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1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2023 wurde der Revisionswerber gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 aufgefordert, den gewerbebehördlich nicht genehmigten Lagerplatz auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Gemeinde H stillzulegen und sämtliche dort befindlichen Lagerungen bis 20. Mai 2023 zu entfernen.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2023 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 aufgefordert, den gewerbebehördlich nicht genehmigten Lagerplatz auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Gemeinde H stillzulegen und sämtliche dort befindlichen Lagerungen bis 20. Mai 2023 zu entfernen.
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Die belangte Behörde hielt begründend fest, dass der Revisionswerber das betreffende Grundstück für Lagerungen, die in Zusammenhang mit seinem Steinmetzbetrieb stünden, benutze. Für die gewerbliche Nutzung des Grundstückes als Lagerfläche liege allerdings keine gewerbebehördliche Genehmigung vor.
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2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten habe:
„Gemäß § 360 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 wird Herrn [...] die sofortige Stilllegung des gewerbebehördlich nicht genehmigten Lagerplatzes auf GP [...], KG [...], sowie die Entfernung sämtlicher dort befindlicher Lagerungen, insbesondere Eisenteile, Baugitter, Steinplatten, Grabeinfassungen etc bis 20.11.2023 aufgetragen.“„Gemäß Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 wird Herrn [...] die sofortige Stilllegung des gewerbebehördlich nicht genehmigten Lagerplatzes auf Gesetzgebungsperiode , [...], KG [...], sowie die Entfernung sämtlicher dort befindlicher Lagerungen, insbesondere Eisenteile, Baugitter, Steinplatten, Grabeinfassungen etc bis 20.11.2023 aufgetragen.“
Die Erhebung einer Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Erhebung einer Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass der Revisionswerber Geschäftsführer und Gesellschafter der Steinmetz [...] GmbH sei und das betreffende Grundstück im Privateigentum des Revisionswerbers stehe. Auf diesem Grundstück lagere der Revisionswerber Steinplatten, Grabeinfassungen, Metallgitter und ähnliches (und zu einem früheren Zeitpunkt auch Bauschutt). Dieser Bauschutt stamme aus dem Unternehmen des Revisionswerbers (der Steinmetz [...] GmbH) und sei am Grundstück abgelagert worden, um in weiterer Folge zu entscheiden, was zu entsorgen und was noch weiterzuverwenden sei. Mit den viereckigen Grabeinfassungen sei versucht worden, eine Absicherung zum angrenzenden Bach zu errichten, in dem diese mit Schotter gefüllt und aufeinandergestapelt worden seien. Auf dem Grundstück würden auch Natursteinplatten gelagert, die der Revisionswerber später bei seinem Privathaus verwenden wolle. Diese stammten jedoch ursprünglich aus dem Unternehmen des Revisionswerbers. Für einen gewissen Zeitraum sei auch der Firmen-LKW des Revisionswerbers am Lagerplatz abgestellt gewesen und zum Verkauf angeboten worden. An das Grundstück angrenzend liege das Wohnhaus der (inzwischen verstorbenen) Eltern der Zeugin L.
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Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich hinsichtlich der Ablagerungen am Grundstück keine wesentlichen Widersprüche ergeben hätten. Der Vorwurf der belangten Behörde bezüglich der durchgeführten Ablagerungen sei im Wesentlichen vom Revisionswerber selbst als auch von der Zeugin L bestätigt worden. Das Vorbringen des Revisionswerbers, es handle sich um rein private Ablagerungen von Steinplatten, Grababsicherungen etc., sei nicht schlüssig erfolgt. Die Platten stammten aus dem Betrieb des Revisionswerbers, in dem er als Geschäftsführer und Steinmetz beschäftigt sei. Der abgestellte Firmen-LKW habe ebenfalls keinen privaten Zusammenhang. Die Absicherung des Grundstücks erfolge zur Hintanhaltung von weiteren Überschwemmungen und stehe in keinem Zusammenhang zur gewerblichen Tätigkeit. Offen bliebe aber die Lagertätigkeit. Überdies sei an einem geplanten Zaun ein Firmenschild angebracht gewesen. Dazu habe der Revisionswerber ausgesagt, dass er diesen Zaun ursprünglich selber mit der eigenen Firma habe errichten wollen. Dann sei er aber beruflich so ausgebucht gewesen, dass er die Errichtung einer externen Firma übergeben habe. Der Revisionswerber habe eingestanden, dass er Baustellenabzäunungen mit seinem Firmenschriftzug verwendet habe.
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Die Trennung von der Tätigkeit als Steinmetzbetrieb habe daher nicht entsprechend klar festgestellt werden können. Es liege außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass hier Steinplatten ohne jeglichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Betrieb gelagert würden. Daher hätten Feststellungen, dass es sich um eine rein private Tätigkeit des Revisionswerbers handle, nicht getroffen werden können.
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In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Lagerplatz geeignet sei, Nachbarinteressen zu beeinträchtigen, weil im unmittelbaren Einflussbereich Nachbarn wohnten und sowohl die Anlieferung als auch die Abholung entsprechender Lagerungen mit Lärm und Staubentwicklung verbunden sein könnten und es überdies zu Erschütterungen kommen könne. Daraus ergebe sich unmittelbar auch die Genehmigungspflicht der vorliegenden gewerblichen Betriebsanlage.
Der Revisionswerber habe allerdings nicht um gewerbebehördliche Genehmigung des Lagerplatzes angesucht. Der Verdacht einer Übertretung nach § 366 GewO 1994 liege daher unzweifelhaft vor. Die Entfernung der Lagerungen sowie die Schließung des Lagerplatzes seien als Maßnahmen geeignet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde sei daher dem Grunde nach vollinhaltlich zu bestätigen gewesen, vorbehaltlich der angeführten Korrekturen des Spruches hinsichtlich einer sprachlichen Ungenauigkeit und der Frist der Umsetzung der geforderten Stilllegung des Betriebes bzw. der Entfernung der Lagergegenstände.Der Revisionswerber habe allerdings nicht um gewerbebehördliche Genehmigung des Lagerplatzes angesucht. Der Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 366, GewO 1994 liege daher unzweifelhaft vor. Die Entfernung der Lagerungen sowie die Schließung des Lagerplatzes seien als Maßnahmen geeignet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde sei daher dem Grunde nach vollinhaltlich zu bestätigen gewesen, vorbehaltlich der angeführten Korrekturen des Spruches hinsichtlich einer sprachlichen Ungenauigkeit und der Frist der Umsetzung der geforderten Stilllegung des Betriebes bzw. der Entfernung der Lagergegenstände.
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3. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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5. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, warum eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen sollte. Es gebe keinerlei Feststellungen, dass in absehbarer Zeit eine Abholung der Platten oder ein Weiterverkauf oder Ähnliches geplant sei.
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Auch wendet die Revision ein, es liege keine Übertretung der GewO 1994 vor. Das Verwaltungsgericht führe nämlich lediglich an, dass der Lagerplatz geeignet sei, Nachbarinteressen zu beeinträchtigen, weil im unmittelbaren Einflussbereich des Grundstückes Nachbarn wohnten und sowohl die Anlieferung als auch die Abholung entsprechender Lagerungen mit Lärm, Staubentwicklung und Erschütterungen verbunden sein könnten. Weitere Feststellungen gebe es dazu nicht. Offen bliebe insbesondere, wann Anlieferungen oder Ablieferungen erfolgten, in welchem zeitlichen Ausmaß dies geschehe, in welchem Umfang und in welcher Intensität damit Lärm und Staubentwicklung verbunden sein könnten und warum es zu Erschütterungen kommen könne. Dazu wäre, wenn die Behörde schon von solchen nicht auszuschließenden Gefährdungen ausgehe, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, was aber unterblieben sei. Damit liege ein Verfahrensmangel bzw. eine Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze vor.
Das Grundstück des Revisionswerbers liege zudem an einer stark befahrenen Bundesstraße, ebenso wie das Grundstück der Zeugin L. Es stelle sich somit die Frage, warum es durch die Anlieferung und die Abholung der Lagerungen zu Lärm oder Staubentwicklung kommen könne, die die Nachbarn beeinträchtigen. Den Lärm eines anliefernden oder abholenden Fahrzeuges würden die Nachbarn gar nicht bemerken, weil die auf der Bundesstraße wesentlich schneller vorbeifahrenden Fahrzeuge wesentlich höhere Lärmintensität aufweisen würden. Nachdem überhaupt keine Feststellungen zu den Ausmaßen der Anlieferungen und Abholungen getroffen worden seien, könne unmöglich daraus auf die Eignung geschlossen werden, dass in diesem Zusammenhang Nachbarn durch Lärm gefährdet würden.
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Die Revision rügt darüber hinaus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der gegenständliche Auftrag (in seiner Gesamtheit) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlich sein sollte. Allein den Lagerplatz stillzulegen, also keine weiteren Anlieferungen und Abholungen mehr durchzuführen, genüge in jedem Fall, jegliche Gefährdungen der Nachbarn auszuschließen. Es stelle sich auch die Frage, warum alle „Lagerungen“ entfernt werden müssten. Dieser Spruch sei so unbestimmt, dass er nicht vollzogen werden könne. § 360 Abs. 1 GewO 1994 sei keine Rechtsgrundlage, um dem Grundstückseigentümer die Entfernung von Materialien aufzutragen, die für die Herstellung einer baubehördlich genehmigten Lärmschutzwand gelagert würden. Es werde im angefochtenen Erkenntnis nicht definiert, was „Lagerungen“ sein sollten.Die Revision rügt darüber hinaus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der gegenständliche Auftrag (in seiner Gesamtheit) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlich sein sollte. Allein den Lagerplatz stillzulegen, also keine weiteren Anlieferungen und Abholungen mehr durchzuführen, genüge in jedem Fall, jegliche Gefährdungen der Nachbarn auszuschließen. Es stelle sich auch die Frage, warum alle „Lagerungen“ entfernt werden müssten. Dieser Spruch sei so unbestimmt, dass er nicht vollzogen werden könne. Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 sei keine Rechtsgrundlage, um dem Grundstückseigentümer die Entfernung von Materialien aufzutragen, die für die Herstellung einer baubehördlich genehmigten Lärmschutzwand gelagert würden. Es werde im angefochtenen Erkenntnis nicht definiert, was „Lagerungen“ sein sollten.
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6.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG), nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan. Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. VwGH 6.2.2023, Ra 2023/04/0007, mwN).6.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG), nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan. Der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , VwGH 6.2.2023, Ra 2023/04/0007, mwN).
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In der gesonderten Zulassungsbegründung ist zudem konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 28.7.2021, Ra 2021/07/0055, und VwGH 27.7.2023, Ra 2023/04/0090, jeweils mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist zudem konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 28.7.2021, Ra 2021/07/0055, und VwGH 27.7.2023, Ra 2023/04/0090, jeweils mwN). 17
6.2. Die vorliegende außerordentliche Revision wird diesen Vorgaben in weiten Teilen nicht gerecht:
Unter der Überschrift „Zulässigkeit nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG“ wird in erster Linie auf die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ein konkreter Bezug zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit den vorgetragenen Rechtsrügen nicht hergestellt.Unter der Überschrift „Zulässigkeit nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, VwGG“ wird in erster Linie auf die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ein konkreter Bezug zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit den vorgetragenen Rechtsrügen nicht hergestellt.
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6.3. Soweit die Revision auf das Erkenntnis VwGH 30.8.2023,
Ra 2021/04/0191, verweist (und damit offenbar ein Abweichen von dieser Rechtsprechung geltend macht), ist ihr zu entgegnen, dass es in dieser Entscheidung um eine Übertretung der GewO 1994 ging und darin ausschließlich Aussagen zum maßgeblichen Tatzeitraum und zu einer möglichen unzulässigen Doppelbestrafung getroffen wurden. Inwieweit sich daraus etwas für den vorliegenden Fall und die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ableiten ließe, ist nicht erkennbar.
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6.4. Wenn die Revision - unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 28.1.1997, 96/04/0283 - die konkrete Eignung der Betriebsanlage, näher bezeichnete Auswirkungen hervorzurufen, und damit die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage in Frage stellt, ist darauf zu verweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf ankommt, ob von dieser Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher beschriebenen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht der Anlage ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, Gefährdungen, Belästigungen etc. herbeizuführen, begründet demnach die Genehmigungspflicht dieser Anlage. Ob diese Gefährdungen, Belästigungen etc. im konkreten Fall von der Betriebsanlage auch tatsächlich ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und - je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - die Genehmigung nach § 77 GewO 1997 allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen oder zu versagen (vgl. etwa VwGH 8.11.2000, 2000/04/0157, und VwGH 22.2.2001, 2000/04/0206; sowie Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 74 Rz. 15 mwN).6.4. Wenn die Revision - unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 28.1.1997, 96/04/0283 - die konkrete Eignung der Betriebsanlage, näher bezeichnete Auswirkungen hervorzurufen, und damit die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage in Frage stellt, ist darauf zu verweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf ankommt, ob von dieser Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher beschriebenen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht der Anlage ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, Gefährdungen, Belästigungen etc. herbeizuführen, begründet demnach die Genehmigungspflicht dieser Anlage. Ob diese Gefährdungen, Belästigungen etc. im konkreten Fall von der Betriebsanlage auch tatsächlich ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und - je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - die Genehmigung nach Paragraph 77, GewO 1997 allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen oder zu versagen vergleiche , etwa VwGH 8.11.2000, 2000/04/0157, und VwGH 22.2.2001, 2000/04/0206; sowie Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] Paragraph 74, Rz. 15 mwN). 20
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht auszuschließen sind, es in der Regel genügt, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl. VwGH 18.3.2015, Ro 2015/04/0002, mwN).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht auszuschließen sind, es in der Regel genügt, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche , VwGH 18.3.2015, Ro 2015/04/0002, mwN). 21
Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von diesen Leitlinien abgewichen wäre, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf.
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6.5. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichthof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063, mwN).6.5. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichthof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063, mwN). 23
Eine derartige, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, das im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung durchführte und dabei unter anderem auch ein Zeugin befragte, vermag die Revision nicht darzutun.
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7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Februar 2024