RS Vwgh 2008/4/1 2003/06/0128

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/01 Rechtsanwälte
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20;
EisbEG 1954 §44;
RAT;
VwRallg;

Rechtssatz

Als Bemessungsgrundlage für den Kostenersatzanspruch kommt, soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht worden ist, höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0252, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003060128.X03

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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