1
Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Juli 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 25. Juli 2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Zudem wies das BFA den Antrag auf Heilung des Mangels von näher bezeichneten Dokumenten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab. Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Juli 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 25. Juli 2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Zudem wies das BFA den Antrag auf Heilung des Mangels von näher bezeichneten Dokumenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab. 2
Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe im Jahr 2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der - im Beschwerdeweg - mit am 4. August 2021 ausgefertigten Erkenntnis des BVwG abgewiesen worden sei. Einen am 7. Oktober 2021 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK des Revisionswerbers habe das BFA mit rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 21. März 2022 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2023 habe das BFA einen (zweiten) Antrag des Revisionswerbers vom 25. April 2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, gestützt auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen, weil er näher bezeichnete Dokumente nicht vorgelegt habe. Unter einem habe das BFA den Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage dieser Dokumente gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen und - unter anderem - gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Auch dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden.Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe im Jahr 2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der - im Beschwerdeweg - mit am 4. August 2021 ausgefertigten Erkenntnis des BVwG abgewiesen worden sei. Einen am 7. Oktober 2021 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK des Revisionswerbers habe das BFA mit rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 21. März 2022 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2023 habe das BFA einen (zweiten) Antrag des Revisionswerbers vom 25. April 2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, gestützt auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen, weil er näher bezeichnete Dokumente nicht vorgelegt habe. Unter einem habe das BFA den Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage dieser Dokumente gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen und - unter anderem - gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Auch dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. 4
Das BVwG traf zudem Feststellungen zum Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich sowie seinen persönlichen Verhältnissen und verwies darauf, dass sich seit der zuletzt erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 22. Mai 2023 keine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Zudem habe der Revisionswerber - auch im nunmehr dritten Verfahren - nicht begründet, weshalb ihm die Vorlage der geforderten Dokumente unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hinreichend geklärt sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 31.8.2022, Ra 2022/17/0116, mwN).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 31.8.2022, Ra 2022/17/0116, mwN). 10
In der Revision wird zur Zulässigkeit - zusammengefasst - bemängelt, das BVwG habe für die Frage des Vorliegens einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung nicht den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 4. August 2021 (mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war) „als Vergleichsmaßstab“ herangezogen.
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Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. 12
In seinem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass gegen ihn zuletzt mit Bescheid des BFA vom 22. Mai 2023 rechtskräftig (u.a.) eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Revisionswerber zeigt somit nicht auf, inwiefern die vom BVwG vorgenommene Prüfung einer Änderung des Sachverhaltes iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 seit Erlassung des Bescheides vom 22. Mai 2023 unzutreffend sei.In seinem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass gegen ihn zuletzt mit Bescheid des BFA vom 22. Mai 2023 rechtskräftig (u.a.) eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Revisionswerber zeigt somit nicht auf, inwiefern die vom BVwG vorgenommene Prüfung einer Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 seit Erlassung des Bescheides vom 22. Mai 2023 unzutreffend sei. 13
Vor diesem Hintergrund legt die Revision auch nicht dar, inwiefern der Sachverhalt klärungsbedürftig gewesen sei. Weiters zeigt sie nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des BVwG entgegen § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG geboten gewesen wäre (vgl. dazu VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226, mwN).Vor diesem Hintergrund legt die Revision auch nicht dar, inwiefern der Sachverhalt klärungsbedürftig gewesen sei. Weiters zeigt sie nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des BVwG entgegen Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG geboten gewesen wäre vergleiche , dazu VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226, mwN).
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Zudem hat sich das BVwG hat mit dem - auch in der Revision wiederholten - Vorbringen des Revisionswerbers in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 auseinandergesetzt. Inwiefern die Einschätzung des BVwG zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung der geforderten Dokumente unzutreffend sei, legt die Revision nicht dar (vgl. in diesem Zusammenhang zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte etwa VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198, mwN).Zudem hat sich das BVwG hat mit dem - auch in der Revision wiederholten - Vorbringen des Revisionswerbers in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 auseinandergesetzt. Inwiefern die Einschätzung des BVwG zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung der geforderten Dokumente unzutreffend sei, legt die Revision nicht dar vergleiche , in diesem Zusammenhang zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte etwa VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2024