TE Vwgh Erkenntnis 2024/3/21 Ra 2022/10/0011

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Veröffentlicht am 21.03.2024
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §8
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs10 idF 2021/039
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs11
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-34/004-2019, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: Verein „L“ in S, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die „Revisionsbeantwortung“ der eges. m.b.H. wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid vom 27. November 2012 erteilte die belangte Behörde der eges. m.b.H. - unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen - eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 24 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage F.1.1. Mit Bescheid vom 27. November 2012 erteilte die belangte Behörde der eges. m.b.H. - unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen - eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 4, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins, 3, und 4 sowie Paragraph 24, NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage F.
2
Dem Bescheid lag ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz vom 27. September 2012 zugrunde, welches (unter anderem) die Frage der Verträglichkeit des beantragten, im Europaschutzgebiet „FFH-Gebiet ‚Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse‘“ gelegenen Projektes mit diesem (mit Blick auf dessen Schutzgüter und Erhaltungsziele) und bestimmten weiteren „funktional über die Gewässer miteinander verbundenen“ Europaschutzgebieten prüfte (vgl. § 10 NÖ NSchG 2000) und die Auswirkungen des Projektes auf verschiedene nach der FFH-Richtlinie geschützte Pflanzen- und Tierarten begutachtete.Dem Bescheid lag ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz vom 27. September 2012 zugrunde, welches (unter anderem) die Frage der Verträglichkeit des beantragten, im Europaschutzgebiet „FFH-Gebiet ‚Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse‘“ gelegenen Projektes mit diesem (mit Blick auf dessen Schutzgüter und Erhaltungsziele) und bestimmten weiteren „funktional über die Gewässer miteinander verbundenen“ Europaschutzgebieten prüfte vergleiche , Paragraph 10, NÖ NSchG 2000) und die Auswirkungen des Projektes auf verschiedene nach der FFH-Richtlinie geschützte Pflanzen- und Tierarten begutachtete.
3
Auf dieser Grundlage erachtete die belangte Behörde die Bewilligungsvoraussetzungen des § 7 NÖ NSchG 2000 als gegeben, weil bei Einhaltung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen eine Beeinträchtigung der in § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 genannten Schutzgüter weitgehend ausgeschlossen werden könne. Da durch das gegenständliche Projekt die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ bestehe, bedürfe das Vorhaben auch einer Bewilligung gemäß § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000; diese sei zu erteilen, weil aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz feststehe, dass durch das gegenständliche Projekt das Europaschutzgebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ nicht erheblich beeinträchtigt werde.Auf dieser Grundlage erachtete die belangte Behörde die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 als gegeben, weil bei Einhaltung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen eine Beeinträchtigung der in Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 genannten Schutzgüter weitgehend ausgeschlossen werden könne. Da durch das gegenständliche Projekt die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ bestehe, bedürfe das Vorhaben auch einer Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NSchG 2000; diese sei zu erteilen, weil aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz feststehe, dass durch das gegenständliche Projekt das Europaschutzgebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ nicht erheblich beeinträchtigt werde.
4
1.2. Mit Beschluss vom 14. Mai 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde gegen diesen Bescheid als unzulässig zurück.
5
Der Begründung dieses Beschlusses ist (u.a.) zu entnehmen, dass der bekämpfte Bescheid vom 27. November 2012 „den zum Zeitpunkt der Erlassung (nach damaliger Rechtslage) vorhandenen Parteien“ zugestellt worden und am 17. Dezember 2012 „in Rechtskraft erwachsen“ sei.
6
1.3. Mit hg. Erkenntnis vom 9. März 2021, Ra 2019/10/0094, wurde dieser Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
7
Zur Begründung verwies der Gerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2021, Ra 2019/10/0148, mit dem ein hinsichtlich Sachverhalt und zu lösender Rechtsfragen vergleichbarer Fall entschieden worden war, und führte dazu insbesondere das Folgende aus:Zur Begründung verwies der Gerichtshof gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2021, Ra 2019/10/0148, mit dem ein hinsichtlich Sachverhalt und zu lösender Rechtsfragen vergleichbarer Fall entschieden worden war, und führte dazu insbesondere das Folgende aus:

„Dem zitierten Erkenntnis lag ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zugrunde, im gegenständlichen Fall wurde ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren nach § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 durchgeführt. Da in letzterem eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen vorzunehmen ist, lagen diesem Verfahren ebenfalls aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften zugrunde (vgl. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL; vgl. § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000, wonach durch dieses Gesetz die FFH-RL umgesetzt wird).„Dem zitierten Erkenntnis lag ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 zugrunde, im gegenständlichen Fall wurde ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 durchgeführt. Da in letzterem eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen vorzunehmen ist, lagen diesem Verfahren ebenfalls aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften zugrunde vergleiche , Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL; vergleiche , Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000, wonach durch dieses Gesetz die FFH-RL umgesetzt wird).

Aus den im Erkenntnis vom 16. Februar 2021, Ra 2019/10/0148, genannten Gründen ist daher vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Aarhus- Konvention auch die Parteistellung des Revisionswerbers (zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27. November 2012) sowie dessen Beiziehung zum Verfahren im Sinne des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 infolge der Zustellung des genannten Bescheides zu bejahen. [...]Aus den im Erkenntnis vom 16. Februar 2021, Ra 2019/10/0148, genannten Gründen ist daher vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Aarhus- Konvention auch die Parteistellung des Revisionswerbers (zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27. November 2012) sowie dessen Beiziehung zum Verfahren im Sinne des Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NSchG 2000 infolge der Zustellung des genannten Bescheides zu bejahen. [...]

Gemäß § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 wäre der Revisionswerber dem Verfahren daher ‚weiterhin beizuziehen‘gewesen, sodass das Verwaltungsgericht die ihm vorliegende Beschwerde zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 nicht vorlägen.“Gemäß Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NSchG 2000 wäre der Revisionswerber dem Verfahren daher ‚weiterhin beizuziehen‘gewesen, sodass das Verwaltungsgericht die ihm vorliegende Beschwerde zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NSchG 2000 nicht vorlägen.“

8
Aus dem verwiesenen Erkenntnis Ra 2019/10/0148 seien an dieser Stelle folgende Passagen wiedergegeben:

„3.3. Wenn zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (vgl. etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/11/0099, mwN). In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN).„3.3. Wenn zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen vergleiche , etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/11/0099, mwN). In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde vergleiche , etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN).

Eine ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung an eine Umweltorganisation als Formalpartei findet sich im NÖ NSchG 2000 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. März 2018 (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes: am 13. März 2018) anzuwendenden Fassung nicht. Vor dem Hintergrund der (bloß) innerstaatlichen Rechtslage kam der revisionswerbenden Partei daher Parteistellung und damit die daran anknüpfende Beschwerdelegitimation in dem dem Revisionsfall zugrunde liegenden Verfahren nicht zu.

Dem Revisionsfall liegt nun ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zugrunde. In einem solchen hat die belangte Behörde festzustellen, dass ein Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dem gegenständlichen Verfahren lagen somit unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften zugrunde (vgl. Art. 6 Abs. 3 FFH - RL). Die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften muss von einer Umweltorganisation wie dem Revisionswerber geltend gemacht werden können (vgl. EuGH 20.12.2017, C -664/15, Protect, Rn 39 und 47).Dem Revisionsfall liegt nun ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 zugrunde. In einem solchen hat die belangte Behörde festzustellen, dass ein Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dem gegenständlichen Verfahren lagen somit unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften zugrunde vergleiche , Artikel 6, Absatz 3, FFH - RL). Die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften muss von einer Umweltorganisation wie dem Revisionswerber geltend gemacht werden können vergleiche , EuGH 20.12.2017, C -664/15, Protect, Rn 39 und 47).

Im Gefolge des genannten Urteils des EuGH C- 664/15 hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Parteistellung von Umweltorganisationen in Bewilligungsverfahren sowohl im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 (d.h. für den Fall, dass ein Projekt ‚erhebliche Auswirkungen‘ auf die Umwelt hätte; darunter fallen nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch Entscheidungen, die von den nationalen Behörden im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 FFH -RL erlassen werden - vgl. EuGH 8.11.2016, C -243/15, Rn 56f, sowie EuGH C- 664/15, Rn 38f) als auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 (d.h. für den Fall, dass von vornherein nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre) des Aarhus-Übereinkommens bejaht (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055, sowie vom selben Tag Ra 2015/07/0152, VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082).Im Gefolge des genannten Urteils des EuGH C- 664/15 hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Parteistellung von Umweltorganisationen in Bewilligungsverfahren sowohl im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 2, (d.h. für den Fall, dass ein Projekt ‚erhebliche Auswirkungen‘ auf die Umwelt hätte; darunter fallen nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch Entscheidungen, die von den nationalen Behörden im Rahmen von Artikel 6, Absatz 3, FFH -RL erlassen werden - vergleiche , EuGH 8.11.2016, C -243/15, Rn 56f, sowie EuGH C- 664/15, Rn 38f) als auch im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, (d.h. für den Fall, dass von vornherein nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre) des Aarhus-Übereinkommens bejaht vergleiche , VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055, sowie vom selben Tag Ra 2015/07/0152, VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082).

Auch im vorliegenden Fall, in dem es um die Feststellung einer allfälligen erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes ging, ist daher die Parteistellung des Revisionswerbers (zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. März 2018) auf dem Boden der Bestimmungen der Aarhus-Konvention zu bejahen.“

9
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Beschluss vom 7. Dezember 2021 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 27. November 2012 Folge, hob diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Beschluss vom 7. Dezember 2021 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 27. November 2012 Folge, hob diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
10
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei der von ihm zu treffenden Ersatzentscheidung nach Aufhebung seiner (früheren) Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof habe es zwar neuerlich auf die Sach- und Rechtslage zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (Hinweis auf VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012). Für die Beurteilung der „aufrechten Parteistellung und damit der Legitimation [der mitbeteiligten Partei] zur Erhebung einer Beschwerde“ könne aber nach Meinung des Verwaltungsgerichtes nicht auf die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden; vielmehr sei dabei „auf den Zeitpunkt der Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zurückzugreifen“.
11
Aus diesem Grund bejahte das Verwaltungsgericht - ungeachtet des Umstandes, dass zufolge der Novelle LGBl. Nr. 39/2021 (welche nach den Gesetzesmaterialien eine Reaktion des Gesetzgebers auf das hg. Erkenntnis Ra 2019/10/0094 „im gegenständlichen Fall“ darstelle) § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 außer Kraft getreten war - weiterhin die Beschwerdelegitimation der mitbeteiligten Partei.Aus diesem Grund bejahte das Verwaltungsgericht - ungeachtet des Umstandes, dass zufolge der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021, (welche nach den Gesetzesmaterialien eine Reaktion des Gesetzgebers auf das hg. Erkenntnis Ra 2019/10/0094 „im gegenständlichen Fall“ darstelle) Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NSchG 2000 außer Kraft getreten war - weiterhin die Beschwerdelegitimation der mitbeteiligten Partei.
12
Die ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zwar die belangte Behörde ein „umfangreiches Bewilligungsverfahren“ geführt, der im behördlichen Verfahren tätig gewordene Amtssachverständige allerdings aufbauend auf einem im Jahr 2011 entwickelten Projekt naturschutzfachliche Schlüsse gezogen habe. Die von der belangten Behörde in ihrem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen seien ungeeignet, Grundlage für das nunmehrige Verfahren zu bilden, bei dem sowohl die Sach- als auch die Rechtslage zum nunmehrigen Zeitpunkt aufzugreifen sei. So habe der naturschutzfachliche Amtssachverständige - aufgrund eines Ersuchens des Verwaltungsgerichtes - mitgeteilt, dass jedenfalls die Beiziehung von Experten im Bereich des Fischereiwesens sowie auf dem Gebiet Wasserbau-Hydraulik-Sedimenthaushalt von Fließgewässern unumgänglich sei und die ursprünglichen Einreichunterlagen zu aktualisieren bzw. dem nunmehrigen Stand der Technik anzupassen seien; in diesem Zusammenhang habe der Amtssachverständige (u.a.) auf eine neue Studie zum Erhaltungsgrad des Huchens im Europaschutzgebiet „FFH-Gebiet ‚Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse‘“ (aus August 2021) hingewiesen.Die ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zwar die belangte Behörde ein „umfangreiches Bewilligungsverfahren“ geführt, der im behördlichen Verfahren tätig gewordene Amtssachverständige allerdings aufbauend auf einem im Jahr 2011 entwickelten Projekt naturschutzfachliche Schlüsse gezogen habe. Die von der belangten Behörde in ihrem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen seien ungeeignet, Grundlage für das nunmehrige Verfahren zu bilden, bei dem sowohl die Sach- als auch die Rechtslage zum nunmehrigen Zeitpunkt aufzugreifen sei. So habe der naturschutzfachliche Amtssachverständige - aufgrund eines Ersuchens des Verwaltungsgerichtes - mitgeteilt, dass jedenfalls die Beiziehung von Experten im Bereich des Fischereiwesens sowie auf dem Gebiet Wasserbau-Hydraulik-Sedimenthaushalt von Fließgewässern unumgänglich sei und die ursprünglichen Einreichunterlagen zu aktualisieren bzw. dem nunmehrigen Stand der Technik anzupassen seien; in diesem Zusammenhang habe der Amtssachverständige (u.a.) auf eine neue Studie zum Erhaltungsgrad des Huchens im Europaschutzgebiet „FFH-Gebiet ‚Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse‘“ (aus August 2021) hingewiesen.
13
Aufgrund der „unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde“, die sich allerdings aus dem Verstreichen einer Zeitspanne von beinahe zehn Jahren ergäben und nicht von der Behörde verschuldet worden seien, bejahte das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG:Aufgrund der „unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde“, die sich allerdings aus dem Verstreichen einer Zeitspanne von beinahe zehn Jahren ergäben und nicht von der Behörde verschuldet worden seien, bejahte das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG:
14
So gebe es - „schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihrer Vorkenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren“ - keinen Grund zur Annahme, dass die „notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht es selbst durchführte“. Auch sei bei der belangten Behörde durch das „in gegenständlicher Angelegenheit“ durchgeführte Wasserrechtsbewilligungsverfahren bereits umfassendes Wissen vorhanden. Demgegenüber bedürfe das Verwaltungsgericht einer „völligen Einarbeitung in die Projektsunterlagen“.
15
Weiters sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde, für die regelmäßig naturschutzfachliche Amtssachverständige - zu „fix zugeordneten Terminen“ - tätig seien, „rascher und effizienter auf Fachgutachter zurückgreifen“ könne, als dies dem Verwaltungsgericht möglich sei; das Verfahren könne daher „jedenfalls bei der Behörde rascher abgewickelt“ werden.
16
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 = VwSlg. 18.886 A, zum Ausdruck gebracht habe, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben müsse und die Kassation im Sinn des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur die Ausnahme darstellen solle, liege ein derartiger Ausnahmefall - angesichts der vorhandenen gravierenden Ermittlungslücken - gegenständlich zweifellos vor; diese Ermittlungslücken ergäben sich aufgrund des vorliegenden Einzelfalles und des Umstandes, dass der Zeitpunkt der Einreichung bzw. des Antrages auf naturschutzbehördliche Bewilligung und der Entscheidungszeitpunkt zeitlich so massiv auseinanderlägen.Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 = VwSlg. 18.886 A, zum Ausdruck gebracht habe, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben müsse und die Kassation im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur die Ausnahme darstellen solle, liege ein derartiger Ausnahmefall - angesichts der vorhandenen gravierenden Ermittlungslücken - gegenständlich zweifellos vor; diese Ermittlungslücken ergäben sich aufgrund des vorliegenden Einzelfalles und des Umstandes, dass der Zeitpunkt der Einreichung bzw. des Antrages auf naturschutzbehördliche Bewilligung und der Entscheidungszeitpunkt zeitlich so massiv auseinanderlägen.
17
1.5. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Niederösterreichischen Landesregierung.
18
Die eges. m.b.H. hat eine „Revisionsbeantwortung“ erstattet, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit - unter Zuspruch von Aufwandersatz an sie - beantragt.
19
2. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 – NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-0 idF LGBl. Nr. 39/2021, in den Blick zu nehmen:2. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 – NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-0 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021,, in den Blick zu nehmen:

„§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1.
die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

[...]

4.
Abgrabungen oder Anschüttungen,
-
die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,
-
die sich - außer bei Hohlwegen - auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und
-
durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;

[...]

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn (2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn

1.
das Landschaftsbild,
2.
der Erholungswert der Landschaft oder
3.
die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. [...]

[...]

§ 9Paragraph 9

Europaschutzgebiet

(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.(1) Die folgenden Bestimmungen (Paragraphen 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

[...]

§ 10Paragraph 10

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

-
die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
-
die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) [...]

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

[...]

§ 27bParagraph 27 b

Beteiligung von Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.(1) Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 zu beteiligen.

[...]

§ 38Paragraph 38

Schluss- und Übergangsbestimmungen

[...]

(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach (10) Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, steht nur gegen Bescheide nach

1.
§ 10 Abs. 1 und 2 sowie Paragraph 10, Absatz eins und 2 sowie
2.
§ 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in Paragraph 20, Absatz 4,, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
-
Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Anhang römisch vier der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
-
Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder
-
Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind, Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind,

und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. [...]und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. [...]

(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 39/2021)(11) (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021,)

[...]“

§ 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 hatte bis zur Novelle LGBl. Nr. 39/2021 den folgenden Wortlaut:Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NSchG 2000 hatte bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021, den folgenden Wortlaut:

„Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1, die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden, sind weiterhin beizuziehen.“„Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins,, die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden, sind weiterhin beizuziehen.“

20
3. Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision (unter anderem) - unter Hinweis auf bereits vorhandene Unterlagen und Gutachten und die dem Verwaltungsgericht ebenso wie der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen näher begründet - aus, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der bereits im angefochtenen Beschluss genannten hg. Rechtsprechung abgewichen.3. Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision (unter anderem) - unter Hinweis auf bereits vorhandene Unterlagen und Gutachten und die dem Verwaltungsgericht ebenso wie der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen näher begründet - aus, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG von der bereits im angefochtenen Beschluss genannten hg. Rechtsprechung abgewichen.
21
4. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich auch - wie zu zeigen sein wird - als begründet.
22
4.1. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss - entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung - zutreffend von einer nach wie vor bestehenden Beschwerdelegitimation der mitbeteiligten Partei ausgegangen ist:
23
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind - wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat - die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind - wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat - die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
24
Das Verwaltungsgericht ist somit bei Erlassung der „Ersatzentscheidung“ an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden, dies allerdings nur soweit, als sich nicht zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat (vgl. die Nachweise bei Mayer/Muzak, B-VG5 Anm. II und III zu § 63 VwGG, weiters etwa VwGH 24.1.2012, 2010/18/0234, oder das bereits erwähnte Erkenntnis Ra 2019/10/0012, mwN).Das Verwaltungsgericht ist somit bei Erlassung der „Ersatzentscheidung“ an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden, dies allerdings nur soweit, als sich nicht zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat vergleiche , die Nachweise bei Mayer/Muzak, B-VG5 Anmerkung , römisch zwei und römisch drei zu Paragraph 63, VwGG, weiters etwa VwGH 24.1.2012, 2010/18/0234, oder das bereits erwähnte Erkenntnis Ra 2019/10/0012, mwN).
25
Das Verwaltungsgericht war daher bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses an die im aufhebenden Erkenntnis Ra 2019/10/0094 (im Zusammenhang mit dem verwiesenen Erkenntnis Ra 2019/10/0148) geäußerte Rechtsauffassung, dass der mitbeteiligten Partei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. November 2012 - aus näher ausgeführten unionsrechtlichen Gründen - Parteistellung (und zwar mangels Beteiligung am Verfahren als sog. übergangener Partei) zukam, gebunden. An dieser dem Verwaltungsgericht überbundenen Rechtsauffassung vermochte auch das mit der Novelle LGBl. Nr. 39/2021 normierte Außer-Kraft-Treten des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 mit Ablauf des 29. April 2021 nichts zu ändern.Das Verwaltungsgericht war daher bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses an die im aufhebenden Erkenntnis Ra 2019/10/0094 (im Zusammenhang mit dem verwiesenen Erkenntnis Ra 2019/10/0148) geäußerte Rechtsauffassung, dass der mitbeteiligten Partei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. November 2012 - aus näher ausgeführten unionsrechtlichen Gründen - Parteistellung (und zwar mangels Beteiligung am Verfahren als sog. übergangener Partei) zukam, gebunden. An dieser dem Verwaltungsgericht überbundenen Rechtsauffassung vermochte auch das mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021, normierte Außer-Kraft-Treten des Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NSchG 2000 mit Ablauf des 29. April 2021 nichts zu ändern.
26
Dass sich mit Blick auf die - wie gesagt - unionsrechtlich gebotene Parteistellung der mitbeteiligten Partei eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage ergeben hätte, bringt die Revisionswerberin nicht im Ansatz vor (vgl. demgegenüber das in der Revision ins Treffen geführte [baurechtliche] hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0145).Dass sich mit Blick auf die - wie gesagt - unionsrechtlich gebotene Parteistellung der mitbeteiligten Partei eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage ergeben hätte, bringt die Revisionswerberin nicht im Ansatz vor vergleiche , demgegenüber das in der Revision ins Treffen geführte [baurechtliche] hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0145).
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Aufgrund der Stellung der mitbeteiligten Partei als zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27. November 2012 gegenüber den anderen Verfahrensparteien übergangener Partei (vgl. dazu aus der hg. Rechtsprechung etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/11/0099, mwN, oder die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 21 zu § 8 [S. 85]) und der im österreichischen Recht gegebenen Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. dazu etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055), ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht von einer nach wie vor aufrechten Beschwerdelegitimation der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren ausgegangen.Aufgrund der Stellung der mitbeteiligten Partei als zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27. November 2012 gegenüber den anderen Verfahrensparteien übergangener Partei vergleiche , dazu aus der hg. Rechtsprechung etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/11/0099, mwN, oder die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 21 zu Paragraph 8, [S. 85]) und der im österreichischen Recht gegebenen Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen vergleiche , dazu etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055), ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht von einer nach wie vor aufrechten Beschwerdelegitimation der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren ausgegangen.
28
Selbst wenn man in der (nach wie vor dem Rechtsbestand angehörenden) Bestimmung des § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 insoweit eine „anders lautende Übergangsbestimmung“ (iS etwa des hg. Erkenntnisses vom 23. Februar 2005, 2001/08/0070, mwN) erblicken wollte, müsste diese Bestimmung mit Blick auf die durch das Erkenntnis Ra 2019/10/0094 bindend aus dem Unionsumweltrecht abgeleitete Parteistellung (und damit Beschwerdelegitimation) der mitbeteiligten Partei als entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet bleiben (vgl. etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0152, oder 20.12.2019, Ro 2018/10/0010).Selbst wenn man in der (nach wie vor dem Rechtsbestand angehörenden) Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 10, NÖ NSchG 2000 insoweit eine „anders lautende Übergangsbestimmung“ (iS etwa des hg. Erkenntnisses vom 23. Februar 2005, 2001/08/0070, mwN) erblicken wollte, müsste diese Bestimmung mit Blick auf die durch das Erkenntnis Ra 2019/10/0094 bindend aus dem Unionsumweltrecht abgeleitete Parteistellung (und damit Beschwerdelegitimation) der mitbeteiligten Partei als entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet bleiben vergleiche , etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0152, oder 20.12.2019, Ro 2018/10/0010).
29
4.2. Die oben (unter Rz 12 bis 16) wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu der in der Sache ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vermögen den angefochtenen Beschluss allerdings nicht zu tragen:4.2. Die oben (unter Rz 12 bis 16) wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu der in der Sache ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vermögen den angefochtenen Beschluss allerdings nicht zu tragen:
30
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2022/10/0169, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2022/10/0169, mwN).
31
Diese Voraussetzungen liegen selbst nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses, welcher von „unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde“ trotz des von dieser durchgeführten „umfangreichen Bewilligungsverfahrens“ ausgeht, nicht vor, hat doch nach ständiger hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht die Ergänzung eines unvollständigen Gutachtens selbst zu veranlassen, sodass die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens im Allgemeinen die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigt (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/07/0427, mwN).Diese Voraussetzungen liegen selbst nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses, welcher von „unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde“ trotz des von dieser durchgeführten „umfangreichen Bewilligungsverfahrens“ ausgeht, nicht vor, hat doch nach ständiger hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht die Ergänzung eines unvollständigen Gutachtens selbst zu veranlassen, sodass die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens im Allgemeinen die Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigt vergleiche , etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/07/0427, mwN).
32
Bei seinen Überlegungen zu der zu erwartenden weiteren Verfahrensdauer (vgl. oben Rz 14) lässt das Verwaltungsgericht darüber hinaus die hg. Rechtsprechung zum Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG außer Acht, wonach diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2022/10/0169 oder 26.7.2023, Ra 2022/10/0144, jeweils mwN).Bei seinen Überlegungen zu der zu erwartenden weiteren Verfahrensdauer vergleiche , oben Rz 14) lässt das Verwaltungsgericht darüber hinaus die hg. Rechtsprechung zum Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG außer Acht, wonach diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche , etwa wiederum VwGH Ra 2022/10/0169 oder 26.7.2023, Ra 2022/10/0144, jeweils mwN).
33
Daran vermag der Verweis auf - wegen eines durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens - bei der belangten Behörde bereits vorhandenes „umfassendes Wissen“ ebenso wenig zu ändern wie der ins Treffen geführte leichtere Zugang der belangten Behörde zu Amtssachverständigen (vgl. zum letzten Aspekt bereits das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis Ro 2014/03/0063 oder VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 = VwSlg. 19.385 A).Daran vermag der Verweis auf - wegen eines durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens - bei der belangten Behörde bereits vorhandenes „umfassendes Wissen“ ebenso wenig zu ändern wie der ins Treffen geführte leichtere Zugang der belangten Behörde zu Amtssachverständigen vergleiche , zum letzten Aspekt bereits das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis Ro 2014/03/0063 oder VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 = VwSlg. 19.385 A).
34
5. Nach dem unter Punkt 4.3. Gesagten erweist sich die vom Verwaltungsgerichtshof nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.5. Nach dem unter Punkt 4.3. Gesagten erweist sich die vom Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
35
Die eges. m.b.H. tritt in ihrer „Revisionsbeantwortung“ vom 7. April 2022 den Auffassungen der Revisionswerberin mit umfangreichen Ausführungen bei und beantragt, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dieser Schriftsatz war daher - da eine Mitbeteiligung auf der Seite des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt - zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 18.12.2015, Ro 2015/02/0023, mwN, sowie 15.5.2017, Ro 2015/02/0017).Die eges. m.b.H. tritt in ihrer „Revisionsbeantwortung“ vom 7. April 2022 den Auffassungen der Revisionswerberin mit umfangreichen Ausführungen bei und beantragt, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dieser Schriftsatz war daher - da eine Mitbeteiligung auf der Seite des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt - zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 18.12.2015, Ro 2015/02/0023, mwN, sowie 15.5.2017, Ro 2015/02/0017).

Wien, am 21. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100011.L00

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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