TE Vwgh Beschluss 2024/5/8 Ra 2021/17/0220

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Veröffentlicht am 08.05.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
VwGG §33 Abs1
VwGG §33 Abs1 erster Satz
VwGG §55 erster Satz
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H A, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1/3. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2021, L519 2148723-3/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrags gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H A, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1/3. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2021, L519 2148723-3/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30. August 2021 den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen des Irak, vom 8. Juni 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurück.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30. August 2021 den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen des Irak, vom 8. Juni 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zurück.

1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

1.3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber (parallel) einerseits Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie andererseits die hier gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

2. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 29. Juni 2022, E 4546/2021-14, über die an ihn gerichtete Beschwerde dahingehend, dass er das angefochtene Erkenntnis - soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den behördlichen Bescheid abgewiesen wurde - wegen Verletzung des Revisionswerbers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob.

3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3.2. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 3.10.2023, Ra 2023/22/0003; VwGH 2.11.2023, Ra 2021/21/0178, Rn. 6; je mwN).3.2. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 3.10.2023, Ra 2023/22/0003; VwGH 2.11.2023, Ra 2021/21/0178, Rn. 6; je mwN).

3.3. Dem trat der anwaltlich vertretene Revisionswerber nicht entgegen, indem er über Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof mit Eingabe vom 11. April 2024 mitteilte, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im Revisionsverfahren formell klaglos gestellt zu sein.

4. Im Hinblick darauf war jedoch vorliegend die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.4. Im Hinblick darauf war jedoch vorliegend die Revision gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. etwa VwGH 25.7.2023, Ro 2023/17/0002, Rn. 10; VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0063, Rn. 13).5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 vergleiche , etwa VwGH 25.7.2023, Ro 2023/17/0002, Rn. 10; VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0063, Rn. 13).

Wien, am 8. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170220.L00

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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