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Die revisionswerbenden Parteien sind indische Staatsangehörige. Die erst- und die zweitrevisionswerbenden Parteien sind die Eltern der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen, die 2016 bzw. 2019 in Österreich geboren wurden.
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Mit Bescheiden vom 2. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien vom 8. März 2022 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Unter einem erließ es gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gegen die revisionswerbenden Parteien und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheiden vom 2. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien vom 8. März 2022 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gegen die revisionswerbenden Parteien und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3
Das BFA begründete die Nichterteilung der Aufenthaltstitel und die Erlassung von Rückkehrentscheidungen im Wesentlichen damit, dass sich die revisionswerbenden Parteien ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen seien. Die erst- und die zweitrevisionswerbenden Parteien würden über enge Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verfügen. Außerdem sei dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Zuwanderung großes Gewicht beizumessen und die Fortführung des Familienlebens in Indien sei den revisionswerbenden Parteien zumutbar.
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Die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Zudem wies das BVwG den (zusätzlichen) Antrag in der Beschwerde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück (Spruchpunkt B). Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt C).Die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Zudem wies das BVwG den (zusätzlichen) Antrag in der Beschwerde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück (Spruchpunkt B). Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt C).
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In seiner Begründung traf das BVwG Feststellungen zum Aufenthalt der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet sowie zur sprachlichen und beruflichen Integration der erst- und der zweitrevisionswerbenden Parteien.
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In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG - soweit für den Revisionsfall relevant - aus, dass die erst- und die zweitrevisionswerbenden Parteien trotz ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von etwa 7,5 Jahren keine nennenswerten Integrationsleistungen aufweisen würden. Da gegenüber der gesamten Familie eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, sei ein Eingriff in das Familienleben der revisionswerbenden Parteien auszuschließen. Es sei von einer engen Bindung der erst- und der zweitrevisionswerbenden Parteien zu ihrem Herkunftsstaat auszugehen. Die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen seien zwar in Österreich geboren worden und besuchten aktuell die Volksschule bzw. den Kindergarten, allerdings würden sie mit ihren Eltern im indischen Familienverbund aufwachsen, seien in einem indischen Umfeld sozialisiert und befänden sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass sie sich nach einer Rückkehr nach Indien problemlos in die Gesellschaft einfügen könnten, weshalb auch im Hinblick auf das Kindeswohl kein unzulässiger Eingriff in das Recht der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK erkannt werden kann.In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG - soweit für den Revisionsfall relevant - aus, dass die erst- und die zweitrevisionswerbenden Parteien trotz ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von etwa 7,5 Jahren keine nennenswerten Integrationsleistungen aufweisen würden. Da gegenüber der gesamten Familie eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, sei ein Eingriff in das Familienleben der revisionswerbenden Parteien auszuschließen. Es sei von einer engen Bindung der erst- und der zweitrevisionswerbenden Parteien zu ihrem Herkunftsstaat auszugehen. Die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen seien zwar in Österreich geboren worden und besuchten aktuell die Volksschule bzw. den Kindergarten, allerdings würden sie mit ihren Eltern im indischen Familienverbund aufwachsen, seien in einem indischen Umfeld sozialisiert und befänden sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass sie sich nach einer Rückkehr nach Indien problemlos in die Gesellschaft einfügen könnten, weshalb auch im Hinblick auf das Kindeswohl kein unzulässiger Eingriff in das Recht der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK erkannt werden kann.
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Zusammengefasst sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK an die revisionswerbenden Parteien nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten.Zusammengefasst sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK an die revisionswerbenden Parteien nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten.
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Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen können, zumal in der Beschwerde den Ausführungen des BFA nicht substantiiert entgegengetreten worden sei.Eine mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen können, zumal in der Beschwerde den Ausführungen des BFA nicht substantiiert entgegengetreten worden sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien, die sich betreffend Spruchpunkt A des angefochtenen Erkentnisses in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen den Entfall der mündlichen Verhandlung wendet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision erweist sich im Hinblick auf das angeführte Zulässigkeitsbegründung betreffend Spruchpunkt A des angefochtenen Erkenntnisses als zulässig und berechtigt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 12.2.2014, Ra 2021/17/0121, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche , etwa VwGH 12.2.2014, Ra 2021/17/0121, mwN).
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Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, weil die revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde in substantiierter Weise vorgebracht haben, dass sich das BFA nicht mit der intensiven Sozialisation und den sozialen Bindungen sowie Deutschkenntnissen der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen auseinandergesetzt habe.
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Bereits im Hinblick auf dieses, den Feststellungen des BFA - das in Bezug auf die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen feststellte, dass sie „der deutschen Sprache nicht mächtig“ seien - entgegenstehenden, Beschwerdevorbringen konnte das BVwG nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, bei dem es ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.Bereits im Hinblick auf dieses, den Feststellungen des BFA - das in Bezug auf die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen feststellte, dass sie „der deutschen Sprache nicht mächtig“ seien - entgegenstehenden, Beschwerdevorbringen konnte das BVwG nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, bei dem es ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.
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Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. nochmals etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029, mwN).Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche , nochmals etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029, mwN). 17
Wenn das BVwG in dieser Hinsicht lediglich auf das anpassungsfähige Alter der Dritt und Viertrevisionswerberinnen hinweist, lässt sich eine unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls geführte Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Aspekt der Sozialisierung im Inland nicht entnehmen (vgl. VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0193 bis 0196, mwN).Wenn das BVwG in dieser Hinsicht lediglich auf das anpassungsfähige Alter der Dritt und Viertrevisionswerberinnen hinweist, lässt sich eine unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls geführte Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Aspekt der Sozialisierung im Inland nicht entnehmen vergleiche , VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0193 bis 0196, mwN). 18
Auch vor diesem Hintergrund ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass hier ein eindeutiger Fall im Sinn der genannten Rechtsprechung vorläge, in dem auch bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt A gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. Spruchpunkt I.).Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt A gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche , Spruchpunkt römisch eins.).
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Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
21
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. VwGH 11.12.2023, Ra 2021/17/0197, 0198, mwN).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 vergleiche , VwGH 11.12.2023, Ra 2021/17/0197, 0198, mwN).
22
Im Hinblick auf Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses enthält die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1a lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen (vgl. Spruchpunkt II.).Im Hinblick auf Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses enthält die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen. Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen vergleiche , Spruchpunkt römisch zwei.).
Wien, am 27. Mai 2024