1
Mit Bescheid vom 15. November 2021 trug die Bezirkshauptmannschaft Liezen dem Revisionswerber als Jagdverwalter der Eigenjagd „O“ gemäß § 77a iVm § 58 Abs. 2 Z 15 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (im Folgenden: Stmk JG) auf, bis spätestens 20. Mai 2022 die näher angeführten, sich innerhalb einer Zone von 100 Metern zum benachbarten Eigenjagdgebiet „S“ befindenden Reviereinrichtungen zu entfernen. Unter einem wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß § 58 Abs. 3b Stmk JG, diese Reviereinrichtungen befristet zu genehmigen, abgewiesen.Mit Bescheid vom 15. November 2021 trug die Bezirkshauptmannschaft Liezen dem Revisionswerber als Jagdverwalter der Eigenjagd „O“ gemäß Paragraph 77 a, in Verbindung mit , Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 15, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (im Folgenden: Stmk JG) auf, bis spätestens 20. Mai 2022 die näher angeführten, sich innerhalb einer Zone von 100 Metern zum benachbarten Eigenjagdgebiet „S“ befindenden Reviereinrichtungen zu entfernen. Unter einem wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 58, Absatz 3 b, Stmk JG, diese Reviereinrichtungen befristet zu genehmigen, abgewiesen.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Juni 2023 „mit der Maßgabe“ ab, dass fünf näher genannte Ansitzeinrichtungen bis längstens 31. März 2028 befristet genehmigt würden (und bis zu diesem Zeitpunkt aufzulassen seien) sowie zwei näher genannte Ansitzeinrichtungen „aufgrund des schlechten baulichen Gesamtzustandes für die Jagdausübung nicht mehr in Verwendung“ und daher nicht befristet zu genehmigen seien. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mangels Erfüllung des Formalerfordernisses gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Jänner 2024 zur Verbesserung zurückgestellt und mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2024 um die Bezeichnung des Revisionspunktes ergänzt wieder vorgelegt wurde.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mangels Erfüllung des Formalerfordernisses gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Jänner 2024 zur Verbesserung zurückgestellt und mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2024 um die Bezeichnung des Revisionspunktes ergänzt wieder vorgelegt wurde.
4
Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
5
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, mwN). 6
In dieser Hinsicht wird in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „Bezeichnung der verletzten Rechte“ ausgeführt, „durch den bekämpften Bescheid“ werde der Revisionswerber „in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes verletzt“.
7
Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 13.6.2023, Ro 2020/06/0008 oder auch VwGH 24.3.2022, Ra 2022/10/0037, jeweils mwN).Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 13.6.2023, Ro 2020/06/0008 oder auch VwGH 24.3.2022, Ra 2022/10/0037, jeweils mwN). 8
Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - schon mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - schon mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2024