1
Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, beantragte am 13. Februar 2015 gestützt auf die am 11. September 2013 mit der slowakischen Staatsangehörigen D.B. geschlossene Ehe eine Aufenthaltskarte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), die ihm mit Gültigkeit vom 8. Juli 2015 bis 8. Juli 2020 ausgestellt wurde. Am 6. Juli 2020 beantragte der Revisionswerber zunächst die Verlängerung der Aufenthaltskarte und modifizierte diesen Antrag am 2. November 2020 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach dem NAG.
2
Der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) ersuchte (im Hinblick darauf, dass der Wohnsitz der D.B. an der „ehelichen Anschrift“ in Wien am 20. September 2016 abgemeldet worden sei) die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG um Überprüfung wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe. Dieser Verdacht wurde mit Bericht der LPD Wien vom 16. Februar 2021 bestätigt.Der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) ersuchte (im Hinblick darauf, dass der Wohnsitz der D.B. an der „ehelichen Anschrift“ in Wien am 20. September 2016 abgemeldet worden sei) die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG um Überprüfung wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe. Dieser Verdacht wurde mit Bericht der LPD Wien vom 16. Februar 2021 bestätigt.
3
Mit Bescheid vom 21. Juni 2022 nahm die belangte Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrags gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies sie gemäß § 54 Abs. 7 NAG den Erstantrag vom 13. Februar 2015 sowie den weiteren Antrag vom 6. Juli 2020 zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.Mit Bescheid vom 21. Juni 2022 nahm die belangte Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrags gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies sie gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG den Erstantrag vom 13. Februar 2015 sowie den weiteren Antrag vom 6. Juli 2020 zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
4
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er unter anderem die unterbliebene Einvernahme der - nicht mehr in Österreich aufhältigen - D.B. monierte. Mit E-Mail vom 11. August 2022 gab er eine ladungsfähige Adresse der D.B. in der Slowakei bekannt.
5
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 21. Juni 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid mit einer - für die vorliegende Revisionssache nicht relevanten - Maßgabe. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 21. Juni 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid mit einer - für die vorliegende Revisionssache nicht relevanten - Maßgabe. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
6
Das Verwaltungsgericht stellte - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, dass ein Ehe- und Familienleben zwischen dem Revisionswerber und D.B. zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Zweck des Eingehens der Ehe sei es gewesen, dem Revisionswerber ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen.
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf den Akteninhalt, den Bericht der LPD Wien vom 16. Februar 2021 sowie den vom Revisionswerber gewonnenen persönlichen Eindruck. Der Revisionswerber habe (näher dargestellte) widersprüchliche Angaben zum gemeinsamen Haushalt gemacht und auch zum behaupteten Ende des gemeinsamen Wohnsitzes bzw. zum Grund des Wegzugs von D.B. hätten sich zahlreiche Widersprüche ergeben. Vor der belangten Behörde habe der Revisionswerber weder das Hochzeitsdatum noch das Geburtsdatum von D.B. richtig angeben können. Auch die vorgelegten Fotos könnten die Behauptung des Vorliegens eines gemeinsamen Ehelebens nicht stützen, zumal der Revisionswerber nur auf Hochzeitsfotos mit D.B., nicht jedoch auf den vermeintlichen Familienfotos zu sehen sei. Neben diesen Widersprüchlichkeiten sei die Oberflächlichkeit der Angaben des Revisionswerbers aufgefallen, die sich durch das gesamte Verfahren gezogen habe. Sowohl die Angaben zu Besuchen als auch zur Familie und zur Krankheit der D.B. seien pauschal geblieben.
7
Zur beantragten Zeugin D.B. hielt das Verwaltungsgericht fest, diese sei an ihrer Adresse in der Slowakei zur Verhandlung am 15. September 2022 geladen worden, jedoch nicht erschienen. Die Ladung sei von der Zeugin mit einer - in slowakischer Sprache verfassten - ärztlichen Bestätigung, wonach D.B. an einer onkologischen Krankheit leide und nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, retourniert worden. Laut Auskunft des Revisionswerbers in der Verhandlung sei nicht absehbar, wann D.B. wieder verhandlungsfähig sein werde; auch aus der ärztlichen Bestätigung ergebe sich nichts Näheres zur Dauer der Verhandlungsunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht habe somit sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um D.B. als Zeugin einvernehmen zu können. Eine Einvernahme der D.B. sei dem Verwaltungsgericht daher nicht möglich, zumal ein im Ausland befindlicher Zeuge nicht zum Erscheinen zur mündlichen Verhandlung verhalten werden könne.
8
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme aus, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hinsichtlich der erstmaligen Ausstellung einer Aufenthaltskarte seien gegeben. Der Revisionswerber habe sich vor der belangten Behörde auf das Eingehen einer Ehe mit D.B. gestützt, obwohl ein Eheleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und die Ehe zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Revisionswerber ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme aus, die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hinsichtlich der erstmaligen Ausstellung einer Aufenthaltskarte seien gegeben. Der Revisionswerber habe sich vor der belangten Behörde auf das Eingehen einer Ehe mit D.B. gestützt, obwohl ein Eheleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt und die Ehe zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Revisionswerber ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
Ausgehend davon sei der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 13. Februar 2015 gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückzuweisen, weil er sich für die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltskarte auf eine Ehe mit einer EWR-Bürgerin berufen habe, obwohl er mit dieser zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt habe. Der Antrag des Revisionswerbers vom 6. Juli 2020 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a Abs. 1 NAG sei - so das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung - abzuweisen.Ausgehend davon sei der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 13. Februar 2015 gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückzuweisen, weil er sich für die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltskarte auf eine Ehe mit einer EWR-Bürgerin berufen habe, obwohl er mit dieser zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt habe. Der Antrag des Revisionswerbers vom 6. Juli 2020 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG sei - so das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung - abzuweisen.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
10
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
11
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber vor, das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, weil dieser krankheitsbedingt nicht erschienen sei, nehme weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug. Dies sei einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweise (Hinweis auf VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121). Von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht durch die Unterlassung der Einvernahme der beantragten Zeugin D.B. abgewichen. Dieser Mangel sei auch relevant, weil das Verwaltungsgericht durch die Einvernahme von D.B. aufgrund deren Aussagen zum Zusammenleben mit dem Revisionswerber festgestellt hätte, dass der Revisionswerber und D.B. tatsächlich ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen würden.Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber vor, das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, weil dieser krankheitsbedingt nicht erschienen sei, nehme weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug. Dies sei einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweise (Hinweis auf VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121). Von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht durch die Unterlassung der Einvernahme der beantragten Zeugin D.B. abgewichen. Dieser Mangel sei auch relevant, weil das Verwaltungsgericht durch die Einvernahme von D.B. aufgrund deren Aussagen zum Zusammenleben mit dem Revisionswerber festgestellt hätte, dass der Revisionswerber und D.B. tatsächlich ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen würden. 12
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass ein im Ausland lebender (zur mündlichen Verhandlung geladener) Zeuge in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2023/22/0049, Rn. 9, mwN). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch zum Ausdruck gebracht, dass das Verwaltungsgericht diesfalls Bemühungen anstellen muss, um mit dem im Ausland ansässigen Zeugen in Kontakt zu treten und dessen Erscheinen zu erreichen (vgl. etwa VwGH 15.3.2023, Ra 2022/22/0060, Rn. 11; VwGH 10.11.2022, Ra 2021/22/0213, Rn. 16).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass ein im Ausland lebender (zur mündlichen Verhandlung geladener) Zeuge in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann vergleiche , etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2023/22/0049, Rn. 9, mwN). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch zum Ausdruck gebracht, dass das Verwaltungsgericht diesfalls Bemühungen anstellen muss, um mit dem im Ausland ansässigen Zeugen in Kontakt zu treten und dessen Erscheinen zu erreichen vergleiche , etwa VwGH 15.3.2023, Ra 2022/22/0060, Rn. 11; VwGH 10.11.2022, Ra 2021/22/0213, Rn. 16). 13
Zudem obliegt es regelmäßig der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine beantragte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2019/17/0005, Rn. 7, mwN).Zudem obliegt es regelmäßig der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine beantragte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 14.9.2020, Ra 2019/17/0005, Rn. 7, mwN). 14
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die beantragte Zeugin D.B. zur mündlichen Verhandlung am 15. September 2022 geladen und somit Schritte gesetzt, um die Befragung der Zeugin zu bewerkstelligen. Allerdings ist die Zeugin zur Verhandlung nicht erschienen, sondern hat vielmehr die Ladung zusammen mit einer - in slowakischer Sprache verfassten - ärztlichen Bestätigung, wonach sie an einer onkologischen Krankheit leide und nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, aber ohne sonstige nähere Erklärung retourniert. Der Revisionswerber selbst hat in der Verhandlung angegeben, es sei nicht absehbar, wann D.B. wieder reise- bzw. verhandlungsfähig sei. Hinweise darauf, dass die Zeugin D.B. in der Zukunft bereit (bzw. in der Lage) gewesen wäre, zu einer Verhandlung zu erscheinen bzw. sich am Verfahren zu beteiligen, mussten für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich sein und werden auch in der Revision nicht dargetan (vgl. diesbezüglich etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2020/08/0113, Rn. 9). Ausgehend davon musste die hier gegenständliche Konstellation auch nicht mit dem Fall als vergleichbar angesehen werden, der dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121, zugrunde lag.Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die beantragte Zeugin D.B. zur mündlichen Verhandlung am 15. September 2022 geladen und somit Schritte gesetzt, um die Befragung der Zeugin zu bewerkstelligen. Allerdings ist die Zeugin zur Verhandlung nicht erschienen, sondern hat vielmehr die Ladung zusammen mit einer - in slowakischer Sprache verfassten - ärztlichen Bestätigung, wonach sie an einer onkologischen Krankheit leide und nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, aber ohne sonstige nähere Erklärung retourniert. Der Revisionswerber selbst hat in der Verhandlung angegeben, es sei nicht absehbar, wann D.B. wieder reise- bzw. verhandlungsfähig sei. Hinweise darauf, dass die Zeugin D.B. in der Zukunft bereit (bzw. in der Lage) gewesen wäre, zu einer Verhandlung zu erscheinen bzw. sich am Verfahren zu beteiligen, mussten für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich sein und werden auch in der Revision nicht dargetan vergleiche , diesbezüglich etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2020/08/0113, Rn. 9). Ausgehend davon musste die hier gegenständliche Konstellation auch nicht mit dem Fall als vergleichbar angesehen werden, der dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121, zugrunde lag. 15
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als unvertretbar anzusehen, wenn das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass fallbezogen nicht nur eine vorübergehende, sondern eine (im Hinblick auf das nicht absehbare Ende des entgegenstehenden Hindernisses) dauerhafte Unmöglichkeit der Einvernahme der im Ausland lebenden Zeugin D.B. vorliegt.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2024