1
Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2002 der Erklärung des Revisionswerbers folgend zunächst vorläufig und mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 endgültig fest. Im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer erkannte das Finanzamt vom Revisionswerber geltend gemachte Werbungskosten nicht an.
2
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (Beschwerde) vom 27. Mai 2013 wies das Finanzamt mit Bescheid vom 30. Juli 2013 unter Hinweis auf die bereits am 13. März 2013 (nach zweimaliger Fristverlängerung) abgelaufene Rechtsmittelfrist als verspätet zurück.
3
Mit Antrag vom 27. Februar 2017 begehrte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 abgeschlossenen Verfahrens und brachte dazu vor, es sei am 13. Jänner 2017 eine Entscheidung (Erkenntnis und Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 BAO) des Bundesfinanzgerichts betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2010 ergangen. Damit seien sowohl Tatsachen neu hervorgekommen als auch Vorfragen entschieden worden.Mit Antrag vom 27. Februar 2017 begehrte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 abgeschlossenen Verfahrens und brachte dazu vor, es sei am 13. Jänner 2017 eine Entscheidung (Erkenntnis und Beschluss gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO) des Bundesfinanzgerichts betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2010 ergangen. Damit seien sowohl Tatsachen neu hervorgekommen als auch Vorfragen entschieden worden.
4
Mit Bescheid vom 23. November 2017 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmetrag nach § 304 BAO in der damals anwendbaren Fassung des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, wegen Verspätung ab.Mit Bescheid vom 23. November 2017 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmetrag nach Paragraph 304, BAO in der damals anwendbaren Fassung des FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, wegen Verspätung ab. 5
Am 5. Dezember 2017 beantragte der Revisionswerber die Nachreichung einer Bescheidbegründung, die ihm das Finanzamt mit Mitteilung vom 18. Dezember 2017 übermittelte. Darin wurde ausgeführt, das Recht, die Einkommensteuer 2002 festzusetzen sei mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt. Der erst nach Eintritt der Verjährung am 27. Februar 2017 gestellte Wiederaufnahmeantrag sei daher verspätet.
6
Die in der Folge vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die absolute Verjährungsfrist gelte auch für vorläufige Bescheide, sodass das Recht, die Einkommensteuer für das Jahr 2002 festzusetzen im Zeitpunkt des Wiederaufnahmeantrags bereits absolut verjährt gewesen und der Wiederaufnahmeantrag verspätet sei.
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Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es den Antrag auf Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2002 zurückwies. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es den Antrag auf Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2002 zurückwies. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Zur Begründung führte es aus, dass nach der vom Bundesfinanzgericht zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 304 BAO idF BGBl. I Nr. 62/2018 nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig sei, wenn sie vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt (§ 304 lit. a BAO), oder innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt werde (§ 304 lit. b BAO). Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjähre gemäß § 209 Abs. 2 BAO idF Steuerreformgesetz 2005 zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs. Demnach sei das Recht, die Einkommensteuer für das Jahr 2002 festzusetzen mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt. Eine Wiederaufnahme nach § 304 lit. a BAO komme mangels Antragstellung innerhalb der Verjährungsfrist nicht in Betracht, eine Wiederaufnahme nach § 304 lit. b BAO scheide aus, weil die Rechtsmittelfrist betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 am 13. März 2013 abgelaufen sei. Der Wiederaufnahmeantrag vom 27. Februar 2017 sei sohin mehr als drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheids gestellt worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 10. Jänner 2017 überhaupt einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstelle.Zur Begründung führte es aus, dass nach der vom Bundesfinanzgericht zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 304, BAO in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig sei, wenn sie vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt (Paragraph 304, Litera a, BAO), oder innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt werde (Paragraph 304, Litera b, BAO). Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjähre gemäß Paragraph 209, Absatz 2, BAO in der Fassung Steuerreformgesetz 2005 zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs. Demnach sei das Recht, die Einkommensteuer für das Jahr 2002 festzusetzen mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt. Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 304, Litera a, BAO komme mangels Antragstellung innerhalb der Verjährungsfrist nicht in Betracht, eine Wiederaufnahme nach Paragraph 304, Litera b, BAO scheide aus, weil die Rechtsmittelfrist betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 am 13. März 2013 abgelaufen sei. Der Wiederaufnahmeantrag vom 27. Februar 2017 sei sohin mehr als drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheids gestellt worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 10. Jänner 2017 überhaupt einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstelle. 10
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 30. November 2023, E 2721/2022-10, ablehnte und sie mit dem weiteren Beschluss vom 2. Jänner 2024, E 2721/2022-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Unter diesem Gesichtspunkt führt die Revision ins Treffen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob dem Revisionswerber eine Wiederaufnahme auch dann verwehrt sei, wenn er (aus Gründen die nicht in seiner Sphäre gelegen seien) erst nach Ablauf der Fristen des § 304 BAO durch das Hervorkommen neuer Tatsachen in die Lage versetzt worden sei, die Wiederaufnahme zu beantragen. Unter diesem Gesichtspunkt führt die Revision ins Treffen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob dem Revisionswerber eine Wiederaufnahme auch dann verwehrt sei, wenn er (aus Gründen die nicht in seiner Sphäre gelegen seien) erst nach Ablauf der Fristen des Paragraph 304, BAO durch das Hervorkommen neuer Tatsachen in die Lage versetzt worden sei, die Wiederaufnahme zu beantragen. 15
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen jedoch klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser maßgeblichen Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergangen wäre (vgl. etwa VwGH 31.12.2020, Ra 2019/13/0077, mwN). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen jedoch klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser maßgeblichen Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergangen wäre vergleiche , etwa VwGH 31.12.2020, Ra 2019/13/0077, mwN). 16
Im vorliegenden Fall ist die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage in der hier unstrittig vom Bundesfinanzgericht - gemäß § 323 Abs. 56 BAO seit 1. Jänner 2019 - zur Anwendung gelangenden Fassung des § 304 BAO, BGBl. I Nr. 62/2018, die eine zeitliche Begrenzung der Wiederaufnahme des Verfahrens normiert, klar und eindeutig geregelt. Nach der genannten Bestimmung ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird (lit. a), oder innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird (lit. b).Im vorliegenden Fall ist die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage in der hier unstrittig vom Bundesfinanzgericht - gemäß Paragraph 323, Absatz 56, BAO seit 1. Jänner 2019 - zur Anwendung gelangenden Fassung des Paragraph 304, BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, die eine zeitliche Begrenzung der Wiederaufnahme des Verfahrens normiert, klar und eindeutig geregelt. Nach der genannten Bestimmung ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird (Litera a,), oder innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird (Litera b,). 17
Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht schließt es der klare Wortlaut des § 304 BAO aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als dem Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides (vgl. zur zeitlichen Begrenzung der Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 2 AVG etwa VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0069, mwN; VwGH 10.12.2013, 2013/05/0211). Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0211, mwN).Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht schließt es der klare Wortlaut des Paragraph 304, BAO aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als dem Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides vergleiche , zur zeitlichen Begrenzung der Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG etwa VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0069, mwN; VwGH 10.12.2013, 2013/05/0211). Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen vergleiche , VwGH 10.12.2013, 2013/05/0211, mwN). 18
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Finanzamts vom 18. Dezember 2012 - nach zweimaliger Verlängerung der Rechtsmittelfrist - unstrittig am 14. März 2013 rechtskräftig. Das Bundesfinanzgericht hat somit den Wiederaufnahmeantrag vom 27. Februar 2017 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 304 BAO im Beschwerdeverfahren zu Recht als verspätet zurückgewiesen.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Finanzamts vom 18. Dezember 2012 - nach zweimaliger Verlängerung der Rechtsmittelfrist - unstrittig am 14. März 2013 rechtskräftig. Das Bundesfinanzgericht hat somit den Wiederaufnahmeantrag vom 27. Februar 2017 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 304, BAO im Beschwerdeverfahren zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2024