Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der A GmbH in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. März 2023, LVwG 50.37-2298/2021-17, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: W P in G, vertreten durch Mag. Michael Medwed und Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Adolf Kolping-Gasse 2; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Begründend führte das LVwG - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - aus, der anzuwendende Bebauungsplan (des Gemeinderates der Landeshauptstadt G.) (14.25.0 „E-straße - H-H-Straße - H-straße - G-straße“) sehe für das Baugrundstück eine gekuppelte bzw. geschlossene Bebauung vor. Das Nachbargrundstück, das im Eigentum des Mitbeteiligten stehe, sei mit einem Einfamilienhaus bebaut, wobei unmittelbar an der Grundgrenze zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück eine Garage mit einer Länge von 5,2 m und einer Höhe von 2,5 m rechtmäßig errichtet worden sei. Das beantragte Bauvorhaben weise an der Grundgrenze zum Mitbeteiligten eine Länge von 13,5 m und eine Höhe von 16,5 m auf. Angesichts dieser geringen Überlappungsfläche von nur etwas mehr als 2 % werde die gekuppelte Bauweise nicht verwirklicht (Hinweis auf VwGH 27.11.2007, 2006/06/0257). Da im Gegenstandsfall kein unmittelbares Aneinanderbauen iSd § 13 Abs. 1 Stmk. BauG vorliege, sei gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. (zweite Alternative) der erforderliche Gebäudeabstand zum Gebäude auf dem Grundstück des Mitbeteiligten einzuhalten.Begründend führte das LVwG - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - aus, der anzuwendende Bebauungsplan (des Gemeinderates der Landeshauptstadt G.) (14.25.0 „E-straße - H-H-Straße - H-straße - G-straße“) sehe für das Baugrundstück eine gekuppelte bzw. geschlossene Bebauung vor. Das Nachbargrundstück, das im Eigentum des Mitbeteiligten stehe, sei mit einem Einfamilienhaus bebaut, wobei unmittelbar an der Grundgrenze zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück eine Garage mit einer Länge von 5,2 m und einer Höhe von 2,5 m rechtmäßig errichtet worden sei. Das beantragte Bauvorhaben weise an der Grundgrenze zum Mitbeteiligten eine Länge von 13,5 m und eine Höhe von 16,5 m auf. Angesichts dieser geringen Überlappungsfläche von nur etwas mehr als 2 % werde die gekuppelte Bauweise nicht verwirklicht (Hinweis auf VwGH 27.11.2007, 2006/06/0257). Da im Gegenstandsfall kein unmittelbares Aneinanderbauen iSd Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG vorliege, sei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. (zweite Alternative) der erforderliche Gebäudeabstand zum Gebäude auf dem Grundstück des Mitbeteiligten einzuhalten.
Auch wenn das Gebäude auf dem Grundstück des Mitbeteiligten den Grenzabstand iSd § 13 Abs. 2 Stmk. BauG allenfalls unterschreite, müsse das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben den Gebäudeabstand gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG nicht einhalten, wohl aber den Grenzabstand iSd § 13 Abs. 2 Stmk. BauG (Hinweis auf VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/06/0216 bis 0217).Auch wenn das Gebäude auf dem Grundstück des Mitbeteiligten den Grenzabstand iSd Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG allenfalls unterschreite, müsse das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben den Gebäudeabstand gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG nicht einhalten, wohl aber den Grenzabstand iSd Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG (Hinweis auf VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/06/0216 bis 0217).
Selbst wenn ein unmittelbares Aneinanderbauen iSd § 13 Abs. 1 Stmk. BauG vorläge, würde der Gebäudeabstand zum Wohnhaus des Mitbeteiligten nicht eingehalten; dieser betrage den Einreichplänen zufolge lediglich 2 m bis 3 m.Selbst wenn ein unmittelbares Aneinanderbauen iSd Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG vorläge, würde der Gebäudeabstand zum Wohnhaus des Mitbeteiligten nicht eingehalten; dieser betrage den Einreichplänen zufolge lediglich 2 m bis 3 m.
Die Revisionswerberin habe sowohl die gesetzlichen Abstandsregelungen als auch die Vorgaben des Bebauungsplanes einzuhalten. Aufgrund des Stufenbaus der Rechtsordnung gingen die gesetzlichen Abstandsbestimmungen samt der dazu ergangenen Judikatur dem gegenständlichen Bebauungsplan (einer Verordnung auf Basis des Stmk. BauG) vor. Ein Bebauungsplan dürfe § 8 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) nicht widersprechen, er dürfe keine geringeren Abstände als die baugesetzlichen Abstände vorsehen.Die Revisionswerberin habe sowohl die gesetzlichen Abstandsregelungen als auch die Vorgaben des Bebauungsplanes einzuhalten. Aufgrund des Stufenbaus der Rechtsordnung gingen die gesetzlichen Abstandsbestimmungen samt der dazu ergangenen Judikatur dem gegenständlichen Bebauungsplan (einer Verordnung auf Basis des Stmk. BauG) vor. Ein Bebauungsplan dürfe Paragraph 8, Absatz eins, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) nicht widersprechen, er dürfe keine geringeren Abstände als die baugesetzlichen Abstände vorsehen.
Gemäß § 3 Abs. 4 des Bebauungsplanes sei unter Einhaltung der Baugrenz- und Baufluchtlinien im Bebauungsplan eine Unterschreitung der baugesetzlichen Abstände am Bauplatz zulässig. Eine Unterschreitung der baugesetzlichen Abstände zu den Nachbargründstücken bzw. -gebäuden (Hervorhebungen im Original) werde in dieser Bestimmung jedoch nicht normiert.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Bebauungsplanes sei unter Einhaltung der Baugrenz- und Baufluchtlinien im Bebauungsplan eine Unterschreitung der baugesetzlichen Abstände am Bauplatz zulässig. Eine Unterschreitung der baugesetzlichen Abstände zu den Nachbargründstücken bzw. -gebäuden (Hervorhebungen im Original) werde in dieser Bestimmung jedoch nicht normiert.
Im vorliegenden Fall habe die Behörde keine geringeren Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden gemäß § 13 Abs. 8 Stmk. BauG zugelassen.Im vorliegenden Fall habe die Behörde keine geringeren Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Stmk. BauG zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
„§ 4.
Begriffsbestimmungen
1. ...
10. Baugrenzlinie: Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf; für Nebengebäude können Ausnahmen festgelegt werden;
14. ...
18. Bebauungsweise: Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in Bezug auf die Bauplatzgrenzen
19. ...
§ 13. Paragraph 13,
Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) ...
(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
...
(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Absatz eins, zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10) ...
(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12) ...
§ 29Paragraph 29
Entscheidung der Behörde
(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) ...“
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz StROG dürfen Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Gesetzes (Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bausperren) Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes nicht widersprechen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz StROG dürfen Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Gesetzes (Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bausperren) Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes nicht widersprechen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplanes 14.25.0 des Gemeinderates der Landeshauptstadt G. (in Kraft getreten am 28. März 2019) werden als Bebauungsweisen „Gekuppelte Bebauung, geschlossene Bebauung“ festgelegt. Gemäß § 3 Abs. 4 des Bebauungsplanes sind unter Einhaltung der Baugrenz- und Baufluchtlinien Unterschreitungen der baugesetzlichen Abstände am Bauplatz zulässig.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bebauungsplanes 14.25.0 des Gemeinderates der Landeshauptstadt G. (in Kraft getreten am 28. März 2019) werden als Bebauungsweisen „Gekuppelte Bebauung, geschlossene Bebauung“ festgelegt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Bebauungsplanes sind unter Einhaltung der Baugrenz- und Baufluchtlinien Unterschreitungen der baugesetzlichen Abstände am Bauplatz zulässig.
Der Erläuterungsberichtzum Bebauungsplan führt zu der Bebauungsweise unter anderem aus:
„Die offene Bebauung an der Grundgrenze auf den Grundstücken A und B, ist aus städtebaulicher Sicht erforderlich, um künftig eine geschlossene Bebauung auch mit den Grundstücken C, D, E, F, G und H zu gewährleisten. Da auf diesen Grundstücken die Baufluchtlinie um 6,0 m von der Straßenfluchtlinie nach Norden versetzt ist und so eine Vorgartenzone ausgeformt werden kann.“
Der Mitbeteiligte habe durch seine seinerzeitige Bauführung an der Grundgrenze gemäß § 13 Abs. 3 Stmk. BauG „diese Bebauungsart ‚konsumiert‘“. Anders als in § 13 Abs. 1 leg. cit. habe der Gesetzgeber in dessen Abs. 3 nicht vorgesehen, dass zwei Gebäude „unmittelbar aneinandergebaut“ werden könnten, sondern die Möglichkeit eingeräumt, „an die Grundgrenze anzubauen“.Der Mitbeteiligte habe durch seine seinerzeitige Bauführung an der Grundgrenze gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Stmk. BauG „diese Bebauungsart ‚konsumiert‘“. Anders als in Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. habe der Gesetzgeber in dessen Absatz 3, nicht vorgesehen, dass zwei Gebäude „unmittelbar aneinandergebaut“ werden könnten, sondern die Möglichkeit eingeräumt, „an die Grundgrenze anzubauen“.
Der rechtswirksame Bebauungsplan lege die geschlossene Bebauung (also das Heranbauen an die Grundgrenze beidseitig des Bauplatzes) und die Zulässigkeit der Unterschreitung der baugesetzlichen Abstände innerhalb der Baugrenzlinien fest. Korrespondierend dazu sehe § 3 Abs. 4 des Bebauungsplanes vor, dass unter Einhaltung der Baugrenz- und Baufluchtlinien Unterschreitungen der baulichen Abstände zulässig seien.Der rechtswirksame Bebauungsplan lege die geschlossene Bebauung (also das Heranbauen an die Grundgrenze beidseitig des Bauplatzes) und die Zulässigkeit der Unterschreitung der baugesetzlichen Abstände innerhalb der Baugrenzlinien fest. Korrespondierend dazu sehe Paragraph 3, Absatz 4, des Bebauungsplanes vor, dass unter Einhaltung der Baugrenz- und Baufluchtlinien Unterschreitungen der baulichen Abstände zulässig seien.
Eine Einhaltung des Gebäudeabstandes - wie vom LVwG vorgesehen - würde einen Widerspruch zum Bebauungsplan nach sich ziehen.
Das Gebäude des Mitbeteiligten halte - wie das LVwG zutreffend festgestellt habe - den Grenzabstand nicht ein, weil zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligungen in den Jahren 1937 bzw. 1965 noch kein derartiger Grenzabstand gegolten habe; das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben müsse aufgrund der Vorgaben des Bebauungsplanes jedoch an die Grundgrenze herangebaut werden, ohne den Grenzabstand einzuhalten. Aufgrund der Festlegungen der Baugrenzlinien im Bebauungsplan sei eine größere Überdeckung nicht möglich.
„§ 13 Stmk. BauG normiert zwei verschiedene Arten von Abständen, nämlich den Gebäudeabstand einerseits und den Grenzabstand andererseits. Im Beschwerdefall geht es um den Gebäudeabstand. § 13 Abs. 1 leg. cit. stellt hiezu die Grundregel auf, dass Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen sind oder von einander den näher definierten Gebäudeabstand einzuhalten haben. Abs. 1 wird durch Abs. 3 ergänzt, wobei Abs. 3 vor dem Hintergrund der Grundregel des Abs. 1 auszulegen ist. Abs. 3 erster Satz räumt dem Bauwerber dann, wenn bereits auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grundgrenze steht, unter den dort genannten Einschränkungen die Wahlmöglichkeit ein, ‚entweder an die Grundgrenze anzubauen‘ oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Das bedeutet zunächst die Möglichkeit, im Sinne des Abs. 1 unmittelbar an das bestehende Nachbargebäude anzubauen, aber auch - mangels entsprechenden Verbotes in Wahrung der Baufreiheit - bei Einhaltung des Gebäudeabstandes an eine andere Stelle der Grundgrenze anzubauen, wenn diese lang genug ist (sofern eben nicht die in diesem Satz angeführten Beschränkungen Platz greifen).„§ 13 Stmk. BauG normiert zwei verschiedene Arten von Abständen, nämlich den Gebäudeabstand einerseits und den Grenzabstand andererseits. Im Beschwerdefall geht es um den Gebäudeabstand. Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. stellt hiezu die Grundregel auf, dass Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen sind oder von einander den näher definierten Gebäudeabstand einzuhalten haben. Absatz eins, wird durch Absatz 3, ergänzt, wobei Absatz 3, vor dem Hintergrund der Grundregel des Absatz eins, auszulegen ist. Absatz 3, erster Satz räumt dem Bauwerber dann, wenn bereits auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grundgrenze steht, unter den dort genannten Einschränkungen die Wahlmöglichkeit ein, ‚entweder an die Grundgrenze anzubauen‘ oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Das bedeutet zunächst die Möglichkeit, im Sinne des Absatz eins, unmittelbar an das bestehende Nachbargebäude anzubauen, aber auch - mangels entsprechenden Verbotes in Wahrung der Baufreiheit - bei Einhaltung des Gebäudeabstandes an eine andere Stelle der Grundgrenze anzubauen, wenn diese lang genug ist (sofern eben nicht die in diesem Satz angeführten Beschränkungen Platz greifen).
Das sogenannte ‚Hauptgebäude‘ (Bezeichnung nicht im eigentlichen rechtlichen Sinn als Gegensatz zu einem Nebengebäude sondern hier als Arbeitsbezeichnung für das ursprünglich vorgesehene Gebäude ohne den überdachten Abstellplatz) soll mit dem Gebäude des Mitbeteiligten durch den in der Sachverhaltsdarstellung näher umschriebenen, durch drei Seitenwände begrenzten und überdachten Abstellplatz verbunden werden, wobei die Überdeckung mit der Feuermauer des Gebäudes des Mitbeteiligten rund 1,60 m bei einer Höhe von 3,0 m beträgt.
Das ‚unmittelbare Aneinanderbauen‘ im Sinne dieses Abs. 1 wird bei der gekuppelten wie auch bei der geschlossenen Bebauungsweise (§ 4 Z 17 lit. b und c Stmk. BauG) verwirklicht.Das ‚unmittelbare Aneinanderbauen‘ im Sinne dieses Absatz eins, wird bei der gekuppelten wie auch bei der geschlossenen Bebauungsweise (Paragraph 4, Ziffer 17, Litera b, und c Stmk. BauG) verwirklicht.
Bei der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (tragender Aufhebungsgrund hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände) ist daher (zunächst) zu prüfen, ob durch die projektierte Verteilung der Baumassen auf dem zu bebauenden Grundstück in Bezug auf das Gebäude des Mitbeteiligten die gekuppelte Bauweise verwirklicht wird, somit im Sinne des § 13 Abs. 1 Stmk. BauG ‚unmittelbar‘ aneinander gebaut werden soll. Ideal- bzw. Modellfall der gekuppelten Bebauung sind zwei gleich große Häuser, die an der Grundgrenze aneinander gebaut werden (‚Doppelhaus‘), jeweils dreiseits freistehend. Eine Verpflichtung dahingehend, dass diese Häuser hinsichtlich ihrer jeweiligen Seite entlang der Grundgrenze gleich groß sein müssten oder zueinander nicht versetzt sein dürften, ist aber dem Gesetz fremd, zumal die vielfältigsten Gestaltungsmöglichkeiten denkbar sind, sodass es nicht zuletzt auf die Umstände des Einzelfalles ankommt; mit einer bloß unerheblichen Überdeckung wird aber ein ‚Aneinanderbauen‘ im hier relevanten Sinn nicht verwirklicht. Im Beschwerdefall sind nun die Objekte zwar tatsächlich aneinander gebaut, das Maß an Überdeckung ist aber derart gering, dass damit, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, keine gekuppelte Bauweise und damit kein ‚unmittelbares Aneinanderbauen‘ im Sinne des § 13 Abs. 1 Stmk. BauG gegeben ist, ...“Bei der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (tragender Aufhebungsgrund hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände) ist daher (zunächst) zu prüfen, ob durch die projektierte Verteilung der Baumassen auf dem zu bebauenden Grundstück in Bezug auf das Gebäude des Mitbeteiligten die gekuppelte Bauweise verwirklicht wird, somit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG ‚unmittelbar‘ aneinander gebaut werden soll. Ideal- bzw. Modellfall der gekuppelten Bebauung sind zwei gleich große Häuser, die an der Grundgrenze aneinander gebaut werden (‚Doppelhaus‘), jeweils dreiseits freistehend. Eine Verpflichtung dahingehend, dass diese Häuser hinsichtlich ihrer jeweiligen Seite entlang der Grundgrenze gleich groß sein müssten oder zueinander nicht versetzt sein dürften, ist aber dem Gesetz fremd, zumal die vielfältigsten Gestaltungsmöglichkeiten denkbar sind, sodass es nicht zuletzt auf die Umstände des Einzelfalles ankommt; mit einer bloß unerheblichen Überdeckung wird aber ein ‚Aneinanderbauen‘ im hier relevanten Sinn nicht verwirklicht. Im Beschwerdefall sind nun die Objekte zwar tatsächlich aneinander gebaut, das Maß an Überdeckung ist aber derart gering, dass damit, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, keine gekuppelte Bauweise und damit kein ‚unmittelbares Aneinanderbauen‘ im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG gegeben ist, ...“
Diesem Verfahren lag zugrunde, dass es für die zu bebauende Liegenschaft keinen Bebauungsplan und keine Bebauungsrichtlinien gab; die Baubehörde erster Instanz legte im Bescheid eine „Geschlossene/Gekuppelte Bauweise“ fest.
Dieser sieht bei bereits an der Grundgrenze stehenden Gebäuden die Wahlmöglichkeit vor, entweder ebenfalls an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten, „sofern durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist [...]“. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den Festlegungen der gekuppelten oder geschlossenen Bebauung sowie der Baugrenzlinien im Bebauungsplan, dass ein Anbauen an die Grundgrenze des Mitbeteiligten im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz leg. cit. bestimmt ist. Dem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan zufolge ist seitens des Verordnungsgebers künftig eine geschlossene Bebauung auch auf dem Baugrundstück Nr. D vorgesehen. An welcher Stelle des Baugrundstückes an die Grundgrenze angebaut werden darf, ist durch die im Bebauungsplan verordneten Baugrenzlinien festgelegt. Dass diese Vorgaben vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht eingehalten würden, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen.Dieser sieht bei bereits an der Grundgrenze stehenden Gebäuden die Wahlmöglichkeit vor, entweder ebenfalls an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten, „sofern durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist [...]“. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den Festlegungen der gekuppelten oder geschlossenen Bebauung sowie der Baugrenzlinien im Bebauungsplan, dass ein Anbauen an die Grundgrenze des Mitbeteiligten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz leg. cit. bestimmt ist. Dem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan zufolge ist seitens des Verordnungsgebers künftig eine geschlossene Bebauung auch auf dem Baugrundstück Nr. D vorgesehen. An welcher Stelle des Baugrundstückes an die Grundgrenze angebaut werden darf, ist durch die im Bebauungsplan verordneten Baugrenzlinien festgelegt. Dass diese Vorgaben vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht eingehalten würden, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen.
Die Auslegung des Begriffes des „unmittelbaren Aneinanderbauens“ in § 13 Abs. 1 Stmk. BauG ist aufgrund des Bestehens eines Bebauungsplanes mit den dargestellten Festlegungen (vgl. § 13 Abs. 3 erster Satz leg.cit.) im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Die Auslegung des Begriffes des „unmittelbaren Aneinanderbauens“ in Paragraph 13, Absatz eins, Stmk. BauG ist aufgrund des Bestehens eines Bebauungsplanes mit den dargestellten Festlegungen vergleiche Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz leg.cit.) im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant.
Im Falle von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Bebauungsplanes (etwa bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der Belichtung, vgl. etwa VfGH 25.9.2010, B 252/09 = VfSlg. 19.113; oder bezüglich einer ordnungsgemäßen Grundlagenforschung und Interessenabwägung in Zusammenhang mit dem bisherigen Bestand, vgl. VfGH 7.3.2022, V 260/2021) wäre dieser beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Im Falle von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Bebauungsplanes (etwa bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der Belichtung, vergleiche , etwa VfGH 25.9.2010, B 252/09 = VfSlg. 19.113; oder bezüglich einer ordnungsgemäßen Grundlagenforschung und Interessenabwägung in Zusammenhang mit dem bisherigen Bestand, vergleiche , VfGH 7.3.2022, römisch fünf 260 aus 2021,) wäre dieser beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Wien, am 18. März 2024
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060101.L00Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024