1
Der 1979 geborene Erstrevisionswerber stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet - ebenso wie seine mitgereiste Ehefrau und die beiden mitgereisten, im Dezember 2009 und August 2013 geborenen minderjährigen Kinder - am 14. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, syrischer Staatsangehöriger zu sein und in Syrien verfolgt zu werden. Nach Einleitung behördlicher Ermittlungen (aufgrund von teils anonymen Hinweisen) bestätigte schließlich das türkische Generalkonsulat im April 2017, dass die Ehefrau des Erstrevisionswerbers türkische Staatsangehörige sei und der Erstrevisionswerber selbst seit 2012 (ebenso wie die beiden Kinder) auch über die türkische Staatsangehörigkeit verfüge.
2
Die Anträge des Erstrevisionswerbers und der übrigen Familienangehörigen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 21. Juni 2017 jeweils vollinhaltlich ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt.Die Anträge des Erstrevisionswerbers und der übrigen Familienangehörigen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 21. Juni 2017 jeweils vollinhaltlich ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt. 3
Der auf denselben Schutz gerichtete Antrag der im Jänner 2018 in Österreich geborenen (türkischen) Zweitrevisionswerberin, deren Vater der Erstrevisionswerber ist, wurde mit Bescheid vom 21. Februar 2018, der mit Bescheid des BFA vom 9. März 2018 berichtigt wurde, ebenfalls zur Gänze abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ebenfalls nicht erteilt.Der auf denselben Schutz gerichtete Antrag der im Jänner 2018 in Österreich geborenen (türkischen) Zweitrevisionswerberin, deren Vater der Erstrevisionswerber ist, wurde mit Bescheid vom 21. Februar 2018, der mit Bescheid des BFA vom 9. März 2018 berichtigt wurde, ebenfalls zur Gänze abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ebenfalls nicht erteilt. 4
Gegen das nach mündlicher Verkündung mit dem Datum 17. Mai 2019 ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), mit dem die Beschwerden des Erstrevisionswerbers und aller anderen Familienangehörigen gegen die Bescheide des BFA vom 21. Juni 2017 und vom 21. Februar 2018 abgewiesen worden waren, erhoben lediglich der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der dieses Erkenntnis (in Bezug auf beide Revisionswerber) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG aufhob, weil nach der Geschäftsverteilung des BVwG eine andere Gerichtsabteilung zuständig gewesen wäre (VwGH 3.3.2020,
Ra 2019/01/0446, 0447).
5
Im zweiten Rechtsgang wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 15. Juni 2021 die Beschwerden des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz sowie hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unbegründet ab, stellte aber in Stattgebung der Beschwerden fest, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Revisionswerber betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und erteilte den Revisionswerbern jeweils gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten, wobei die jeweils vom BFA erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinsichtlich beider Revisionswerber ersatzlos behoben wurden. Im Rahmen der Interessenabwägung verwies das BVwG darauf, dass sich der Erstrevisionswerber während seines mehr als fünf Jahre andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet (und des ebenso lange laufenden Asylverfahrens) sprachlich und sozial integriert habe, seit 2018 ein sich durch enormes Engagement auszeichnendes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sei, ehrenamtlich in der Gemeinde arbeite und über die Zusage einer Vollzeitarbeitsstelle verfüge. Die Familie lebe seit fünf Jahren im Pfarrhof einer oberösterreichischen Gemeinde. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration des Erstrevisionswerbers erachtete das BVwG den durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bewirkten Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Revisionswerber als unverhältnismäßig.Im zweiten Rechtsgang wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 15. Juni 2021 die Beschwerden des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz sowie hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unbegründet ab, stellte aber in Stattgebung der Beschwerden fest, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 BFA-VG eine die Revisionswerber betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und erteilte den Revisionswerbern jeweils gemäß Paragraph 55, Absatz eins, und 2 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten, wobei die jeweils vom BFA erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinsichtlich beider Revisionswerber ersatzlos behoben wurden. Im Rahmen der Interessenabwägung verwies das BVwG darauf, dass sich der Erstrevisionswerber während seines mehr als fünf Jahre andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet (und des ebenso lange laufenden Asylverfahrens) sprachlich und sozial integriert habe, seit 2018 ein sich durch enormes Engagement auszeichnendes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sei, ehrenamtlich in der Gemeinde arbeite und über die Zusage einer Vollzeitarbeitsstelle verfüge. Die Familie lebe seit fünf Jahren im Pfarrhof einer oberösterreichischen Gemeinde. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration des Erstrevisionswerbers erachtete das BVwG den durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bewirkten Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Revisionswerber als unverhältnismäßig.
6
Infolge einer Amtsrevision, die sich gegen die den Beschwerden stattgebenden Teile dieses Erkenntnisses richtete, hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VwGH 13.1.2022, Ra 2021/14/0249, die Entscheidung des BVwG im angefochtenen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. In seiner Begründung ging der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu den Gesichtspunkten des § 9 Abs. 2 Z 1 und 8 BFA-VG - davon aus, das BVwG habe unberücksichtigt gelassen, dass die integrationsbegründenden Schritte des Erstrevisionswerbers in einem Zeitraum gesetzt worden seien, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen. Überdies habe sich das BVwG nicht damit auseinandergesetzt, dass der Erstrevisionswerber seine im Jahr 2012 zusätzlich erworbene türkische Staatsangehörigkeit bei der Antragstellung verschwiegen und nach einem eigens dazu durchgeführten Ermittlungsverfahren nach Vorhalt durch das BFA auch zunächst abgestritten habe. Daher könne entgegen den Erwägungen des BVwG nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die über fünfjährige Aufenthaltsdauer ohne ein Zutun des Erstrevisionswerbers zustande gekommen sei. Indem das BVwG diese Aspekte nicht (hinreichend) berücksichtigt habe, habe es das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber den festgestellten privaten und familiären Interessen der Revisionswerber nicht den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend gewichtet und dadurch seinen Anwendungsspielraum überschritten.Infolge einer Amtsrevision, die sich gegen die den Beschwerden stattgebenden Teile dieses Erkenntnisses richtete, hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VwGH 13.1.2022, Ra 2021/14/0249, die Entscheidung des BVwG im angefochtenen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. In seiner Begründung ging der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu den Gesichtspunkten des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, und 8 BFA-VG - davon aus, das BVwG habe unberücksichtigt gelassen, dass die integrationsbegründenden Schritte des Erstrevisionswerbers in einem Zeitraum gesetzt worden seien, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen. Überdies habe sich das BVwG nicht damit auseinandergesetzt, dass der Erstrevisionswerber seine im Jahr 2012 zusätzlich erworbene türkische Staatsangehörigkeit bei der Antragstellung verschwiegen und nach einem eigens dazu durchgeführten Ermittlungsverfahren nach Vorhalt durch das BFA auch zunächst abgestritten habe. Daher könne entgegen den Erwägungen des BVwG nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die über fünfjährige Aufenthaltsdauer ohne ein Zutun des Erstrevisionswerbers zustande gekommen sei. Indem das BVwG diese Aspekte nicht (hinreichend) berücksichtigt habe, habe es das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber den festgestellten privaten und familiären Interessen der Revisionswerber nicht den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend gewichtet und dadurch seinen Anwendungsspielraum überschritten.
7
Im fortgesetzten Verfahren räumte das BVwG den Revisionswerbern schriftlich Parteiengehör ein, woraufhin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 weitere Unterlagen zum Beweis der Integration der Revisionswerber vorgelegt wurden. Schließlich wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. Juni 2022 die Beschwerden des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin in den noch offenen Spruchpunkten (Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist) als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Im fortgesetzten Verfahren räumte das BVwG den Revisionswerbern schriftlich Parteiengehör ein, woraufhin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 weitere Unterlagen zum Beweis der Integration der Revisionswerber vorgelegt wurden. Schließlich wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. Juni 2022 die Beschwerden des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin in den noch offenen Spruchpunkten (Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist) als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Ein von der Ehefrau des Erstrevisionswerbers und den beiden mitgereisten minderjährigen Kindern am 19. August 2021 jeweils gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 war mit Bescheiden des BFA vom 12. November 2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen worden, wobei die dagegen erhobene Beschwerde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses beim BVwG anhängig war. Ein solcher Antrag der im Juni 2021 in Österreich geborenen jüngsten Tochter des Erstrevisionswerbers war mit Bescheid des BFA vom 30. August 2021 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen worden. Mit dem gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom selben Tag wurde ein überdies gestellter Antrag der jüngsten Tochter des Erstrevisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze (samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei) abgewiesen.Ein von der Ehefrau des Erstrevisionswerbers und den beiden mitgereisten minderjährigen Kindern am 19. August 2021 jeweils gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 war mit Bescheiden des BFA vom 12. November 2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen worden, wobei die dagegen erhobene Beschwerde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses beim BVwG anhängig war. Ein solcher Antrag der im Juni 2021 in Österreich geborenen jüngsten Tochter des Erstrevisionswerbers war mit Bescheid des BFA vom 30. August 2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen worden. Mit dem gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom selben Tag wurde ein überdies gestellter Antrag der jüngsten Tochter des Erstrevisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze (samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei) abgewiesen. 9
Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27. Juni 2022 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27. Juni 2022 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
10
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
12
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst vorgebracht, das BVwG habe es unterlassen, nach der Aufhebung der im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof eine weitere Verhandlung durchzuführen. Im gesamten Verfahren seien durch Zeugenaussagen und unzählige Bestätigungen die außerordentlichen Integrationsbemühungen der Familie des Erstrevisionswerbers, ihre außergewöhnlich guten Deutschkenntnisse, die Einbindung ins Gemeindeleben und die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten, insbesondere die Tätigkeit des Erstrevisionswerbers für die Freiwillige Feuerwehr, sowie die Integration der Zweitrevisionswerberin, die ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht habe, dokumentiert worden. Dass sich die Integration über die Jahre stetig intensiviert habe, sei auch mit den Unterstützungsschreiben und Bestätigungen, die mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 vorgelegt worden seien, untermauert worden. Im Ergebnis strebt die Revision damit die neuerliche Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 an.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst vorgebracht, das BVwG habe es unterlassen, nach der Aufhebung der im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof eine weitere Verhandlung durchzuführen. Im gesamten Verfahren seien durch Zeugenaussagen und unzählige Bestätigungen die außerordentlichen Integrationsbemühungen der Familie des Erstrevisionswerbers, ihre außergewöhnlich guten Deutschkenntnisse, die Einbindung ins Gemeindeleben und die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten, insbesondere die Tätigkeit des Erstrevisionswerbers für die Freiwillige Feuerwehr, sowie die Integration der Zweitrevisionswerberin, die ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht habe, dokumentiert worden. Dass sich die Integration über die Jahre stetig intensiviert habe, sei auch mit den Unterstützungsschreiben und Bestätigungen, die mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 vorgelegt worden seien, untermauert worden. Im Ergebnis strebt die Revision damit die neuerliche Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 an. 13
Dazu ist vorauszuschicken, dass das BVwG bei seiner Entscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 13. Jänner 2022 gebunden war, wonach - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 15. Juni 2021 - keine für die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 erforderliche Konstellation in Bezug auf die Integration vorlag. Dadurch war klargestellt, dass die Interessenabwägung des BVwG - bezogen auf den genannten Zeitpunkt - zu Lasten der Revisionswerber hätte ausgehen müssen. Davon hätte das BVwG im fortgesetzten Verfahren nur dann abgehen können, wenn in dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 27. Juni 2022 eine derart maßgebliche Änderung der diesbezüglichen Verhältnisse eingetreten wäre, dass es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen dürfen.Dazu ist vorauszuschicken, dass das BVwG bei seiner Entscheidung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 13. Jänner 2022 gebunden war, wonach - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 15. Juni 2021 - keine für die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 erforderliche Konstellation in Bezug auf die Integration vorlag. Dadurch war klargestellt, dass die Interessenabwägung des BVwG - bezogen auf den genannten Zeitpunkt - zu Lasten der Revisionswerber hätte ausgehen müssen. Davon hätte das BVwG im fortgesetzten Verfahren nur dann abgehen können, wenn in dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 27. Juni 2022 eine derart maßgebliche Änderung der diesbezüglichen Verhältnisse eingetreten wäre, dass es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen dürfen.
14
Mit dem in Rn. 12 zusammengefasst wiedergegebenen Revisionsvorbringen werden jedoch keine Umstände ins Treffen geführt, die im Sinn der vorstehenden Ausführungen maßgebliche Änderungen im Zeitraum zwischen der Erlassung der Erkenntnisse des BVwG vom 15. Juni 2021 und vom 27. Juni 2022 darstellen könnten. Eine generelle Intensivierung der schon bisher gegebenen integrationsbegründenden Merkmale während eines weiteren Zeitraums von rund zwölf Monaten, der die Gesamtaufenthaltsdauer des Erstrevisionswerbers in Österreich auf etwas weniger als sieben Jahre erhöhte, reicht dafür - wegen des qualifiziert unsicheren Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 2022 - jedenfalls nicht aus. Dies gilt auch im Hinblick auf die überdies in der Revision unter Hinweis auf eine Lohnbestätigung vom April 2022 geltend gemachte legale und entgeltliche Vollzeitbeschäftigung des Erstrevisionswerbers bei der Gemeinde. Im Übrigen wurden die Erkenntnisse von derselben Richterin, die sich somit vom Erstrevisionswerber schon in der Verhandlung am 28. Mai 2021 einen persönlichen Eindruck verschafft hatte, erlassen, sodass es auch deshalb keiner nochmaligen Verhandlung bedurfte. Mit dem in Rn. 12 zusammengefasst wiedergegebenen Revisionsvorbringen werden jedoch keine Umstände ins Treffen geführt, die im Sinn der vorstehenden Ausführungen maßgebliche Änderungen im Zeitraum zwischen der Erlassung der Erkenntnisse des BVwG vom 15. Juni 2021 und vom 27. Juni 2022 darstellen könnten. Eine generelle Intensivierung der schon bisher gegebenen integrationsbegründenden Merkmale während eines weiteren Zeitraums von rund zwölf Monaten, der die Gesamtaufenthaltsdauer des Erstrevisionswerbers in Österreich auf etwas weniger als sieben Jahre erhöhte, reicht dafür - wegen des qualifiziert unsicheren Aufenthalts iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 2022 - jedenfalls nicht aus. Dies gilt auch im Hinblick auf die überdies in der Revision unter Hinweis auf eine Lohnbestätigung vom April 2022 geltend gemachte legale und entgeltliche Vollzeitbeschäftigung des Erstrevisionswerbers bei der Gemeinde. Im Übrigen wurden die Erkenntnisse von derselben Richterin, die sich somit vom Erstrevisionswerber schon in der Verhandlung am 28. Mai 2021 einen persönlichen Eindruck verschafft hatte, erlassen, sodass es auch deshalb keiner nochmaligen Verhandlung bedurfte.
15
Des Weiteren bringt die Revision vor, das Verschweigen der doppelten Staatsangehörigkeit durch den Erstrevisionswerber habe - entgegen der irrigen Ansicht des BVwG - keine Verlängerung des Aufenthalts mit sich gebracht. Dazu ist erneut auf die gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bestehende Bindungswirkung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 13. Jänner 2022 hinzuweisen, wonach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass die über fünfjährige Aufenthaltsdauer ohne ein Zutun des Erstrevisionswerbers zustande kam. Dem hält die Revision auch nichts Konkretes entgegen. Aus den in diesem Zusammenhang in der Revision hervorgehobenen Erkenntnissen VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165, und VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249, ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil beiden Erkenntnissen jeweils ein bereits elfjähriger Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zugrunde lag und deshalb auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem - hier aber bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch lange nicht gegebenen - mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt eines Fremden Bedacht zu nehmen war.Des Weiteren bringt die Revision vor, das Verschweigen der doppelten Staatsangehörigkeit durch den Erstrevisionswerber habe - entgegen der irrigen Ansicht des BVwG - keine Verlängerung des Aufenthalts mit sich gebracht. Dazu ist erneut auf die gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bestehende Bindungswirkung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 13. Jänner 2022 hinzuweisen, wonach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass die über fünfjährige Aufenthaltsdauer ohne ein Zutun des Erstrevisionswerbers zustande kam. Dem hält die Revision auch nichts Konkretes entgegen. Aus den in diesem Zusammenhang in der Revision hervorgehobenen Erkenntnissen VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165, und VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249, ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil beiden Erkenntnissen jeweils ein bereits elfjähriger Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zugrunde lag und deshalb auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem - hier aber bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch lange nicht gegebenen - mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt eines Fremden Bedacht zu nehmen war. 16
Schließlich wird in der Revision die Frage aufgeworfen, ob und inwiefern der Ausgang der Verfahren der übrigen Familienangehörigen der Revisionswerber abgewartet hätte werden müssen. Dem ist zu erwidern, dass gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen und daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten; dies gilt gleichermaßen gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG für Beschwerden gegen Entscheidungen über einen solchen Antrag (vgl. zum Ganzen VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280, Rn. 9 bis 11, mwN). Die Revision ist auch den Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis, dass gegen die übrigen Familienangehörigen der beiden Revisionswerber aufrechte Rückkehrentscheidungen bestehen, nicht entgegengetreten. Es wird in der Revision somit nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses das Ergebnis der betreffend die übrigen Familienangehörigen anhängigen Beschwerdeverfahren vom BVwG hätte abgewartet werden müssen. Vor diesem Hintergrund liegt daher auch kein Eingriff in das Familienleben vor, wobei Schwierigkeiten bei einer gemeinsamen Rückkehr im Hinblick auf den unberechtigten Aufenthalt in Österreich in Kauf zu nehmen sind.Schließlich wird in der Revision die Frage aufgeworfen, ob und inwiefern der Ausgang der Verfahren der übrigen Familienangehörigen der Revisionswerber abgewartet hätte werden müssen. Dem ist zu erwidern, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen und daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten; dies gilt gleichermaßen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG für Beschwerden gegen Entscheidungen über einen solchen Antrag vergleiche , zum Ganzen VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280, Rn. 9 bis 11, mwN). Die Revision ist auch den Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis, dass gegen die übrigen Familienangehörigen der beiden Revisionswerber aufrechte Rückkehrentscheidungen bestehen, nicht entgegengetreten. Es wird in der Revision somit nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses das Ergebnis der betreffend die übrigen Familienangehörigen anhängigen Beschwerdeverfahren vom BVwG hätte abgewartet werden müssen. Vor diesem Hintergrund liegt daher auch kein Eingriff in das Familienleben vor, wobei Schwierigkeiten bei einer gemeinsamen Rückkehr im Hinblick auf den unberechtigten Aufenthalt in Österreich in Kauf zu nehmen sind. 17
Abschließend macht die Revision auch das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage geltend, ob aufgrund der doppelten Staatsangehörigkeit des Erstrevisionswerbers neben Länderfeststellungen zur Türkei auch solche zu Syrien hätten getroffen werden müssen, unterlässt es aber, angesichts der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung mit dem Zielstaat Türkei die Relevanz eines derartigen Verfahrensmangels darzulegen.
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt (vgl. dazu etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, Rn. 9), es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen habe. Das kann aber nicht dazu führen, dass die - im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG 2005 - strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 unterlaufen werden (vgl. dazu auch VwGH 24.8.2021, Ra 2019/21/0286, Rn. 9, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt vergleiche , dazu etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, Rn. 9), es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen habe. Das kann aber nicht dazu führen, dass die - im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG 2005 - strengeren Voraussetzungen für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 unterlaufen werden vergleiche , dazu auch VwGH 24.8.2021, Ra 2019/21/0286, Rn. 9, mwN). 19
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2024