TE Vwgh Beschluss 2024/4/24 Ra 2024/19/0179

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Veröffentlicht am 24.04.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2024, I403 2283919-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der im Jahr 2001 geborene Mitbeteiligte stammt aus dem Gouvernement Hama in Syrien. Er stellte am 29. Mai 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er fürchte, in Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden.
2
Mit Bescheid vom 29. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das BVwG aus, die Herkunftsregion des Mitbeteiligten stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes. Er weigere sich aus Gewissensgründen, den Wehrdienst für die syrische Armee abzuleisten, und besitze keine ausreichenden finanziellen Mittel, um sich durch die Leistung einer Befreiungsgebühr freizukaufen. Er weigere sich zudem, das Regime durch eine derartige Zahlung zu unterstützen. Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes würde vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Mitbeteiligten um einen Sunniten handle und dessen Brüder sich bereits dem Wehrdienst entzogen hätten, von der syrischen Regierung als Ausdruck oppositioneller politischer Gesinnung gesehen werden.

5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe sich mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Ermittlungsergebnissen in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise auseinandergesetzt, weswegen die Beweiswürdigung zur Frage, ob sich der Mitbeteiligte vom Militärdienst freikaufen könne, nicht schlüssig sei.
8
Wie die Revision selbst einräumt, ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2023/19/0235, mwN).Wie die Revision selbst einräumt, ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2023/19/0235, mwN).
9
Im vorliegenden Fall gelangte das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es den Mitbeteiligten zur finanziellen Situation seiner Familie befragte, zur Ansicht, dass er von seiner Familie keine ausreichende finanzielle Unterstützung erhalten würde, um die Befreiungsgebühr zu bezahlen.
10
Dabei erwog das Gericht zunächst unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderinformationen, dass sich Wehrdienstverpflichtete durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr vom Wehrdienst freikaufen könnten, sofern der Betreffende zumindest ein Jahr im Ausland gelebt habe. Der Mitbeteiligte sei im Jahr 2017 aus Syrien ausgereist, die für den Freikauf aufzubringende Summe betrage vor dem Hintergrund der Länderinformationen etwa 7.500 USD.
11
Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das BVwG im Weiteren vollumfänglich mit den Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt. Auch die Aussage des Mitbeteiligten, wonach es seinen Eltern finanziell gut gehe und sie ihn finanziell unterstützen könnten, hat Eingang in die Beweiswürdigung des Gerichts gefunden. Das BVwG führte nachvollziehbar jedoch auch ins Treffen, der Mitbeteiligte habe ausgesagt, dass sein Bruder in der Türkei lebe und es ihm nicht möglich sei auszureisen, weil seine Eltern sich die Unterstützung für eine Weiterreise nach Europa nicht leisten könnten. Er selbst habe sich die Weiterreise leisten können, weil er gearbeitet und Geld gespart habe.

Das Vorbringen der Revision, das BVwG gehe entgegen der Aussage des Mitbeteiligten davon aus, er würde von seiner Familie keine finanzielle Unterstützung erhalten, erweist sich somit als unzutreffend. Vielmehr gelangte das BVwG zum nachvollziehbaren Schluss, die Familie des Mitbeteiligten könne diesen bei einem Freikauf angesichts der Höhe der Gebühr und der konkreten familiären Umstände nicht hinreichend finanziell unterstützen.

Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht, die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG aufzuzeigen.

12
Soweit die Amtsrevision noch aufwirft, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob die Leistung einer Befreiungsgebühr unter gewissen Voraussetzungen als zumutbare Ersatzmöglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes beim syrischen Regime gesehen werden könne, deren Ablehnung aus politischen Gründen nicht zur Asylgewährung führe, wirft sie eine Frage auf, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Rechtssache - angesichts des oben Gesagten - nicht abhängt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0463, mwN).Soweit die Amtsrevision noch aufwirft, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob die Leistung einer Befreiungsgebühr unter gewissen Voraussetzungen als zumutbare Ersatzmöglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes beim syrischen Regime gesehen werden könne, deren Ablehnung aus politischen Gründen nicht zur Asylgewährung führe, wirft sie eine Frage auf, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Rechtssache - angesichts des oben Gesagten - nicht abhängt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0463, mwN).
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024190179.L00

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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