TE Vwgh Erkenntnis 2024/3/14 Ra 2023/07/0151

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Veröffentlicht am 14.03.2024
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §53
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Vorarlberger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 28. November 2022, Zl. LVwG-359-3/2021-R14, betreffend die Übertragung von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. G M in S, 2. K K in T, 3. E E in R und 4. S M in L, alle vertreten durch Mag. Rainer Stemmer, Rechtsanwalt in 6721 Thüringerberg, Thüringerberg 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Folgender Sachverhalt (Rz 1 bis Rz 9) steht unstrittig fest:
2
Der Erstmitbeteiligte ist mit einem 16/80-Anteil (walzendes Anteilsrecht) Mitglied der unregulierten Agrargemeinschaft A (im Folgenden: Agrargemeinschaft) auf der Liegenschaft EZ 569, KG S.
3
In der Agrargemeinschaft gibt es einen Kassier und eine Schriftführerin. Es existiert kein Regelwerk. Die Beschlüsse werden nach alter Übung von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft gefasst, wobei jeder Hütte nur ein Stimmrecht zukommt (fünf Stimmen). Es herrscht das Einstimmigkeitsprinzip.
4
Auf der Gemeinschaftsalpe befinden sich fünf Alpgebäude, jeweils mit Wohnteil und angebautem Stall, sowie ein Sennereigebäude, die das „Alpdorf“ bilden. Das Alpdorf ist durch eine Güterweganlage erschlossen. Auf der Oberalpe befindet sich ein Gemeinschaftsstall auf 1.820 m Seehöhe, der mit einer Materialseilbahn erschlossen ist. Im Alpsommer 2021 wurden 89 Stück Rinder inklusive Mutterkühe und Jungvieh, davon 16 Stück Milchkühe, gealpt.

Die Agrargemeinschaft ist in 80 Weiderechte eingeteilt, wobei 1/80-Anteil einem Weiderecht entspricht. Aktuell besteht die Agrargemeinschaft aus sieben Mitgliedern (der Erstmitbeteiligte, Thomas H. und Konrad B. jeweils mit einem 16/80-Anteil; Werner R., Günther R., Petra Ha. und Gilbert Ha. jeweils mit einem 8/80-Anteil). Thomas H. und Gilbert Ha. sind aktive Landwirte und Auftreiber.

Die jeweils 8/80-Anteile der Brüder Günter R. und Werner R. stammen von einer Übertragung von ihrem im Jahr 1993 verstorbenen Vater. Die jeweils 8/80-Anteile von Petra Ha. und Gilbert Ha. resultieren aus der mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde im Jahr 2014 genehmigten Übertragung von jeweils 8/80-Anteilen der Eltern von Petra Ha. an ihre Tochter und den Schwiegersohn (die somit zu keiner Vergrößerung der Mitgliederanzahl führte).

5
Der Zweck der Agrargemeinschaft ist es, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern.

Die Bewirtschaftung erfolgt nach dem „Walser-System“, bei dem grundsätzlich jeder anteilsbesitzende Landwirt seine eigene Alphütte mit Wohn- und Stallteil zur Unterbringung der eigenen Tiere hat. Die anfallende Milch der auf der Alpe gesömmerten Milchkühe wird gemeinschaftlich in einer Sennerei verarbeitet.

6
Bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft erfolgt die Bewirtschaftung derart, dass das Mitglied Konrad B. die Weiderechte der anderen Mitglieder mitnutzt und bewirtschaftet. Er organisiert die Auftreiber, nimmt die Tiere an und versorgt sie. Aktuell werden nur die Stallungen des Konrad B. für das tägliche Einstallen des Viehs genutzt. Dort werden auch die Milchkühe gemolken. Die Stallungen von Thomas H. und Gilbert Ha. werden sporadisch für das Einstellen von Rindern (z.B. kranke Tiere) verwendet. Die anfallende Milch der gealpten Milchkühe wird im gemeinschaftlichen Sennereigebäude durch eine Sennerin zu Alpkäse veredelt.

Die laufenden Kosten (kleinere Instandhaltungsarbeiten, Wasser, Strom, Personalkosten für die Sennerin, etc.) werden vom Bewirtschafter Konrad B. getragen. Für diese Form der Bewirtschaftung existiert ein Grundsatzbeschluss in der Agrargemeinschaft. Die Erhaltung der Alpe erfolgt durch Investitionen (in der Vergangenheit in das Sennereigebäude, aktuell in die Wasserversorgung und die Straßenverbindung), die von allen Mitgliedern getragen werden, ebenso werden Einnahmen, unter anderem aus der Jagdpacht und Waldbewirtschaftung, zur Finanzierung solcher Investitionen verwendet.

7
Der Erstmitbeteiligte ist nicht Landwirt und auch nicht Auftreiber. Seinen landwirtschaftlichen Betrieb hat er im Jahr 2021 seinem Sohn Benjamin M., der Nebenerwerbslandwirt ist und auf dem Betrieb derzeit Schafe und Ziegen hält, übergeben. Seit 1996 hat der Erstmitbeteiligte keine eigene Viehhaltung mehr, seither werden die 16/80-Anteile an der Agrargemeinschaft nicht mehr im Rahmen dieses Betriebes bewirtschaftet. Die Anteilsrechte wurden von anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft mitgenutzt bzw. drei- bis viermal an verschiedene Auftreiber verpachtet.
8
Mit Übergabevertrag vom 15. Februar 2021 hat der Erstmitbeteiligte seine 16/80-Anteile an der Agrargemeinschaft (Weiderecht und das Hüttenrecht an der „S.-hütte“) an seine drei Töchter (die Zweit-, Dritt- und Viertmitbeteiligten), die keine Landwirtinnen sind und auch nicht vorhaben, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen, übertragen.

Die Zweit-, Dritt- und Viertmitbeteiligten haben bereits regelmäßig an Sitzungen der Agrargemeinschaft teilgenommen und Fronstunden absolviert. Seit dem Jahr 2020 wurden gemeinschaftlich ca. € 32.600,-- in die Alpe (unter anderem Dachstuhl, Spritzasphalt) investiert. Die Drittmitbeteiligte hat aktuell die Funktion der Schriftführerin inne. Von den Zweit-, Dritt- und Viertmitbeteiligten ist die Instandhaltung und die Zurverfügungstellung der Weiderechte zur landwirtschaftlichen Nutzung beabsichtigt. Ebenso wird der Stall der „S.-hütte“ bei Bedarf für die Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt.

9
Mit dem genannten Übergabevertrag vom 15. Februar 2021 kämen der Zweitmitbeteiligten fünf Weiderechte (5/80-Anteile), der Drittmitbeteiligten sechs Weiderechte (6/80-Anteile) und der Viertmitbeteiligten fünf Weiderechte (5/80-Anteile) zu. Dadurch würden die Anteilsrechte des Erstmitbeteiligten auf drei Anteilsberechtigte aufgeteilt. Im Übergabevertrag ist ein Vorkaufsrecht an den „übernommenen Miteigentumsanteilen der Liegenschaft EZ 569“ zugunsten des Benjamin M. vorgesehen. Der Erstmitbeteiligte bezweckt damit eine Vermögensnachfolge zu Lebzeiten.
10
Zum Verfahrensgang:
11
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (Revisionswerberin) vom 17. Mai 2021 wurde gemäß §§ 33 Abs. 6 und 8 Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (FlVG) der beschriebenen und beantragten Übertragung von Anteilsrechten (Weiderechten) des Erstmitbeteiligten an der Agrargemeinschaft auf die Zweit-, Dritt- und Viertmitbeteiligten die Bewilligung versagt.Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (Revisionswerberin) vom 17. Mai 2021 wurde gemäß Paragraphen 33, Absatz 6, und 8 Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (FlVG) der beschriebenen und beantragten Übertragung von Anteilsrechten (Weiderechten) des Erstmitbeteiligten an der Agrargemeinschaft auf die Zweit-, Dritt- und Viertmitbeteiligten die Bewilligung versagt.
12
Im eingeholten Gutachten des alpwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 8. April 2021 - so die Begründung der Behörde - sei dargelegt worden, dass es sich bei der Übertragung der 16 Weiderechte und des einen Hüttenrechts um eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung der Anteilsrechte gemäß § 33 Abs. 6 lit. a FlVG handle. Weiters erfolge nach dem Gutachten die Bewirtschaftung traditionell nach dem „Walser-System“, wobei zu den jeweiligen Weiderechten auch ein Hüttenrecht gehöre. Nach einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) vom 25. Oktober 2019 sei es durchaus nachvollziehbar, dass zukünftig die Interessen dreier Personen, die keine Landwirte seien, nicht mehr gemeinsam in jene Richtung gingen, welche einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung innerhalb der Agrargemeinschaft zugutekommen könnte. Die gegenständliche Übertragung widerspreche daher gemäß § 33 Abs. 6 lit. c FlVG auch sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, weil eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erschwert bzw. unmöglich werde. Im eingeholten Gutachten des alpwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 8. April 2021 - so die Begründung der Behörde - sei dargelegt worden, dass es sich bei der Übertragung der 16 Weiderechte und des einen Hüttenrechts um eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung der Anteilsrechte gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Litera a, FlVG handle. Weiters erfolge nach dem Gutachten die Bewirtschaftung traditionell nach dem „Walser-System“, wobei zu den jeweiligen Weiderechten auch ein Hüttenrecht gehöre. Nach einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) vom 25. Oktober 2019 sei es durchaus nachvollziehbar, dass zukünftig die Interessen dreier Personen, die keine Landwirte seien, nicht mehr gemeinsam in jene Richtung gingen, welche einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung innerhalb der Agrargemeinschaft zugutekommen könnte. Die gegenständliche Übertragung widerspreche daher gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Litera c, FlVG auch sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, weil eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erschwert bzw. unmöglich werde.
13
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde - nach Einholung eines Gutachtens eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 21. Juni 2022 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der von den Erst- bis Viertmitbeteiligten gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der beantragten Übertragung von 16 Weiderechten (Anteilsrechten), nämlich 16/80-Anteile mit dem zugehörigen Hüttenrecht („S.-hütte“), an der Agrargemeinschaft vom Erstmitbeteiligten auf die Zweit- bis Viertmitbeteiligten gemäß dem genannten Übergabevertrag die Bewilligung gemäß § 33 Abs. 8 FlVG erteilt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde - nach Einholung eines Gutachtens eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 21. Juni 2022 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der von den Erst- bis Viertmitbeteiligten gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der beantragten Übertragung von 16 Weiderechten (Anteilsrechten), nämlich 16/80-Anteile mit dem zugehörigen Hüttenrecht („S.-hütte“), an der Agrargemeinschaft vom Erstmitbeteiligten auf die Zweit- bis Viertmitbeteiligten gemäß dem genannten Übergabevertrag die Bewilligung gemäß Paragraph 33, Absatz 8, FlVG erteilt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
14
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Zeuge Werner R. (Obmann der Agrargemeinschaft) sei den Bedenken des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 21. Juni 2022, wonach bei notwendigen gemeinschaftlichen Findungsprozessen zum Erhalt bzw. zur Weiterentwicklung der gegenständlichen Alpe (etwa Investitionen in die gemeinschaftlichen Anlagen wie z.B. Materialseilbahn, Sennereigebäude, Gemeinschaftsstall, etc.) mit einer Erhöhung der Personenanzahl (Nicht-Landwirte) eine Erschwernis für die Entscheidungsfindung im Sinne des Alp-Wirtschaftsbetriebes verbunden sei, entgegengetreten. Der Zeuge habe überzeugend dargelegt, dass es bei den Entscheidungsfindungsprozessen im Hinblick auf die Investitionen und jene Aufgaben, die die Agrargemeinschaftsmitglieder miteinander entschieden, bislang keine Probleme gegeben habe. Die Aufteilung auf drei Personen sei sicher nicht so ideal, wie wenn die Übertragung nur an eine Person erfolge. Das sei bei ihm (Werner R.) und seinem Bruder aber nicht anders gegangen. Bei ihm und seinem Bruder habe es seit 1992 auch funktioniert.

Der Zeuge, der die Funktion des Obmannes der Agrargemeinschaft bereits zehn Jahre ausübe, sei in der Lage, eine derartige Beurteilung abzugeben. Zudem sei er selbst seit den frühen 1990er-Jahren von einer Aufteilung des Weide- und Hüttenrechts zwischen ihm und seinem Bruder zu je 8/80-Anteile betroffen und übe das „Stimmrecht der Hütte“ mit seinem Bruder aus. Der Einschätzung des Zeugen Werner R. sei daher besonderes Gewicht beizumessen gewesen. Das Verwaltungsgericht sehe es daher als erwiesen an, dass eine Erschwernis in der alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung infolge einer Aufteilung eines Weide- und Hüttenrechts bislang nicht aufgetreten sei.

Was die Zukunft anbelange, so sei gemäß dem landwirtschaftlichen Gutachten vom 21. Juni 2022 für die Agrargemeinschaft eine positive alpwirtschaftliche Entwicklung zu erwarten, was auf mehreren - näher dargelegten - Rahmenbedingungen fuße. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe der landwirtschaftliche Amtssachverständige diese Entwicklung ausdrücklich auch im Hinblick auf die hier gegenständliche Anteilsrechtsübertragung aufrechterhalten. Zur Frage, ob - nach erzieltem Verhandlungsergebnis - eine wirtschaftliche Gefährdung für den Alp- und Sennereibetrieb durch die gegenständliche Übertragung gesehen werde, habe der landwirtschaftliche Amtssachverständige ausgeführt, dass die Wirtschaftlichkeit der Agrargemeinschaft noch an anderen Rahmenbedingungen hänge und er eine unmittelbare Gefährdung (durch die gegenständliche Aufteilung) nicht erblicke. Die Herausforderung stelle sich, wenn „das Ganze in die nächste Generation“ gehe.

15
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, durch die Aufteilung der 16/80-Anteile des Erstmitbeteiligten an der Agrargemeinschaft auf seine drei Töchter, die - wie er selbst - nicht landwirtschaftlich tätig seien, komme es in etwa zu einer Drittelung des Anteilsrechts. Die Anzahl der anteilsberechtigten Personen würde sich von sieben auf neun erhöhen. Die dadurch bewirkte Zersplitterung des Anteilsrechts sei dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft jedoch nicht abträglich.
16
Die Bewirtschaftung der Gemeinschaftsalpe erfolge grundsätzlich nach dem „Walser-System“, wobei die Weiderechte aller Mitglieder durch nur einen Anteilsrechtsbesitzer, Konrad B., bewirtschaftet würden. Es würden auch nur seine Stallungen für das tägliche Einstallen und das Melken des Viehs genutzt. Andere Stallungen (von Thomas H. und Gilbert Ha.) würden nur sporadisch, etwa für kranke Rinder verwendet. Die laufenden Kosten, darunter die Personalkosten für die Sennerin, würden ebenso vom Bewirtschafter Konrad B. getragen. Durch die geplante Aufteilung des Anteilsrechts des Erstmitbeteiligten auf seine drei Töchter trete keine Änderung dieser Bewirtschaftungsform ein. Die Zweit- bis Viertmitbeteiligten wollten die Weiderechte zur landwirtschaftlichen Nutzung und den Stall der „S.-hütte“ bei Bedarf für die Bewirtschaftung zur Verfügung stellen.
17
Die Aufgabe der Mitglieder der Agrargemeinschaft sei es, die Alpe, insbesondere durch Investitionen, aktuell etwa in die Wasserversorgung oder die Straßenverbindung, zu erhalten. Die Zweit- bis Viertmitbeteiligten hätten bereits bislang die mit dem Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft verbundenen Pflichten erfüllt (Fronstunden; Investitionen) und regelmäßig an Sitzungen teilgenommen. Die Drittmitbeteiligte habe zwischenzeitlich die Funktion der Schriftführerin ausgeübt. Aufgrund dessen bestehe kein Grund zur Annahme von Unstimmigkeiten mit den anderen Mitgliedern.
18
Es habe sich auch kein Hinweis auf eine Erschwerung der internen Willensbildung ergeben. Jene Maßnahmen und Investitionen, die rein für die landwirtschaftliche Nutzung verlangt worden seien, seien auch von den Zweit- bis Viertmitbeteiligten getätigt worden. Es sei ihnen somit hinreichend bekannt, dass die „S.-hütte“ - wie die anderen Hütten - nur ein Stimmrecht habe und dass sie dieses mit einer Stimme (einheitlich) auszuüben hätten. Eine künftige, problematische Stimmenfindung innerhalb der „S.-hütte“ sei daher nicht zu erwarten. Die Zweit- bis Viertmitbeteiligten wären außerdem bereit, eine diesbezügliche Regelung festzulegen.
19
Auch in der Vergangenheit habe eine Aufteilung eines Weide- und Hüttenrechts (jenes zwischen den Brüdern R.) zu keinen Erschwernissen des Alp- und Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft geführt. Ferner trete durch die nunmehr vorgesehene Aufteilung des Anteilsrechts des Erstmitbeteiligten auf seine drei Töchter keine unmittelbare Gefährdung des Alp- oder Sennereibetriebes der Agrargemeinschaft ein. Vielmehr sei für die Alpe eine positive alpwirtschaftliche Entwicklung prognostiziert.
20
Daraus folge, dass der Versagungsgrund des § 33 Abs. 6 lit. a FlVG nicht vorliege.Daraus folge, dass der Versagungsgrund des Paragraph 33, Absatz 6, Litera a, FlVG nicht vorliege.
21
Zur Begründung, dass auch der Versagungsgrund des § 33 Abs. 6 lit. b FlVG nicht vorliege, wiederholte das Verwaltungsgericht teilweise nochmals seine bisherigen Ausführungen. Es kam näher begründend zum Ergebnis, dass nicht vom Vorliegen „begründeter Umstände“ im Sinn des § 33 Abs. 6 lit. b FIVG, die für die Annahme eines Anteilrechtserwerbes zu anderweitigen Zwecken sprächen, ausgegangen werden könne.Zur Begründung, dass auch der Versagungsgrund des Paragraph 33, Absatz 6, Litera b, FlVG nicht vorliege, wiederholte das Verwaltungsgericht teilweise nochmals seine bisherigen Ausführungen. Es kam näher begründend zum Ergebnis, dass nicht vom Vorliegen „begründeter Umstände“ im Sinn des Paragraph 33, Absatz 6, Litera b, FIVG, die für die Annahme eines Anteilrechtserwerbes zu anderweitigen Zwecken sprächen, ausgegangen werden könne.
22
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch der Versagungsgrund des § 33 Abs. 6 lit. c FIVG nicht erfüllt. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung aus dem Jahr 2002 sei zu schließen, dass für den Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen, Vorsäßen und Viehweiden für einen landwirtschaftlichen Betrieb in Vorarlberg grundsätzlich dieselben Anforderungen gelten sollten wie für private landwirtschaftliche Flächen. Die gegenständlichen Anteilsrechte würden vom Erstmitbeteiligten bereits seit dem Jahr 1996 nicht mehr im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt. Sie seien seither von den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft mitgenutzt oder in Einzelfällen an Auftreiber verpachtet worden. Sie seien auch aktuell für den seit 2021 vom Sohn des Erstmitbeteiligten geführten Betrieb nicht von Nutzen, weil dieser als Nebenerwerbslandwirt nur Schafe und Ziegen halte, während auf der Alpe Rinder (darunter Milchkühe) gesömmert würden. Überdies sei im Übergabevertrag vom 15. Februar 2021 das bereits erwähnte Vorkaufsrecht zugunsten von Benjamin M. enthalten. Eine Nutzung der Anteilsrechte im Rahmen dessen Betriebes sei daher für die Zukunft nicht ausgeschlossen.Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch der Versagungsgrund des Paragraph 33, Absatz 6, Litera c, FIVG nicht erfüllt. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung aus dem Jahr 2002 sei zu schließen, dass für den Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen, Vorsäßen und Viehweiden für einen landwirtschaftlichen Betrieb in Vorarlberg grundsätzlich dieselben Anforderungen gelten sollten wie für private landwirtschaftliche Flächen. Die gegenständlichen Anteilsrechte würden vom Erstmitbeteiligten bereits seit dem Jahr 1996 nicht mehr im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt. Sie seien seither von den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft mitgenutzt oder in Einzelfällen an Auftreiber verpachtet worden. Sie seien auch aktuell für den seit 2021 vom Sohn des Erstmitbeteiligten geführten Betrieb nicht von Nutzen, weil dieser als Nebenerwerbslandwirt nur Schafe und Ziegen halte, während auf der Alpe Rinder (darunter Milchkühe) gesömmert würden. Überdies sei im Übergabevertrag vom 15. Februar 2021 das bereits erwähnte Vorkaufsrecht zugunsten von Benjamin M. enthalten. Eine Nutzung der Anteilsrechte im Rahmen dessen Betriebes sei daher für die Zukunft nicht ausgeschlossen.
23
Aus all dem folge, dass die Übertragung der 16/80-Anteile des Erstmitbeteiligten auf die Zweit- bis Viertmitbeteiligten den land- und forstwirtschaftlichen Interessen nicht widerspreche. Dieser Anteilsrechtserwerb laufe auch nicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes zuwider.
24
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
25
Die Erst- bis Viertmitbeteiligten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

26
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, dass es zur Frage, ob durch die Veräußerung eines Hüttenrechtes mit den dazugehörenden Anteilen („Walser-System“) auf mehr als eine Person (Nicht-Landwirte) eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung einträte (§ 33 Abs. 6 lit. a FIVG) und ob die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspreche (§ 33 Abs. 6 lit. c FlVG), keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere. Ferner wird vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, dass es zur Frage, ob durch die Veräußerung eines Hüttenrechtes mit den dazugehörenden Anteilen („Walser-System“) auf mehr als eine Person (Nicht-Landwirte) eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung einträte (Paragraph 33, Absatz 6, Litera a, FIVG) und ob die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspreche (Paragraph 33, Absatz 6, Litera c, FlVG), keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere. Ferner wird vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe.
27
Die Revision erweist sich aufgrund dieses Vorbringens als zulässig.
28
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, lauten auszugsweise:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013,, lauten auszugsweise:

§ 33

(...)

(6) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen,

a)
wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde oder
b)
wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird oder
c)
wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche.

(...)

(8) Die persönlichen (walzenden) Anteile dürfen nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.(8) Die persönlichen (walzenden) Anteile dürfen nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden.

(...)

Satzungen

§ 73Paragraph 73

(...)

(5) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der Behörde (§ 35 Abs. 2) vorgenommen werden.“(5) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der Behörde (Paragraph 35, Absatz 2,) vorgenommen werden.“

29
In der Amtsrevision wird vorgebracht, die Teilung und Übertragung eines Hüttenrechts mit den dazugehörenden Weiderechten auf drei Nicht-Landwirte stelle eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung dar. Die befassten Amtssachverständigen hätten jeweils nachteilige Auswirkungen auf die in Rede stehende Agrargemeinschaft aufgezeigt. Weiters sei vom (landwirtschaftlichen) Amtssachverständigen auch in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2022 ausgeführt worden, dass er zwar keine unmittelbare Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes erblicke, sich jedoch die Herausforderungen in der nächsten Generation ergäben. Das Verwaltungsgericht habe die zukünftige Entwicklung der Übertragung außer Acht gelassen. Es möge zwar sein, dass sich die Zweit- bis Viertmitbeteiligten untereinander einig seien und gemeinsame Entscheidungen träfen, jedoch würden bei einer Übertragung an die nächste Generation „die Schwestern zu Cousinen“ und eine gemeinsame Entscheidungsfindung werde erheblich erschwert. Die Anteile am Hüttenrecht könnten auch an dritte Personen übertragen werden und die Zusammenführung des Hüttenrechts werde dadurch beinahe unmöglich. Weiters entstünden hierdurch auch Nutzungsprobleme an der Hütte, weil sich alle Besitzer bezüglich der Nutzung der Hütte einig werden müssten.

Zusätzlich seien mit der erfolgten Übertragung bei wichtigen Veränderungen gemäß § 73 Abs. 5 FIVG nicht mehr sieben, sondern neun Unterschriften erforderlich. Die Zahl der besitzenden Nicht-Landwirte werde von fünf auf sieben Personen erhöht. Die Einheit aus Heimbetrieb im Tal (dieser sei an den Sohn des Erstmitbeteiligten übertragen worden) und der Anteile an der Agrargemeinschaft werde aufgelöst und eine gemeinsame Nutzung und Bewirtschaftung erheblich erschwert.Zusätzlich seien mit der erfolgten Übertragung bei wichtigen Veränderungen gemäß Paragraph 73, Absatz 5, FIVG nicht mehr sieben, sondern neun Unterschriften erforderlich. Die Zahl der besitzenden Nicht-Landwirte werde von fünf auf sieben Personen erhöht. Die Einheit aus Heimbetrieb im Tal (dieser sei an den Sohn des Erstmitbeteiligten übertragen worden) und der Anteile an der Agrargemeinschaft werde aufgelöst und eine gemeinsame Nutzung und Bewirtschaftung erheblich erschwert.

Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte daher die Übertragung gemäß § 33 Abs. 6 lit. a FIVG versagt werden müssen.Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte daher die Übertragung gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Litera a, FIVG versagt werden müssen.

30
Ferner sei mehrfach festgestellt worden, dass durch die Übertragung der Anteile die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft erschwert werde. Somit hätte das Verwaltungsgericht auch aus diesem Grund zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Übertragung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspreche (§ 33 Abs. 6 lit. c FIVG).Ferner sei mehrfach festgestellt worden, dass durch die Übertragung der Anteile die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft erschwert werde. Somit hätte das Verwaltungsgericht auch aus diesem Grund zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Übertragung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspreche (Paragraph 33, Absatz 6, Litera c, FIVG).
31
Im Gutachten vom 8. April 2021 und im Gutachten vom 21. Juni 2022 sei jeweils festgestellt worden, dass die Aufteilung nachteilig für die Agrargemeinschaft sei. Das Verwaltungsgericht habe dem Obmann der Agrargemeinschaft, der kein Sachverständiger sei, besonderes Gewicht beigemessen und dadurch begründet, dass kein Versagungsgrund gemäß § 33 Abs. 6 FIVG vorliege. Es habe dadurch gegen die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verstoßen und keine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, weil ein Obmann zwei Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten könne. Der Obmann sei selbst Besitzer eines halben Hüttenrechts und daher nicht geeignet, den gegenständlichen Sachverhalt neutral und sachlich zu beurteilen.Im Gutachten vom 8. April 2021 und im Gutachten vom 21. Juni 2022 sei jeweils festgestellt worden, dass die Aufteilung nachteilig für die Agrargemeinschaft sei. Das Verwaltungsgericht habe dem Obmann der Agrargemeinschaft, der kein Sachverständiger sei, besonderes Gewicht beigemessen und dadurch begründet, dass kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 33, Absatz 6, FIVG vorliege. Es habe dadurch gegen die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verstoßen und keine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, weil ein Obmann zwei Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten könne. Der Obmann sei selbst Besitzer eines halben Hüttenrechts und daher nicht geeignet, den gegenständlichen Sachverhalt neutral und sachlich zu beurteilen.
32
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.
33
Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0074 bis 0075, mwN).Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0074 bis 0075, mwN).
34
Nach den Leitlinien der hg. Rechtsprechung trifft (auch) ein Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen.

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens aber auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen.

Im Fall eines bis zuletzt unschlüssigen Gutachtens ist vom Verwaltungsgericht ein anderer Sachverständiger heranzuziehen (vgl. zum Ganzen VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0002, mit weiteren Judikaturnachweisen).Im Fall eines bis zuletzt unschlüssigen Gutachtens ist vom Verwaltungsgericht ein anderer Sachverständiger heranzuziehen vergleiche , zum Ganzen VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0002, mit weiteren Judikaturnachweisen).

35
In seinem Gutachten vom 21. Juni 2022 hatte der vom Verwaltungsgericht beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige unter anderem ausgeführt, dass aus landwirtschaftlicher Sicht ein leistungsfähiger Bauernstand darauf angewiesen sei, dass land- bzw. alpwirtschaftliche Flächen nach Möglichkeit im Eigentum der Landwirte stünden. Sei dies nicht möglich, so sei es wichtig, dass Eigentumsstrukturen vorhanden seien, die es den Landwirten ermöglichten, solche Flächen zu pachten.

Durch die Aufteilung der Anteilsrechte werde eine Struktur geschaffen, die eine künftige Bewirtschaftung durch einen landwirtschaftlichen Pächter erschwere. Die Zustimmung bzw. das Einvernehmen zur Pacht der gegenständlichen Bewirtschaftungseinheit „M.“ (bisher Erstmitbeteiligter) sei künftig von drei Personen erforderlich. Bei der Nutzung bzw. Bewirtschaftung des Alpgebäudes („S.-hütte“) hätten künftig drei Personen zuzustimmen. Durch die Aufteilung des Alpgebäudes an künftig drei Personen, die nicht Landwirte seien, könne sich zudem das Begehren für die Nutzung des Alpgebäudes für außerlandwirtschaftliche Zwecke (z.B. Ferien- bzw. Freizeitzwecke) erhöhen.

Mit der geplanten Aufteilung auf drei Personen würde sich künftig die Anzahl an Personen bzw. Köpfen in der unregulierten Agrargemeinschaft von derzeit sieben auf neun erhöhen, gleichzeitig erhöhe sich auch der Personenanteil der nicht aktiven Landwirte (derzeit fünf Nicht-Landwirte, künftig sieben Nicht-Landwirte). Bei notwendigen gemeinschaftlichen Findungsprozessen zum Erhalt bzw. zur Weiterentwicklung der in Rede stehenden Alpe (etwa Investitionen in die gemeinschaftlichen Anlagen wie z.B. Materialseilbahn, Sennereigebäude, Gemeinschaftsstall, etc.) sei mit dieser Erhöhung der Personenanzahl (Nicht-Landwirte) eine Erschwernis für die Entscheidungsfindung im Sinne des Alp-Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft verbunden.

Schließlich hatte der Amtssachverständige dargelegt, dass sich bei jenen Hütten, die mehreren Personen gehörten (derzeit zwei Hütten mit zwei Personen), diese Personen im Vorfeld auf eine gemeinsame Linie einigen müssten, sodass für die Hütte nur eine einheitliche Stimme abgegeben werden könne. Bei künftig drei Personen der „S.-hütte“ müssten sich diese drei Personen (Nicht-Landwirte) auf eine gemeinsame „Hüttenentscheidung“ einigen; dieser Findungsprozess sei schwieriger als der einer Einzelperson.

36
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen die Versagungsgründe des § 33 Abs. 8 iVm Abs. 6 FlVG dennoch nicht vor. Dieser Beurteilung lag die Beweiswürdigung zugrunde, in der der Einschätzung des Zeugen Werner R. besonderes Gewicht beigemessen wurde, weil dieser die Funktion des Obmanns der Agrargemeinschaft bereits seit zehn Jahren und selbst das „Stimmrecht der Hütte“ mit seinem Bruder ausübe und dies gut funktioniere.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen die Versagungsgründe des Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit , Absatz 6, FlVG dennoch nicht vor. Dieser Beurteilung lag die Beweiswürdigung zugrunde, in der der Einschätzung des Zeugen Werner R. besonderes Gewicht beigemessen wurde, weil dieser die Funktion des Obmanns der Agrargemeinschaft bereits seit zehn Jahren und selbst das „Stimmrecht der Hütte“ mit seinem Bruder ausübe und dies gut funktioniere.

Darüber hinaus verwies das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Wirtschaftlichkeit der Agrargemeinschaft (bzw. der Alpe) noch an anderen Rahmenbedingungen hänge, er eine unmittelbare Gefährdung (durch die gegenständliche Aufteilung) nicht erblicke und sich die Herausforderung stelle, wenn „das Ganze in die nächste Generation“ gehe.

37
Bei diesen Ausführungen bleibt zunächst unklar, ob das Verwaltungsgericht davon ausging, dass der Amtssachverständige seine im Gutachten vom 21. Juni 2022 dargelegten Bedenken gegen die Übertragung der Anteilsrechte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten habe, ob es die Ausführungen des Amtssachverständigen als widersprüchlich beurteilte, oder ob es den Ausführungen des Zeugen und Obmannes der Agrargemeinschaft größeres Gewicht als den gutachterlich dargelegten Bedenken des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zuerkannte.
38
Zum letztgenannten Aspekt ist anzumerken, dass die Ergebnisse eines als schlüssig gewerteten Sachverständigengutachtens durch bloße Wahrnehmungen oder Einschätzungen von Zeugen nicht entkräftet werden können (vgl. VwGH 30.4.2014, 2013/12/0123; 28.3.2018, Ra 2017/07/0312). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits judiziert, dass die Begründung, wonach ein Zeuge, der im Wesentlichen dieselben Ausbildungen wie ein Amtssachverständiger absolviert hat, allein mangels seiner Eigenschaft als Sachverständiger einem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, (fallbezogen) nicht zu überzeugen vermag (vgl. erneut VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0002); eine solche Fallkonstellation liegt gegenständlich jedoch nicht vor.Zum letztgenannten Aspekt ist anzumerken, dass die Ergebnisse eines als schlüssig gewerteten Sachverständigengutachtens durch bloße Wahrnehmungen oder Einschätzungen von Zeugen nicht entkräftet werden können vergleiche , VwGH 30.4.2014, 2013/12/0123; 28.3.2018, Ra 2017/07/0312). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits judiziert, dass die Begründung, wonach ein Zeuge, der im Wesentlichen dieselben Ausbildungen wie ein Amtssachverständiger absolviert hat, allein mangels seiner Eigenschaft als Sachverständiger einem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, (fallbezogen) nicht zu überzeugen vermag vergleiche , erneut VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0002); eine solche Fallkonstellation liegt gegenständlich jedoch nicht vor.
39
Wenngleich anzunehmen ist, dass der Zeuge Werner R. unter anderem aufgrund seiner langjährige Tätigkeit als Obmann der Agrargemeinschaft deren „Situation“ gut beschreiben kann, und seine Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen sind, kommt (ohne diesbezüglich nachvollziehbare Begründung) der Zeugenaussage - eine dem Amtssachverständigen vergleichbare Ausbildung des Zeugen wurde nicht festgestellt - dennoch gegenüber dem Gutachten des Amtssachverständigen hinsichtlich der vom Amtssachverständigen aufgrund seiner Fachkenntnisse beurteilten Fragen kein Gewicht auf gleicher fachlicher Ebene zu.
40
Hinzu kommt, dass die die gegenständliche Übertragung von Anteilsrechten befürwortende Aussage des Zeugen zwar einerseits vor dem Hintergrund seiner eigenen Erfahrungen mit einem „geteilten Hüttenrecht“ (das er gemeinsam mit seinem Bruder ausübt), andererseits jedoch - worauf die Revision verweist - auch unter dem Gesichtspunkt beurteilt werden müsste, dass dem Zeugen gerade wegen seines eigenen „halben Hüttenrechts“ die Eignung für eine „neutrale und sachliche Beurteilung“ abgesprochen werden könnte. Abgesehen davon kann der Zeuge nur über seine eigene Situation und Handhabung eines „halben Hüttenrechtes“ Auskunft erteilen. Ein darauf gegründeter Rückschluss auf die Handhabung von „geteilten Hüttenrechten“ anderer Mitglieder der Agrargemeinschaft erscheint spekulativ.
41
Dafür, dass das Verwaltungsgericht die gutachterlichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen insgesamt als nicht schlüssig oder widersprüchlich beurteilt hätte, gibt es im angefochtenen Erkenntnis keinen konkreten Anhaltspunkt.
42
Die Aussage des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2022, wonach die Wirtschaftlichkeit der Alpe (Agrargemeinschaft) noch an anderen Rahmenbedingungen hänge, er eine unmittelbare Gefährdung (durch die gegenständliche Aufteilung) nicht erblicke und sich die Herausforderung stelle, wenn „das Ganze in die nächste Generation“ gehe, könnte - sofern man darin überhaupt eine (teilweise) „Abkehr“ von den im Gutachten des Amtssachverständigen geäußerten Bedenken erblicken wollte - die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung bzw. rechtliche Beurteilung von Vornherein nur dann tragen, wenn man den Untersagungsgründen des § 33 Abs. 8 iVm Abs. 6 FlVG ein ausschließliches Abstellen auf den Zeitpunkt (der Bewilligung) der Veräußerung von walzenden Anteilsrechten ohne Berücksichtigung der damit beeinflussten und erwartbaren weiteren Entwicklung der Agrargemeinschaft unterstellte. Davon ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis offenbar aus. Eine derart eingeschränkte Sichtweise ist den in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht zu entnehmen.Die Aussage des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2022, wonach die Wirtschaftlichkeit der Alpe (Agrargemeinschaft) noch an anderen Rahmenbedingungen hänge, er eine unmittelbare Gefährdung (durch die gegenständliche Aufteilung) nicht erblicke und sich die Herausforderung stelle, wenn „das Ganze in die nächste Generation“ gehe, könnte - sofern man darin überhaupt eine (teilweise) „Abkehr“ von den im Gutachten des Amtssachverständigen geäußerten Bedenken erblicken wollte - die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung bzw. rechtliche Beurteilung von Vornherein nur dann tragen, wenn man den Untersagungsgründen des Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit , Absatz 6, FlVG ein ausschließliches Abstellen auf den Zeitpunkt (der Bewilligung) der Veräußerung von walzenden Anteilsrechten ohne Berücksichtigung der damit beeinflussten und erwartbaren weiteren Entwicklung der Agrargemeinschaft unterstellte. Davon ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis offenbar aus. Eine derart eingeschränkte Sichtweise ist den in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht zu entnehmen.
43
Darüber hinaus ist es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unter anderem Zweck der Agrargemeinschaft, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens „die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen“, woraus ebenfalls das Gebot einer über den Veräußerungszeitpunkt hinausgehenden Betrachtung der Auswirkungen von Transaktionen wie der vorliegenden abzuleiten ist.
44
In dieser Hinsicht gilt es zu beachten, dass nach § 33 Abs. 8 FlVG die Veräußerung von walzenden Anteilsrechten, nicht jedoch etwa deren Übertragung im Erbweg einer Bewilligung der Behörde bedarf (vgl. dazu auch VwGH 13.5.1996, 95/07/0092, 0093). Damit im Zusammenhang steht aber die durchaus zu erwartende Entwicklung, dass - grundsätzlich betrachtet - nach einer Veräußerung von Anteilsrechten von einem Agrargemeinschaftsmitglied auf drei Personen in der nächsten Generation - wie es die Revision formuliert - „die Schwestern zu Cousinen werden“, somit eine weitere Zersplitterung der ursprünglich nur einem Mitglied zustehenden Anteilsrechte erfolgen kann, ohne dass die Behörde - wenn die Übertragung an die nächsten Generation im Erbwege erfolgen sollte - im Sinne der gesetzlichen Kriterien regulierend eingreifen oder sich die Agrargemeinschaft mit Erfolg dagegen aussprechen könnte.In dieser Hinsicht gilt es zu beachten, dass nach Paragraph 33, Absatz 8, FlVG die Veräußerung von walzenden Anteilsrechten, nicht jedoch etwa deren Übertragung im Erbweg einer Bewilligung der Behörde bedarf vergleiche , dazu auch VwGH 13.5.1996, 95/07/0092, 0093). Damit im Zusammenhang steht aber die durchaus zu erwartende Entwicklung, dass - grundsätzlich betrachtet - nach einer Veräußerung von Anteilsrechten von einem Agrargemeinschaftsmitglied auf drei Personen in der nächsten Generation - wie es die Revision formuliert - „die Schwestern zu Cousinen werden“, somit eine weitere Zersplitterung der ursprünglich nur einem Mitglied zustehenden Anteilsrechte erfolgen kann, ohne dass die Behörde - wenn die Übertragung an die nächsten Generation im Erbwege erfolgen sollte - im Sinne der gesetzlichen Kriterien regulierend eingreifen oder sich die Agrargemeinschaft mit Erfolg dagegen aussprechen könnte.
45
Die Erst- bis Viertmitbeteiligten argumentieren in ihrer Revisionsbeantwortung, dass im Erbfall für die Übertragung der Anteilsrechte des Erstmitbeteiligten (bei gesetzlicher Erbfolge) sogar auf fünf Personen (nämlich auf die Zweit- bis Viertmitbeteiligten, Benjamin M. und Marlies M.) keine aufsichtsbehördliche Bewilligung erforderlich wäre und durch die Regelung des Übergabevertrags vom 15. Februar 2021 den Intentionen des § 33 Abs. 8 iVm mit Abs. 6 lit. a FlVG eher entsprochen würde als durch die gesetzliche Erbfolge. Ferner seien näher genannte Bestimmungen des FlVG nicht mehr zeitgemäß.Die Erst- bis Viertmitbeteiligten argumentieren in ihrer Revisionsbeantwortung, dass im Erbfall für die Übertragung der Anteilsrechte des Erstmitbeteiligten (bei gesetzlicher Erbfolge) sogar auf fünf Personen (nämlich auf die Zweit- bis Viertmitbeteiligten, Benjamin M. und Marlies M.) keine aufsichtsbehördliche Bewilligung erforderlich wäre und durch die Regelung des Übergabevertrags vom 15. Februar 2021 den Intentionen des Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit mit Absatz 6, Litera a, FlVG eher entsprochen würde als durch die gesetzliche Erbfolge. Ferner seien näher genannte Bestimmungen des FlVG nicht mehr zeitgemäß.
46
Dem ist zu entgegnen, dass, angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen Übertragungen von persönlichen (walzenden) Anteilen unter Lebenden und solchen von Todes wegen, auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die in § 33 Abs. 8 erster Satz FlVG enthaltene Beschränkung der agrarbehördlichen Bewilligungspflicht auf die Veräußerung von persönlichen (walzenden) Anteilen bestehen (vgl. den bereits im angefochtenen Erkenntnis zitierten Beschluss VfGH 11.6.2018, E 1320/2018-5), ferner gegenständlich keine Übertragung von Anteilen im Erbweg zu beurteilen ist und das Vorbringen, wonach zukünftig walzende Anteilsrechte (insbesondere auch des Erstmitbeteiligten) an der Agrargemeinschaft möglicherweise im Erbweg auf mehrere Personen aufgeteilt werden könnten, der Vollziehung des § 33 Abs. 8 FlVG im vorliegenden Fall nicht entgegensteht. Dem ist zu entgegnen, dass, angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen Übertragungen von persönlichen (walzenden) Anteilen unter Lebenden und solchen von Todes wegen, auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die in Paragraph 33, Absatz 8, erster Satz FlVG enthaltene Beschränkung der agrarbehördlichen Bewilligungspflicht auf die Veräußerung von persönlichen (walzenden) Anteilen bestehen vergleiche , den bereits im angefochtenen Erkenntnis zitierten Beschluss VfGH 11.6.2018, E 1320/2018-5), ferner gegenständlich keine Übertragung von Anteilen im Erbweg zu beurteilen ist und das Vorbringen, wonach zukünftig walzende Anteilsrechte (insbesondere auch des Erstmitbeteiligten) an der Agrargemeinschaft möglicherweise im Erbweg auf mehrere Personen aufgeteilt werden könnten, der Vollziehung des Paragraph 33, Absatz 8, FlVG im vorliegenden Fall nicht entgegensteht.
47
Der - in der Revision zutreffend relevierte - Umstand, dass gemäß § 73 Abs. 5 zweiter Satz FlVG bei nicht körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften (wie der gegenständlichen) wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der Behörde vorgenommen werden dürfen, hätte im vorliegenden Fall in den genannten Angelegenheiten zwingend die Notwendigkeit der Zustimmung der Zweit-, der Dritt- und der Viertmitbeteiligten als Mitglieder der Agrargemeinschaft - und nicht nur die Zustimmung „aller Hütten“ (hier: der „S.-hütte“) - zur Folge. Im angefochtenen Erkenntnis wurde dieser Umstand nicht erkennbar berücksichtigt.Der - in der Revision zutreffend relevierte - Umstand, dass gemäß Paragraph 73, Absatz 5, zweiter Satz FlVG bei nicht körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften (wie der gegenständlichen) wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der Behörde vorgenommen werden dürfen, hätte im vorliegenden Fall in den genannten Angelegenheiten zwingend die Notwendigkeit der Zustimmung der Zweit-, der Dritt- und der Viertmitbeteiligten als Mitglieder der Agrargemeinschaft - und nicht nur die Zustimmung „aller Hütten“ (hier: der „S.-hütte“) - zur Folge. Im angefochtenen Erkenntnis wurde dieser Umstand nicht erkennbar berücksichtigt.
48
Obwohl nach den getroffenen Feststellungen der Erstmitbeteiligte kein Landwirt ist und seinen landwirtschaftlichen Betrieb seinem Sohn übergeben hat sowie die Zweit- bis Viertmitbeteiligten (die jedoch ebenso keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen) im Rahmen der Agrargemeinschaft bereits mitgearbeitet bzw. Investitionen getätigt haben, enthält das angefochtene Erkenntnis nach dem Gesagten keine ausreichende Begründung dafür, dass die in den Amtssachverständigengutachten (vor dem Hintergrund der Versagungsgründe gemäß § 33 Abs. 8 iVm Abs. 6 lit. a und lit. c FlVG) dargelegten Bedenken gegen die in Rede stehende Veräußerung von Anteilsrechten an die Zweit- bis Viertmitbeteiligten, nämlich im Hinblick auf eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung von Anteilsrechten und hinsichtlich des Widerspruchs zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, nicht zuträfen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die 16/80-Anteile des Erstmitbeteiligten an der Agrargemeinschaft derzeit nicht im Rahmen seines (früheren) landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, weil die Beurteilung angesichts des praktizierten „Walser-Systems“ auch vor dem Hintergrund einer grundsätzlich anzustrebenden Einheit von Hüttenrecht und Weiderechten zu erfolgen hat und durch die Veräußerung die Zahl an Nicht-Landwirten gegenüber der Zahl an Landwirten stiege.Obwohl nach den getroffenen Feststellungen der Erstmitbeteiligte kein Landwirt ist und seinen landwirtschaftlichen Betrieb seinem Sohn übergeben hat sowie die Zweit- bis Viertmitbeteiligten (die jedoch ebenso keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen) im Rahmen der Agrargemeinschaft bereits mitgearbeitet bzw. Investitionen getätigt haben, enthält das angefochtene Erkenntnis nach dem Gesagten keine ausreichende Begründung dafür, dass die in den Amtssachverständigengutachten (vor dem Hintergrund der Versagungsgründe gemäß Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit , Absatz 6, Litera a, und Litera c, FlVG) dargelegten Bedenken gegen die in Rede stehende Veräußerung von Anteilsrechten an die Zweit- bis Viertmitbeteiligten, nämlich im Hinblick auf eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung von Anteilsrechten und hinsichtlich des Widerspruchs zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, nicht zuträfen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die 16/80-Anteile des Erstmitbeteiligten an der Agrargemeinschaft derzeit nicht im Rahmen seines (früheren) landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, weil die Beurteilung angesichts des praktizierten „Walser-Systems“ auch vor dem Hintergrund einer grundsätzlich anzustrebenden Einheit von Hüttenrecht und Weiderechten zu erfolgen hat und durch die Veräußerung die Zahl an Nicht-Landwirten gegenüber der Zahl an Landwirten stiege.
49
Das Verwaltungsgericht hat ohne ausreichende Begründung der Zeugenaussage des Obmannes der Agrargemeinschaft im Ergebnis mehr Gewicht zuerkannt als den gutachterlichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, dass fallbezogen bei der Beurteilung des Vorliegens der Versagungsgründe gemäß § 33 Abs. 6 FlVG nicht auch eine zukünftig erwartbare weitere Zersplitterung von Anteilsrechten (insbesondere im Erbweg), für die die gegenständliche Veräußerung von Anteilsrechten bereits die Grundlage schafft bzw. diese Zersplitterung beschleunigt, zu berücksichtigen wäre, hat es das Verwaltungsgericht, sofern es Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens hätte, ferner unterlassen, den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Konkretisierung seiner Ausführungen (Bedenken) aufzufordern, gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen. Das von der Revisionswerberin eingeholte alpwirtschaftliche Gutachten wurde vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht erkennbar in die Beweiswürdigung einbezogen, die daher - auch angesichts des Vorgesagten - in unvertretbarer Weise erfolgt ist.Das Verwaltungsgericht hat ohne ausreichende Begründung der Zeugenaussage des Obmannes der Agrargemeinschaft im Ergebnis mehr Gewicht zuerkannt als den gutachterlichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, dass fallbezogen bei der Beurteilung des Vorliegens der Versagungsgründe gemäß Paragraph 33, Absatz 6, FlVG nicht auch eine zukünftig erwartbare weitere Zersplitterung von Anteilsrechten (insbesondere im Erbweg), für die die gegenständliche Veräußerung von Anteilsrechten bereits die Grundlage schafft bzw. diese Zersplitterung beschleunigt, zu berücksichtigen wäre, hat es das Verwaltungsgericht, sofern es Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens hätte, ferner unterlassen, den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Konkretisierung seiner Ausführungen (Bedenken) aufzufordern, gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen. Das von der Revisionswerberin eingeholte alpwirtschaftliche Gutachten wurde vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht erkennbar in die Beweiswürdigung einbezogen, die daher - auch angesichts des Vorgesagten - in unvertretbarer Weise erfolgt ist.
50
Aus den genannten Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis wegen der vorrangig aufzugreifenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus den genannten Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis wegen der vorrangig aufzugreifenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 14. März 2024

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070151.L00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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