TE Vwgh Beschluss 2024/2/26 Ra 2020/04/0131

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Veröffentlicht am 26.02.2024
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §10 Abs1 Z3
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z2
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z3
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §14 Abs1
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der G S in G, vertreten durch R S als bestellter Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. November 2019, Zl. LVwG-AV-523/003-2016, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 18. Mai 2011 stellte der im Devolutionsweg angerufene Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 3 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) fest, dass die in diesem Bescheid näher beschriebene Änderung der Stromerzeugungsanlage E der mitbeteiligten Partei durch Neuerrichtung bzw. Revitalisierung dem vereinfachten Verfahren unterliegt. Weiter wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid gilt, wobei die Betriebsgenehmigung für die Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang gemäß § 14 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 vorbehalten und für diese ein Probebetrieb für die Dauer von 18 Monaten angeordnet wurde.Mit Bescheid vom 18. Mai 2011 stellte der im Devolutionsweg angerufene Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins und 3 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) fest, dass die in diesem Bescheid näher beschriebene Änderung der Stromerzeugungsanlage E der mitbeteiligten Partei durch Neuerrichtung bzw. Revitalisierung dem vereinfachten Verfahren unterliegt. Weiter wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid gilt, wobei die Betriebsgenehmigung für die Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 vorbehalten und für diese ein Probebetrieb für die Dauer von 18 Monaten angeordnet wurde.
2
Mit Schreiben vom 9. September 2015 beantragte die mitbeteiligte Partei die Betriebsgenehmigung für die Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage E inklusive Abspülvorgang.
3
Mit Bescheid vom 5. April 2016 erteilte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei gemäß § 14 NÖ ElWG 2005 die Genehmigung zum Betrieb der Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage E inklusive Abspülvorgang und wies darauf hin, dass unter anderem folgende Änderung in der Ausführung und Betriebsweise im Umfang der Betriebsgenehmigung enthalten ist:Mit Bescheid vom 5. April 2016 erteilte die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 14, NÖ ElWG 2005 die Genehmigung zum Betrieb der Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage E inklusive Abspülvorgang und wies darauf hin, dass unter anderem folgende Änderung in der Ausführung und Betriebsweise im Umfang der Betriebsgenehmigung enthalten ist:

„Die genehmigte und beim Probebetrieb eingesetzte wasserstandsabhängige Steuerung der Rechenreinigungsanlage wird durch eine Zeitsteuerung ersetzt. Die Programmierung der Anlagensteuerung erfolgt so, dass alle drei Stunden ein Rechenvorgang (Dauer 117 Sekunden) und bei jedem dritten Rechenvorgang ein Abspülvorgang (Dauer 40 Sekunden) stattfindet.“

4
Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 26. Jänner 2017, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2016 abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
5
Im zweiten Rechtsgang wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde der Revisionswerberin unter Vorschreibung zweier zusätzlicher Aufträge und zwar 1. der Bereithaltung einer Datenauswertung jeweils über den Beginn und die Frequenz der Rechen- und Spülvorgänge für mindestens 2 Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme und 2. der dauerhaften Reduzierung des metallenen Geräusches, das beim Anschlagen des Rechens am Ende eines Rechenvorgangs entstehe, durch eine geeignete Dämpfung wiederum als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Frage, ob es gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 zu einer Fristhemmung beim Probebetrieb gekommen sei und daher der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß § 14 leg. cit. zulässig sei, zähle nicht zu den dem Nachbarn gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 zukommenden Interessen. In diesem Umfang bestehe daher auch kein Mitspracherecht des Nachbarn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005. Die Revisionswerberin zeige daher mit ihrem Vorbringen, der Genehmigungsantrag sei im Hinblick auf § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 verspätet gewesen, keine Verletzung eines ihr als Nachbarin zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts auf.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Frage, ob es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz NÖ ElWG 2005 zu einer Fristhemmung beim Probebetrieb gekommen sei und daher der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß Paragraph 14, leg. cit. zulässig sei, zähle nicht zu den dem Nachbarn gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 NÖ ElWG 2005 zukommenden Interessen. In diesem Umfang bestehe daher auch kein Mitspracherecht des Nachbarn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElWG 2005. Die Revisionswerberin zeige daher mit ihrem Vorbringen, der Genehmigungsantrag sei im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz NÖ ElWG 2005 verspätet gewesen, keine Verletzung eines ihr als Nachbarin zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts auf.

Auf der Grundlage der in geeigneter Weise vom lärmtechnischen Amtssachverständigen aufbereiteten Daten zum Lärm sei der umwelthygienische Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 - Belästigungen auf ein zumutbares Maß zu beschränken - als erfüllt zu betrachten seien. Das Wasserkraftwerk mit den Rechen- und Spülvorgängen erreiche keine Schallpegelwerte, die als erheblich belästigend anzusehen seien. Aus medizinischer Sicht seien auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Fischaufstiegshilfe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der nächsten Wohnanrainer zu erwarten. Mit der Vorschreibung der beiden zusätzlichen Aufträge folge das Verwaltungsgericht dem umwelthygienischen Amtssachverständigen, der „zur Sicherstellung“ die Vorschreibung weiterer Aufträge empfohlen habe.Auf der Grundlage der in geeigneter Weise vom lärmtechnischen Amtssachverständigen aufbereiteten Daten zum Lärm sei der umwelthygienische Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass die Anforderungen des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 - Belästigungen auf ein zumutbares Maß zu beschränken - als erfüllt zu betrachten seien. Das Wasserkraftwerk mit den Rechen- und Spülvorgängen erreiche keine Schallpegelwerte, die als erheblich belästigend anzusehen seien. Aus medizinischer Sicht seien auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Fischaufstiegshilfe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der nächsten Wohnanrainer zu erwarten. Mit der Vorschreibung der beiden zusätzlichen Aufträge folge das Verwaltungsgericht dem umwelthygienischen Amtssachverständigen, der „zur Sicherstellung“ die Vorschreibung weiterer Aufträge empfohlen habe.

7
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 166/2020-5, ablehnte, und sie mit Beschluss vom 14. Juli 2020, E 166/2020-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8
In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Die Revision brachte zu ihrer Zulässigkeit zunächst zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe in Bezug auf den befristeten Probebetrieb der Rechenanlage samt Abspülvorgänge keinen fristgerechten Antrag auf Betriebsgenehmigung eingebracht. Die Frage der Verlängerung einer materiellrechtlichen Frist wie etwa einer Ausführungsfrist oder Frist für die „Umsetzung“ einer Bewilligung betreffe nach näher genannter Rechtsprechung des VfGH die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn, weil im Fall der Gewährung einer Fristverlängerung ein bereits erteilter und damit dem Rechtsbestand angehörender Bescheid für die Nachbarn weiterwirke, der im Fall der fehlenden Fristverlängerung nicht mehr gelten würde. Im Fall des Ablaufs der Frist für einen Verlängerungsantrag, sei die mitbeteiligte Partei verpflichtet, einen neuen Genehmigungsantrag einzubringen. In einem neuen Genehmigungsverfahren hätte die Revisionswerberin voll umfassende Parteienrechte gemäß § 10 NÖ ElWG 2005. Dass der Revisionswerberin als Nachbarin ein subjektiv-öffentliches Interesse auf Einhaltung der Frist eines Probebetriebs durch die mitbeteiligte Partei zustehe, ergebe sich entgegen den Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/04/0036, womit das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Verletzung der Verhandlungspflicht aufgehoben worden sei, unter anderem aus den Materialien zu § 14 NÖ ElWG 2005 und, soweit diese Materialien auf § 78 Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1988 verweisen, aus den Materialien zu dieser Novelle.Die Revision brachte zu ihrer Zulässigkeit zunächst zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe in Bezug auf den befristeten Probebetrieb der Rechenanlage samt Abspülvorgänge keinen fristgerechten Antrag auf Betriebsgenehmigung eingebracht. Die Frage der Verlängerung einer materiellrechtlichen Frist wie etwa einer Ausführungsfrist oder Frist für die „Umsetzung“ einer Bewilligung betreffe nach näher genannter Rechtsprechung des VfGH die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn, weil im Fall der Gewährung einer Fristverlängerung ein bereits erteilter und damit dem Rechtsbestand angehörender Bescheid für die Nachbarn weiterwirke, der im Fall der fehlenden Fristverlängerung nicht mehr gelten würde. Im Fall des Ablaufs der Frist für einen Verlängerungsantrag, sei die mitbeteiligte Partei verpflichtet, einen neuen Genehmigungsantrag einzubringen. In einem neuen Genehmigungsverfahren hätte die Revisionswerberin voll umfassende Parteienrechte gemäß Paragraph 10, NÖ ElWG 2005. Dass der Revisionswerberin als Nachbarin ein subjektiv-öffentliches Interesse auf Einhaltung der Frist eines Probebetriebs durch die mitbeteiligte Partei zustehe, ergebe sich entgegen den Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/04/0036, womit das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Verletzung der Verhandlungspflicht aufgehoben worden sei, unter anderem aus den Materialien zu Paragraph 14, NÖ ElWG 2005 und, soweit diese Materialien auf Paragraph 78, Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1988 verweisen, aus den Materialien zu dieser Novelle.
13
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf Antrag der mitbeteiligten Partei vom 9. September 2015 gemäß § 14 NÖ ElWG 2005 erteilte Genehmigung für den Betrieb der Rechenreinigungsanlage samt Abspülvorgang der mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 18. Mai 2011 genehmigten Wasserkraftanlage.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf Antrag der mitbeteiligten Partei vom 9. September 2015 gemäß Paragraph 14, NÖ ElWG 2005 erteilte Genehmigung für den Betrieb der Rechenreinigungsanlage samt Abspülvorgang der mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 18. Mai 2011 genehmigten Wasserkraftanlage.
14
Das Zulässigkeitsvorbringen über die Rechtzeitigkeit des Antrags der mitbeteiligten Partei auf Betriebsgenehmigung im Anschluss an den befristeten Probebetrieb, dessen Verlängerung - so die Revisionswerberin - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht mit Fristverlängerungsantrag vom 10. Dezember 2013 beantragt bzw. mangels „förmlicher“ Entscheidung nicht bewilligt worden sei, betrifft demgegenüber die Hemmung des Ablaufs der Frist für den Probebetrieb bis zu rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Betriebsgenehmigung gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005, also die Aufrechterhaltung des Betriebs der Rechenreinigungsanlage samt Abspülvorgang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der beantragten Betriebsanlagengenehmigung selbst. Ausgehend davon ist für die Revisionswerberin mit ihrem Verweis auf das Erkenntnis VfGH 27. September 1984, B646/80, VfSlg. 10.151, nichts zu gewinnen, weil es hier - anders als dort - nicht um die Betroffenheit der subjektiven Rechtssphäre der Nachbarn im Verfahren über die Fristverlängerung selbst geht.Das Zulässigkeitsvorbringen über die Rechtzeitigkeit des Antrags der mitbeteiligten Partei auf Betriebsgenehmigung im Anschluss an den befristeten Probebetrieb, dessen Verlängerung - so die Revisionswerberin - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht mit Fristverlängerungsantrag vom 10. Dezember 2013 beantragt bzw. mangels „förmlicher“ Entscheidung nicht bewilligt worden sei, betrifft demgegenüber die Hemmung des Ablaufs der Frist für den Probebetrieb bis zu rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Betriebsgenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz NÖ ElWG 2005, also die Aufrechterhaltung des Betriebs der Rechenreinigungsanlage samt Abspülvorgang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der beantragten Betriebsanlagengenehmigung selbst. Ausgehend davon ist für die Revisionswerberin mit ihrem Verweis auf das Erkenntnis VfGH 27. September 1984, B646/80, VfSlg. 10.151, nichts zu gewinnen, weil es hier - anders als dort - nicht um die Betroffenheit der subjektiven Rechtssphäre der Nachbarn im Verfahren über die Fristverlängerung selbst geht.
15
Insofern zählt im Genehmigungsverfahren nach § 14 NÖ ElWG 2005 gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036, Rn. 15, die Frage, ob es gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 zu einer Fristhemmung beim Probebetrieb gekommen ist und daher der Antrag des Genehmigungswerbers auf Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß § 14 leg. cit. zulässig ist, nicht zu den dem Nachbarn gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. zukommenden Interessen und besteht in diesem Umfang auch kein Mitspracherecht des Nachbarn nach § 10 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005 (vgl. im Übrigen zur Bindungswirkung nach § 63 VwGG etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, Rn. 9, mwN).Insofern zählt im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 14, NÖ ElWG 2005 gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036, Rn. 15, die Frage, ob es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz NÖ ElWG 2005 zu einer Fristhemmung beim Probebetrieb gekommen ist und daher der Antrag des Genehmigungswerbers auf Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß Paragraph 14, leg. cit. zulässig ist, nicht zu den dem Nachbarn gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. zukommenden Interessen und besteht in diesem Umfang auch kein Mitspracherecht des Nachbarn nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElWG 2005 vergleiche , im Übrigen zur Bindungswirkung nach Paragraph 63, VwGG etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, Rn. 9, mwN).
16
Die den Nachbarn gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 zukommenden Interessen, wie insbesondere vorliegend keine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Revisionswerberin durch den beantragten Betrieb der Anlage bzw. nicht durch Lärm, Erschütterungen und Schwingungen des Betriebs unzumutbar belästigt zu werden, sind vielmehr auf Basis entsprechender Einwendungen Gegenstand des elektrizitätsrechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens (vgl. zu den Interessen der Nachbarn und deren Prüfung VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, Rn. 21 - 23 und 31 - 32, mwN).Die den Nachbarn gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 NÖ ElWG 2005 zukommenden Interessen, wie insbesondere vorliegend keine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Revisionswerberin durch den beantragten Betrieb der Anlage bzw. nicht durch Lärm, Erschütterungen und Schwingungen des Betriebs unzumutbar belästigt zu werden, sind vielmehr auf Basis entsprechender Einwendungen Gegenstand des elektrizitätsrechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens vergleiche , zu den Interessen der Nachbarn und deren Prüfung VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, Rn. 21 - 23 und 31 - 32, mwN).
17
Die Einhaltung der dementsprechend von der Revisionswerberin eingewandten Nachbarinteressen wurde auch im vorliegenden Verfahren durch Beiziehung eines lärmtechnischen und eines umwelthygienischen Amtssachverständigen und Erörterung deren Gutachten geprüft.
18
Die Revision stützt ihre Zulässigkeit des Weiteren auf die aus ihrer Sicht grundlegende Rechtsfrage, „ob die Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Anschluss an einem Probetrieb unter Auflage der Erfassung jener Daten, deren Erhebung und sach-/fachkundige Bewertung Voraussetzung zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit bildet, rechtmäßig ist. Sie bringt dazu zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Erhebung der für die Betriebsgenehmigung wesentlichen, vom Projektweber zu ermittelnden und der Behörde im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Daten als Auflage vorschreibe, anstelle die Vorlage dieser Daten durch den Projektwerber als Voraussetzung für die Betriebsgenehmigung anzunehmen, diese vom Projektwerber einzufordern und die Nichtvorlage entsprechend zu würdigen.
19
Dem ist entgegenzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Genehmigung des Betriebs der Rechenreinigungsanlage samt Abspülvorgang wie in Rn. 3 beschrieben, änderte (vgl. zur Zulässigkeit von Änderungen § 14 Abs. 4 zweiter Satz NÖ ElWG 2005).Dem ist entgegenzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Genehmigung des Betriebs der Rechenreinigungsanlage samt Abspülvorgang wie in Rn. 3 beschrieben, änderte vergleiche , zur Zulässigkeit von Änderungen Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz NÖ ElWG 2005).
20
Der in Spruchpunkt 1.1. des angefochtenen Erkenntnisses zusätzlich vorgeschriebene Auftrag, eine Datenauswertung jeweils über den Beginn und die Frequenz der Rechen- und Spülvorgänge für mindestens 2 Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten, dient somit nicht der Erhebung jener Daten, die während des Probebetriebs erhoben werden hätten sollen. Vielmehr soll damit für einen Zeitraum von zumindest 2 Jahren der Nachweis der Einhaltung der gemäß (geänderten) Genehmigungsantrag mittels Zeitsteuerung fix festgelegten Intervalle der Rechenvorgänge und Abspülvorgänge in Form einer Datenauswertung zur jederzeitigen Einsicht verfügbar sein.
21
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt hat, ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens Teil der Beweiswürdigung. Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 31.1.2022, Ra 2020/04/0125, Rn. 12, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt hat, ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens Teil der Beweiswürdigung. Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 31.1.2022, Ra 2020/04/0125, Rn. 12, mwN).
22
Einen derart krassen Fehler in der Beweiswürdigung zeigt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, wonach der Amtssachverständige für Umwelthygiene die „Zahl und Dauer der tatsächlichen, im Probebetrieb erprobten bzw. aufgetretenen Abspül- und Rechenvorgänge“ nicht erhoben habe, bereits deshalb nicht auf, weil der Amtssachverständige zu Recht die Rechenreinigungsanlage und deren Betriebsweise, wie sie von der mitbeteiligten Partei im (geänderten) Genehmigungsantrag beschrieben wurde (siehe Rn. 3), seiner sachverständigen Beurteilung zugrunde legte.
23
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040131.L00

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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