RS Vwgh 2008/4/1 2007/06/0332

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass in der Kundmachung nur die Erstmitbeteiligte als Bauwerberin genannt wird und in der Folge die angestrebte Bewilligung auch dem Zweitmitbeteiligten erteilt wurde, wodurch aber von vornherein keine Verletzung von Nachbarrechten des Beschwerdeführers eintreten konnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0337, mwN), weil es dabei entscheidend auf den Gegenstand des Antrages ankommt und nicht auf die Person des Bauwerbers. Dass in der Kundmachung die verfahrenseinleitende Eingabe nicht genau beschrieben wurde, ist demnach (weil es auf den Inhalt des Vorhabens ankommt), nicht geeignet, Nachbarrechte zu beeinträchtigen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060332.X02

Im RIS seit

07.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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