TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/29 2006/05/0252

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

AHR §6;
EisbEG 1954 §44 Abs1 impl;
EisbEG 1954 §44 impl;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStG OÖ 1991 §36 Abs3;
RAT;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der W in Lasberg, 2. der F in Lasberg und 3. des L in Liebenau, alle vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptstraße 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. September 2006, Zl. BauR-251163/14-2006-Ba/Vi, betreffend Kostenersatz im Enteignungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 beantragte das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, die dauernde bzw. vorübergehende Enteignung der für die Durchführung der "Umfahrung Lasberg" der Landesstraße L1471, Lasberger Straße, erforderlichen Grundflächen. Nach Änderung dieses Antrages mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 beraumte die Oberösterreichische Landesregierung als Straßenbaubewilligungsbehörde mit Kundmachung vom 10. Februar 2006 mündliche Verhandlungen für den 16., 20., 21., 22. und 23. März 2006 zur Durchführung des straßenrechtlichen Baubewilligungs- und des Grundeinlösungs- und Enteignungsverfahrens an.

Mit Enteignungsbescheid vom 19. September 2006 wurden für die Umlegung der L1471 Lasberger Straße im Baulos "Umfahrung Lasberg" Grundstücke der Beschwerdeführer enteignet. Im Spruchpunkt II dieses Enteignungsbescheides wurde dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, "aufgetragen", den Beschwerdeführern Entschädigungen für die enteigneten Grundstücke auszubezahlen und zwar

für die erstbeschwerdeführende Partei insgesamt EUR 9.950,63,

für die zweitbeschwerdeführende Partei insgesamt EUR 148,35 und

für die drittbeschwerdeführende Partei insgesamt EUR 2.026,71.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte folgende

Kostennoten:

Für die Vertretung der erstbeschwerdeführende Partei:

angenommener Streitwert EUR 56.342,50:

7.11.2005

Kommission Gemeinde Lasberg/Akteneinsicht

TP 7 (zwei halbe Stunden)

EUR 555,00

 

 

50% ES

EUR 277,50

6.3.2006

Grundeinlöseverhandlung Lasberg

TP 3A (zwei halbe Stunden)

EUR 670,60

 

 

100% ES

EUR 670,60

26.3.2006

Grundeinlöseverhandlung Lasberg

TP 3A (drei halbe Stunden)

EUR 1.005,90

 

 

100% ES

EUR 1.005,90

 

 

Nettohonorar

EUR 4.185,50

 

 

20% USt aus Honorar

EUR 837,10

 

 

Rechnungsbetrag

EUR 5.022,60

Im Schriftsatz vom 22. Mai 2006 wurden bei einem Streitwert von EUR 56.342,50 weitere Kosten verzeichnet wie folgt:

Schriftsatz TP 3A

EUR 670,60

50% Einheitssatz

EUR 335,20

20% Mehrwertsteuer

EUR 201,18

Zusammen

EUR 1.207,08

Für die Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei:

angenommener Streitwert EUR 2.180,--

21.3.2006

Entschädigungsverhandlung

TP 3A (vier halbe Stunden)

EUR 173,20

 

 

120% Einheitssatz

EUR 208,00

 

 

Nettohonorar

EUR 382,14

 

 

20% USt aus Honorar

EUR 76,43

 

 

Rechnungsbetrag

EUR 458,57

Im Schriftsatz vom 22. Mai 2006 wurden bei einem Streitwert von EUR 2.180,-- weitere Kosten verzeichnet wie folgt:

Schriftsatz TP 3A

EUR 115,80

50% Einheitssatz

EUR 57,90

20% Mehrwehrsteuer

EUR 34,74

Zusammen

EUR 208,44

Für die Vertretung des drittbeschwerdeführenden Partei:

angenommener Streitwert EUR 52.200,--:

7.11.2005

Kommission Gemeinde Lasberg/Akteneinsicht

TP 7 (zwei halbe Stunden)

EUR 555,00

 

 

50% Einheitssatz

EUR 277,50

6.3.2006

Grundeinlöseverhandlung Lasberg

TP 3A (zwei halbe Stunden)

EUR 666,50

 

 

100% Einheitssatz

EUR 666,50

21.3.2006

Grundeinlöseverhandlung Lasberg

TP 3A (drei halbe Stunden)

EUR 999,75

 

 

100% Einheitssatz

EUR 999,75

 

 

Nettohonorar

EUR 4.165,00

 

 

20% USt aus Honorar

EUR 833,00

 

 

Rechnungsbetrag

EUR 4.998,00

Im Schriftsatz vom 22. Mai 2006 wurden bei einem Streitwert von EUR 52.200,- weitere Kosten verzeichnet wie folgt:

Schriftsatz TP 3A

EUR 666,50

50% Einheitssatz

EUR 333,25

20% Mehrwehrsteuer

EUR 199,95

Zusammen

EUR 1.199,70

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung unter Spruchpunkt I. für die erstbeschwerdeführende Partei mit EUR 1.359,50, im Spruchpunkt II. für die zweitbeschwerdeführende Partei mit EUR 301,10 und im Spruchpunkt III. für die drittbeschwerdeführende Partei mit EUR 680,90 bestimmt. Das Kostenmehrbegehren wurde abgewiesen. Gestützt hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 36 Abs. 2 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 in Verbindung mit § 44 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG und die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) des österreichischen Rechtsanwaltskammertages in Verbindung mit dem Rechtsanwaltstarifsgesetz (RATG).

Begründet hat die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Vertreter der Beschwerdeführer insgesamt für die beschwerdeführenden Parteien bei der mündlichen Verhandlung betreffend das Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverfahren in der Dauer von zehneinhalb Verhandlungsstunden teilgenommen habe.

Das Begehren für den Zuspruch von Kosten für die Durchführung der Kommission am 7. November 2005 (Akteneinsicht bei der Marktgemeinde Lassing) und für die Durchführung der Grundeinlöseverhandlung vom 6. März 2006 (offensichtlich mit der Landesstraßenverwaltung und/oder der Marktgemeinde Lasberg) betreffend die Vertretung der Erstbeschwerdeführerin sei nicht gerechtfertigt. Hiebei handle es sich um vorprozessuale Kosten. Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens, für die ein Kostenersatz gebühre, könnten nur jene gezählt werden, die während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens entstünden. Dem Grunde nach außer Streit stünden die geltend gemachten Kosten für die Verhandlung am 21. März 2006 im Umfang von drei halben Stunden sowie den an die Oberösterreichische Landesregierung gerichteten Schriftsatz vom 22. Mai 2006. Als Bemessungsgrundlage sei jedoch für beide Positionen nur der zuerkannte Entschädigungsbetrag maßgeblich. Unter Anwendung des geltenden Rechtsanwaltstarifes mit Berücksichtigung der Rundungsbestimmung und der hier maßgeblichen Bemessungsgrundlage (EUR 9.950,63) errechne sich der Gesamtanspruch der Erstbeschwerdeführerin wie folgt:

Verhandlung am 21.3.2006

TP 3A (drei halbe Stunden)

EUR 346,80

 

120% Einheitssatz

EUR 416,16

Schriftsatz vom 22.5.2006

TP 3A

EUR 231,20

 

60% Einheitssatz

EUR 138,72

 

Zwischensumme

EUR 1.132,88

 

zuzüglich 20% Umsatzsteuer

EUR 226,576

 

Gesamtkostenanspruch

EUR 1.359,456

 

gerundet

EUR 1.359,50

Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin stünden dem Grunde nach die geltend gemachten Kosten für die Verhandlung am 21. März 2006 im Umfang von vier halben Stunden sowie den an die Oberösterreichische Landesregierung gerichteten Schriftsatz vom 22. Mai 2006 außer Streit. Als Bemessungsgrundlage sei jedoch für beide Positionen die zuerkannten Enteignungsentschädigungen in der Höhe von EUR 148,35 maßgeblich. Unter Anwendung des geltenden Rechtsanwaltstarifs mit Berücksichtigung der Rundungsbestimmung und der hier maßgeblichen Bemessungsgrundlage errechne sich der Gesamtanspruch der Zweitbeschwerdeführerin wie folgt:

Verhandlung am 21.3.2006

(vier halbe Stunden) TP 3A

EUR 76,80

 

120% ES

EUR 92,16

Schriftsatz vom 22.5.2006

TP 3A

EUR 51,20

 

60% ES

EUR 30,72

 

Zwischensumme

EUR 250,88

 

zuzüglich 20% Umsatzsteuer

EUR 50,176

 

Gesamtkostenanspruch

EUR 301,056

 

gerundet

EUR 301,10

Bezüglich der drittbeschwerdeführenden Partei wurde im angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt, dass hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Durchführung der Kommission am 7. November 2005 (Akteneinsicht bei der Marktgemeinde Lasberg) und für die Durchführung der Grundeinlöseverhandlung am 6. März 2006 (offensichtlich mit der Landesstraßenverwaltung und/oder der Marktgemeinde Lasberg) auf die entsprechenden Begründungsdarlegungen zum Kostenersatzanspruch der Erstbeschwerdeführerin zu verweisen sei. Dem Grunde nach außer Streit stünden die geltend gemachten Kosten für die Verhandlung am 21. März 2006 im Umfang von drei halben Stunden sowie den an die Oberösterreichische Landesregierung gerichteten Schriftsatz vom 22. Mai 2006. Als Bemessungsgrundlage sei jedoch für beide Positionen der zuerkannte Entschädigungsbetrag maßgeblich. Unter Anwendung des geltenden Rechtsanwaltstarifes mit Berücksichtigung der Rundungsbestimmung und der hier maßgeblichen Bemessungsgrundlage errechne sich der Gesamtanspruch der drittbeschwerdeführenden Partei wie folgt:

Verhandlung am 21.3.2006

(drei halbe Stunden) TP 3A

EUR 173,70

 

120% ES

EUR 208,44

Schriftsatz vom 22.5.2006

TP 3A

EUR 115,80

 

60% ES

EUR 69,48

 

Zwischensumme

EUR 567,42

 

zuzüglich 20% Umsatzsteuer

EUR 113,484

 

Gesamtkostenanspruch

EUR 680,904

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht "auf Ersatz der Kosten ihrer jeweiligen anwaltlichen Vertretung im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren" verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte Teile des Verwaltungsaktes vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist von folgender Bestimmung des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 auszugehen:

Dessen § 36 Abs. 2 lautet:

"(2) Über die Möglichkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist."

Gemäß § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (nunmehriger gesetzlicher Kurztitel: Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG) sind die Kosten des Enteignungsverfahren und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, VwSlg 13.777/A, ausgesprochen, dass den Enteignungsgegnern im Enteignungsverfahren auch die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen sind, und zwar unabhängig davon, ob der Enteignungsantrag ganz oder teilweise erfolgreich ist oder nicht. "Ungerechtfertigt" im Sinne des § 44 EisbEG ist ein Einschreiten dann, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Dem Enteignungsgegner sind nur angemessene Kosten zu ersetzen, wobei für jede (kostenpflichtige) Rechtshandlung des Enteignungsgegners gesondert zu prüfen ist, ob ein ungerechtfertiges Einschreiten im Sinne des § 44 EisbEG vorliegt. Die Tarifbestimmungen des Rechtsanwaltstarifes sind im Enteignungsverfahren zwar nicht unmittelbar anzuwenden, sie sind jedoch gemäß § 6 der Autonomen Honorar-Richtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes eine maßgebliche Erkenntnisquelle, sodass das Honorar des Rechtsanwaltes unter sinngemäßer Anwendung des Rechtsanwaltstarifes (RAT) in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten des RAT zu errechnen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2006, Zl. 2003/11/0191 mit weiteren Nachweisen).

Zu der hier anzuwenden Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121, und vom 14. Dezember 2004, 2004/05/0079, ausdrücklich festgehalten, dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens, für die ein Kostenersatz gebührt, nur jene gezählt werden können, die während des anhängigen Verwaltungsverfahrens entstehen. Als Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz kommt höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht, soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht worden ist.

Zur Bemessungsgrundlage führen nun die Beschwerdeführer aus, dass nicht immer die letztlich obsiegte Entschädigungssumme die Kostenbemessungsgrundlage darstellen könne; der vom Enteignungswerber zu unrecht belangte Enteignungsgegner, dem die Abwehr des Enteignungsbegehrens gelinge, müsste dann nämlich die ihm dadurch entstandenen Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung wegen einer anzunehmenden Bemessungsgrundlage von Null selbst tragen. Die Ermittlung der Entschädigung hänge von der rechtlichen Beurteilung im Einzelfall ab. Es könne kein ungerechtfertiges Einschreiten eines Enteignungsgegners sein, wenn er sich im Rahmen seiner rechtsstaatlichen Möglichkeiten um eine bestmögliche Entschädigung für sein Grundstück bemühe. Es seien ihm daher zumindest die Kosten der Rechtsvertretung auf Basis des gerechtfertigt argumentierbaren Grundpreises, im vorliegenden Fall also zumindest des Bauerwartungslandpreises zuzuerkennen.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass es bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für den Kostenersatzanspruch des Enteignungsgegners nicht um die Frage des ungerechtfertigten Einschreitens geht; im Falle des ungerechtfertigten Einschreitens käme ein Kostenersatz überhaupt nicht in Betracht. Die Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz ist wesentlich für die Beurteilung der Angemessenheit der beanspruchten Kosten. Dazu hat aber der Verwaltungsgerichtshof - wie oben näher ausgeführt - bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz höchstens der tatsächlich gebührende Entschädigungsbetrag in Betracht kommt, soweit nicht eine geringere Bemessungsgrundlage vom Enteignungsgegner geltend gemacht wird.

Die gemäß § 36 Abs. 3 Oberösterreichisches Straßengesetz 1991 mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzte Höhe der Entschädigung ist der tatsächlich gebührende Entschädigungsbetrag. Ein Fall der Teilenteignung - wie ihn der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1998, VfSlg 15190, zu beurteilen hatte, liegt hier nicht vor und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.

Hat daher, wie im Beschwerdefall unbekämpft feststeht, die Enteignungsbehörde rechtskräftig einen Entschädigungsbetrag für die Enteignung festgesetzt, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich gebührenden Entschädigungsbetrag handelt. Dieser Betrag bildet die höchste in Betracht kommende Bemessungsgrundlage.

Anzuwenden ist das EisEG gemäß § 36 Abs. 2 Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 (im hier interessierenden Umfang) auf die Kosten des Enteignungsverfahrens. Soweit daher das Enteignungsgesetz von den Bestimmungen des AVG abweichende Regelungen über die Tragung der im Verfahren erwachsenden Kosten trifft, gelten auch diese nur für das eigentliche Enteignungsverfahren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/04/0173).

Die von den Beschwerdeführern beanspruchten Kosten für die Akteneinsicht wurden daher zutreffend von der belangten Behörde nicht zuerkannt, weil diese Vertretungshandlungen außerhalb des Enteignungsverfahrens durchgeführt wurden. "Vorprozessuale Aufwendungen" im hier geltend gemachten Umfang sind keine Kosten des Enteignungsverfahrens.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift richtig darauf hingewiesen, dass der beanspruchte Kostenersatz für die Schriftsätze vom 22. Mai 2006 (auf Basis der von der belangten Behörde richtig ermittelten Bemessungsgrundlage) zuerkannt worden ist. Das gegenteilige Beschwerdevorbringen ist aktenwidrig.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als nicht berechtigt, zumal die von der belangten Behörde auf Basis des zuerkannten Entschädigungsbetrages zugesprochenen Kosten richtig berechnet worden sind. Die rechnerische Richtigkeit wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Jänner 2008

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050252.X00

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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