TE Vwgh Erkenntnis 2024/6/3 Ra 2022/11/0049

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Veröffentlicht am 03.06.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. Jänner 2022, Zl. LVwG-S-2428/001-2020, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden; mitbeteiligte Partei: Y K in B, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I, soweit damit die als Übertretungsgruppen bezeichneten Spruchpunkte 1, 3, 6, 8, 9, 14 bis 18, 21 bis 24, 27, 30, 35 und 38 des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 11. November 2020, Zl. BNS2-V-19 107386/5, aufgehoben wurden und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt römisch eins, soweit damit die als Übertretungsgruppen bezeichneten Spruchpunkte 1, 3, 6, 8, 9, 14 bis 18, 21 bis 24, 27, 30, 35 und 38 des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 11. November 2020, Zl. BNS2-V-19 107386/5, aufgehoben wurden und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 richtete die belangte Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Mitbeteiligten, einen Transportunternehmer, in der ihm 41 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes vorgeworfen wurden. Nach Übermittlung von Aktenkopien rechtfertigte sich der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2020.
2
Das daraufhin ergangene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. November 2020 lautet - in wörtlicher Übereinstimmung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung - auszugsweise (soweit im Revisionsfall relevant):

„Zeit:  siehe unten

Ort:    2[...] B[...], I[...]-Straße 3 - Firmenstandort

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der K[...] KG in Ihrer Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber folgende Übertretungen begangen hat:Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der K[...] KG in Ihrer Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber folgende Übertretungen begangen hat:

Übertretungsgruppe 1

Bei der Kontrolle der vom digitalen Kontrollgerät aufgezeichneten Daten des Lenkers wurde festgestellt, dass folgende Aufzeichnungen (andere Arbeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitszeitunterbrechungen, Tagesruhezeiten) nicht auf der Fahrerkarte des Lenkers B[...] mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes eingetragen wurden (siehe Bemerkungen).

am

KennzeichenBeförderungsart

Lenkername

Bemerkungen

02.06.2019

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

B[...]

Für die Zeiten vor dem Beginn der Einsatzzeit erfolgte kein Nachtrag in das digitale Kontrollgerät.

Dadurch wurde Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 3 lit. b der VO (EU) 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach der Lenker/die Lenkerin, wenn er/sie sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute digitale Kontrollgerät zu betätigen, die Zeiträume über andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen hat.Dadurch wurde Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 3, Litera b, der VO (EU) 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach der Lenker/die Lenkerin, wenn er/sie sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute digitale Kontrollgerät zu betätigen, die Zeiträume über andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen hat.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

...

Übertretungsgruppe 3

Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker seinen Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):

am

KennzeichenBeförderungsart

Lenkername

Bemerkungen

02.06.2019

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

B[...]

Das Landessymbol wurde zu Beginn der Einsatzzeit nicht eingegeben.

03.06.2019

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

B[...]

Das Landessymbol wurde zu Beginn der Einsatzzeit nicht eingegeben.

Dadurch wurde Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurde Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG

...

Übertretungsgruppe 6

Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker seinen Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):

am

KennzeichenBeförderungsart

Lenkername

Bemerkungen

11.06.2019

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

C[...]

Das Landessymbol wurde zu Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht aufgezeichnet.

29.07.2019

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

C[...]

Das Landessymbol wurde zu Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht aufgezeichnet.

Dadurch wurde Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurde Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG

...

Übertretungsgruppe 8

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

KennzeichenBeförderungsart

Fahrer:

C[...]

 

 

 

 

 

 

04.06.2019

19:27

05.06.2019

11:39

15:00

16:12

01:12

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

30.06.2019

22:04

01.07.2019

17:02

15:00

18:58

03:58

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

07.07.2019

23:36

08.07.2019

18:21

15:00

18:45

03:45

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

11.07.2019

06:28

11.07.2019

22:13

15:00

15:45

00:45

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.
zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
2.
zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich der Lenkerin/des Lenkers zu befördern,

der Kollektiwertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

Übertretungsgruppe 9

Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker seinen Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):

am

KennzeichenBeförderungsart

Lenkername

Bemerkungen

14.06.2019

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

C[...]

Das Landessymbol wurde am Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht aufgezeichnet.

30.07.2019

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

C[...]

Das Landessymbol wurde am Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht aufgezeichnet.

Dadurch wurden Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurden Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG

...

Übertretungsgruppe 14

Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker seinen Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):

am

KennzeichenBeförderungsart

Lenkername

Bemerkungen

02.06.2019

LL[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
LL[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

K[...]

Das Landessymbol am Beginn der Einsatzzeit um 21:55 wurde nicht aufgezeichnet.

03.06.2019

LL[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
LL[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

K[...]

Das Landessymbol am Ende der Einsatzzeit um 12:54 wurde nicht aufgezeichnet.

Dadurch wurden Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurden Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG

Übertretungsgruppe 15

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

KennzeichenBeförderungsart

Fahrer:

K[...]

 

 

 

 

 

 

 

geringfügiger Verstoß

18.06.2019

02:42

18.06.2019

08:12

04:30

04:45

00:15

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG

Übertretungsgruppe 16

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

KennzeichenBeförderungsart

Fahrer:

K[...]

 

 

 

 

 

 

 

geringfügiger Verstoß

24.06.2019

20:48

25.06.2019

20:48

09:00

08:13

00:47

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

schwerwiegender Verstoß

14.07.2019

22:07

15.07.2019

22:07

09:00

07:44

01:16

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine schwerwiegende Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 17

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

KennzeichenBeförderungsart

Fahrer:

K[...]

 

 

 

 

 

 

24.06.2019

20:48

26.06.2019

09:20

15:00

36:32

21:32

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

14.07.2019

22:07

16.07.2019

06:40

15:00

32:33

17:33

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.
zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
2.
zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

Übertretungsgruppe 18

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

KennzeichenBeförderungsart

Fahrer:

K[...]

 

 

 

 

 

 

 

sehr schwerwiegender Verstoß

24.06.2019

20:52

26.06.2019

09:20

10:00

14:36

04:36

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwerwiegender Verstoß

14.07.2019

22:09

17.07.2019

06:40

10:00

13:13

03:13

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

...

Übertretungsgruppe 21

Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker/die Lenkerin seinen/ihren Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):

am

KennzeichenBeförderungsart

Lenkername

Bemerkungen

03.06.2019

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

L[...]

Das Landessymbol wurde am Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht eingegeben.

Dadurch wurden Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/ sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurden Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/ sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG

Übertretungsgruppe 22

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

KennzeichenBeförderungsart

Fahrer:

L[...]

 

 

 

 

 

 

 

sehr schwerwiegender Verstoß

11.06.2019

05:49

12.06.2019

05:59

09:00

06:06

02:54

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 23

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

KennzeichenBeförderungsart

Fahrer:

L[...]

 

 

 

 

 

 

 

schwerster Verstoß

11.06.2019

05:49

12.06.2019

18:42

10:00

16:30

06:30

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 4 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 4, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerste Übertretung einzustufen, da mindestens eine schwerste Übertretung vorliegt.

Übertretungsgruppe 24

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

KennzeichenBeförderungsart

Fahrer:

L[...]

 

 

 

 

 

 

11.06.2019

05:49

12.06.2019

18:42

15:00

36:53

21:53

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.
zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
2.
zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG

...

Übertretungsgruppe 27

Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker seinen Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):

am

KennzeichenBeförderungsart

Lenkername

Bemerkungen

03.06.2019

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

S[...]

Das Landessymbol wurde am Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht eingegeben.

Dadurch wurde Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurde Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG

...

Übertretungsgruppe 30

Bei der Kontrolle der vom digitalen Kontrollgerät aufgezeichneten Daten des Lenkers wurde festgestellt, dass folgende Aufzeichnungen (andere Arbeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitszeitunterbrechungen, Tagesruhezeiten) nicht auf der Fahrerkarte des Lenkers Sretenovic, Zoran mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes eingetragen wurden (siehe Bemerkungen):

am

KennzeichenBeförderungsart

Lenkername

Bemerkungen

19.07.2019

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

S[...]

Für die Zeiten zwischen den Einsatzzeiten wurde kein Nachtrag in das digitale Kontrollgerät eingegeben.

Dadurch wurde Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 3 lit. b der VO (EU) 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach der Lenker/die Lenkerin, wenn er/sie sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute digitale Kontrollgerät zu betätigen, die Zeiträume über andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen hat.Dadurch wurde Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 3, Litera b, der VO (EU) 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach der Lenker/die Lenkerin, wenn er/sie sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute digitale Kontrollgerät zu betätigen, die Zeiträume über andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen hat.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

...

Übertretungsgruppe 35

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden) betrug:

Es wurden bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten eingelegt. Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

KennzeichenBeförderungsart

Fahrer:

Y[...]

 

 

 

 

 

 

 

schwerwiegender Verstoß

04.07.2019

20:20

05.07.2019

20:20

11:00

09:07

01:53

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben muss.Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben muss.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine schwerwiegende Übertretung vorliegt.

...

Übertretungsgruppe 38

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

KennzeichenBeförderungsart

Fahrer:

C[...]

 

 

 

 

 

 

 

schwerwiegender Verstoß

04.06.2019

19:27

05.06.2019

19:27

09:00

07:48

01:12

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwerwiegender Verstoß

30.06.2019

22:04

01.07.2019

22:04

09:00

05:02

03:58

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwerwiegender Verstoß

07.07.2019

23:36

08.07.2019

23:36

09:00

05:48

03:12

BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
BN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

...

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

[Anm. des VwGH: Es folgen die bei jedem Delikt bereits angeführten übertretenen Normen]

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu 1. € 300,00

46 Stunden

§ 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG

...

...

...“

Über den Mitbeteiligten wurden für alle 41 Übertretungen Geldstrafen im Gesamtausmaß von € 9.651,-- samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm ein Kostenbeitrag von € 965,10 auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, „der strafbare Tatbestand“ sei durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen, und die Beweise stützten sich auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ sowie die Angaben des Mitbeteiligten.

3
Der gegen dieses Straferkenntnis vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit - dem im Revisionsfall allein interessierenden - Spruchpunkt I des nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnisses insofern statt, als die „Übertretungsgruppen/Spruchpunkte 1) bis 3), 5), 6), 8), 9), 13) bis 18), 20) bis 24, 26), 27), 30), 34), 35), und 38) aufgehoben“ wurden „und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt“ wurde. Mit Spruchpunkt III wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.Der gegen dieses Straferkenntnis vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit - dem im Revisionsfall allein interessierenden - Spruchpunkt römisch eins des nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnisses insofern statt, als die „Übertretungsgruppen/Spruchpunkte 1) bis 3), 5), 6), 8), 9), 13) bis 18), 20) bis 24, 26), 27), 30), 34), 35), und 38) aufgehoben“ wurden „und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt“ wurde. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
4
Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, das Straferkenntnis entspreche in den im Spruchpunkt I des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses angeführten Punkten nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Aus den Tatumschreibungen gehe nicht hervor, dem Mitbeteiligten werde angelastet, dass er die in den angeführten Punkten genannten Lenker als Arbeitnehmer entgegen dem Arbeitszeitgesetz beschäftigt habe, ohne entsprechend der für die Arbeitgeberin aufgrund des AZG bestehenden Verpflichtung dafür Sorge getragen zu haben, dass diese Lenker nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten verstießen. Auch gehe daraus nicht hervor, wann diese Taten begangen worden seien, sowie dass der Unternehmensstandort der Tatort gewesen sei. Die Tatbeschreibung nehme nicht einmal Bezug darauf, der Mitbeteiligte habe als Arbeitgeber die Arbeitszeit der Lenker nicht so geplant, dass diese die jeweils einschlägigen Vorschriften betreffend die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten hätten einhalten können, was ebenso die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses bedinge und sich auch durch eine Spruchkorrektur nicht berichtigen ließe. Auch bei den übrigen Vorwürfen werde nicht konkretisiert, ob der Revisionswerber die Arbeit falsch organisiert, die Lenker nicht ordnungsgemäß angewiesen oder sie nicht regelmäßig überprüft hätte. Da eine Verfolgungshandlung, die sich auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z 2 VStG beziehe, nicht vorliege, sei eine Korrektur der angeführten Übertretungsgruppen außerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung nicht möglich gewesen.Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, das Straferkenntnis entspreche in den im Spruchpunkt römisch eins des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses angeführten Punkten nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Aus den Tatumschreibungen gehe nicht hervor, dem Mitbeteiligten werde angelastet, dass er die in den angeführten Punkten genannten Lenker als Arbeitnehmer entgegen dem Arbeitszeitgesetz beschäftigt habe, ohne entsprechend der für die Arbeitgeberin aufgrund des AZG bestehenden Verpflichtung dafür Sorge getragen zu haben, dass diese Lenker nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten verstießen. Auch gehe daraus nicht hervor, wann diese Taten begangen worden seien, sowie dass der Unternehmensstandort der Tatort gewesen sei. Die Tatbeschreibung nehme nicht einmal Bezug darauf, der Mitbeteiligte habe als Arbeitgeber die Arbeitszeit der Lenker nicht so geplant, dass diese die jeweils einschlägigen Vorschriften betreffend die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten hätten einhalten können, was ebenso die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses bedinge und sich auch durch eine Spruchkorrektur nicht berichtigen ließe. Auch bei den übrigen Vorwürfen werde nicht konkretisiert, ob der Revisionswerber die Arbeit falsch organisiert, die Lenker nicht ordnungsgemäß angewiesen oder sie nicht regelmäßig überprüft hätte. Da eine Verfolgungshandlung, die sich auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG beziehe, nicht vorliege, sei eine Korrektur der angeführten Übertretungsgruppen außerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung nicht möglich gewesen.
5
Gegen Spruchpunkt I, soweit er die Übertretungsgruppen/Spruchpunkte 1, 3, 6, 8, 9, 14 bis 18, 21 bis 24, 27, 30, 35 und 38 des Straferkenntnisses betrifft, richtet sich die vorliegende außerordentliche (Amts-)Revision, zu der der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.Gegen Spruchpunkt römisch eins, soweit er die Übertretungsgruppen/Spruchpunkte 1, 3, 6, 8, 9, 14 bis 18, 21 bis 24, 27, 30, 35 und 38 des Straferkenntnisses betrifft, richtet sich die vorliegende außerordentliche (Amts-)Revision, zu der der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
7
Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 102/1) lauten auszugsweise:Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Amtsblatt , L 102/1) lauten auszugsweise:

„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei

FAHRPERSONAL, LENKZEITEN, FAHRTUNTERBRECHUNGEN UND RUHEZEITEN

...

Artikel 6

(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

...

Artikel 7

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Artikel 8

(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.

(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

...

KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei

HAFTUNG VON VERKEHRSUNTERNEHMEN

Artikel 10

(1) ...

(2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.(2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel römisch zwei der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

...“

Das Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. Nr. 100/2018, lautet auszugsweise:Das Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2018,, lautet auszugsweise:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

...

Einsatzzeit

§ 16. ...Paragraph 16, ...

...

(3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die

1.
zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder
2.
zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,

kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

...

Strafbestimmungen

§ 28. ...Paragraph 28, ...

...

(3) Arbeitgeber, die

...

8.
Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
9.
...

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

...

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1.
Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
2.
Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
3.
die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;

...

8.
die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4 und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen,die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 26, ausgenommen Absatz 4, und 9, Artikel 27,, Artikel 28,, Artikel 29, Absatz 2, bis 5, Artikel 32, Absatz eins, bis 4 sowie Artikel 33, bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als(6) Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als

1.
leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
a)
in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,in den Fällen der Ziffer eins, bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
b)
im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;
2.
schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;
3.
sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,
4.
schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,

zu bestrafen.

...“

8
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird (unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs) im Wesentlichen vorgebracht, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 44a VStG abweiche.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird (unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs) im Wesentlichen vorgebracht, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 44 a, VStG abweiche.
9
Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und begründet.
10
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 44a Z 1 VStG hat die Tatumschreibung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. dazu etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa VwGH 11.9.2023, Ra 2023/09/0068; 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, jeweils mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Tatumschreibung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche , dazu etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche , etwa VwGH 11.9.2023, Ra 2023/09/0068; 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, jeweils mwN).
11
Zum Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des § 44a Z 1 VStG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/11/0134, mwN).Zum Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen sind vergleiche , etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/11/0134, mwN).
12
Im Revisionsfall war dem Mitbeteiligten im zuvor zitierten Straferkenntnis (ebenso wie schon in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung) vorgeworfen worden, als Verantwortlicher der K[...] KG zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am näher bezeichneten Firmenstandort zu den jeweils bei jeder Übertretungsgruppe angeführten Zeiten hinsichtlich der jeweils namentlich angeführten Arbeitnehmer durch die jeweils angeführten Taten die Übertretungen der jeweils zitierten Bestimmungen begangen hat.
13
Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus der Formulierung „Zeit: siehe unten“ am Beginn des Spruchs des Straferkenntnisses in Verbindung mit den darunter bei jedem Delikt angeführten Daten und Uhrzeiten die Tatzeiten für jede einzelne Übertretung. Aus der in der zweiten Zeile des Spruchs angeführten Formulierung „Ort: 2[...] B[...], I[...]-Straße 3 - Firmenstandort“ ergibt sich der Tatort für alle angelasteten Übertretungen. Tatort und -zeit der vorgeworfenen Taten waren somit unverwechselbar konkretisiert.
14
Das Verwaltungsgericht ging auch zu Unrecht davon aus, es wäre notwendig gewesen, bei der Übertretung von an die Arbeitgeber von Lenkern gerichteten Bestimmungen dem Mitbeteiligten (als Verantwortlichem der Arbeitgeberin) im Tatvorwurf ausdrücklich anzulasten, er habe nicht - durch Planung, Anweisungen und Organisation - dafür gesorgt, dass diese Bestimmungen eingehalten würden. Da die in den im Straferkenntnis angeführten Vorschriften beschriebenen Pflichten lediglich Arbeitgebern auferlegt werden, können die Tatumschreibungen sinnvoll nur so verstanden werden, dass dem Mitbeteiligten zur Last gelegt werden sollte, entsprechend dem jeweils im Straferkenntnis angeführten Sachverhalt als Vertreter der Arbeitgeberin nicht für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes Sorge getragen zu haben (vgl. VwGH 12.6.1992, 92/18/0083; 19.11.2004, 2004/02/0219). Das Fehlen der vom Verwaltungsgericht vermissten Formulierungen ändert daher - auch weil weder aus dem angefochtenen Erkenntnis noch sonst ersichtlich ist, dass der Mitbeteiligte durch eine unzureichende Konkretisierung der Taten durch die belangte Behörde in seinen Verteidigungsrechten beschränkt oder der Doppelbestrafungsgefahr ausgesetzt worden wäre - nichts an der rechtlichen Qualifikation sowohl der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch des Straferkenntnisses als taugliche Verfolgungshandlungen.Das Verwaltungsgericht ging auch zu Unrecht davon aus, es wäre notwendig gewesen, bei der Übertretung von an die Arbeitgeber von Lenkern gerichteten Bestimmungen dem Mitbeteiligten (als Verantwortlichem der Arbeitgeberin) im Tatvorwurf ausdrücklich anzulasten, er habe nicht - durch Planung, Anweisungen und Organisation - dafür gesorgt, dass diese Bestimmungen eingehalten würden. Da die in den im Straferkenntnis angeführten Vorschriften beschriebenen Pflichten lediglich Arbeitgebern auferlegt werden, können die Tatumschreibungen sinnvoll nur so verstanden werden, dass dem Mitbeteiligten zur Last gelegt werden sollte, entsprechend dem jeweils im Straferkenntnis angeführten Sachverhalt als Vertreter der Arbeitgeberin nicht für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes Sorge getragen zu haben vergleiche , VwGH 12.6.1992, 92/18/0083; 19.11.2004, 2004/02/0219). Das Fehlen der vom Verwaltungsgericht vermissten Formulierungen ändert daher - auch weil weder aus dem angefochtenen Erkenntnis noch sonst ersichtlich ist, dass der Mitbeteiligte durch eine unzureichende Konkretisierung der Taten durch die belangte Behörde in seinen Verteidigungsrechten beschränkt oder der Doppelbestrafungsgefahr ausgesetzt worden wäre - nichts an der rechtlichen Qualifikation sowohl der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch des Straferkenntnisses als taugliche Verfolgungshandlungen.
15
Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, weshalb das angefochtene Erkenntnis in dem im Spruch bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, weshalb das angefochtene Erkenntnis in dem im Spruch bezeichneten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 3. Juni 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110049.L00

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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