1
Gegen den Mitbeteiligten wurde von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6. August 2022 gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein Betretungs- und Annäherungsverbot für eine Wohnung an einer näher genannten Adresse in B (Bezirk Lilienfeld) ausgesprochen; dieses Verbot wurde von der Sicherheitsbehörde in weiterer Folge nicht aufgehoben.Gegen den Mitbeteiligten wurde von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6. August 2022 gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein Betretungs- und Annäherungsverbot für eine Wohnung an einer näher genannten Adresse in B (Bezirk Lilienfeld) ausgesprochen; dieses Verbot wurde von der Sicherheitsbehörde in weiterer Folge nicht aufgehoben.
2
Die „Neustart Beratungsstelle für Gewaltprävention“ mit Sitz in St. Pölten teilte der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: Amtsrevisionswerberin) mit Schreiben vom 12. August 2022 mit, dass sich der Mitbeteiligte nicht binnen fünf Tagen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots „mit Neustart als zuständiger Beratungsstelle für Gewaltprävention“ in Verbindung gesetzt habe, um einen Termin für eine Gewaltprävention zu vereinbaren. Die Amtsrevisionswerberin übermittelte dieses Schreiben am 17. August 2022 „im Hinblick auf den derzeitigen Wohnsitz des Gefährders (... Notschlafstelle St. Pölten)“ der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: LPD).
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Die LPD teilte der Amtsrevisionswerberin mit E-Mail vom 2. September 2022 mit, dass ein diesbezüglicher „Strafakt ... protokolliert“ worden sei; gemäß „BMI-Erlass“ sei jedoch jene Behörde, in deren Sprengel sich die „Schutzwohnung“ befinde - und damit die Amtsrevisionswerberin - örtlich zuständig.
4
Die Amtsrevisionswerberin richtete hierauf am 5. September 2022 an die LPD per E-Mail „die Bitte, diesen [Strafakt] an die [Amtsrevisionswerberin] abzutreten.“Noch am selben Tat trat die LPD den Verwaltungsstrafakt der Amtsrevisionswerberin zur „Durchführung des Strafverfahrens ... wegen § 84 Abs. 1b Z 3 iVm § 38a SPG gemäß § 27 VStG“ ab.Die Amtsrevisionswerberin richtete hierauf am 5. September 2022 an die LPD per E-Mail „die Bitte, diesen [Strafakt] an die [Amtsrevisionswerberin] abzutreten.“Noch am selben Tat trat die LPD den Verwaltungsstrafakt der Amtsrevisionswerberin zur „Durchführung des Strafverfahrens ... wegen Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 38 a, SPG gemäß Paragraph 27, VStG“ ab.
5
In weiterer Folge erging im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren mit Schreiben der Amtsrevisionswerberin vom 9. September 2022 an den Mitbeteiligten die „Aufforderung zur Rechtfertigung“.
6
Mit Straferkenntnis vom 9. November 2022 legte die Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten zur Last, er habe eine Verwaltungsübertretung begangen, indem er in der Zeit vom 12. August 2022 bis zumindest 18. August 2022 am Ort „Beratungsstelle für Gewaltprävention für den Bezirk Lilienfeld“ der Verpflichtung, binnen fünf Tagen ab Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention [in der Folge: Beratungsstelle] zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4 SPG) zu kontaktieren, nicht nachgekommen sei; er habe dadurch § 38a Abs. 8 iVm § 84 Abs. 1b Z 3 SPG verletzt.Mit Straferkenntnis vom 9. November 2022 legte die Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten zur Last, er habe eine Verwaltungsübertretung begangen, indem er in der Zeit vom 12. August 2022 bis zumindest 18. August 2022 am Ort „Beratungsstelle für Gewaltprävention für den Bezirk Lilienfeld“ der Verpflichtung, binnen fünf Tagen ab Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention [in der Folge: Beratungsstelle] zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (Paragraph 25, Absatz 4, SPG) zu kontaktieren, nicht nachgekommen sei; er habe dadurch Paragraph 38 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG verletzt.
Nach der letztgenannten Bestimmung wurde deshalb über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt und der Mitbeteiligte gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von € 20,-- verpflichtet.Nach der letztgenannten Bestimmung wurde deshalb über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt und der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von € 20,-- verpflichtet.
7
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG Folge und hob das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Amtsrevisionswerberin auf; eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge und hob das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Amtsrevisionswerberin auf; eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
9
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine explizite gesetzliche Regelung über die örtliche Zuständigkeit fallbezogen nicht bestünde, weshalb auf die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen zurückzugreifen sei.
Die Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1b Z 3 erster Tatbestand SPG sei als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren; die Tathandlung des Täters bestehe in der unterlassenen Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle (binnen fünf Tagen) im Sinne des § 38a SPG.Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, erster Tatbestand SPG sei als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren; die Tathandlung des Täters bestehe in der unterlassenen Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle (binnen fünf Tagen) im Sinne des Paragraph 38 a, SPG.
Es erscheine nicht systemgerecht, als Tatort den „Wohnschutzbereich“ und somit jenen Ort anzunehmen, an dem sich der Gefährder während eines aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbots gerade nicht aufhalten dürfe. Zielführender sei es, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatort bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten heranzuziehen.
Für Niederösterreich sei zur Durchführung von Beratungsleistungen im Sinne des § 25 Abs. 4 SPG die „Neustart Beratungsstelle für Gewaltprävention“ mit Sitz in St. Pölten vom Bundesminister für Inneres vertraglich bestellt. Auch wenn § 38a Abs. 8 SPG nicht zu entnehmen sei, dass eine Kontaktaufnahme nur mit der Beratungsstelle jenes Bundeslandes erfolgen dürfe, in dem das Betretungsverbot jeweils ausgesprochen worden sei, so befinde sich der Sitz von „Neustart“ gegenständlich in St. Pölten. Ein Standort von „Neustart“ in Lilienfeld bestehe nicht. Selbst bei Anwendung des § 27 Abs. 2 VStG ergebe sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine (örtliche) Zuständigkeit der Amtsrevisionswerberin. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher aufzuheben; das Strafverfahren sei gemäß § 8 Z 7 iVm § 86 Abs. 1 SPG von der LPD fortzuführen.Für Niederösterreich sei zur Durchführung von Beratungsleistungen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, SPG die „Neustart Beratungsstelle für Gewaltprävention“ mit Sitz in St. Pölten vom Bundesminister für Inneres vertraglich bestellt. Auch wenn Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG nicht zu entnehmen sei, dass eine Kontaktaufnahme nur mit der Beratungsstelle jenes Bundeslandes erfolgen dürfe, in dem das Betretungsverbot jeweils ausgesprochen worden sei, so befinde sich der Sitz von „Neustart“ gegenständlich in St. Pölten. Ein Standort von „Neustart“ in Lilienfeld bestehe nicht. Selbst bei Anwendung des Paragraph 27, Absatz 2, VStG ergebe sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine (örtliche) Zuständigkeit der Amtsrevisionswerberin. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher aufzuheben; das Strafverfahren sei gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, SPG von der LPD fortzuführen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, dass zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Falle des Unterlassungsdelikts nach § 84 Abs. 1b Z 3 SPG keine Judikatur bestehe.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, dass zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Falle des Unterlassungsdelikts nach Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG keine Judikatur bestehe.
Ein Gefährder im Sinne des § 38a Abs. 8 SPG sei völlig frei, seine Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle im gesamten Bundesgebiet zu erfüllen. Derzeit befinde sich in jedem Bundesland eine (vertraglich betraute) Beratungsstelle. Das Verwaltungsgericht enge mit seiner Rechtsansicht die Möglichkeit des Gefährders zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle auf jenes Bundesland ein, in dem das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei; dies finde im Gesetz keine Deckung.Ein Gefährder im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG sei völlig frei, seine Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle im gesamten Bundesgebiet zu erfüllen. Derzeit befinde sich in jedem Bundesland eine (vertraglich betraute) Beratungsstelle. Das Verwaltungsgericht enge mit seiner Rechtsansicht die Möglichkeit des Gefährders zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle auf jenes Bundesland ein, in dem das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei; dies finde im Gesetz keine Deckung.
In Bezug auf das Unterlassungsdelikt nach § 84 Abs. 1b Z 3 SPG sei nicht feststellbar, bei welcher Beratungsstelle die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme nicht erfüllt worden sei. Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde könne daher nicht gemäß § 27 Abs. 1 VStG festgestellt werden, sondern verbleibe gemäß § 27 Abs. 2 iVm § 28 VStG bei jener Behörde, die - in Kenntnis von der Verwaltungsübertretung - eine Verfolgungshandlung unternommen habe.In Bezug auf das Unterlassungsdelikt nach Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG sei nicht feststellbar, bei welcher Beratungsstelle die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme nicht erfüllt worden sei. Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde könne daher nicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG festgestellt werden, sondern verbleibe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, VStG bei jener Behörde, die - in Kenntnis von der Verwaltungsübertretung - eine Verfolgungshandlung unternommen habe.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren - in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattet hat - durchgeführt und sodann erwogen:
12
Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
13
Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2022 (SPG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2022, (SPG), lauten: „Landespolizeidirektionen
§ 7. (1) Für jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. ...Paragraph 7, (1) Für jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. ...
[...]
Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde
§ 8. Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:Paragraph 8, Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:
[...]
7.
für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat;
[...]
Sicherheitspolizeiliche Beratung
§ 25. [...]Paragraph 25, [...]
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).
[...]
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).Paragraph 38 a, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
[...]
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (Paragraph 25, Absatz 4,) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Absatz 7, aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; Paragraph 19, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt.
[...]
Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 84. [...]Paragraph 84, [...]
(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der(1b) Ein Gefährder (Paragraph 38 a,), der
[...]
3.
einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.einer Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
[...]
Verwaltungsstrafbehörden
§ 86. (1) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) dieser.Paragraph 86, (1) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) dieser.
[...]“
14
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (VStG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (VStG), lauten: „Zuständigkeit
§ 26. (1) Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.Paragraph 26, (1) Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
(2) In Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen ist jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
[...]
§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Paragraph 27, (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.
[...]
§ 28. Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.Paragraph 28, Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach Paragraph 27, Absatz eins, die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
[...]
Beschuldigter
§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.Paragraph 32, (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
[...]“
Tatort im Falle der Verletzung der Verpflichtung zur Kontaktierung einer Beratungsstelle
15
§ 38a Abs. 8 erster Satz SPG normiert die Verpflichtung des Gefährders zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle sowie zur aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung. Für den Fall der Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen sieht § 38a Abs. 8 letzter Satz SPG iVm § 19 AVG die Ladung bzw. Vorführung zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung vor. Darüber hinaus stellt die Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen nach dem Straftatbestand des § 84 Abs. 1b Z 3 SPG auch eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2023/01/0134, Rn. 16 f).Paragraph 38 a, Absatz 8, erster Satz SPG normiert die Verpflichtung des Gefährders zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle sowie zur aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung. Für den Fall der Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen sieht Paragraph 38 a, Absatz 8, letzter Satz SPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG die Ladung bzw. Vorführung zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung vor. Darüber hinaus stellt die Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen nach dem Straftatbestand des Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG auch eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche , VwGH 1.6.2023, Ra 2023/01/0134, Rn. 16 f). 16
Amtsrevisionswerberin und Verwaltungsgericht gehen zutreffend davon aus, dass es sich bei beiden Tatbildern des § 84 Abs. 1b Z 3 SPG um Unterlassungsdelikte handelt.Amtsrevisionswerberin und Verwaltungsgericht gehen zutreffend davon aus, dass es sich bei beiden Tatbildern des Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG um Unterlassungsdelikte handelt.
17
Im vorliegenden Fall geht es um die Verletzung der Verpflichtung des Gefährders, binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren.
18
Über den hiebei maßgeblichen Tatort trifft das SPG keine spezielle Regelung, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden nach den allgemeinen Bestimmungen des VStG richtet.
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG der § 2 Abs. 2 VStG heranzuziehen. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0028, Rn. 15, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, VStG der Paragraph 2, Absatz 2, VStG heranzuziehen. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen, wobei es nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist vergleiche , etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0028, Rn. 15, mwN). 20
Da das SPG keine bestimmte Form für die Erfüllung der Verpflichtung zur Kontaktierung einer Beratungsstelle vorsieht, ist diese Verpflichtung erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die Kontaktierung der Beratungsstelle tatsächlich - z.B. durch Entgegennahme eines Anrufs, Einlangen eines Mails des Gefährders etc. - erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0014, Rn. 15 f, zur Mitteilungsverpflichtung nach § 2 Abs. 5 RGG, unter Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung zu § 1a Wiener Parkometergesetz bzw. § 103 Abs. 2 KFG 1967, wonach die dort jeweils normierte Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt).Da das SPG keine bestimmte Form für die Erfüllung der Verpflichtung zur Kontaktierung einer Beratungsstelle vorsieht, ist diese Verpflichtung erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die Kontaktierung der Beratungsstelle tatsächlich - z.B. durch Entgegennahme eines Anrufs, Einlangen eines Mails des Gefährders etc. - erfolgt ist vergleiche , etwa VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0014, Rn. 15 f, zur Mitteilungsverpflichtung nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG, unter Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung zu Paragraph eins a, Wiener Parkometergesetz bzw. Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, wonach die dort jeweils normierte Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt). 21
Als Ort der Begehung des hier in Rede stehenden Unterlassungsdelikts ist daher der Ort anzusehen, an dem eine Beratungsstelle ihren Sitz hat, zu deren Kontaktierung der Mitbeteiligte (als Gefährder im Sinne des § 38a SPG) verpflichtet gewesen wäre. Dort ist nämlich die zu setzende Handlung - vorliegend die Kontaktierung - vorzunehmen (vgl. ähnlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten Tatort der Sitz jener Behörde ist, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist; vgl. dazu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991, 3. Aufl. [2023] Rz 4 zu § 27 VStG, und die dort zitierte Rechtsprechung, z.B. das zitierte Erkenntnis VwGH Ro 2021/15/0014; vgl. weiters etwa zum „Erfüllungsort“ der Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung VwGH 18.12.2012, 2011/07/0171, 0172).Als Ort der Begehung des hier in Rede stehenden Unterlassungsdelikts ist daher der Ort anzusehen, an dem eine Beratungsstelle ihren Sitz hat, zu deren Kontaktierung der Mitbeteiligte (als Gefährder im Sinne des Paragraph 38 a, SPG) verpflichtet gewesen wäre. Dort ist nämlich die zu setzende Handlung - vorliegend die Kontaktierung - vorzunehmen vergleiche , ähnlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten Tatort der Sitz jener Behörde ist, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist; vergleiche , dazu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991, 3. Aufl. [2023] Rz 4 zu Paragraph 27, VStG, und die dort zitierte Rechtsprechung, z.B. das zitierte Erkenntnis VwGH Ro 2021/15/0014; vergleiche , weiters etwa zum „Erfüllungsort“ der Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung VwGH 18.12.2012, 2011/07/0171, 0172). 22
Die Amtsrevisionswerberin weist nun zutreffend darauf hin, dass das SPG keine Bestimmung darüber enthält, welche der in Betracht kommenden Beratungsstellen ein Gefährder zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren hat; insbesondere besteht nach dem Gesetz keine Verpflichtung, (ausschließlich) die Beratungsstelle in jenem Bundesland zu kontaktierten, in der der Gefährder seinen Wohnsitz bzw. seinenAufenthalt hat, oder in dem die „Schutzwohnung“, dh. das Objekt des Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG, liegt.Die Amtsrevisionswerberin weist nun zutreffend darauf hin, dass das SPG keine Bestimmung darüber enthält, welche der in Betracht kommenden Beratungsstellen ein Gefährder zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren hat; insbesondere besteht nach dem Gesetz keine Verpflichtung, (ausschließlich) die Beratungsstelle in jenem Bundesland zu kontaktierten, in der der Gefährder seinen Wohnsitz bzw. seinenAufenthalt hat, oder in dem die „Schutzwohnung“, dh. das Objekt des Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG, liegt. 23
Einem Gefährder steht es nach dem Wortlaut des § 38a Abs. 8 SPG vielmehr frei, eine Beratungsstelle seiner Wahl zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren (und im Regelfall auch dort in weiterer Folge an der Gewaltprävention aktiv teilzunehmen).Einem Gefährder steht es nach dem Wortlaut des Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG vielmehr frei, eine Beratungsstelle seiner Wahl zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren (und im Regelfall auch dort in weiterer Folge an der Gewaltprävention aktiv teilzunehmen).
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In diesem Sinn führen auch die Materialien zu § 38a Abs. 8 SPG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105 (IA 970/A, 26. GP 28) aus (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof hinzugefügt):In diesem Sinn führen auch die Materialien zu Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105 (IA 970/A, 26. Gesetzgebungsperiode 28, ) aus (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof hinzugefügt): „[...] Um nach der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ... eine rasche Beratung des Gefährders zur Deeskalation und Vorbeugung von Gewalt zu bewirken, soll eine verpflichtende Gewaltpräventionsberatung durch geeignete Gewaltpräventionszentren (§ 25 Abs. 4) eingeführt werden. Wird ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, soll den Gefährder künftig die Verpflichtung treffen, sich binnen fünf Tagen mit einem solchen Gewaltpräventionszentrum in Verbindung zu setzen, um einen längstens binnen 14 Tagen nach Kontaktaufnahme stattfindenden Termin für eine Gewaltpräventionsberatung zu vereinbaren [...]“„[...] Um nach der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ... eine rasche Beratung des Gefährders zur Deeskalation und Vorbeugung von Gewalt zu bewirken, soll eine verpflichtende Gewaltpräventionsberatung durch geeignete Gewaltpräventionszentren (Paragraph 25, Absatz 4,) eingeführt werden. Wird ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, soll den Gefährder künftig die Verpflichtung treffen, sich binnen fünf Tagen mit einem solchen Gewaltpräventionszentrum in Verbindung zu setzen, um einen längstens binnen 14 Tagen nach Kontaktaufnahme stattfindenden Termin für eine Gewaltpräventionsberatung zu vereinbaren [...]“
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Im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung kommt als Tatort der betreffenden Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1b Z 3 SPG sohin jeder Ort in Betracht, in dem eine der nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 SPG eingerichteten Beratungsstellen ihren Sitz hat.Im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung kommt als Tatort der betreffenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG sohin jeder Ort in Betracht, in dem eine der nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz 4, SPG eingerichteten Beratungsstellen ihren Sitz hat. Örtliche Zuständigkeit nach § 27 Abs. 2 VStGÖrtliche Zuständigkeit nach Paragraph 27, Absatz 2, VStG
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Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörde ist insofern mit jenen Konstellationen vergleichbar, in denen als Tatort eines Unterlassungsdelikts der Sitz mehrerer Behörden in Betracht kommt. Wie in derartigen Konstellationen ist daher auch bei Vorliegen eines Unterlassungsdelikts im Sinne des § 84 Abs. 1b Z 3 SPG nach § 27 Abs. 2 VStG jene Behörde (örtlich) zuständig, die die erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 31.1.2014, Ro 2014/02/0010, Punkt 6., zu § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967, betreffend die Unterlassung der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs).Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörde ist insofern mit jenen Konstellationen vergleichbar, in denen als Tatort eines Unterlassungsdelikts der Sitz mehrerer Behörden in Betracht kommt. Wie in derartigen Konstellationen ist daher auch bei Vorliegen eines Unterlassungsdelikts im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG nach Paragraph 27, Absatz 2, VStG jene Behörde (örtlich) zuständig, die die erste Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 31.1.2014, Ro 2014/02/0010, Punkt 6., zu Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG 1967, betreffend die Unterlassung der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs). 27
Dabei ist allerdings zu beachten, dass der zweite Absatz des § 27 VStG nur im Zusammenhalt mit dem vorausgehenden ersten Absatz, und zwar so verstanden werden kann, dass es sich jedenfalls insgesamt um Behörden handeln muss, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung nach den Umständen des Falles überhaupt begangen werden konnte (vgl. VwGH 20.2.1964, 1018/63 = VwSlg. 6245 A/1964; VwGH 25.1.2013, 2012/09/0116).Dabei ist allerdings zu beachten, dass der zweite Absatz des Paragraph 27, VStG nur im Zusammenhalt mit dem vorausgehenden ersten Absatz, und zwar so verstanden werden kann, dass es sich jedenfalls insgesamt um Behörden handeln muss, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung nach den Umständen des Falles überhaupt begangen werden konnte vergleiche , VwGH 20.2.1964, 1018/63 = VwSlg. 6245 A/1964; VwGH 25.1.2013, 2012/09/0116). 28
Nach § 27 Abs. 2 VStG kann daher - durch Setzung der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. - zur Verfolgung des in Rede stehenden Unterlassungsdelikts nur eine (sachlich zuständige) Strafverfolgungsbehörde örtlich zuständig werden, in deren Sprengel eine Beratungsstelle ihren Sitz hat.Nach Paragraph 27, Absatz 2, VStG kann daher - durch Setzung der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. - zur Verfolgung des in Rede stehenden Unterlassungsdelikts nur eine (sachlich zuständige) Strafverfolgungsbehörde örtlich zuständig werden, in deren Sprengel eine Beratungsstelle ihren Sitz hat. 29
Nach der Aktenlage hat aber keine solche Strafverfolgungsbehörde - insbesondere auch nicht die LPD - eine Verfolgungshandlung gegen den Mitbeteiligten gesetzt.
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Die erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG wurde vielmehr von der Amtsrevisionswerberin vorgenommen, nämlich durch die an den Mitbeteiligten gerichtete „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 9. September 2022.Die erste Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG wurde vielmehr von der Amtsrevisionswerberin vorgenommen, nämlich durch die an den Mitbeteiligten gerichtete „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 9. September 2022.
31
Dadurch konnte aber die Zuständigkeit der Amtsrevisionswerberin zur Strafverfolgung des Mitbeteiligten nach § 27 Abs. 2 VStG nicht begründet werden, weil im Sprengel der Amtsrevisionswerberin keine Beratungsstelle ihren Sitz hat und das in Rede stehende Unterlassungsdelikt - nach dem bisher Gesagten - daher in diesem Sprengel („überhaupt“) nicht begangen werden konnte. Auch die ausdrücklich auf § 27 VStG gestützte „Abtretung“ des Verwaltungsstrafverfahrens durch die LPD (vgl. oben Rn. 4) vermochte demnach die Zuständigkeit der Amtsrevisionswerberin nicht zu begründen.Dadurch konnte aber die Zuständigkeit der Amtsrevisionswerberin zur Strafverfolgung des Mitbeteiligten nach Paragraph 27, Absatz 2, VStG nicht begründet werden, weil im Sprengel der Amtsrevisionswerberin keine Beratungsstelle ihren Sitz hat und das in Rede stehende Unterlassungsdelikt - nach dem bisher Gesagten - daher in diesem Sprengel („überhaupt“) nicht begangen werden konnte. Auch die ausdrücklich auf Paragraph 27, VStG gestützte „Abtretung“ des Verwaltungsstrafverfahrens durch die LPD vergleiche , oben Rn. 4) vermochte demnach die Zuständigkeit der Amtsrevisionswerberin nicht zu begründen.
Örtliche Zuständigkeit nach § 28 VStGÖrtliche Zuständigkeit nach Paragraph 28, VStG
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Zu prüfen ist daher, ob sich die (örtliche) Zuständigkeit der Amtsrevisionswerberin zur Strafverfolgung des Mitbeteiligten allenfalls aus der Bestimmung des § 28 VStG ergeben konnte, zumal die Amtsrevisionswerberin nach der Aktenlage auch als erste Behörde von der Verwaltungsübertretung des Mitbeteiligten Kenntnis erlangte (und zwar durch das an sie gerichtete Schreiben der Beratungsstelle vom 12. August 2022; vgl. oben Rn. 2).Zu prüfen ist daher, ob sich die (örtliche) Zuständigkeit der Amtsrevisionswerberin zur Strafverfolgung des Mitbeteiligten allenfalls aus der Bestimmung des Paragraph 28, VStG ergeben konnte, zumal die Amtsrevisionswerberin nach der Aktenlage auch als erste Behörde von der Verwaltungsübertretung des Mitbeteiligten Kenntnis erlangte (und zwar durch das an sie gerichtete Schreiben der Beratungsstelle vom 12. August 2022; vergleiche , oben Rn. 2).
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§ 28 VStG ist zu § 27 leg. cit. subsidiär. § 28 VStG begründet zunächst nur die vorläufige örtliche Zuständigkeit einer Behörde (der zumindest eine abstrakte sachliche Zuständigkeit zur Strafverfolgung eingeräumt ist), die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat (vgl. Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg.] Kommentar zum VStG, 3. Aufl. [2023] Rz 3 zu § 28).Paragraph 28, VStG ist zu Paragraph 27, leg. cit. subsidiär. Paragraph 28, VStG begründet zunächst nur die vorläufige örtliche Zuständigkeit einer Behörde (der zumindest eine abstrakte sachliche Zuständigkeit zur Strafverfolgung eingeräumt ist), die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat vergleiche , Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg.] Kommentar zum VStG, 3. Aufl. [2023] Rz 3 zu Paragraph 28,).
34
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die zunächst einschreitende Behörde nach § 28 VStG zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorkommt, der nach § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet. Ein Umstand, der gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Kommt ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervor, dann ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0063, Rn. 10, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die zunächst einschreitende Behörde nach Paragraph 28, VStG zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorkommt, der nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet. Ein Umstand, der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Kommt ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervor, dann ist die nach Paragraph 28, VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig vergleiche , etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0063, Rn. 10, mwN). 35
Die Regelung des § 28 VStG unterscheidet sich von jener des § 27 Abs. 2 leg. cit. dadurch, dass sie nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach dem - vorläufig bekannten - Sachverhalt nicht feststellbar ist, wo die Tat begangen wurde, sodass nicht erkennbar ist, welche Behörde nach dem Tatort zuständig sein könnte; wenn hingegen als Tatort nur der Sprengel bestimmter Behörden in Betracht kommt und lediglich ungewiss ist, in welchem dieser - nach dem Sachverhalt in Betracht kommenden - Sprengel die Tat begangen wurde, ist § 27 Abs. 2 VStG anzuwenden (vgl. Fister, aaO Rz 9 zu § 28; Raschauer, aaO Rz 20 zu § 28).Die Regelung des Paragraph 28, VStG unterscheidet sich von jener des Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. dadurch, dass sie nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach dem - vorläufig bekannten - Sachverhalt nicht feststellbar ist, wo die Tat begangen wurde, sodass nicht erkennbar ist, welche Behörde nach dem Tatort zuständig sein könnte; wenn hingegen als Tatort nur der Sprengel bestimmter Behörden in Betracht kommt und lediglich ungewiss ist, in welchem dieser - nach dem Sachverhalt in Betracht kommenden - Sprengel die Tat begangen wurde, ist Paragraph 27, Absatz 2, VStG anzuwenden vergleiche , Fister, aaO Rz 9 zu Paragraph 28,; Raschauer, aaO Rz 20 zu Paragraph 28,). 36
Der letztgenannte Fall liegt hier vor: Als Tatort des gegenständlichen Unterlassungsdelikts kam nach den bisherigen Erwägungen nur der Sitz einer der nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 SPG eingerichteten Beratungsstellen in Betracht; ungewiss war daher lediglich, an welchem dieser möglichen Tatorte und sohin in welchem Sprengel einer örtlich zuständigen Strafbehörde die Tat (Verletzung der Kontaktierungspflicht) begangen wurde. Zur Strafverfolgung zuständig wäre daher nach § 27 Abs. 2 VStG jene dieser Strafbehörden gewesen, die als erste eine wirksame Verfolgungshandlung gegen den Mitbeteiligten gesetzt hätte.Der letztgenannte Fall liegt hier vor: Als Tatort des gegenständlichen Unterlassungsdelikts kam nach den bisherigen Erwägungen nur der Sitz einer der nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz 4, SPG eingerichteten Beratungsstellen in Betracht; ungewiss war daher lediglich, an welchem dieser möglichen Tatorte und sohin in welchem Sprengel einer örtlich zuständigen Strafbehörde die Tat (Verletzung der Kontaktierungspflicht) begangen wurde. Zur Strafverfolgung zuständig wäre daher nach Paragraph 27, Absatz 2, VStG jene dieser Strafbehörden gewesen, die als erste eine wirksame Verfolgungshandlung gegen den Mitbeteiligten gesetzt hätte.
37
Dies ist hier aber - wie erwähnt - nicht erfolgt. Insbesondere hat die LPD keine zuständigkeitsbegründende Verfolgungshandlung gegen den Mitbeteiligten gesetzt; sie hat vielmehr - trotz Kenntnis des Verdachts des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung und in Verkennung der Rechtslage - „gemäß § 27 VStG“ den Verwaltungsakt zur Durchführung des Strafverfahrens an die unzuständige Amtsrevisionswerberin abgetreten.Dies ist hier aber - wie erwähnt - nicht erfolgt. Insbesondere hat die LPD keine zuständigkeitsbegründende Verfolgungshandlung gegen den Mitbeteiligten gesetzt; sie hat vielmehr - trotz Kenntnis des Verdachts des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung und in Verkennung der Rechtslage - „gemäß Paragraph 27, VStG“ den Verwaltungsakt zur Durchführung des Strafverfahrens an die unzuständige Amtsrevisionswerberin abgetreten.
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Unter diesen Umständen war aber der Anwendungsbereich der bloß subsidiären Bestimmung des § 28 VStG (für die Amtsrevisionswerberin) nicht eröffnet.Unter diesen Umständen war aber der Anwendungsbereich der bloß subsidiären Bestimmung des Paragraph 28, VStG (für die Amtsrevisionswerberin) nicht eröffnet.
Ergebnis
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Das Verwaltungsgericht hat - im Ergebnis - zu Recht die (örtliche) Unzuständigkeit der Amtsrevisionswerberin zur Strafverfolgung des Mitbeteiligten angenommen und daher das erstinstanzliche Straferkenntnis zu Recht aufgehoben.
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Die Revision war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2024