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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte erstmals am 5. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass in seinem Heimatort ein Bombenanschlag der Boko Haram stattgefunden habe.
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Mit Erkenntnis vom 30. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 30. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 27. August 2018 gestellten zweiten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22. Mai 2020 als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 27. August 2018 gestellten zweiten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22. Mai 2020 als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Am 30. März 2022 stellte der Revisionswerber seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 28. Februar 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 28. Februar 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Februar 2023 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Februar 2023 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 2620/2023-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 2620/2023-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der gegenständlichen Revision ist eine gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht enthalten.
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Schon deswegen erweist sich die Revision als im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG nicht zu ihrer Behandlung geeignet. Das Fehlen der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG geforderten gesonderten Begründung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Mängelbehebung nicht zugänglich (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2023/20/0568, mwN).Schon deswegen erweist sich die Revision als im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG nicht zu ihrer Behandlung geeignet. Das Fehlen der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten gesonderten Begründung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Mängelbehebung nicht zugänglich vergleiche , VwGH 29.12.2023, Ra 2023/20/0568, mwN).
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Auf ein Vorbringen, welches sich allein in den Revisionsgründen findet, ist gemäß § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/20/0007; VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0236, mwN).Auf ein Vorbringen, welches sich allein in den Revisionsgründen findet, ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins a und Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2023/20/0007; VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0236, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2024