TE Vwgh Erkenntnis 2024/3/14 Ra 2022/07/0069

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Veröffentlicht am 14.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42
AVG §42 Abs1
AVG §8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §117
WRG 1959 §19
WRG 1959 §19 Abs1
WRG 1959 §60 Abs1 litc
WRG 1959 §60 Abs2
WRG 1959 §64 Abs1 litc
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der O GmbH in W, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. März 2022, Zlen. 1. LVwG-2021/15/0083-18 und 2. LVwG-2021/15/0084-18, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Wasserrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Antrag vom 14. August 2015 suchte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde ua. um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage G. durch die Beileitung der Quelle V. bzw. den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage B. an.Mit Antrag vom 14. August 2015 suchte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde ua. um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage G. durch die Beileitung der Quelle römisch fünf. bzw. den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage B. an.
2
Die revisionswerbende Partei ist ua. Miteigentümerin an der Wasserversorgungsanlage B.
3
Am 7. März 2017 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in der die revisionswerbende Partei durch ihren Vertreter erklärte, dass die Zustimmung seitens der revisionswerbenden Partei grundsätzlich denkbar sei, es bedürfe jedoch entsprechender schriftlicher Regelungen zwischen der mitbeteiligten Partei und der revisionswerbenden Partei.
4
Mit Bescheid vom 23. November 2020 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage (Erweiterung der Gemeindewasserversorgungsanlage - Beileitung Quelle V.) unter Einhaltung von näher genannten Nebenbestimmungen und Auflagen (Spruchpunkt A) I)). Die wasserrechtliche Bewilligung erstrecke sich auf die gesamte Quellschüttung der Quelle V., welche nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung eines - durch Nennung einer Postzahl des Wasserbuches - näher bestimmten Wasserbenutzungsrechtes umfasst sei. Gleichzeitig werde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, im Bereich des Schachtes VF3 die wasserrechtlich bewilligte Konsenswassermenge der Wasserversorgungsanlage B. in die Leitung dieser Anlage einzuspeisen (Spruchpunkt A) II)). Soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Bedeutung wurde in Spruchpunkt A) V) der mitbeteiligten Partei gemäß § 19 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Mitbenutzung von Anlagenteilen der Wasserversorgungsanlage B. (bestehende Quellfassung Quelle V. sowie der bestehenden Wasserleitung zwischen Quellfassung und neuem Schacht VF3) der Wasserbenutzungsberechtigten der revisionswerbenden Partei und drei weiteren Parteien erteilt und in Spruchpunkt A) VII) für die Dienstbarkeit der Mitbenutzung gemäß § 117 Abs. 1 und 2 WRG 1959 ua. der revisionswerbenden Partei (entsprechend ihrer Konsenswassermenge von 0,7 l/s) eine einmalige Entschädigung in näher bestimmter Höhe zugesprochen.Mit Bescheid vom 23. November 2020 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage (Erweiterung der Gemeindewasserversorgungsanlage - Beileitung Quelle römisch fünf.) unter Einhaltung von näher genannten Nebenbestimmungen und Auflagen (Spruchpunkt A) römisch eins)). Die wasserrechtliche Bewilligung erstrecke sich auf die gesamte Quellschüttung der Quelle römisch fünf., welche nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung eines - durch Nennung einer Postzahl des Wasserbuches - näher bestimmten Wasserbenutzungsrechtes umfasst sei. Gleichzeitig werde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, im Bereich des Schachtes VF3 die wasserrechtlich bewilligte Konsenswassermenge der Wasserversorgungsanlage B. in die Leitung dieser Anlage einzuspeisen (Spruchpunkt A) römisch zwei)). Soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Bedeutung wurde in Spruchpunkt A) römisch fünf) der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 19, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Mitbenutzung von Anlagenteilen der Wasserversorgungsanlage B. (bestehende Quellfassung Quelle römisch fünf. sowie der bestehenden Wasserleitung zwischen Quellfassung und neuem Schacht VF3) der Wasserbenutzungsberechtigten der revisionswerbenden Partei und drei weiteren Parteien erteilt und in Spruchpunkt A) römisch sieben) für die Dienstbarkeit der Mitbenutzung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, und 2 WRG 1959 ua. der revisionswerbenden Partei (entsprechend ihrer Konsenswassermenge von 0,7 l/s) eine einmalige Entschädigung in näher bestimmter Höhe zugesprochen.
5
Die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit Beschluss vom 30. März 2022 mangels Parteistellung zurück (Spruchpunkt 1.). Eine ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
6
Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die revisionswerbende Partei keine zulässigen Einwendungen erhoben habe. Unter einer Einwendung im Rechtssinne des § 42 Abs. 1 AVG sei die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projektes in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt zu sein. Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter Bedingungen einverstanden zu sein, sei nicht als derartige Einwendung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht rechtsgültige Einwendung zu verstehen. Die Parteistellung der revisionswerbenden Partei sei deshalb „untergegangen“. Wenn sich die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf Stimmen in der Literatur darauf stützte, dass ein Verlust der Parteistellung im vorliegenden Verfahren (aufgrund des Eingriffs in das Eigentumsrecht der revisionswerbenden Partei) nicht eintreten könne, hielt das Verwaltungsgericht dem - unter Verweis auf die Ausführungen von Hengstschläger/Leeb - die (gegenteilige) Ansicht entgegen, welche davon ausgehe, dass die Präklusionsfolgen des § 42 AVG auch eine „Gegenpartei“ träfen, und schloss sich dieser an.Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die revisionswerbende Partei keine zulässigen Einwendungen erhoben habe. Unter einer Einwendung im Rechtssinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG sei die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projektes in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt zu sein. Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter Bedingungen einverstanden zu sein, sei nicht als derartige Einwendung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht rechtsgültige Einwendung zu verstehen. Die Parteistellung der revisionswerbenden Partei sei deshalb „untergegangen“. Wenn sich die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf Stimmen in der Literatur darauf stützte, dass ein Verlust der Parteistellung im vorliegenden Verfahren (aufgrund des Eingriffs in das Eigentumsrecht der revisionswerbenden Partei) nicht eintreten könne, hielt das Verwaltungsgericht dem - unter Verweis auf die Ausführungen von Hengstschläger/Leeb - die (gegenteilige) Ansicht entgegen, welche davon ausgehe, dass die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG auch eine „Gegenpartei“ träfen, und schloss sich dieser an.
7
Die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem „klaren Wortlaut“ des § 42 AVG, der eine Auslegung, dass eine „Gegenpartei“ von vorneherein von den Präklusionsregeln nicht erfasst sei, nicht zulasse. Der Gesetzgeber habe ausschließlich für den Antragsteller eine von § 42 Abs. 1 AVG abweichende Regelung normiert, für alle anderen Parteien (ausgenommen die nicht subjektive öffentliche Interessen geltend machenden Legalparteien) gelte § 42 Abs. 1 AVG uneingeschränkt. Dass dazu abweichende Lehrmeinungen bestünden, bewirke für sich genommen noch nicht, dass von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen wäre. Vielmehr gelte für das Verwaltungsgericht insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2006, 2003/03/0080, und vom 20. September 2012, 2012/07/0124, diese Frage als geklärt.Die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem „klaren Wortlaut“ des Paragraph 42, AVG, der eine Auslegung, dass eine „Gegenpartei“ von vorneherein von den Präklusionsregeln nicht erfasst sei, nicht zulasse. Der Gesetzgeber habe ausschließlich für den Antragsteller eine von Paragraph 42, Absatz eins, AVG abweichende Regelung normiert, für alle anderen Parteien (ausgenommen die nicht subjektive öffentliche Interessen geltend machenden Legalparteien) gelte Paragraph 42, Absatz eins, AVG uneingeschränkt. Dass dazu abweichende Lehrmeinungen bestünden, bewirke für sich genommen noch nicht, dass von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen wäre. Vielmehr gelte für das Verwaltungsgericht insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2006, 2003/03/0080, und vom 20. September 2012, 2012/07/0124, diese Frage als geklärt.
8
Gegen diesen Beschluss wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
9
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die belangte Behörde, die mitbeteiligte Partei und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Revisionsbeantwortungen erstattet. Die Erstgenannte beantragt die Zurückweisung der Revision, in eventu deren Abweisung. Die Zweitgenannte beantragt die Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
In der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision stellt die revisionswerbende Partei einen Bezug des gegenständlichen Falles zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes her, wonach es - zusammengefasst - bei unmittelbarer Inanspruchnahme eines Grundstückes, um einem Verlust der Parteistellung entgegenzuwirken, ausreiche, wenn der Eigentümer sich gegen die Maßnahme ausspreche (Hinweis auf bspw. VwGH 20.7.2004, 2003/05/0029). Sowohl in den Sachverhaltskonstellationen, in denen der Verwaltungsgerichtshof diese Judikaturlinie heranzogen habe, als auch im vorliegenden Fall gehe es darum, dass der Betroffene zu einer Duldung einer Inanspruchnahme seines Eigentums verpflichtet werde. Da somit kein maßgeblicher Unterschied bestehe, sei diese Rechtsprechung auf die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation anzuwenden. Für eine eine Präklusion verhindernde Erklärung im Falle einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959 sei sohin nur die Ablehnung des Projekts, welche aus der Erklärung des Vertreters in der Verhandlung vor der Behörde hervorgehe, und nicht auch die Darlegung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes erforderlich.In der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision stellt die revisionswerbende Partei einen Bezug des gegenständlichen Falles zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes her, wonach es - zusammengefasst - bei unmittelbarer Inanspruchnahme eines Grundstückes, um einem Verlust der Parteistellung entgegenzuwirken, ausreiche, wenn der Eigentümer sich gegen die Maßnahme ausspreche (Hinweis auf bspw. VwGH 20.7.2004, 2003/05/0029). Sowohl in den Sachverhaltskonstellationen, in denen der Verwaltungsgerichtshof diese Judikaturlinie heranzogen habe, als auch im vorliegenden Fall gehe es darum, dass der Betroffene zu einer Duldung einer Inanspruchnahme seines Eigentums verpflichtet werde. Da somit kein maßgeblicher Unterschied bestehe, sei diese Rechtsprechung auf die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation anzuwenden. Für eine eine Präklusion verhindernde Erklärung im Falle einer Mitbenutzung nach Paragraph 19, WRG 1959 sei sohin nur die Ablehnung des Projekts, welche aus der Erklärung des Vertreters in der Verhandlung vor der Behörde hervorgehe, und nicht auch die Darlegung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes erforderlich.
11
Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und auch begründet.
12
Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 samt Überschrift in der geltenden Fassung lauten (teilweise auszugsweise):

Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen.

§ 19. (1) Läßt sich die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten durch Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen erzielen, so kann der Berechtigte durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenutzungsrechtes erheischen oder die aus der Mitbenutzung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile.Paragraph 19, (1) Läßt sich die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten durch Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen erzielen, so kann der Berechtigte durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenutzungsrechtes erheischen oder die aus der Mitbenutzung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile.

(2) Der Mitbenutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten (§ 117).(2) Der Mitbenutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten (Paragraph 117,).

(3) Außerdem gebührt dem durch die Mitbenutzung Belasteten eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die durch die Einräumung der Mitbenutzung bewirkte Beeinträchtigung seines Benutzungsrechtes.(3) Außerdem gebührt dem durch die Mitbenutzung Belasteten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die durch die Einräumung der Mitbenutzung bewirkte Beeinträchtigung seines Benutzungsrechtes.

...

Von den Zwangsrechten

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:Paragraph 60, (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

a)
die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
b)
die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
c)
die Enteignung (§§ 63 bis 70);die Enteignung (Paragraphen 63, bis 70);
d)
die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71, und 72.

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.(3) Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a, bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

...“

13
Zum Inhalt eines erteilten Mitbenutzungsrechtes ist voranzustellen, dass - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die auf § 19 WRG 1959 gestützte Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, demzufolge der an Stau- und Wasserführungsanlagen Berechtigte verhalten werden kann, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn dadurch die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten erzielt werden kann und er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird, einen Eingriff in das für eine mitbenutzte Wasserversorgungsanlage erteilte Maß der Wasserbenutzung nicht mitumfassen kann. Vielmehr handelt es sich bei einem Mitbenutzungsrecht lediglich um die Mitbenutzung bestehender Anlageteile und nicht um eine Einschränkung oder Aufteilung des dem zur Mitbenutzung verhaltenen Berechtigten erteilten Rechtes (vgl. VwGH 21.12.1989, 89/07/0045).Zum Inhalt eines erteilten Mitbenutzungsrechtes ist voranzustellen, dass - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die auf Paragraph 19, WRG 1959 gestützte Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, demzufolge der an Stau- und Wasserführungsanlagen Berechtigte verhalten werden kann, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn dadurch die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten erzielt werden kann und er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird, einen Eingriff in das für eine mitbenutzte Wasserversorgungsanlage erteilte Maß der Wasserbenutzung nicht mitumfassen kann. Vielmehr handelt es sich bei einem Mitbenutzungsrecht lediglich um die Mitbenutzung bestehender Anlageteile und nicht um eine Einschränkung oder Aufteilung des dem zur Mitbenutzung verhaltenen Berechtigten erteilten Rechtes vergleiche , VwGH 21.12.1989, 89/07/0045).
14
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1995, 1 Ob 21/95, Folgendes ausgesprochen:

„Nach § 19 Abs 1 WRG kann dem Inhaber einer wasserrechtlich bewilligten Stau- oder Wasserführungsanlage unter bestimmten Voraussetzungen mit selbständigem Bescheid die Duldung der Mitbenutzung durch einen anderen Wasserbenutzungsberechtigten aufgetragen werden. Die Pflichten des Mitbenutzungsberechtigten regeln § 19 Abs 2 und Abs 3 WRG. Nach Abs 2 ist der Mitbenutzungsberechtigte verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Betrag zu leisten (§ 117 WRG). Gemäß § 19 Abs 3 WRG gebührt dem durch die Mitbenützung Belasteten außerdem eine angemessene Entschädigung für die durch die Einräumung der Mitbenützung bewirkte Beeinträchtigung seines Benutzungsrechts.„Nach Paragraph 19, Absatz eins, WRG kann dem Inhaber einer wasserrechtlich bewilligten Stau- oder Wasserführungsanlage unter bestimmten Voraussetzungen mit selbständigem Bescheid die Duldung der Mitbenutzung durch einen anderen Wasserbenutzungsberechtigten aufgetragen werden. Die Pflichten des Mitbenutzungsberechtigten regeln Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, WRG. Nach Absatz 2, ist der Mitbenutzungsberechtigte verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Betrag zu leisten (Paragraph 117, WRG). Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, WRG gebührt dem durch die Mitbenützung Belasteten außerdem eine angemessene Entschädigung für die durch die Einräumung der Mitbenützung bewirkte Beeinträchtigung seines Benutzungsrechts.

Für die Festsetzung dieser Entschädigung sind gemäß den §§ 117 und 118 Abs 1 WRG die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des EisbEG 1954 dem Sinn nach anzuwenden. Gemäß §§ 4 Abs 1 und 5 EisbEG richtet sich der Umfang der Entschädigung nach den durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil. Die österr. Rechtsordnung verwendet den Begriff der Enteignung nicht nur für den vollständigen Entzug des Eigentums, sondern auch für dessen teilweisen Entzug durch Einräumung entsprechender Befugnisse an Dritte (Begünstigte) oder die Allgemeinheit (4 Ob 544/95; Spielbüchler in Rummel2, § 365 ABGB Rz 2). So umfaßt das Enteignungsrecht nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz ua auch das Recht auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen (§ 2 Abs 2 Z 3 EisbEG 1954). Ob es sich bei der Bewilligung nach § 19 Abs 1 WRG um ein Zwangsrecht iS des § 60 WRG handelt (so Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 98) oder nicht (so aber Rossmann, Das österr. Wasserrechtsgesetz2, § 19 WRG Anm 1 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Zl. 89/07/0095, und Raschauer, Wasserrecht, § 19 WRG Rz 3, § 60 WRG Rz 3), muß hier nicht entschieden werden, weil behördliche Anordnungen nach § 19 Abs 1 WRG zumindest ähnlich intensiv wie Zwangsrechte wirken, die Grundsätze des Enteignungsrechts schon infolge des Hinweises in dieser Gesetzesstelle auf § 117 WRG anzuwenden sind und im übrigen auch im Enteignungsbescheid ausdrücklich auf § 63 WRG Bezug genommen wurde.“Für die Festsetzung dieser Entschädigung sind gemäß den Paragraphen 117, und 118 Absatz eins, WRG die Vorschriften der Paragraphen 4, bis 7 des EisbEG 1954 dem Sinn nach anzuwenden. Gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, und 5 EisbEG richtet sich der Umfang der Entschädigung nach den durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil. Die österr. Rechtsordnung verwendet den Begriff der Enteignung nicht nur für den vollständigen Entzug des Eigentums, sondern auch für dessen teilweisen Entzug durch Einräumung entsprechender Befugnisse an Dritte (Begünstigte) oder die Allgemeinheit (4 Ob 544/95; Spielbüchler in Rummel2, Paragraph 365, ABGB Rz 2). So umfaßt das Enteignungsrecht nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz ua auch das Recht auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, EisbEG 1954). Ob es sich bei der Bewilligung nach Paragraph 19, Absatz eins, WRG um ein Zwangsrecht iS des Paragraph 60, WRG handelt (so Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 98) oder nicht (so aber Rossmann, Das österr. Wasserrechtsgesetz2, Paragraph 19, WRG Anmerkung eins, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Zl. 89/07/0095, und Raschauer, Wasserrecht, Paragraph 19, WRG Rz 3, Paragraph 60, WRG Rz 3), muß hier nicht entschieden werden, weil behördliche Anordnungen nach Paragraph 19, Absatz eins, WRG zumindest ähnlich intensiv wie Zwangsrechte wirken, die Grundsätze des Enteignungsrechts schon infolge des Hinweises in dieser Gesetzesstelle auf Paragraph 117, WRG anzuwenden sind und im übrigen auch im Enteignungsbescheid ausdrücklich auf Paragraph 63, WRG Bezug genommen wurde.“

15
Ob es sich bei der Begründung einer Mitbenutzung um ein Zwangsrecht im Sinne des § 60 WRG 1959 handelt, wie schon in der zitierten Entscheidung des OGH offengelassen, kann auch fallgegenständlich dahinstehen (vgl. diese Frage bejahend Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1974], 98; verneinend Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz2 [1993], § 19 Anm. 1, oder Bachler, in Oberleitner/Berger, WRG4 [2018], § 19 Rz 2; auch Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], § 19 Rz 3, wonach die Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 auf die Verfügung der Mitbenützung keine Anwendung finden).Ob es sich bei der Begründung einer Mitbenutzung um ein Zwangsrecht im Sinne des Paragraph 60, WRG 1959 handelt, wie schon in der zitierten Entscheidung des OGH offengelassen, kann auch fallgegenständlich dahinstehen vergleiche , diese Frage bejahend Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1974], 98; verneinend Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz2 [1993], Paragraph 19, Anmerkung eins, , oder Bachler, in Oberleitner/Berger, WRG4 [2018], Paragraph 19, Rz 2; auch Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Paragraph 19, Rz 3, wonach die Bestimmungen der Paragraphen 60, ff WRG 1959 auf die Verfügung der Mitbenützung keine Anwendung finden).
16
Denn für den vorliegenden Fall ist, wie schon im oben zitierten Beschluss des OGH festgehalten, hinreichend, dass behördliche Anordnungen nach § 19 Abs. 1 WRG 1959 zumindest ähnlich intensiv wie Zwangsrechte wirken und die Grundsätze des Enteignungsrechtes schon infolge des Hinweises in dieser Gesetzesstelle auf § 117 WRG 1959 anzuwenden sind.Denn für den vorliegenden Fall ist, wie schon im oben zitierten Beschluss des OGH festgehalten, hinreichend, dass behördliche Anordnungen nach Paragraph 19, Absatz eins, WRG 1959 zumindest ähnlich intensiv wie Zwangsrechte wirken und die Grundsätze des Enteignungsrechtes schon infolge des Hinweises in dieser Gesetzesstelle auf Paragraph 117, WRG 1959 anzuwenden sind.
17
Zu diesen Grundsätzen des Enteignungsrechtes zählt das Prinzip des Vorranges von vertraglicher Einigung vor der Anwendung des subsidiären Instruments der Enteignung (vgl. Kühne/Hofmann/Nugent/Roth [Hrsg.], Eisenbahnenteignungsgesetz/Eisenbahngesetz [1982], 22f).Zu diesen Grundsätzen des Enteignungsrechtes zählt das Prinzip des Vorranges von vertraglicher Einigung vor der Anwendung des subsidiären Instruments der Enteignung vergleiche , Kühne/Hofmann/Nugent/Roth [Hrsg.], Eisenbahnenteignungsgesetz/Eisenbahngesetz [1982], 22f).
18
Da auf die Erteilung einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959 - wie der OGH im oben zitierten Beschluss zutreffend festhält - die Grundsätze des Enteignungsrechtes anzuwenden sind, ist davon auszugehen, dass vor der Begründung einer Mitbenutzung gemäß § 19 WRG 1959 im Sinne des Prinzips des Vorranges von vertraglicher Einigung zu versuchen ist, eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten zu erzielen.Da auf die Erteilung einer Mitbenutzung nach Paragraph 19, WRG 1959 - wie der OGH im oben zitierten Beschluss zutreffend festhält - die Grundsätze des Enteignungsrechtes anzuwenden sind, ist davon auszugehen, dass vor der Begründung einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 19, WRG 1959 im Sinne des Prinzips des Vorranges von vertraglicher Einigung zu versuchen ist, eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten zu erzielen.
19
Im Lichte dieser Erwägungen ist auch die Erklärung des Vertreters der revisionswerbenden Partei im Rahmen der Verhandlung am 7. März 2017 zu sehen:
20
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 13.4.2023, Ra 2021/05/0121, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche , VwGH 13.4.2023, Ra 2021/05/0121, mwN).
21
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob aus den formulierten Bedingungen die Behauptung, dass bei Nichterfüllung der Bedingungen eine Verletzung eines Rechtes eintreten würde, ableitbar ist (vgl. VwGH 1.10.2021, Ra 2018/06/0053, mwN).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob aus den formulierten Bedingungen die Behauptung, dass bei Nichterfüllung der Bedingungen eine Verletzung eines Rechtes eintreten würde, ableitbar ist vergleiche , VwGH 1.10.2021, Ra 2018/06/0053, mwN).
22
Vor dem Hintergrund des Verfahrenszweckes des vorliegenden Einzelfalles, nämlich ua. der Begründung eines Mitbenutzungsrechts, und der gesetzlichen Regelung des § 19 WRG 1959 sowie der in der Folge heranziehbaren Grundsätze des Enteignungsrechtes, wie insbesondere dem Prinzip des Vorranges von vertraglicher Einigung, ist die Erklärung des Vertreters in der Verhandlung im Behördenverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert fallbezogen dahingehend auszulegen, dass sich die revisionswerbende Partei, solange keine vertragliche Regelung zustande gekommen ist, gegen die Mitbenutzung der in ihrem Miteigentum stehenden Anlagenteile aussprach. Aus der formulierten Bedingung des Zustandekommens einer Übereinkunft ist die Behauptung, dass bei Nichterfüllung der Bedingung, also bei Nichtzustandekommens einer Übereinkunft, eine Verletzung eines Rechtes, nämlich des (Mit-)Eigentums, eintreten würde, ableitbar.Vor dem Hintergrund des Verfahrenszweckes des vorliegenden Einzelfalles, nämlich ua. der Begründung eines Mitbenutzungsrechts, und der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, WRG 1959 sowie der in der Folge heranziehbaren Grundsätze des Enteignungsrechtes, wie insbesondere dem Prinzip des Vorranges von vertraglicher Einigung, ist die Erklärung des Vertreters in der Verhandlung im Behördenverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert fallbezogen dahingehend auszulegen, dass sich die revisionswerbende Partei, solange keine vertragliche Regelung zustande gekommen ist, gegen die Mitbenutzung der in ihrem Miteigentum stehenden Anlagenteile aussprach. Aus der formulierten Bedingung des Zustandekommens einer Übereinkunft ist die Behauptung, dass bei Nichterfüllung der Bedingung, also bei Nichtzustandekommens einer Übereinkunft, eine Verletzung eines Rechtes, nämlich des (Mit-)Eigentums, eintreten würde, ableitbar.
23
Das erkenn- und erschließbare Ziel der revisionswerbenden Partei als Einschreiterin mit der Erklärung, die die Zustimmung zur Mitbenutzung an die Bedingung einer Übereinkunft knüpfte, war angesichts des oben beschriebenen Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage der Schutz ihres (Mit-)Eigentums.
24
In Anbetracht dessen, dass sich nach dieser Auslegung die revisionswerbende Partei im Behördenverfahren gegen die Maßnahme der Mitbenutzung ihres Eigentums wendete, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Blick zu nehmen, die die - auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes diskutierte - Frage, ob bzw. inwiefern § 42 AVG überhaupt auf Enteignungsgegner anwendbar ist (zu dieser Problematik siehe Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion in Schwarzer [Hrsg.], Anlagenverfahrensrecht [1999], 38ff; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 6 [2018], Rz 190; oder aA Hengstschläger/Leeb, AVG [9. Lfg. 2021] zu § 42 Rz 27ff), dahingestellt lässt. Denn selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 42 AVG auf Enteignungsgegner ausgeht, ist festzuhalten, dass die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der „Präklusion“ (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (vgl. VwGH 20.7.2004, 2003/05/0029; 11.9.2013, 2010/04/0113).In Anbetracht dessen, dass sich nach dieser Auslegung die revisionswerbende Partei im Behördenverfahren gegen die Maßnahme der Mitbenutzung ihres Eigentums wendete, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Blick zu nehmen, die die - auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes diskutierte - Frage, ob bzw. inwiefern Paragraph 42, AVG überhaupt auf Enteignungsgegner anwendbar ist (zu dieser Problematik siehe Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion in Schwarzer [Hrsg.], Anlagenverfahrensrecht [1999], 38ff; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 6 [2018], Rz 190; oder aA Hengstschläger/Leeb, AVG [9. Lfg. 2021] zu Paragraph 42, Rz 27ff), dahingestellt lässt. Denn selbst wenn man von der Anwendbarkeit des Paragraph 42, AVG auf Enteignungsgegner ausgeht, ist festzuhalten, dass die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der „Präklusion“ (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht vergleiche , VwGH 20.7.2004, 2003/05/0029; 11.9.2013, 2010/04/0113).
25
Wenngleich die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Verfahren nicht eine Bewilligung einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959, sondern etwa eine Einräumung einer Dienstbarkeit im Enteignungsweg nach dem Gaswirtschaftsgesetz oder eine Belastung eines Grundstücks mit einer näher beschriebenen Dienstbarkeit gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Kärntner Elektrizitätsgesetzes 1969 betrafen, weist die revisionswerbende Partei zutreffend darauf hin, dass eine Gemeinsamkeit der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Fälle und dem vorliegenden Fall ein behördlich auferlegter Eingriff in das Eigentumsrecht der Betroffenen ist. Dass es sich in den zitierten Fällen um Grundstücke handelte, die in Anspruch genommen werden sollten, und fallgegenständlich um Anlagenteile, stellt keinen Grund dar, der eine Differenzierung notwendig erscheinen lässt. Denn es steht außer Frage, dass unter den Eigentumsschutz sowohl das Eigentum an einem Grundstück als auch das Eigentum an einer anderen Sache, wie hier einer Anlage, fällt (vgl. etwa zum verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff Korinek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [5. Lfg 2002] zu Artikel 5 StGG Rn. 18; oder zum Schutzbereich des Artikel 1 1. ZP EMRK etwa Kaiser in Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK3 [2022] zu Art. 1 ZP EMRK Rn. 13).Wenngleich die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Verfahren nicht eine Bewilligung einer Mitbenutzung nach Paragraph 19, WRG 1959, sondern etwa eine Einräumung einer Dienstbarkeit im Enteignungsweg nach dem Gaswirtschaftsgesetz oder eine Belastung eines Grundstücks mit einer näher beschriebenen Dienstbarkeit gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Elektrizitätsgesetzes 1969 betrafen, weist die revisionswerbende Partei zutreffend darauf hin, dass eine Gemeinsamkeit der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Fälle und dem vorliegenden Fall ein behördlich auferlegter Eingriff in das Eigentumsrecht der Betroffenen ist. Dass es sich in den zitierten Fällen um Grundstücke handelte, die in Anspruch genommen werden sollten, und fallgegenständlich um Anlagenteile, stellt keinen Grund dar, der eine Differenzierung notwendig erscheinen lässt. Denn es steht außer Frage, dass unter den Eigentumsschutz sowohl das Eigentum an einem Grundstück als auch das Eigentum an einer anderen Sache, wie hier einer Anlage, fällt vergleiche , etwa zum verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff Korinek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [5. Lfg 2002] zu Artikel 5 StGG Rn. 18; oder zum Schutzbereich des Artikel 1 1. ZP EMRK etwa Kaiser in Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK3 [2022] zu Artikel eins, ZP EMRK Rn. 13).
26
Deshalb ist es - im Sinne der Gleichbehandlung verschiedener Eigentumseingriffe hinsichtlich der Anforderungen an Einwendungen, um einer Präklusion nach § 42 Abs. 1 AVG entgegenzuwirken - erforderlich, die zuletzt in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2013, 2010/04/0113, zitierte Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall eines Verfahrens zur Begründung einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959 heranzuziehen.Deshalb ist es - im Sinne der Gleichbehandlung verschiedener Eigentumseingriffe hinsichtlich der Anforderungen an Einwendungen, um einer Präklusion nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG entgegenzuwirken - erforderlich, die zuletzt in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2013, 2010/04/0113, zitierte Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall eines Verfahrens zur Begründung einer Mitbenutzung nach Paragraph 19, WRG 1959 heranzuziehen.
27
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist aber die Begründung des Verwaltungsgerichtes, die revisionswerbende Partei habe mit ihrer Erklärung nicht die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes behauptet, nicht haltbar. Denn nach der gerade zitierten Rechtsprechung darf bei Gegnern von Eigentumsbeschränkungen, wie der revisionswerbenden Partei, die Parteistellung nicht in der Weise einwendungsbezogen gesehen werden wie etwa jene eines Nachbarn im Bauverfahren, sondern muss es, um einer Präklusion entgegenzuwirken, ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht. So durfte das Verwaltungsgericht nicht alleine darauf abstellen, ob die revisionswerbende Partei eine Einwendung im Sinne einer Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes vorgebracht hat, sondern musste es für den Erhalt der Parteistellung genügen lassen, dass sich die revisionswerbende Partei mit der - zwar in Bedingungsform gekleideten - Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert erkennbar bis zum Vorliegen einer vertraglichen Regelung gegen die Maßnahme der Mitbenutzung ausgesprochen hat.
28
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes hat die revisionswerbende Partei sohin ihre Parteistellung und damit ihr prozessuales Recht der Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht gegen den erstinstanzlichen Bescheid gewahrt.
29
Im Ergebnis war der angefochtene Beschluss daher aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Im Ergebnis war der angefochtene Beschluss daher aus den genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
30
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. März 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Enteignung Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070069.L00

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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