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Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. Juli 2020 wurde dem Mitbeteiligten, einem Staatsangehörigen von Burundi, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Burundi zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. Juli 2020 wurde dem Mitbeteiligten, einem Staatsangehörigen von Burundi, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Burundi zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
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Mit dem nun angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) diesen Bescheid auf und verwies „die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde“ zurück (Spruchpunkt A) und sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Mit dem nun angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) diesen Bescheid auf und verwies „die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde“ zurück (Spruchpunkt A) und sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen - und soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, das BFA habe jegliche Ermittlungen betreffend das mögliche Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Mitbeteiligten unterlassen. Das BFA habe „komplett außer Acht“ gelassen, dass es sich sowohl bei der Lebensgefährtin als auch bei den Söhnen des Mitbeteiligten „um rumänische Staatsangehörige und somit um EWR-Bürger im Sinne des § 52 NAG“ handle. In Anbetracht der komplizierten Sach- und Rechtslage sei „die Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides geboten“ (Verweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen - und soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, das BFA habe jegliche Ermittlungen betreffend das mögliche Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Mitbeteiligten unterlassen. Das BFA habe „komplett außer Acht“ gelassen, dass es sich sowohl bei der Lebensgefährtin als auch bei den Söhnen des Mitbeteiligten „um rumänische Staatsangehörige und somit um EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 52, NAG“ handle. In Anbetracht der komplizierten Sach- und Rechtslage sei „die Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides geboten“ (Verweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Amtsrevision ist im Hinblick auf das in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegte Abweichen der angefochtenen Entscheidung von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Voraussetzungen für einer Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zulässig und berechtigt.Die Amtsrevision ist im Hinblick auf das in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegte Abweichen der angefochtenen Entscheidung von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Voraussetzungen für einer Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig und berechtigt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zu alldem etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/04/0076, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , zu alldem etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/04/0076, mwN). 7
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG.Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG.
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Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht (vgl. zum Ganzen etwa auch VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0284, mwN).Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht vergleiche , zum Ganzen etwa auch VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0284, mwN). 9
Im vorliegenden Fall betrifft die Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides des BFA durch das Verwaltungsgericht von ihm als fehlend erachtete Feststellungen zur Beziehung der mitbeteiligten Partei zu ihrer Lebensgefährtin und den gemeinsamen Söhnen, die alle über die rumänische Staatsangehörigkeit verfügten, um die Anwendbarkeit eines Tatbestandes des § 52 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beurteilen zu können. Im vorliegenden Fall betrifft die Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides des BFA durch das Verwaltungsgericht von ihm als fehlend erachtete Feststellungen zur Beziehung der mitbeteiligten Partei zu ihrer Lebensgefährtin und den gemeinsamen Söhnen, die alle über die rumänische Staatsangehörigkeit verfügten, um die Anwendbarkeit eines Tatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beurteilen zu können.
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Bloß der Hinweis des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, es hätte zur notwendigen Klärung dieser von ihm für relevant erachteten Tatfrage „weitere[r] Ermittlungstätigkeiten“ durch das BFA bedurft, begründet vorliegend nicht eine die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigende Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch das BFA, weil damit nicht ausreichend dargelegt wird, inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, Rn. 22, wonach die Notwendigkeit ergänzender Einvernahmen eine Zurückverweisung nicht rechtfertige und diese Einvernahmen vom Verwaltungsgericht zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen wären; s. auch VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0201, mwN).Bloß der Hinweis des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, es hätte zur notwendigen Klärung dieser von ihm für relevant erachteten Tatfrage „weitere[r] Ermittlungstätigkeiten“ durch das BFA bedurft, begründet vorliegend nicht eine die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigende Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch das BFA, weil damit nicht ausreichend dargelegt wird, inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche , etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, Rn. 22, wonach die Notwendigkeit ergänzender Einvernahmen eine Zurückverweisung nicht rechtfertige und diese Einvernahmen vom Verwaltungsgericht zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen wären; s. auch VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0201, mwN). 11
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung war dem Mitbeteiligten nicht zuzusprechen, weil er gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung war dem Mitbeteiligten nicht zuzusprechen, weil er gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.
Wien, am 23. Februar 2024