Information eine Parteistellung für die Beschwerdeführerin nicht habe begründet werden können.

Der Beschwerdeführerin komme somit keine Parteistellung zu.

4. Gegen die beiden Bescheide der belangten Behörde vom 27. Oktober 1983 richten sich die vorliegenden beiden jeweils inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Beschwerdevorbringen entsprechend durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf Sachentscheidung - mit dem Ziel der Versagung der agrarbehördlichen Zustimmung zur Verbücherung der beiden Kaufverträge - sowie in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat ihrerseits Aktenstücke des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, worauf die Beschwerdeführerin ihrerseits mit ergänzenden Schriftsätzen erwidert hat. Auch die Zweit- und Drittmitbeteiligten haben Gegenschriften erstattet.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres weitgehenden tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden und über die Gegenschriften nachstehendes erwogen:

Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich strittig, ob die Beschwerdeführerin als Pfandgläubigerin gegen die beiden - die lastenfreie Abschreibung von Grundstücken ermöglichenden agrarbehördlichen Genehmigungen (Zustimmungserklärungen) vom 28. Juni 1982 und vom 26. April 1983 zulässigerweise Berufung erheben durfte - dies unbeschadet des erklärten Zieles der Beschwerdeführerin, letztlich die Beseitigung der Genehmigungen und der beiden diesbezüglichen Kaufverträge durchzusetzen.

1. Vorweg war zu prüfen, ob es sich überhaupt bei den diesbezüglichen Zustimmungserklärungen der Agrarbehörde erster Instanz um durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbare Bescheide gehandelt hat.

Gemäß § 79 Abs. 1 TFLG darf vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des (Zusammenlegungs)Verfahrens bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs……gebiet bildenden Grundbuchskörper keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen hat das Grundbuchsgericht alle während dieses Zeitraumes einlangenden, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, TFLG darf vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des (Zusammenlegungs)Verfahrens bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs……gebiet bildenden Grundbuchskörper keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen hat das Grundbuchsgericht alle während dieses Zeitraumes einlangenden, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.

Ausgenommen von dieser Regelung sind gemäß § 79 Abs. 3 TFLG unter anderem zufolge lit. b Grundbuchstücke, welche die Eintragung oder Löschung von Pfandrechten zum Gegenstand haben.Ausgenommen von dieser Regelung sind gemäß Paragraph 79, Absatz 3, TFLG unter anderem zufolge Litera b, Grundbuchstücke, welche die Eintragung oder Löschung von Pfandrechten zum Gegenstand haben.

Findet die Agrarbehörde - und zwar grundsätzlich nach der Gegenüberstellung im Sinne des § 80 TFLG, von der noch zu sprechen sein wird -, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung gemäß § 82 Abs. 1 TFLG unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Anderenfalls hat die Agrarbehörde nach dem zweiten Absatz erster Satz des § 82 TFLG auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Nach dem letzten Satz des § 82 Abs. 2 TFLG ist das Grundbuchsgericht an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.Findet die Agrarbehörde - und zwar grundsätzlich nach der Gegenüberstellung im Sinne des Paragraph 80, TFLG, von der noch zu sprechen sein wird -, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, TFLG unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Anderenfalls hat die Agrarbehörde nach dem zweiten Absatz erster Satz des Paragraph 82, TFLG auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Nach dem letzten Satz des Paragraph 82, Absatz 2, TFLG ist das Grundbuchsgericht an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Unbeschadet des Umstandes, daß - wie noch weiter unten auszuführen ist - von der Agrarbehörde erster Instanz bei Erteilung der Zustimmungserklärungen zu den beiden Kaufverträgen nicht dem Gesetz entsprechend vorgegangen wurde, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß die Erteilung einer solchen agrarbehördlichen Zustimmungserklärung nicht etwa eine bloße Beurkundung oder einen amtsinternen Vorgang, sondern einen der Rechtskraft fähigen Bescheid darstellt, aus welchem den Zustimmungswerbern Rechte erwachsen und der - wie der Beschwerdefall zeigt - auch Rechte Dritter berühren und verletzen kann. Über den Charakter als Bescheid scheint auch zwischen den Parteien des Verfahrens kein Streit zu bestehen.

2. Indes hält die belangte Behörde daran fest, es ergebe sich aus keiner Bestimmung des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, daß durch eine solche Vorgangsweise ein Pfandgläubiger in einem subjektiven Recht verletzt sein könne.

Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aus nachstehenden Erwägungen nicht anzuschließen.

Wohl ist der belangten Behörde einzuräumen, daß der Pfandgläubiger nach dem Tiroler-Flurverfassungs-Landesgesetz nirgends ausdrücklich Parteistellung eingeräumt erhält. Richtig ist, daß im § 74 Abs. 1 lit. a TFLG als Parteien die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, angeführt sind. Gemäß § 74 Abs. 4 TFLG kommt im übrigen Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.Wohl ist der belangten Behörde einzuräumen, daß der Pfandgläubiger nach dem Tiroler-Flurverfassungs-Landesgesetz nirgends ausdrücklich Parteistellung eingeräumt erhält. Richtig ist, daß im Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, TFLG als Parteien die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, angeführt sind. Gemäß Paragraph 74, Absatz 4, TFLG kommt im übrigen Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Die belangte Behörde glaubt, aus dem - bereits oben zitierten - § 79 Abs. 3 lit. b TFLG geradezu ableiten zu müssen, es sei der Wille des Gesetzgebers, Pfandgläubigern keine Parteistellung einzuräumen, schon daraus ersichtlich, daß Grundbuchsstücke, welche Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten zum Gegenstand haben, im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens gar nicht der Agrarbehörde vorzulegen seien.Die belangte Behörde glaubt, aus dem - bereits oben zitierten - Paragraph 79, Absatz 3, Litera b, TFLG geradezu ableiten zu müssen, es sei der Wille des Gesetzgebers, Pfandgläubigern keine Parteistellung einzuräumen, schon daraus ersichtlich, daß Grundbuchsstücke, welche Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten zum Gegenstand haben, im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens gar nicht der Agrarbehörde vorzulegen seien.

Abgesehen davon, daß § 79 Abs. 3 lit. b TFLG nicht mit § 43 Abs. 3 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967 vom 15. Februar 1967, BGBl. Nr. 78, inhaltlich übereinstimmt, ist aus den vorgenannten ausführungsgesetzlichen Bestimmungen für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde letztlich nichts Entscheidendes zu gewinnen, mag auch der belangten Behörde beizupflichten sein, daß im Zusammenlegungsverfahren bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften eine Schmälerung der Rechte der Pfandgläubiger nicht in Betracht kommen wird; so muß auf zwei Bestimmungen hingewiesen werden, welche Hypothekargläubiger betreffen, die auf vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen Grundstücken sichergestellt sind, nämlich auf § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 2 TFLG.Abgesehen davon, daß Paragraph 79, Absatz 3, Litera b, TFLG nicht mit Paragraph 43, Absatz 3, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt , Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967 vom 15. Februar 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 78, inhaltlich übereinstimmt, ist aus den vorgenannten ausführungsgesetzlichen Bestimmungen für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde letztlich nichts Entscheidendes zu gewinnen, mag auch der belangten Behörde beizupflichten sein, daß im Zusammenlegungsverfahren bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften eine Schmälerung der Rechte der Pfandgläubiger nicht in Betracht kommen wird; so muß auf zwei Bestimmungen hingewiesen werden, welche Hypothekargläubiger betreffen, die auf vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen Grundstücken sichergestellt sind, nämlich auf Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 2, TFLG.

Gemäß § 25 Abs. 3 TFLG hat die Agrarbehörde für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers, soweit dies zur Wahrung der auf die Abfindungsgrundstücke übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TFLG hat die Agrarbehörde für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers, soweit dies zur Wahrung der auf die Abfindungsgrundstücke übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen.

Gemäß § 26 Abs. 2 TFLG bleiben sonstige Belastungen - also Belastungen, die nicht Grunddienstbarkeiten, bestimmte Reallasten oder Baurechte sind - aufrecht.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, TFLG bleiben sonstige Belastungen - also Belastungen, die nicht Grunddienstbarkeiten, bestimmte Reallasten oder Baurechte sind - aufrecht.

Hält man sich nun vor Augen, daß der Grundverkehr mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ermöglicht werden soll (vgl. Einleitungsworte des § 80 Abs. 1 TFLG), so wäre etwa ein Gegenteilsschluß dahingehend, daß § 26 Abs. 2 TFLG nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes - sei es, daß die Belastungen vor oder nach Inkrafttreten des Zusammenlegungsplanes begründet worden seien - unbeachtlich wäre, völlig verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr der Meinung, daß laut § 74 Abs. 4 des zitierten Gesetzes einem Pfandgläubiger im Zusammenlegungsverfahren subjektive Rechte erwachsen können und § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 2 leg. cit. nicht als bloß an die Agrarbehörde gerichtete objektive Normen einzustufen sind, aus denen für Pfandgläubiger lediglich sie begünstigende wirtschaftliche Reflexwirkungen erwachsen.Hält man sich nun vor Augen, daß der Grundverkehr mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ermöglicht werden soll vergleiche , Einleitungsworte des Paragraph 80, Absatz eins, TFLG), so wäre etwa ein Gegenteilsschluß dahingehend, daß Paragraph 26, Absatz 2, TFLG nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes - sei es, daß die Belastungen vor oder nach Inkrafttreten des Zusammenlegungsplanes begründet worden seien - unbeachtlich wäre, völlig verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr der Meinung, daß laut Paragraph 74, Absatz 4, des zitierten Gesetzes einem Pfandgläubiger im Zusammenlegungsverfahren subjektive Rechte erwachsen können und Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit. nicht als bloß an die Agrarbehörde gerichtete objektive Normen einzustufen sind, aus denen für Pfandgläubiger lediglich sie begünstigende wirtschaftliche Reflexwirkungen erwachsen.

Auch im Grunde der Zuständigkeitsbestimmungen des § 72 TFLG wäre es denkbar, daß nach dem vierten oder fünften Absatz des zuletzt zitierten Paragraphen Pfandgläubiger als Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor der Agrarbehörde auftreten. Die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Vorschrift des § 79 Abs. 3 lit. b leg. cit. (siehe oben) geht offensichtlich fehl, da es der Agrarbehörde jederzeit unbenommen bleibt, eine entsprechende Rückfrage an das zuständige Grundbuchsgericht zu stellen und im übrigen gemäß § 181 der Grundbuchsvorschrift (Dienstbuch für die Führung der öffentlichen Bücher - Grundbuchsvorschrift; Text wiedergegeben bei Dittrich-Angst-Auer,Auch im Grunde der Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 72, TFLG wäre es denkbar, daß nach dem vierten oder fünften Absatz des zuletzt zitierten Paragraphen Pfandgläubiger als Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor der Agrarbehörde auftreten. Die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 3, Litera b, leg. cit. (siehe oben) geht offensichtlich fehl, da es der Agrarbehörde jederzeit unbenommen bleibt, eine entsprechende Rückfrage an das zuständige Grundbuchsgericht zu stellen und im übrigen gemäß Paragraph 181, der Grundbuchsvorschrift (Dienstbuch für die Führung der öffentlichen Bücher - Grundbuchsvorschrift; Text wiedergegeben bei Dittrich-Angst-Auer,

Das österreichische Grundbuchsrecht, 3 Auflage, Wien 1979, hier S. 645) Grundbuchsbeschlüsse über erfolgte Hypothekarbestellungen der Agrarbehörde zuzustellen gewesen sind.

Aus dem Vorgesagten erhellt, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde, Hypothekargläubiger hätten im Zusammenlegungsverfahren keine Parteistellung, unhaltbar ist.

3. Im Beschwerdefall hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsene Zusammenlegungsplan - im Sachverhalt wurde auf verschiedene wesentliche den Erstmitbeteiligten betreffende Verfügungen hingewiesen - nicht der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 1. März 1930, BGBl. Nr. 75, über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung) widersprochen hat. Sowohl die Beschwerdeführerin als Pfandgläubigerin als auch die mitbeteiligten Parteien als Vertragsparteien der beiden Kaufverträge hatten von der Rechtskraft dieses Zusammenlegungsplanes auszugehen. Sind doch die hier maßgebenden zivilrechtlichen Vorgänge zeitlich nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelegen. An der Zuständigkeit der Agrarbehörde hat dies freilich nicht das mindeste geändert, da das Verfahren bisher nicht im Sinne des § 29 TFLG abgeschlossen worden ist. 3. Im Beschwerdefall hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsene Zusammenlegungsplan - im Sachverhalt wurde auf verschiedene wesentliche den Erstmitbeteiligten betreffende Verfügungen hingewiesen - nicht der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 1. März 1930, Bundesgesetzblatt , Nr. 75, über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung) widersprochen hat. Sowohl die Beschwerdeführerin als Pfandgläubigerin als auch die mitbeteiligten Parteien als Vertragsparteien der beiden Kaufverträge hatten von der Rechtskraft dieses Zusammenlegungsplanes auszugehen. Sind doch die hier maßgebenden zivilrechtlichen Vorgänge zeitlich nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelegen. An der Zuständigkeit der Agrarbehörde hat dies freilich nicht das mindeste geändert, da das Verfahren bisher nicht im Sinne des Paragraph 29, TFLG abgeschlossen worden ist.

Ohne auf die objektive Zulässigkeit der diesbezüglichen Verfügung näher einzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof beim gegebenen Stand des Verfahrens doch zu dem Hinweis veranlaßt, daß zufolge des Zusammenlegungsplanes die dem Erstmitbeteiligten gehörigen Liegenschaften EZ. 361 II und 459 II für gutsbestandslos erklärt worden sind, (der Zusammenlegungsplan verwendet die Gegenwart, nicht die Zukunft) da sie mit der Liegenschaft EZ. 336Ohne auf die objektive Zulässigkeit der diesbezüglichen Verfügung näher einzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof beim gegebenen Stand des Verfahrens doch zu dem Hinweis veranlaßt, daß zufolge des Zusammenlegungsplanes die dem Erstmitbeteiligten gehörigen Liegenschaften EZ. 361 römisch zwei und 459 römisch zwei für gutsbestandslos erklärt worden sind, (der Zusammenlegungsplan verwendet die Gegenwart, nicht die Zukunft) da sie mit der Liegenschaft EZ. 336

II des Erstmitbeteiligten vereinigt worden sind. Ohne daß dieser Umstand im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens entscheidende Bedeutung hätte, sei er hervorgehoben, weil die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden unter anderem damit argumentiert hat, die beschwerdeführende Partei hätte sich auch in Ansehung des Altbestandes der Liegenschaft EZ. 459 II ein Pfandrecht einräumen lassen müssen.römisch zwei des Erstmitbeteiligten vereinigt worden sind. Ohne daß dieser Umstand im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens entscheidende Bedeutung hätte, sei er hervorgehoben, weil die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden unter anderem damit argumentiert hat, die beschwerdeführende Partei hätte sich auch in Ansehung des Altbestandes der Liegenschaft EZ. 459 römisch zwei ein Pfandrecht einräumen lassen müssen.

4. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wurde seitens der Agrarbehörde erster Instanz bei Erteilung der Zustimmungserklärungen zu den beiden Kaufverträgen vom 30. April/3. Mai 1982 und vom 9. März/17. März 1983 das Gesetz objektiv in mehrfacher Hinsicht verletzt. Um zu verhindern, daß bücherliche Eintragungen bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar sind, sehen § 79 und § 80 TFLG - wie bereits oben dargelegt - eine besondere Vorgangsweise vor. Zunächst wäre auf Antrag einer Vertragspartei von der Agrarbehörde bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren zwingend eine Gegenüberstellung im Sinne des § 80 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmen gewesen. In den beiden Beschwerdefällen hätten sich sodann die mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Zweck der Verbücherung der Kaufverträge und der damit verbundenen lastenfreien Abschreibungen zunächst nicht an die Agarbehörde, sondern an das Grundbuchsgericht mit einem entsprechenden Grundbuchsgesuch zu wenden gehabt. Sodann hätte das Gericht - sofern es nicht aus einem privatrechtlichen Grund zu einer abweislichen Erledigung gelangte - die beiden Grundbuchsgesuche samt Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln gehabt. Bei Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Verfahren hatte die Agrarbehörde zu berücksichtigen, daß Abschreibungen von Grund- und Trennstücken das Aufrechtbleiben von Belastungen (§ 26 Abs. 2 TFLG) nicht beeinträchtigen durften und korrespondierend nach Grund-buchsrecht und Vermessungsrecht die Vereinigung verschieden belasteter Grundstücke desselben Eigentümers grundsätzlich unzulässig ist. (Rechtsquellen vgl.: österreichisches Grundbuchsrecht3, S 385 f, S 419 f). 4. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wurde seitens der Agrarbehörde erster Instanz bei Erteilung der Zustimmungserklärungen zu den beiden Kaufverträgen vom 30. April/3. Mai 1982 und vom 9. März/17. März 1983 das Gesetz objektiv in mehrfacher Hinsicht verletzt. Um zu verhindern, daß bücherliche Eintragungen bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar sind, sehen Paragraph 79 und Paragraph 80, TFLG - wie bereits oben dargelegt - eine besondere Vorgangsweise vor. Zunächst wäre auf Antrag einer Vertragspartei von der Agrarbehörde bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren zwingend eine Gegenüberstellung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, leg. cit. vorzunehmen gewesen. In den beiden Beschwerdefällen hätten sich sodann die mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Zweck der Verbücherung der Kaufverträge und der damit verbundenen lastenfreien Abschreibungen zunächst nicht an die Agarbehörde, sondern an das Grundbuchsgericht mit einem entsprechenden Grundbuchsgesuch zu wenden gehabt. Sodann hätte das Gericht - sofern es nicht aus einem privatrechtlichen Grund zu einer abweislichen Erledigung gelangte - die beiden Grundbuchsgesuche samt Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln gehabt. Bei Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Verfahren hatte die Agrarbehörde zu berücksichtigen, daß Abschreibungen von Grund- und Trennstücken das Aufrechtbleiben von Belastungen (Paragraph 26, Absatz 2, TFLG) nicht beeinträchtigen durften und korrespondierend nach Grund-buchsrecht und Vermessungsrecht die Vereinigung verschieden belasteter Grundstücke desselben Eigentümers grundsätzlich unzulässig ist. (Rechtsquellen vergleiche, österreichisches Grundbuchsrecht3, S 385 f, S 419 f).

Waren nun die im Beschwerdefall vorgefallenen Verstöße gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen an sich geeignet, die beschwerdeführende Pfandgläubigerin in subjektiven Rechten zu verletzen? Verneint man die Frage, dann könnte der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die beiden Berufungen der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat. Denn auf die Einhaltung des Gebotes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG steht nicht schlechthin ein subjektiver, im Verwaltungsverfahren durchsetzbarer Rechtsanspruch zu.Waren nun die im Beschwerdefall vorgefallenen Verstöße gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen an sich geeignet, die beschwerdeführende Pfandgläubigerin in subjektiven Rechten zu verletzen? Verneint man die Frage, dann könnte der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die beiden Berufungen der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat. Denn auf die Einhaltung des Gebotes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, B-VG steht nicht schlechthin ein subjektiver, im Verwaltungsverfahren durchsetzbarer Rechtsanspruch zu.

Entgegen der Meinung der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin Parteistellung im Verfahren nach § 82 TFLG, betreffend die Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung gehabt. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin behauptet, ihre aus § 26 Abs. 2 TFLG resultierenden Rechte - nach dieser gesetzlichen Bestimmung bleiben sonstige Belastungen grundsätzlich aufrecht - seien durch die in den beiden Berufungen geschilderten Vorgangsweisen der Agrarbehörde erster Instanz geschmälert worden. Damit kam aber der Beschwerdeführerin auch im Grunde des § 74 Abs. 4 TFLG Parteistellung zu: Daß sich die Vorgänge nicht vor, sondern nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes abgespielt haben, ändert an diesem Ergebnis nichts. Ist es doch erklärtes Ziel des Gesetzgebers (vgl. § 80 Abs. 1 Einleitung TFLG), den Grundverkehr mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches zu ermöglichen.Entgegen der Meinung der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 82, TFLG, betreffend die Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung gehabt. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin behauptet, ihre aus Paragraph 26, Absatz 2, TFLG resultierenden Rechte - nach dieser gesetzlichen Bestimmung bleiben sonstige Belastungen grundsätzlich aufrecht - seien durch die in den beiden Berufungen geschilderten Vorgangsweisen der Agrarbehörde erster Instanz geschmälert worden. Damit kam aber der Beschwerdeführerin auch im Grunde des Paragraph 74, Absatz 4, TFLG Parteistellung zu: Daß sich die Vorgänge nicht vor, sondern nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes abgespielt haben, ändert an diesem Ergebnis nichts. Ist es doch erklärtes Ziel des Gesetzgebers vergleiche , Paragraph 80, Absatz eins, Einleitung TFLG), den Grundverkehr mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches zu ermöglichen.

Erfahrungsgemäß können zwischen Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes und Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens mit Verordnung mehrere Jahre, sogar Jahrzehnte liegen. Wenn die belangte Behörde offenbar der Ansicht ist, der Schutz des Pfandgläubigers im Zusammenlegungsverfahren sei nur privatrechtlicher Natur und könne nicht nach öffentlichem Recht durchgesetzt werden, so vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Eine solche Ansicht würde im übrigen auch den Materialien zum Grundsatzgesetz widersprechen.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103 in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967 vom 15. Februar 1967, BGBl. Nr. 78, sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden. Anderen Personen kommt Parteistellung nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt , Nr. 103 in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967 vom 15. Februar 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 78, sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden. Anderen Personen kommt Parteistellung nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der nachmaligen Flurverfassungsnovelle 1967, Nr. 237 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI.Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der nachmaligen Flurverfassungsnovelle 1967, Nr. 237 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch elf.

Gesetzgebungsperiode, bemerken hiezu (S. 17), es sei die Frage, ob eine bestimmte Person Parteistellung habe, ausschließlich nach dieser Vorschrift ohne Zusammenhalt mit der im § 8 AVG 1950 festgelegten allgemeinen Begriffsbestimmung zu beurteilen. Als Parteien seien die Eigentümer der Grundstücke anzusehen, die der Zusammenlegung unterzogen werden.Gesetzgebungsperiode, bemerken hiezu (S. 17), es sei die Frage, ob eine bestimmte Person Parteistellung habe, ausschließlich nach dieser Vorschrift ohne Zusammenhalt mit der im Paragraph 8, AVG 1950 festgelegten allgemeinen Begriffsbestimmung zu beurteilen. Als Parteien seien die Eigentümer der Grundstücke anzusehen, die der Zusammenlegung unterzogen werden.

..... Dann heißt es unter anderem wörtlich:

"Weiters kommt Parteistellung allen Personen zu, denen das Gesetz Rechte einräumt oder Pflichten auferlegt. Dazu gehören insbesondere alle Personen, denen bücherliche Rechte an den Altgrundstücken zustehen. ….."

Die vom Verwaltungsgerichtshof somit getroffene Auslegung entspricht nicht nur dem Tiroler Ausführungsgesetz, sie ist auch dem Grundsatzgesetz konform; darüber hinaus nimmt sie auf die gerade im Zusammenlegungsverfahren so bedeutsame Verflechtung von privatrechtlichen Verhältnissen - im § 25 Abs. 3 leg. cit. ist von der Wahrung der auf die Abfindungsgrundstücke übergehenden Rechtsbeziehungen die Rede - mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Zusammenlegung Bedacht.Die vom Verwaltungsgerichtshof somit getroffene Auslegung entspricht nicht nur dem Tiroler Ausführungsgesetz, sie ist auch dem Grundsatzgesetz konform; darüber hinaus nimmt sie auf die gerade im Zusammenlegungsverfahren so bedeutsame Verflechtung von privatrechtlichen Verhältnissen - im Paragraph 25, Absatz 3, leg. cit. ist von der Wahrung der auf die Abfindungsgrundstücke übergehenden Rechtsbeziehungen die Rede - mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Zusammenlegung Bedacht.

Die von der belangten Behörde ausgesprochene Nichtanerkennung der Parteistellung der beschwerdeführenden Pfandgläubigerin hat auch unberücksichtigt gelassen, daß einfachgesetzliche Bestimmungen im Zweifel verfassungskonform auszulegen sind. Auch Pfandgläubiger genießen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentumsrechtes nach Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1976, Slg. Nr. 7758, mit welchem seinerzeit der § 17 Abs. 1 VStG 1950 aufgehoben worden ist, und die nunmehrige Erwähnung der Pfandrechte im § 17 Abs. 2 neu VStG 1950; ferner auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1974, Slg. Nr. 7286).Die von der belangten Behörde ausgesprochene Nichtanerkennung der Parteistellung der beschwerdeführenden Pfandgläubigerin hat auch unberücksichtigt gelassen, daß einfachgesetzliche Bestimmungen im Zweifel verfassungskonform auszulegen sind. Auch Pfandgläubiger genießen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentumsrechtes nach Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vergleiche , in diesem Zusammenhang insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1976, Slg. Nr. 7758, mit welchem seinerzeit der Paragraph 17, Absatz eins, VStG 1950 aufgehoben worden ist, und die nunmehrige Erwähnung der Pfandrechte im Paragraph 17, Absatz 2, neu VStG 1950; ferner auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1974, Slg. Nr. 7286).

Aus all diesen Erwägungen mußten die angefochtenen Bescheide, mit welchen die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.Aus all diesen Erwägungen mußten die angefochtenen Bescheide, mit welchen die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Partei gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und auf Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Zuspruch von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Partei gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 243.

Wien, am 9. Juli 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984070001.X00

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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