1
Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte nach ihrer Einreise nach Österreich am 4. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit am 23. April 2021 (in Abwesenheit der unentschuldigt nicht erschienenen Revisionswerberin) mündlich verkündetem und sodann mit 12. Mai 2021 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zur Gänze rechtskräftig abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerberin (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde, es wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Nigeria zulässig sei, und ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte nach ihrer Einreise nach Österreich am 4. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit am 23. April 2021 (in Abwesenheit der unentschuldigt nicht erschienenen Revisionswerberin) mündlich verkündetem und sodann mit 12. Mai 2021 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zur Gänze rechtskräftig abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerberin (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde, es wurde gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Nigeria zulässig sei, und ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 2
Am 22. Oktober 2021 wurde die Revisionswerberin - die im Bundesgebiet verblieben war und der weder an ihrem gemeldeten Hauptwohnsitz in Wien, noch an ihrem gemeldeten Nebenwohnsitz in Graz Ladungen zugestellt werden konnten - im Zuge einer Schwerpunktüberprüfung im Rotlichtmilieu in Graz einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und festgenommen.
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Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde über die Revisionswerberin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde über die Revisionswerberin gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
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Die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 9. November 2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab, es stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen, und es traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Mit dem Beschluss VwGH 11.4.2024, Ra 2021/21/0336, wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.Die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 9. November 2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab, es stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen, und es traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Mit dem Beschluss VwGH 11.4.2024, Ra 2021/21/0336, wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen. 5
Die Revisionswerberin erhob mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 eine weitere, gegen ihre Anhaltung ab dem 9. November 2021 gerichtete Schubhaftbeschwerde.
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Mit dem angefochtenen, am 29. Dezember 2021 mündlich verkündeten und mit 18. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen, am 29. Dezember 2021 mündlich verkündeten und mit 18. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit , Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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In dieser Hinsicht macht die Revisionswerberin geltend, das BVwG habe zwar eine mündliche Verhandlung durchgeführt, aber dabei nicht für die vollständige Erörterung der Rechtssache gesorgt. Dazu wird vorgebracht, die Revisionswerberin sei in der mündlichen Verhandlung nicht (ausreichend) zu ihrem Wohnsitz und zu den Gründen des von ihr (angeblich) eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 befragt worden.In dieser Hinsicht macht die Revisionswerberin geltend, das BVwG habe zwar eine mündliche Verhandlung durchgeführt, aber dabei nicht für die vollständige Erörterung der Rechtssache gesorgt. Dazu wird vorgebracht, die Revisionswerberin sei in der mündlichen Verhandlung nicht (ausreichend) zu ihrem Wohnsitz und zu den Gründen des von ihr (angeblich) eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 befragt worden.
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Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus der im vorgelegten Gerichtsakt enthaltenen Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. Dezember 2021 ergibt, dass die Revisionswerberin sehr wohl zu diesen Themen befragt wurde. Dass der - in der Beschwerdeverhandlung rechtsanwaltlich vertretenen - Revisionswerberin im Rahmen der Verhandlung nicht die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, dazu weiteres Vorbringen zu erstatten oder dazu nähere Angaben zu machen, ist aus der Niederschrift nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht behauptet.
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In Bezug auf den dem Vorbringen der Revisionswerberin zufolge am 28. Oktober 2021 gestellten - allerdings nicht aktenkundigen - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 wies das BVwG zu Recht darauf hin, dass ein solcher Antrag gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht und daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, also insbesondere auch in Bezug auf eine Abschiebung, keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Die von der Revisionswerberin erkennbar vertretene Auffassung, dass die Stellung eines solchen Antrages einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung per se entgegenstehe, trifft somit nicht zu. Es hätte vielmehr einer konkreten Darlegung der Gründe für die Antragstellung bedurft, um einerseits deren Erfolgsaussichten beurteilen und andererseits allenfalls Überlegungen in Richtung Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft anstellen zu können. Das wurde von der Revisionswerberin unterlassen (siehe auch sogleich Rn. 13), sodass dem BVwG insoweit aus damaliger Sicht kein Verfahrensfehler anzulasten ist.In Bezug auf den dem Vorbringen der Revisionswerberin zufolge am 28. Oktober 2021 gestellten - allerdings nicht aktenkundigen - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 wies das BVwG zu Recht darauf hin, dass ein solcher Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht und daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, also insbesondere auch in Bezug auf eine Abschiebung, keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Die von der Revisionswerberin erkennbar vertretene Auffassung, dass die Stellung eines solchen Antrages einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung per se entgegenstehe, trifft somit nicht zu. Es hätte vielmehr einer konkreten Darlegung der Gründe für die Antragstellung bedurft, um einerseits deren Erfolgsaussichten beurteilen und andererseits allenfalls Überlegungen in Richtung Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft anstellen zu können. Das wurde von der Revisionswerberin unterlassen (siehe auch sogleich Rn. 13), sodass dem BVwG insoweit aus damaliger Sicht kein Verfahrensfehler anzulasten ist. 13
Die in der Beschwerde noch gar nicht und in der Revision bloß pauschal und ohne jegliche Konkretisierung behauptete Unzulässigkeit einer Abschiebung der Revisionswerberin im Hinblick auf drohende Verletzungen ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK wurde nach Maßgabe der vorgelegten Akten im Beschwerdeverfahren - abgesehen von der Angabe, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre „ein großes Problem für meine Familie“ zu befürchten - nicht (substantiiert) behauptet. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich weitere amtswegige Ermittlungspflichten des BVwG bestanden hätten. Die in der Revision in diesem Zusammenhang auch noch erhobene Rüge, das BVwG habe keine aktuellen Länderfeststellungen getroffen, lässt im Übrigen jegliche Relevanzdarstellung vermissen (zur Notwendigkeit, in diesem Zusammenhang die Relevanz eines geltend gemachten Verfahrensmangels in konkreter Weise darzulegen, siehe etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0338, Rn. 9/10, mwN).Die in der Beschwerde noch gar nicht und in der Revision bloß pauschal und ohne jegliche Konkretisierung behauptete Unzulässigkeit einer Abschiebung der Revisionswerberin im Hinblick auf drohende Verletzungen ihrer Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK wurde nach Maßgabe der vorgelegten Akten im Beschwerdeverfahren - abgesehen von der Angabe, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre „ein großes Problem für meine Familie“ zu befürchten - nicht (substantiiert) behauptet. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich weitere amtswegige Ermittlungspflichten des BVwG bestanden hätten. Die in der Revision in diesem Zusammenhang auch noch erhobene Rüge, das BVwG habe keine aktuellen Länderfeststellungen getroffen, lässt im Übrigen jegliche Relevanzdarstellung vermissen (zur Notwendigkeit, in diesem Zusammenhang die Relevanz eines geltend gemachten Verfahrensmangels in konkreter Weise darzulegen, siehe etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0338, Rn. 9/10, mwN).
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Soweit in der Revision das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs und von Fluchtgefahr bestritten wird, ist darauf zu hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 23.6.2020, Ra 2021/21/0270, Rn. 23, mwN).Soweit in der Revision das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs und von Fluchtgefahr bestritten wird, ist darauf zu hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche , etwa VwGH 23.6.2020, Ra 2021/21/0270, Rn. 23, mwN). 15
Nach den Feststellungen des BVwG war die Revisionswerberin schon zur im Verfahren über die Gewährung von internationalem Schutz durchgeführten Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen und es konnten ihr weder das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis noch eine spätere Ladung an ihren gemeldeten Haupt- bzw. Nebenwohnsitzen zugestellt werden. Darauf durfte sich das BVwG ebenso wie auf das unkooperative Verhalten der Revisionswerberein bei einem Botschaftstermin am 10. Dezember 2021, das letztlich zur Vereitelung der für den 14. Dezember 2021 geplanten Abschiebung führte, vertretbar stützen und - unter Berücksichtigung der mangelnden sozialen Bindungen der Revisionswerberin - von der Erfüllung der Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG sowie davon ausgehen, der Fluchtgefahr könne nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden (siehe dazu im Übrigen auch den in Rn. 4 erwähnten Beschluss VwGH 11.4.2024, Ra 2021/21/0336, Rn. 10). Die erstmals in der Revision vorgebrachten möglichen Erklärungen für das Scheitern von Zustellversuchen stellen aufgrund von § 41 VwGG unbeachtliche Neuerungen dar.Nach den Feststellungen des BVwG war die Revisionswerberin schon zur im Verfahren über die Gewährung von internationalem Schutz durchgeführten Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen und es konnten ihr weder das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis noch eine spätere Ladung an ihren gemeldeten Haupt- bzw. Nebenwohnsitzen zugestellt werden. Darauf durfte sich das BVwG ebenso wie auf das unkooperative Verhalten der Revisionswerberein bei einem Botschaftstermin am 10. Dezember 2021, das letztlich zur Vereitelung der für den 14. Dezember 2021 geplanten Abschiebung führte, vertretbar stützen und - unter Berücksichtigung der mangelnden sozialen Bindungen der Revisionswerberin - von der Erfüllung der Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, und 9 FPG sowie davon ausgehen, der Fluchtgefahr könne nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden (siehe dazu im Übrigen auch den in Rn. 4 erwähnten Beschluss VwGH 11.4.2024, Ra 2021/21/0336, Rn. 10). Die erstmals in der Revision vorgebrachten möglichen Erklärungen für das Scheitern von Zustellversuchen stellen aufgrund von Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerungen dar. 16
Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. April 2024