TE Vwgh Beschluss 2024/5/29 Ro 2022/02/0001

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Veröffentlicht am 29.05.2024
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §861
B-VG Art133 Abs4
VStG §2
VStG §27
VStG §44a Z1
VStG §9
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §24 Abs1 Z1
WettenG Wr 2016 §3
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision 1. der T Limited in S und 2. des B, beide vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in 1120 Wien, Rechte Wienzeile 223/14. Stock, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Juli 2021, 1. VGW-002/011/13850/2020-8 und 2. VGW-002/V/011/13852/2020, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 16. September 2020 wurde dem Zweitrevisionswerber angelastet, er habe als im Tatzeitpunkt verantwortlicher „director“ der erstrevisionswerbenden Partei und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese die Tätigkeit als Wettunternehmerin in Form des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen in einer näher genannten Betriebsstätte der P GmbH in Wien ausgeübt habe, indem sie sich von der P GmbH Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes mit einem Wettannahmeschalter habe vermitteln lassen, obwohl die erstrevisionswerbende Partei im Tatzeitpunkt über keine erforderliche aufrechte Bewilligung nach § 3 Wiener Wettengesetz für den Standort der genannten Betriebstätte verfügt habe (Probewette gezogen am 13. Juni 2019 um 17:00 Uhr). Der Zweitrevisionswerber habe dadurch § 3 Wiener Wettengesetz verletzt. Über den Zweitrevisionswerber wurde gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 erster Fall Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage und 14 Stunden) verhängt und ihm wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Es wurde ausgesprochen, dass die erstrevisionswerbende Partei für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte. Weiters wurden näher bezeichnete Gegenstände der P GmbH sowie der erstrevisionswerbenden Partei gemäß § 17 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 16. September 2020 wurde dem Zweitrevisionswerber angelastet, er habe als im Tatzeitpunkt verantwortlicher „director“ der erstrevisionswerbenden Partei und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese die Tätigkeit als Wettunternehmerin in Form des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen in einer näher genannten Betriebsstätte der P GmbH in Wien ausgeübt habe, indem sie sich von der P GmbH Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes mit einem Wettannahmeschalter habe vermitteln lassen, obwohl die erstrevisionswerbende Partei im Tatzeitpunkt über keine erforderliche aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, Wiener Wettengesetz für den Standort der genannten Betriebstätte verfügt habe (Probewette gezogen am 13. Juni 2019 um 17:00 Uhr). Der Zweitrevisionswerber habe dadurch Paragraph 3, Wiener Wettengesetz verletzt. Über den Zweitrevisionswerber wurde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Wiener Wettengesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage und 14 Stunden) verhängt und ihm wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Es wurde ausgesprochen, dass die erstrevisionswerbende Partei für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Weiters wurden näher bezeichnete Gegenstände der P GmbH sowie der erstrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Zweitrevisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Schuldfrage als unbegründet ab. In der Straffrage wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) herabgesetzt wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Zweitrevisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe (Spruchpunkt II.), dass der Verfahrenskostenbeitrag des Zweitrevisionswerbers gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG herabgesetzt werde (Spruchpunkt III.) und dass sich der aus § 9 Abs. 7 VStG erfließende Haftungsausspruch der erstrevisionswerbenden Partei im Sinne des Straf- und Verfahrenskostenausspruches reduziere (Spruchpunkt IV.). Zuletzt sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei, soweit sie sich gegen den Haftungs- und Verfallsausspruch wandte, als unzulässig zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde des Zweitrevisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Schuldfrage als unbegründet ab. In der Straffrage wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) herabgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Zweitrevisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe (Spruchpunkt römisch zwei.), dass der Verfahrenskostenbeitrag des Zweitrevisionswerbers gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG herabgesetzt werde (Spruchpunkt römisch drei.) und dass sich der aus Paragraph 9, Absatz 7, VStG erfließende Haftungsausspruch der erstrevisionswerbenden Partei im Sinne des Straf- und Verfahrenskostenausspruches reduziere (Spruchpunkt römisch vier.). Zuletzt sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei, soweit sie sich gegen den Haftungs- und Verfallsausspruch wandte, als unzulässig zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Nach Darstellung des Verfahrensgangs stellte das Verwaltungsgericht fest, der Zweitrevisionswerber sei der verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche der in Malta ansässigen erstrevisionswerbenden Partei. Er verfüge über keine landesrechtliche Konzession nach dem Wiener Wettengesetz für den Abschluss von Wetten. Die vom Kontrollorgan der belangten Behörde durchgeführte Probewette sei vom Betreiber des Wettlokales, der P GmbH, an die erstrevisionswerbende Partei als Buchmacherin vermittelt worden. Der Wettabschluss sei erfolgt, indem ein entsprechender Beleg dem Wettkunden ausgefolgt worden sei.
4
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Erkenntnisses - soweit im Revisionsfall maßgeblich - aus, als Ort des Wettabschlusses gelte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Ort, an dem die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirke, zustande gekommen sei (Hinweis auf VwGH 28.6.2012, 2011/16/0148, mwN). Das sei gegenständlich das im Bundesgebiet ansässige Wettlokal der P GmbH. Der Behördenvertreter habe ausgeführt, dass vom Gesetz abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nichts „zur Sache“ täten und dass Verbraucherverträge grundsätzlich dem Recht des Aufenthaltsstaates unterlägen. Diesem auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes basierenden Vorbringen müsse das Verwaltungsgericht gemäß § 63 VwGG folgen. Die Beschwerde sei in der Schuldfrage somit als unbegründet abzuweisen gewesen. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Erkenntnisses - soweit im Revisionsfall maßgeblich - aus, als Ort des Wettabschlusses gelte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Ort, an dem die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirke, zustande gekommen sei (Hinweis auf VwGH 28.6.2012, 2011/16/0148, mwN). Das sei gegenständlich das im Bundesgebiet ansässige Wettlokal der P GmbH. Der Behördenvertreter habe ausgeführt, dass vom Gesetz abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nichts „zur Sache“ täten und dass Verbraucherverträge grundsätzlich dem Recht des Aufenthaltsstaates unterlägen. Diesem auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes basierenden Vorbringen müsse das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 63, VwGG folgen. Die Beschwerde sei in der Schuldfrage somit als unbegründet abzuweisen gewesen.
5
Da „die gegenständliche Rechtsfrage, sei es zum Auslandsbezug, sei es zum Auslandstatbestand, sei es zum Verschulden beim Vertrauen auf die bisherige Rechtslage“ bislang vom Verwaltungsgerichtshof nicht geklärt sei, sei dem Zweitrevisionswerber eine ordentliche Revision zuzubilligen.
6
Betreffend den hinsichtlich der erstrevisionswerbenden Partei ergangenen Beschluss führte das Verwaltungsgericht aus, deren Beschwerde sei zurückzuweisen gewesen, weil die Beschwerdeausführungen keinen Zweifel daran gelassen hätten, dass ausschließlich die gegen den Zweitrevisionswerber verhängten Strafen thematisiert und bekämpft worden seien.
7
Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2021, E 3239/2001-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2021, E 3239/2001-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8
Daraufhin erhoben die revisionswerbenden Parteien - dem Inhalt nach ausschließlich gegen das angefochtene Erkenntnis - die nun vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
9
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.
10
Die Revision erweist sich als unzulässig.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Das Verwaltungsgericht legt mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Zulassung der Revision nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision erstmals zu lösen hätte. Zweck der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist die Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007 bis 0008, mwN); eine solche wird mit der allgemeinen Formulierung des Verwaltungsgerichtes nicht angesprochen.Das Verwaltungsgericht legt mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Zulassung der Revision nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision erstmals zu lösen hätte. Zweck der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007 bis 0008, mwN); eine solche wird mit der allgemeinen Formulierung des Verwaltungsgerichtes nicht angesprochen.
15
Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht infolge weitgehend formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt. In einem solchen Fall ist vom Revisionswerber auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihm - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010, mwN). Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht infolge weitgehend formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt. In einem solchen Fall ist vom Revisionswerber auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihm - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt vergleiche , VwGH 16.3.2023, Ro 2023/02/0010, mwN).
16
In ihrer Zulässigkeitsbegründung führen die revisionswerbenden Parteien aus, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob ein Wettvertrag am Aufenthaltsort des Kunden oder am Sitz des Buchmachers zustande komme, wenn der Kunde sein Wettanbot bei einem Vermittler im Inland abgebe und der Buchmacher das Anbot im Ausland durch Realannahme annehme. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil im vorliegenden Fall keine Annahmeerklärung, sondern eine Realannahme stattgefunden habe. Die zitierte Rechtsprechung könne auch so verstanden werden, dass es alleine auf den zivilrechtlichen Abschlussort ankomme. In diesem Fall wäre das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es entgegen den AGB der erstrevisionswerbenden Partei den Abschlussort in Wien gesehen habe.
17
Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. März 2020, Ra 2019/02/0208, mit dem die Revision der P GmbH gegen das die Beschlagnahme von Gegenständen zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin anordnende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 zurückgewiesen wurde, ausgesprochen hat, dass der Wettabschluss am Standort der Betriebsstätte der P GmbH in Wien zustande gekommen ist. Da die vorliegende Revision auf demselben Sachverhalt wie der genannten Beschluss beruht, ist der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach es im vorliegenden Fall in der Betriebsstätte der P GmbH zum Wettabschluss gekommen sei, nicht entgegenzutreten. Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang ein Abweichen von den AGB der erstrevisionswerbenden Partei behaupten, ist ihnen zu entgegnen, dass der Umstand, dass die Frage des Ortes des Abschlusses einer Wette nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon abhängt, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt (sohin die Annahmeerklärung), dem Empfänger zugeht (vgl. VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0053 bis 0054, mwN), durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht verändert werden kann. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien manifestierte sich das Vorliegen einer Annahmeerklärung im vorliegenden Fall durch die vom Verwaltungsgericht festgestellte Aushändigung eines entsprechenden Beleges an den Wettkunden (vgl. erneut VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0053 bis 0054). Die von den revisionswerbenden Parteien zitierten Passagen der AGB stehen dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Wettabschluss im Lokal der P GmbH durch Ausfolgung des Wettscheins nicht entgegen, weil nach dem behaupteten Vertragsinhalt unter anderem vorgesehen ist, dass der Kunde einen Wettschein erhält und eine Wette als angenommen gilt, wenn die Wette im System der erstrevisionswerbenden Partei eingeht und eine Wettbestätigung gesendet wurde.Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. März 2020, Ra 2019/02/0208, mit dem die Revision der P GmbH gegen das die Beschlagnahme von Gegenständen zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin anordnende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 zurückgewiesen wurde, ausgesprochen hat, dass der Wettabschluss am Standort der Betriebsstätte der P GmbH in Wien zustande gekommen ist. Da die vorliegende Revision auf demselben Sachverhalt wie der genannten Beschluss beruht, ist der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach es im vorliegenden Fall in der Betriebsstätte der P GmbH zum Wettabschluss gekommen sei, nicht entgegenzutreten. Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang ein Abweichen von den AGB der erstrevisionswerbenden Partei behaupten, ist ihnen zu entgegnen, dass der Umstand, dass die Frage des Ortes des Abschlusses einer Wette nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon abhängt, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt (sohin die Annahmeerklärung), dem Empfänger zugeht vergleiche , VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0053 bis 0054, mwN), durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht verändert werden kann. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien manifestierte sich das Vorliegen einer Annahmeerklärung im vorliegenden Fall durch die vom Verwaltungsgericht festgestellte Aushändigung eines entsprechenden Beleges an den Wettkunden vergleiche , erneut VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0053 bis 0054). Die von den revisionswerbenden Parteien zitierten Passagen der AGB stehen dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Wettabschluss im Lokal der P GmbH durch Ausfolgung des Wettscheins nicht entgegen, weil nach dem behaupteten Vertragsinhalt unter anderem vorgesehen ist, dass der Kunde einen Wettschein erhält und eine Wette als angenommen gilt, wenn die Wette im System der erstrevisionswerbenden Partei eingeht und eine Wettbestätigung gesendet wurde.
18
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181) abgewichen sei, indem es aus dem Vertragsabschlussort einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatort in Wien abgeleitet habe, obwohl es mangels einer besonderen Norm gemäß § 2 VStG auf den physischen Handlungsort ankomme.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181) abgewichen sei, indem es aus dem Vertragsabschlussort einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatort in Wien abgeleitet habe, obwohl es mangels einer besonderen Norm gemäß Paragraph 2, VStG auf den physischen Handlungsort ankomme.
19
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass das in der Revision zitierte Erkenntnis die Anbahnung der Prostitution und nicht - wie hier - den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten betrifft und somit für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Hinzu kommt, dass Tatort eines Begehungsdeliktes der Ort ist, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2022/02/0110, mwN). Tatort ist daher im gegenständlichen Fall der Ort, an dem die Wette mit Ausfolgung des Wettscheins an den Kunden in Wien zustande gekommen ist und nicht - wie von den revisionswerbenden Parteien angenommen - der Sitz der erstrevisionswerbenden Partei in Malta.Dem ist zunächst zu entgegnen, dass das in der Revision zitierte Erkenntnis die Anbahnung der Prostitution und nicht - wie hier - den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten betrifft und somit für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Hinzu kommt, dass Tatort eines Begehungsdeliktes der Ort ist, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde vergleiche , VwGH 9.5.2023, Ra 2022/02/0110, mwN). Tatort ist daher im gegenständlichen Fall der Ort, an dem die Wette mit Ausfolgung des Wettscheins an den Kunden in Wien zustande gekommen ist und nicht - wie von den revisionswerbenden Parteien angenommen - der Sitz der erstrevisionswerbenden Partei in Malta.
20
Schließlich meinen die revisionswerbenden Parteien eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht eine Bindungswirkung an Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 VwGG annahm. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Rechtsfrage angesprochen, von deren Lösung die erhobene Revision abhängig wäre, weil nicht aufgezeigt wird, welchen für die Behandlung der Beschwerde wesentlichen Subsumtionsfehler das Verwaltungsgericht begangen hätte.Schließlich meinen die revisionswerbenden Parteien eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht eine Bindungswirkung an Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 63, VwGG annahm. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Rechtsfrage angesprochen, von deren Lösung die erhobene Revision abhängig wäre, weil nicht aufgezeigt wird, welchen für die Behandlung der Beschwerde wesentlichen Subsumtionsfehler das Verwaltungsgericht begangen hätte.
21
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Damit erübrigt sich auch eine nähere Begründung (vgl. EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, Rz 51 und 61) für ein Absehen von der Vorlage der von den revisionswerbenden Parteien zur Vorabentscheidung angeregten Fragen, die darüber hinaus vom festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Erkenntnis abweichen (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/02/0135). Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Damit erübrigt sich auch eine nähere Begründung vergleiche , EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, Rz 51 und 61) für ein Absehen von der Vorlage der von den revisionswerbenden Parteien zur Vorabentscheidung angeregten Fragen, die darüber hinaus vom festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Erkenntnis abweichen vergleiche , VwGH 29.11.2021, Ra 2021/02/0135). Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins u, n, d, 3 VwGG zurückzuweisen.
22
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abzusehen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG - insbesondere Paragraph 51, VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 29. Mai 2024

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020001.J00

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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