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Mit Bescheid vom 7. Dezember 2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der Familienname des Revisionswerbers richtig C.-H. laute.
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Dagegen erhob der Revisionswerber am 15. September 2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht).
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 7. Dezember 2021 sei an den damaligen Hauptwohnsitz des Revisionswerbers adressiert gewesen und - nach einem Zustellversuch am 10. Dezember 2021 - unter Hinterlassung einer Hinterlegungsverständigung (im Hausbrieffach der Abgabestelle) mit Beginn der Abholfrist 13. Dezember 2021 beim Postamt 5014 Salzburg hinterlegt worden. Nach der Aktenlage sei die hinterlegte „RSb-Briefsendung mit dem angefochtenen Bescheid“ nicht an die belangte Behörde rückübermittelt worden. Daraus sei zu schließen, dass der hinterlegte Bescheid während des dreiwöchigen Hinterlegungszeitraums beim Postamt vom Revisionswerber auch behoben worden und somit dem Revisionswerber spätestens am 4. Jänner 2022 tatsächlich zugekommen sei.
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Die gegenständliche Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach sich aus der fehlenden Rücksendung der beim Postamt hinterlegten RSb-Sendung ergebe, dass diese Sendung vom Revisionswerber tatsächlich abgeholt und die Zustellung damit rechtswirksam geworden sei, widerspreche den „eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, weshalb eine Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofes zu den rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung bei nicht erfolgter Rückübermittlung einerseits des Bescheides, andererseits aber auch des Zustellnachweises erforderlich ist.“ Es fehle diesbezügliche Rechtsprechung vermutlich auch deshalb, weil die Bestimmungen des Zustellgesetzes auch im Zusammenhang mit der Übersendung des Zustellnachweises (§ 22 Abs. 2 ZustG) „an sich eindeutig sein sollten“.Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach sich aus der fehlenden Rücksendung der beim Postamt hinterlegten RSb-Sendung ergebe, dass diese Sendung vom Revisionswerber tatsächlich abgeholt und die Zustellung damit rechtswirksam geworden sei, widerspreche den „eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, weshalb eine Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofes zu den rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung bei nicht erfolgter Rückübermittlung einerseits des Bescheides, andererseits aber auch des Zustellnachweises erforderlich ist.“ Es fehle diesbezügliche Rechtsprechung vermutlich auch deshalb, weil die Bestimmungen des Zustellgesetzes auch im Zusammenhang mit der Übersendung des Zustellnachweises (Paragraph 22, Absatz 2, ZustG) „an sich eindeutig sein sollten“.
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Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision:
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Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, mwN).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, mwN). 12
Im vorliegenden Fall wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid („Rsb-Sendung“) der belangten Behörde beim erwähnten Postamt hinterlegt. Die Frage der Zulässigkeit der Hinterlegung bzw. der Rechtswirksamkeit der Zustellung richtet sich demnach nach § 17 ZustG.Im vorliegenden Fall wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid („Rsb-Sendung“) der belangten Behörde beim erwähnten Postamt hinterlegt. Die Frage der Zulässigkeit der Hinterlegung bzw. der Rechtswirksamkeit der Zustellung richtet sich demnach nach Paragraph 17, ZustG.
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Nach den diesbezüglich klaren und eindeutigen Regelungen dieser Bestimmung ist die Rechtswirksamkeit der Zustellung nun aber nicht davon abhängig, ob die hinterlegte Sendung (im Falle ihrer Nichtbehebung) an die Behörde rückübermittelt wird oder nicht; ebenso wenig kommt es auf die in § 22 Abs. 2 letzter Satz ZustG geregelte („unverzügliche“) Übersendung des Zustellnachweises an den Absender an.Nach den diesbezüglich klaren und eindeutigen Regelungen dieser Bestimmung ist die Rechtswirksamkeit der Zustellung nun aber nicht davon abhängig, ob die hinterlegte Sendung (im Falle ihrer Nichtbehebung) an die Behörde rückübermittelt wird oder nicht; ebenso wenig kommt es auf die in Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz ZustG geregelte („unverzügliche“) Übersendung des Zustellnachweises an den Absender an.
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Davon ausgehend kann fallbezogen dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht aus der (nach Ablauf der Abholfrist) nicht erfolgten Rückübermittlung des in Rede stehenden Bescheides an die belangte Behörde den Schluss ziehen konnte, dass der Bescheid vom Revisionswerber (innerhalb der Abholfrist, am 4. Jänner 2022) behoben und damit der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG ausgelöst worden sei.Davon ausgehend kann fallbezogen dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht aus der (nach Ablauf der Abholfrist) nicht erfolgten Rückübermittlung des in Rede stehenden Bescheides an die belangte Behörde den Schluss ziehen konnte, dass der Bescheid vom Revisionswerber (innerhalb der Abholfrist, am 4. Jänner 2022) behoben und damit der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ausgelöst worden sei.
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Zur Frage, ob der Bescheid - insbesondere vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber behaupteten (dauerhaften) Abwesenheit von der Abgabestelle - nach den Vorschriften des § 17 ZustG überhaupt zulässigerweise hinterlegt wurde bzw. an der in Rede stehenden Abgabestelle eine rechtswirksame Zustellung nach dieser Bestimmung erfolgen konnte, bringt die Revision - in den allein maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen - nämlich nichts Konkretes vor.Zur Frage, ob der Bescheid - insbesondere vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber behaupteten (dauerhaften) Abwesenheit von der Abgabestelle - nach den Vorschriften des Paragraph 17, ZustG überhaupt zulässigerweise hinterlegt wurde bzw. an der in Rede stehenden Abgabestelle eine rechtswirksame Zustellung nach dieser Bestimmung erfolgen konnte, bringt die Revision - in den allein maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen - nämlich nichts Konkretes vor.
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Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. April 2024