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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2023 wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 21 Wohneinheiten, einer Tiefgarage für 36 PKW-Abstellplätze, von Stützmauern, einer Lärmschutzwand, sowie zur Durchführung von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. erteilt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (römisch eins.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (römisch zwei.).
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In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das LVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei der Immissionsbeurteilung im Baurecht die Widmung des Baugrundstückes und die Grundgrenze des Baugrundstückes maßgeblich seien. Weiters sei von der nach näher zitierter „Rechtsprechung gebotenen, zwingenden Vorgabe des Verfahrensrechtes für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens“ abgewichen worden, indem das LVwG dem Verfahren keinen medizinischen Sachverständigen beigezogen habe.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Das LVwG holte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. das Gutachten eines Amtssachverständigen für Lärmtechnik ein und führte auf dessen Grundlage im angefochtenen Erkenntnis aus, durch die Realisierung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens werde das für Lärmschutz maßgebliche Widmungsmaß an der Grundstücksgrenze des Bauplatzes eingehalten. In diesem Zusammenhang verwies das LVwG - zutreffend - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der in Rede stehenden Immissionsbeurteilung (Lärm) im Baurecht die Widmung des Baugrundstückes und die Grundgrenze des Baugrundstückes maßgeblich sind. Das in der Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit nicht vor.
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Hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsvorbringens, das LVwG sei von näher zitierter Rechtsprechung abgewichen, indem dem Verfahren kein medizinischer Sachverständiger beigezogen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht in jeder Fallkonstellation geboten ist, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw. der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der in Rede stehenden Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist (vgl. VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0182 bzw. in diesem Sinne auch VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0117, jeweils mwN). In diesem Zusammenhang wäre in den Revisionszulässigkeitsgründen aufzuzeigen, weshalb tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist (vgl. nochmals etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0182, mwN).Hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsvorbringens, das LVwG sei von näher zitierter Rechtsprechung abgewichen, indem dem Verfahren kein medizinischer Sachverständiger beigezogen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht in jeder Fallkonstellation geboten ist, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw. der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der in Rede stehenden Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist vergleiche , VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0182 bzw. in diesem Sinne auch VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0117, jeweils mwN). In diesem Zusammenhang wäre in den Revisionszulässigkeitsgründen aufzuzeigen, weshalb tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist vergleiche , nochmals etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0182, mwN). 10
Fallbezogen kam das LVwG in angefochtenen Erkenntnis zum Ergebnis, dass durch die Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens das Widmungsmaß für die Widmung des Baugrundstückes („Bauland - Allgemeines Wohngebiet“) deutlich eingehalten wird. Darauf geht die Revision in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht ein. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird daher auch diesbezüglich nicht aufgezeigt.
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In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2024