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Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber eine Beitragsnachzahlung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 - NVG in Höhe von insgesamt € 121.497,46 vorgeschrieben.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit dem 1. März 1973 bei der Versicherungsanstalt (seit 1. Jänner 2020: Versorgungsanstalt) des Österreichischen Notariats (der belangten Behörde) pflichtversichert gewesen sei. Mit Ablauf des 31. Jänner 2019 sei sein Amt als öffentlicher Notar zufolge Erreichen der Altersgrenze erloschen, seit 1. Februar 2019 beziehe er eine Alterspension. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er gemeinsam mit dem Notar Dr. A. Gesellschafter einer GesbR gewesen, die zur Führung der Notariate A. und B. gegründet und zur Führung der Notariate X. und Y. fortgeführt worden sei. Die Gesellschaft sei mit Ablauf des 31. Jänner 2019 aufgelöst worden.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit dem 1. März 1973 bei der Versicherungsanstalt (seit 1. Jänner 2020: Versorgungsanstalt) des Österreichischen Notariats (der belangten Behörde) pflichtversichert gewesen sei. Mit Ablauf des 31. Jänner 2019 sei sein Amt als öffentlicher Notar zufolge Erreichen der Altersgrenze erloschen, seit 1. Februar 2019 beziehe er eine Alterspension. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er gemeinsam mit dem Notar Dr. A. Gesellschafter einer GesbR gewesen, die zur Führung der Notariate A. und B. gegründet und zur Führung der Notariate römisch zehn. und Y. fortgeführt worden sei. Die Gesellschaft sei mit Ablauf des 31. Jänner 2019 aufgelöst worden.
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Gemäß Punkt I. des Auflösungsvertrages übernehme Notar Dr. A. das gesamte Inventar laut Anlageverzeichnis vom 31. Jänner 2019 und alle beweglichen Gegenstände und Rechte mit 1. Februar 2019. Für die Übernahme dieser Vermögensgegenstände werde ein Abschichtungsbetrag von € 100.000,-- vereinbart, welcher bis längstens 31. Oktober 2020 an den Revisionswerber zu zahlen sei. Außerdem übernehme Dr. A. alle laufenden Akten des Revisionswerbers mit Ausnahme der Gerichtskommissionsakten. Hinsichtlich der halbfertigen Causen beider Notare und der halbfertigen Gerichtskommissionsakten beider Notare sei zum 31. Jänner 2019 ein Zwischenabschluss vorzunehmen. Gemäß Punkt II. des Auflösungsvertrages übergebe und übereigne der Revisionswerber die dem Betrieb der Notariate X. und Y. gewidmeten Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum an Notar Dr. A. Als Übernahmspreis werde ein Betrag von € 600.000,-- vereinbart. Die Gesellschafter gingen von einem nach derzeitiger Wirtschaftslage zu erzielenden Verkaufspreis von € 1.200.000,-- für die Liegenschaftsanteile aus. Dr. A. verpflichte sich gemäß der Besserungsvereinbarung laut Punkt V., die Liegenschaftsanteile spätestens bis 31. Dezember 2022 (im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze und die damit verbundene Beendigung seiner Tätigkeit) zum bestmöglichen Kaufpreis zu verkaufen. Sofern ein Kaufpreis erzielt werde, der den dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Wert von € 1.200.000,-- übersteige, verpflichte sich Dr. A., dem Revisionswerber 50% des Nettoerlöses zur Auszahlung zu bringen.Gemäß Punkt römisch eins. des Auflösungsvertrages übernehme Notar Dr. A. das gesamte Inventar laut Anlageverzeichnis vom 31. Jänner 2019 und alle beweglichen Gegenstände und Rechte mit 1. Februar 2019. Für die Übernahme dieser Vermögensgegenstände werde ein Abschichtungsbetrag von € 100.000,-- vereinbart, welcher bis längstens 31. Oktober 2020 an den Revisionswerber zu zahlen sei. Außerdem übernehme Dr. A. alle laufenden Akten des Revisionswerbers mit Ausnahme der Gerichtskommissionsakten. Hinsichtlich der halbfertigen Causen beider Notare und der halbfertigen Gerichtskommissionsakten beider Notare sei zum 31. Jänner 2019 ein Zwischenabschluss vorzunehmen. Gemäß Punkt römisch zwei. des Auflösungsvertrages übergebe und übereigne der Revisionswerber die dem Betrieb der Notariate römisch zehn. und Y. gewidmeten Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum an Notar Dr. A. Als Übernahmspreis werde ein Betrag von € 600.000,-- vereinbart. Die Gesellschafter gingen von einem nach derzeitiger Wirtschaftslage zu erzielenden Verkaufspreis von € 1.200.000,-- für die Liegenschaftsanteile aus. Dr. A. verpflichte sich gemäß der Besserungsvereinbarung laut Punkt römisch fünf., die Liegenschaftsanteile spätestens bis 31. Dezember 2022 (im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze und die damit verbundene Beendigung seiner Tätigkeit) zum bestmöglichen Kaufpreis zu verkaufen. Sofern ein Kaufpreis erzielt werde, der den dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Wert von € 1.200.000,-- übersteige, verpflichte sich Dr. A., dem Revisionswerber 50% des Nettoerlöses zur Auszahlung zu bringen.
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In weiterer Folge seien die betreffenden Liegenschaftsanteile verkauft und an den Revisionswerber gemäß der Besserungsvereinbarung ein Betrag von € 300.000,-- bezahlt worden. Die Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens, die auf den Revisionswerber entfallen seien, hätten zum Stichtag 31. Jänner 2019 € 174.369,40 betragen. Der Übergangsgewinn für halbfertige Causen habe € 128.700,79 betragen. Der Übergangsgewinn für Lieferforderungen habe € 55.052,95 betragen.
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In rechtlicher Hinsicht legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NVG Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens als Beitragsgrundlage zu erfassen seien. Als Kanzleiablöse würden gemäß § 2 Z 16 NVG Leistungen jedweder Art gelten, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung-, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht würden. Die Kanzleiablöse betreffe sowohl den Fall einer Übersetzung an eine andere Amtsstelle als auch den der Amtsbeendigung infolge Erlöschens des Amtes.In rechtlicher Hinsicht legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NVG Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens als Beitragsgrundlage zu erfassen seien. Als Kanzleiablöse würden gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, NVG Leistungen jedweder Art gelten, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung-, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der Paragraphen 22, und 29 der Notariatsordnung erbracht würden. Die Kanzleiablöse betreffe sowohl den Fall einer Übersetzung an eine andere Amtsstelle als auch den der Amtsbeendigung infolge Erlöschens des Amtes.
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Die Kanzleiablöse des Revisionswerbers setze sich aus der Abschichtung des Inventars laut Anlageverzeichnis in Höhe von € 100.000,--, der Abschichtung „halbfertiger Causen etc. lt. Übergewinn“ in Höhe von € 183.753,74 und dem Liegenschaftsanteil in Höhe von insgesamt € 900.000,-- zusammen, wovon Buchwerte in Höhe von € 174.369,40 in Abzug zu bringen seien.
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Daraus ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von € 121.497,46, wie sie von der belangten Behörde vorgeschrieben worden sei.
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Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
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Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass nach § 65a NVG für den Erwerb der übertragenen Liegenschaft und deren Veräußerung ausschließlich und alleine die wirtschaftliche Betrachtungsweise und der wahre wirtschaftliche Gehalt dieses Rechtsgeschäfts heranzuziehen gewesen wären. Die Tatsache, dass sich die Liegenschafts- und Wohnungspreise im Lauf der letzten drei Jahrzehnte massiv erhöht hätten, habe mit der Berufstätigkeit eines Notars nichts zu tun. Die Heranziehung von Buchwerten, wie sie im angefochtenen Erkenntnis vorgenommen worden sei, stehe somit in einem eindeutigen und klaren Widerspruch zur gesetzlichen Anordnung des § 65a NVG. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 10 Abs. 1 NVG als Beitragsgrundlage ausschließlich und alleine die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat zu veranschlagen seien. Die Tatsache, dass sich Immobilienpreise auf Grund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen erhöhen, dürfe somit keinen Einfluss auf die Beitragsgrundlage im Sinn des § 10 Abs. 1 NVG haben. Es liege keine Judikatur vor, die den Widerspruch zwischen der Berechnung gemäß § 24 EStG 1988 und einer solchen nach § 65a NVG aufklären könne. Auch sei nicht geklärt, weshalb wirtschaftliche Werte, die sich auf Grund von Marktentwicklungen ohne Zutun einer Individualperson oder einer Berufstätigkeit bilden, in die Beitragsgrundlage Eingang finden sollen, obwohl § 10 Abs. 1 NVG ausdrücklich davon spreche, dass es nur auf die Tätigkeit im Notariat ankomme.Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass nach Paragraph 65 a, NVG für den Erwerb der übertragenen Liegenschaft und deren Veräußerung ausschließlich und alleine die wirtschaftliche Betrachtungsweise und der wahre wirtschaftliche Gehalt dieses Rechtsgeschäfts heranzuziehen gewesen wären. Die Tatsache, dass sich die Liegenschafts- und Wohnungspreise im Lauf der letzten drei Jahrzehnte massiv erhöht hätten, habe mit der Berufstätigkeit eines Notars nichts zu tun. Die Heranziehung von Buchwerten, wie sie im angefochtenen Erkenntnis vorgenommen worden sei, stehe somit in einem eindeutigen und klaren Widerspruch zur gesetzlichen Anordnung des Paragraph 65 a, NVG. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NVG als Beitragsgrundlage ausschließlich und alleine die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat zu veranschlagen seien. Die Tatsache, dass sich Immobilienpreise auf Grund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen erhöhen, dürfe somit keinen Einfluss auf die Beitragsgrundlage im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, NVG haben. Es liege keine Judikatur vor, die den Widerspruch zwischen der Berechnung gemäß Paragraph 24, EStG 1988 und einer solchen nach Paragraph 65 a, NVG aufklären könne. Auch sei nicht geklärt, weshalb wirtschaftliche Werte, die sich auf Grund von Marktentwicklungen ohne Zutun einer Individualperson oder einer Berufstätigkeit bilden, in die Beitragsgrundlage Eingang finden sollen, obwohl Paragraph 10, Absatz eins, NVG ausdrücklich davon spreche, dass es nur auf die Tätigkeit im Notariat ankomme.
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Es ist aber zum einen nicht ersichtlich, inwieweit die Erfassung eines Verkaufserlöses in jener Höhe, in der er gemäß § 24 EStG 1988 als Veräußerungsgewinn besteuert wird, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinn des § 65a NVG widersprechen soll (vgl. zur Maßgeblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Berechnung für die Kanzleiablöse etwa auch VwGH 8.9.2022, Ra 2021/08/0124).Es ist aber zum einen nicht ersichtlich, inwieweit die Erfassung eines Verkaufserlöses in jener Höhe, in der er gemäß Paragraph 24, EStG 1988 als Veräußerungsgewinn besteuert wird, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinn des Paragraph 65 a, NVG widersprechen soll vergleiche , zur Maßgeblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Berechnung für die Kanzleiablöse etwa auch VwGH 8.9.2022, Ra 2021/08/0124). 15
Zum anderen hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 18.786/2009 in Zusammenhang mit der Kanzleiablöse ausdrücklich klargestellt, dass der Veräußerungserlös eine - wenn auch außergewöhnliche - Betriebseinnahme und der Veräußerungsgewinn somit ein Teil des Betriebsgewinnes aus dem Betrieb des Notariats ist, dessen Einbeziehung in die Beitragsbemessung für die Pensionsversicherung daher grundsätzlich zulässig ist. Insoweit widerspricht die Einbeziehung der Kanzleiablöse - unabhängig davon, ob ihre Höhe auf einem „Zutun einer Individualperson“ oder auf (für den Veräußerer günstigen) „Marktentwicklungen“ beruht - auch nicht dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 NVG, wonach Beitragsgrundlage die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat sind (vgl. im Übrigen auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, wonach es sich bei Veräußerungsgewinnen im Sinn des § 24 EStG 1988 um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit handelt - etwa VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN).Zum anderen hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 18.786 aus 2009, in Zusammenhang mit der Kanzleiablöse ausdrücklich klargestellt, dass der Veräußerungserlös eine - wenn auch außergewöhnliche - Betriebseinnahme und der Veräußerungsgewinn somit ein Teil des Betriebsgewinnes aus dem Betrieb des Notariats ist, dessen Einbeziehung in die Beitragsbemessung für die Pensionsversicherung daher grundsätzlich zulässig ist. Insoweit widerspricht die Einbeziehung der Kanzleiablöse - unabhängig davon, ob ihre Höhe auf einem „Zutun einer Individualperson“ oder auf (für den Veräußerer günstigen) „Marktentwicklungen“ beruht - auch nicht dem Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, NVG, wonach Beitragsgrundlage die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat sind vergleiche , im Übrigen auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, wonach es sich bei Veräußerungsgewinnen im Sinn des Paragraph 24, EStG 1988 um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit handelt - etwa VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN). 16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2024