1
Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Syriens, auf internationalen Schutz hinsichtlich des Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht unterließ es, gemäß § 25a Abs. 1 VwGG über die Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG abzusprechen.Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Syriens, auf internationalen Schutz hinsichtlich des Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht unterließ es, gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG über die Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG abzusprechen.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die Revision als ordentliche Revision zu werten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 6.10.2021, Ro 2021/01/0021, mwN).Im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die Revision als ordentliche Revision zu werten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 6.10.2021, Ro 2021/01/0021, mwN). 5
Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung Verfahrensmängel.
6
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 21.2.2022, Ra 2021/01/0330-0331, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , für viele VwGH 21.2.2022, Ra 2021/01/0330-0331, mwN).
7
Dieser Anforderungen wird die Begründung der Zulässigkeit der Revision mit der bloßen Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe vorgelegte Fotos nicht berücksichtigt, nicht gerecht, weil offen bleibt, inwiefern für den Revisionswerber bei Vermeidung des Verfahrensmangels ein günstigeres Verfahrensergebnis erzielbar gewesen wäre.
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Weiters bringt die Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe das Parteiengehör verletzt, indem es die vorgelegten Fotos nicht gewürdigt habe. Zudem hätte es den Revisionswerber zur Authentizität der Fotos (erneut) einzuvernehmen gehabt.
9
Eine Verletzung des Parteiengehörs ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die betreffenden Fotos durch den Revisionswerber selbst vorgelegt wurden und deren (beabsichtigte) Würdigung nicht der Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör unterliegt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, sowie VwGH 26.11.2015, Ra 2015/15/0012, jeweils mwN).Eine Verletzung des Parteiengehörs ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die betreffenden Fotos durch den Revisionswerber selbst vorgelegt wurden und deren (beabsichtigte) Würdigung nicht der Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör unterliegt vergleiche , VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, sowie VwGH 26.11.2015, Ra 2015/15/0012, jeweils mwN). 10
Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN). Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Unterlassung der Einvernahme des Revisionswerbers zu den von ihm (nach Durchführung der Verhandlung) vorgelegten Fotos mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN). Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Unterlassung der Einvernahme des Revisionswerbers zu den von ihm (nach Durchführung der Verhandlung) vorgelegten Fotos mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre. 11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN). Dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung des Revisionswerbers mit einem solchen Fehler belastet wäre, zeigt die Revision nicht auf.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN). Dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung des Revisionswerbers mit einem solchen Fehler belastet wäre, zeigt die Revision nicht auf.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Mai 2024