TE Vwgh Beschluss 2024/1/30 Ra 2023/08/0088

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Veröffentlicht am 30.01.2024
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des W M in T, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2023, L503 2249333-1/24E, betreffend rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 101 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz LL.M. und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des W M in T, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2023, L503 2249333-1/24E, betreffend rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach Paragraph 101, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz LL.M. und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Falles wird auf das Erkenntnis VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0042, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde neuerlich mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG (nur) in Bezug auf den Bescheid der AUVA vom 21. August 2012, wiederholt mit Bescheid vom 5. März 2014, abgewiesen, im Übrigen (in Bezug auf den Bescheid vom 16. August 2016) aber als unzulässig zurückgewiesen werde.Zur Vorgeschichte des vorliegenden Falles wird auf das Erkenntnis VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0042, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde neuerlich mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 101, ASVG (nur) in Bezug auf den Bescheid der AUVA vom 21. August 2012, wiederholt mit Bescheid vom 5. März 2014, abgewiesen, im Übrigen (in Bezug auf den Bescheid vom 16. August 2016) aber als unzulässig zurückgewiesen werde.
5
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber am 15. August 2011 am Arbeitsweg mit dem PKW einen Verkehrsunfall erlitten habe, bei dem er sich eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule (Schleudertrauma Grad 1) zugezogen habe. In den folgenden Monaten hätten sich Symptome einer funktionellen Dystonie entwickelt.
6
Auf Grund des zeitlichen Ablaufs sei es im konkreten Fall naheliegend, dass die funktionelle Dystonie nicht zufällig nach dem leichten Autounfall aufgetreten sei. Sie sei demnach durch den Autounfall ausgelöst worden. Es sei dazu gekommen, weil der Revisionswerber das Unfallereignis auf Grund seiner Persönlichkeit bzw. seiner psychischen Situation somatoform verarbeitet habe. Die funktionelle Dystonie hätte bei ihm durch beinahe jedes alltägliche Ereignis wie zB Kränkungen, leichte Stöße, Berührungen durch andere Personen etc. ausgelöst werden können.
7
Die AUVA sei bei Erlassung ihres Erstbescheides vom 21. August 2012 im Wesentlichen bereits von diesem Sachverhalt ausgegangen. Sie habe sich insbesondere auf ein ausführliches Gutachten vom 26. Juni 2012 gestützt, wonach die Störung „zusammenfassend als funktionelle Dystonie, posttraumatisch aufgetreten, jedoch auch mit psychogener Ko-Komponente am ehesten im Sinne einer somatoformen Störung einzuordnen“ sei.
8
Davon ausgehend sei dem Erstbescheid vom 21. August 2012 die - in der chefärztlichen Stellungnahme der AUVA vom 1. August 2012 explizit dargelegte - rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen, wonach „unter dem Kausalitätsprinzip der wesentlichen Ursache, das für die gesetzliche Unfallversicherung Anwendung findet, ... hier kein Kausalzusammenhang mit dem Unfall bzw. der Verletzung an sich... hergestellt werden [kann]. Es handelt sich bei funktionellen Dystonien, die ohne strukturelles Korrelat auftreten, um Störungen, die weitgehend dem somatoformen Krankheitskreis zuordenbar sind und ist die wesentliche Ursache somit anlagebedingt...“.
9
In der Beweiswürdigung bezog sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die mündliche Verhandlung am 4. Mai 2023, in der drei in Bezug auf den Revisionswerber bereits tätig gewordene medizinische Sachverständige (aus den Gebieten der Neurologie und der Psychiatrie) sowie der mit dem Fall befasste Vertreter des chefärztlichen Dienstes der AUVA einvernommen worden seien. Alle in der Verhandlung befragten Gutachter seien - wenn auch in unterschiedlicher Deutlichkeit - zum Ergebnis gelangt, dass es zur funktionellen Dystonie gekommen sei, weil der Revisionswerber das Unfallereignis auf Grund seiner Persönlichkeit bzw. seiner psychischen Situation somatoform verarbeitet habe. Aus den (im Detail wiedergegebenen) Aussagen von Dr. M. und Dr. S., die Fachärzte für Psychiatrie seien, habe sich zudem ergeben, dass die funktionelle Dystonie beim Revisionswerber durch beinahe jedes alltägliche Ereignis hätte ausgelöst werden können.
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In rechtlicher Hinsicht verneinte das Bundesverwaltungsgericht, dass dem Bescheid vom 21. August 2012 ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Die AUVA sei schon bei Erlassung des Erstbescheides vom nun festgestellten Sachverhalt ausgegangen (während jenes Gutachten, das dem Revisionswerber ein Simulationsverhalten unterstellt habe, erst nach Erlassung des Erstbescheides erstellt worden sei).
11
Der AUVA sei auch kein offenkundiges Versehen im Sinn des § 101 ASVG unterlaufen. Es sei zwar nicht erwiesen, aber doch naheliegend, dass zwischen dem Autounfall und dem Auftreten der funktionellen Dystonie ein Kausalzusammenhang bestehe. Im Sinn der für die Zurechnung zur Unfallversicherung maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung sei aber davon auszugehen, dass die Entstehung der funktionellen Dystonie wesentlich der Veranlagung bzw. früheren psychischen Traumatisierung des Revisionswerbers und nicht dem leichten Autounfall zuzurechnen sei. Die rechtliche Beurteilung der AUVA in ihrem Bescheid vom 21. August 2012, wonach die Beschwerden des Revisionswerbers mit dem Unfall vom 15. August 2011 in keinem (die Leistungspflicht der Unfallversicherung auslösenden) ursächlichen Zusammenhang stünden, sei daher zutreffend. Folglich liege auch kein Versehen, geschweige denn ein offenkundiges Versehen der AUVA vor.Der AUVA sei auch kein offenkundiges Versehen im Sinn des Paragraph 101, ASVG unterlaufen. Es sei zwar nicht erwiesen, aber doch naheliegend, dass zwischen dem Autounfall und dem Auftreten der funktionellen Dystonie ein Kausalzusammenhang bestehe. Im Sinn der für die Zurechnung zur Unfallversicherung maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung sei aber davon auszugehen, dass die Entstehung der funktionellen Dystonie wesentlich der Veranlagung bzw. früheren psychischen Traumatisierung des Revisionswerbers und nicht dem leichten Autounfall zuzurechnen sei. Die rechtliche Beurteilung der AUVA in ihrem Bescheid vom 21. August 2012, wonach die Beschwerden des Revisionswerbers mit dem Unfall vom 15. August 2011 in keinem (die Leistungspflicht der Unfallversicherung auslösenden) ursächlichen Zusammenhang stünden, sei daher zutreffend. Folglich liege auch kein Versehen, geschweige denn ein offenkundiges Versehen der AUVA vor.
12
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren mangelhaft sei, da die beantragten psychiatrischen Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden seien. Die Vernehmung der sachverständigen Zeugen könne den Sachverständigenbeweis nicht ersetzen. Wären die beantragten Gutachten eingeholt worden, hätten sie ergeben, dass die dissoziative Störung mit psychogen bedingter fixierter Dystonie beim Revisionswerber im Wesentlichen auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sei und nicht jedes andere Bagatelltrauma diese Störung ausgelöst hätte. Daraus folge, dass der AUVA bei der Erlassung des Bescheides vom 21. August 2012 doch ein wesentlicher Irrtum unterlaufen sei, indem sie die Kausalität des Unfalls infolge unvollständiger medizinischer Erhebungen verneint habe.
14
Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt im Sinn des § 101 ASVG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewusst Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Versehen hingegen bedeutet mangelnde Sorgfalt, die sich sowohl auf die Ermittlung des Sachverhaltes wie auch auf die rechtliche Beurteilung beziehen, also auch einen Rechtsirrtum bedeuten kann. Ein offenkundiges Versehen liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann. § 101 ASVG bietet hingegen keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung, im Nachhinein (auch mehrfach) neuerlich aufzurollen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.7.2021, Ra 2001/08/0040, mwN).Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt im Sinn des Paragraph 101, ASVG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewusst Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Versehen hingegen bedeutet mangelnde Sorgfalt, die sich sowohl auf die Ermittlung des Sachverhaltes wie auch auf die rechtliche Beurteilung beziehen, also auch einen Rechtsirrtum bedeuten kann. Ein offenkundiges Versehen liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann. Paragraph 101, ASVG bietet hingegen keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung, im Nachhinein (auch mehrfach) neuerlich aufzurollen vergleiche , zum Ganzen VwGH 27.7.2021, Ra 2001/08/0040, mwN).
15
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die funktionelle Dystonie durch den Unfall ausgelöst wurde, wobei aber auch die psychische Prädisposition des Revisionswerbers mitursächlich war. Uneinigkeit besteht über das Ausmaß dieser psychischen „Ko-Komponente“. Insoweit war es aber nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, ein neuerliches Beweisverfahren zur Prüfung des im Leistungsverfahren geltend gemachten Anspruchs durchzuführen, sondern nur zu beurteilen, ob der AUVA ein wesentlicher Irrtum oder ein offenkundiges Versehen im Sinn des § 101 ASVG unterlaufen war. Beides konnte auf Basis der bereits vorliegenden Gutachten (insbesondere aus dem Verfahren vor der AUVA sowie aus dem sozialgerichtlichen Verfahren in Bezug auf den Zweitantrag des Revisionswerbers vom 3. Juni 2016) und der Aussagen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneint werden. Die prinzipielle Auslösbarkeit der Störung durch Alltagsereignisse wurde durch die psychiatrischen Sachverständigen nämlich bejaht. Inwiefern vor diesem sachverhaltsmäßigen Hintergrund der Unfall selbst als wesentliche Bedingung der Beeinträchtigung des Revisionswerbers anzusehen war, ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl. zur für die Zurechenbarkeit der Gesundheitsschädigung zum Schutzbereich der Unfallversicherung maßgeblichen „Theorie der wesentlichen Bedingung“ Müller in SV-Komm, Vor §§ 174-177 ASVG Rz 36 ff und 49; VwGH 4.5.1999, 97/08/0061; aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes etwa - ebenfalls betreffend eine dissoziative Störung - OGH 6.12.2011, 10 ObS 78/11k). Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass der AUVA bei dieser Beurteilung zumindest kein offenkundiges Versehen unterlaufen ist - mag auch allenfalls eine andere Beurteilung denkbar gewesen sein - ist jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. auch das im Fall des Revisionswerbers ergangene Urteil des OLG Innsbruck vom 20.11.2019, 23 Rs 31/19h, in dem - wenn auch nicht im tragenden Begründungsteil - die Zurechnung zum Risikobereich der Unfallversicherung verneint wurde, weil auch relativ häufig vorkommende alltägliche Ereignisse die Dystonie auslösen hätten können).Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die funktionelle Dystonie durch den Unfall ausgelöst wurde, wobei aber auch die psychische Prädisposition des Revisionswerbers mitursächlich war. Uneinigkeit besteht über das Ausmaß dieser psychischen „Ko-Komponente“. Insoweit war es aber nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, ein neuerliches Beweisverfahren zur Prüfung des im Leistungsverfahren geltend gemachten Anspruchs durchzuführen, sondern nur zu beurteilen, ob der AUVA ein wesentlicher Irrtum oder ein offenkundiges Versehen im Sinn des Paragraph 101, ASVG unterlaufen war. Beides konnte auf Basis der bereits vorliegenden Gutachten (insbesondere aus dem Verfahren vor der AUVA sowie aus dem sozialgerichtlichen Verfahren in Bezug auf den Zweitantrag des Revisionswerbers vom 3. Juni 2016) und der Aussagen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneint werden. Die prinzipielle Auslösbarkeit der Störung durch Alltagsereignisse wurde durch die psychiatrischen Sachverständigen nämlich bejaht. Inwiefern vor diesem sachverhaltsmäßigen Hintergrund der Unfall selbst als wesentliche Bedingung der Beeinträchtigung des Revisionswerbers anzusehen war, ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung vergleiche , zur für die Zurechenbarkeit der Gesundheitsschädigung zum Schutzbereich der Unfallversicherung maßgeblichen „Theorie der wesentlichen Bedingung“ Müller in SV-Komm, Vor Paragraphen 174 -, 177, ASVG Rz 36 ff und 49; VwGH 4.5.1999, 97/08/0061; aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes etwa - ebenfalls betreffend eine dissoziative Störung - OGH 6.12.2011, 10 ObS 78/11k). Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass der AUVA bei dieser Beurteilung zumindest kein offenkundiges Versehen unterlaufen ist - mag auch allenfalls eine andere Beurteilung denkbar gewesen sein - ist jedenfalls nicht unvertretbar vergleiche , auch das im Fall des Revisionswerbers ergangene Urteil des OLG Innsbruck vom 20.11.2019, 23 Rs 31/19h, in dem - wenn auch nicht im tragenden Begründungsteil - die Zurechnung zum Risikobereich der Unfallversicherung verneint wurde, weil auch relativ häufig vorkommende alltägliche Ereignisse die Dystonie auslösen hätten können).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die AUVA eine Revisionsbeantwortung erstattet hat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die AUVA eine Revisionsbeantwortung erstattet hat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
17
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080088.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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