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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; Aktenwidrigkeit und mangelnde Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf Art8 EMRKSpruch
Das Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wird, aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Irak und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er stellte am 28. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2017 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, sprach dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24. Jänner 2018.
2. Am 17. November 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erkannte von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog die Aufenthaltsberechtigung, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist, und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.
Mit Erkenntnis vom 27. Mai 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
3. Am 8. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRK gemäß §55 AsylG 2005.
Mit Bescheid vom 30. August 2021 wies das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und seit dieser Entscheidung im Hinblick auf Art8 EMRK keine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei.
Mit Erkenntnis vom 10. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer noch ein Aufenthaltsrecht habe, weil sein Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch anhängig sei und der dortigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Es bedürfe daher keines weiteren Antrages auf einen Aufenthaltstitel, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung BGBl 390/1973) sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Art47 GRC) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt werden.4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Art47 GRC) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt werden.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits abgeschlossen gewesen sei. Die gegenteilige Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes sei daher offensichtlich falsch und die Entscheidung sei willkürlich erfolgt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass die Gerichts- und Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, und ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
2. Ein derartiger in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht – entgegen den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und ohne nähere Begründung – davon aus, dass das Verfahren des Beschwerdeführers zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch nicht abgeschlossen sei. Nach der Aktenlage wurde dieses Verfahren jedoch bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2021 – also fast sechs Monate vor der angefochtenen Entscheidung – abgeschlossen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers damit begründet, dass noch ein Verfahren anhängig sei, hat es in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und ist leichtfertig vom Akteninhalt abgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher, weil es letztlich keine Prüfung im Hinblick auf Art8 EMRK vorgenommen und das entsprechende Beschwerdevorbringen zur Gänze ignoriert hat, seine Entscheidung mit Willkür belastet.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher, soweit damit die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wird, aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4546.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022