TE Vwgh Erkenntnis 2024/4/8 Ra 2022/12/0149

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Veröffentlicht am 08.04.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision der S T in L, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. August 2022, LVwG-414040/8/FP, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision der S T in L, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. August 2022, LVwG-414040/8/FP, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. September 2021 wurde die Revisionswerberin (als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit zur Vertretung nach außen Berufene einer näher genannten Gesellschaft) der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über sie gemäß „§ 52 Abs. 1 Zi. 1 3.Tatbild GSpG“ drei Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und ihr gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. September 2021 wurde die Revisionswerberin (als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit zur Vertretung nach außen Berufene einer näher genannten Gesellschaft) der dreifachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über sie gemäß „§ 52 Absatz eins, Zi. 1 3.Tatbild GSpG“ drei Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und ihr gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit hier nicht relevanten Spruchänderungen als unbegründet ab und ergänzte bei den im Spruch genannten gesetzlichen Grundlagen und der zitierten Strafnorm die BGBl-Fassung. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revisionswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit hier nicht relevanten Spruchänderungen als unbegründet ab und ergänzte bei den im Spruch genannten gesetzlichen Grundlagen und der zitierten Strafnorm die BGBl-Fassung. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revisionswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4
Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit ausschließlich gegen den Ausspruch über die verhängte Strafe sowie die Kosten des Straf- und Beschwerdeverfahrens und macht geltend, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen sei, da weder im zugrundeliegenden Straferkenntnis noch im nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Strafnorm angeführt sei.
5
Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision im Umfang der Überprüfung des Strafausspruches als zulässig und auch berechtigt.
6
Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen (vgl. VwGH 11.12.2023, Ra 2021/17/0147, mwN).Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche , VwGH 11.12.2023, Ra 2021/17/0147, mwN).
7
Das Revisionsvorbringen, wonach die Strafsanktionsnorm im Spruch nicht aufscheine, trifft zu. Das Verwaltungsgericht hat diese Strafsanktionsnorm trotz des fehlerhaften Abspruchs im Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde nicht korrigiert (vgl. erneut VwGH 11.12.2023, Ra 2021/17/0147, mwN).Das Revisionsvorbringen, wonach die Strafsanktionsnorm im Spruch nicht aufscheine, trifft zu. Das Verwaltungsgericht hat diese Strafsanktionsnorm trotz des fehlerhaften Abspruchs im Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde nicht korrigiert vergleiche , erneut VwGH 11.12.2023, Ra 2021/17/0147, mwN).
8
Das angefochtene Erkenntnis ist daher im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe sowie des darauf aufbauenden Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0030, mwN) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis ist daher im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe sowie des darauf aufbauenden Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vergleiche , VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0030, mwN) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
9
Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.
10
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
11
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 8. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120149.L00

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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