Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. Jänner 2022, Zl. LVwG-S-2428/001-2020, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden; mitbeteiligte Partei: Y K in B, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I, soweit damit die als Übertretungsgruppen bezeichneten Spruchpunkte 1, 3, 6, 8, 9, 14 bis 18, 21 bis 24, 27, 30, 35 und 38 des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 11. November 2020, Zl. BNS2-V-19 107386/5, aufgehoben wurden und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt römisch eins, soweit damit die als Übertretungsgruppen bezeichneten Spruchpunkte 1, 3, 6, 8, 9, 14 bis 18, 21 bis 24, 27, 30, 35 und 38 des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 11. November 2020, Zl. BNS2-V-19 107386/5, aufgehoben wurden und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
„Zeit: siehe unten
Ort: 2[...] B[...], I[...]-Straße 3 - Firmenstandort
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der K[...] KG in Ihrer Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber folgende Übertretungen begangen hat:Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der K[...] KG in Ihrer Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber folgende Übertretungen begangen hat:
Übertretungsgruppe 1
Bei der Kontrolle der vom digitalen Kontrollgerät aufgezeichneten Daten des Lenkers wurde festgestellt, dass folgende Aufzeichnungen (andere Arbeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitszeitunterbrechungen, Tagesruhezeiten) nicht auf der Fahrerkarte des Lenkers B[...] mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes eingetragen wurden (siehe Bemerkungen).
am
KennzeichenBeförderungsart
Lenkername
Bemerkungen
02.06.2019
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
B[...]
Für die Zeiten vor dem Beginn der Einsatzzeit erfolgte kein Nachtrag in das digitale Kontrollgerät.
Dadurch wurde Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 3 lit. b der VO (EU) 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach der Lenker/die Lenkerin, wenn er/sie sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute digitale Kontrollgerät zu betätigen, die Zeiträume über andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen hat.Dadurch wurde Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 3, Litera b, der VO (EU) 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach der Lenker/die Lenkerin, wenn er/sie sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute digitale Kontrollgerät zu betätigen, die Zeiträume über andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen hat.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG
...
Übertretungsgruppe 3
Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker seinen Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):
am
KennzeichenBeförderungsart
Lenkername
Bemerkungen
02.06.2019
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
B[...]
Das Landessymbol wurde zu Beginn der Einsatzzeit nicht eingegeben.
03.06.2019
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
B[...]
Das Landessymbol wurde zu Beginn der Einsatzzeit nicht eingegeben.
Dadurch wurde Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurde Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG
...
Übertretungsgruppe 6
Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker seinen Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):
am
KennzeichenBeförderungsart
Lenkername
Bemerkungen
11.06.2019
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
C[...]
Das Landessymbol wurde zu Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht aufgezeichnet.
29.07.2019
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
C[...]
Das Landessymbol wurde zu Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht aufgezeichnet.
Dadurch wurde Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurde Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG
...
Übertretungsgruppe 8
Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:
vom
Uhr
bis
Uhr
Soll
(h:min)Soll, (h:min)
Ist
(h:min)Ist, (h:min)
Diff
(h:min)Diff, (h:min)
KennzeichenBeförderungsart
Fahrer:
C[...]
04.06.2019
19:27
05.06.2019
11:39
15:00
16:12
01:12
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
30.06.2019
22:04
01.07.2019
17:02
15:00
18:58
03:58
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
07.07.2019
23:36
08.07.2019
18:21
15:00
18:45
03:45
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
11.07.2019
06:28
11.07.2019
22:13
15:00
15:45
00:45
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die
der Kollektiwertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG
Übertretungsgruppe 9
Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker seinen Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):
am
KennzeichenBeförderungsart
Lenkername
Bemerkungen
14.06.2019
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
C[...]
Das Landessymbol wurde am Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht aufgezeichnet.
30.07.2019
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
C[...]
Das Landessymbol wurde am Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht aufgezeichnet.
Dadurch wurden Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurden Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG
...
Übertretungsgruppe 14
Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker seinen Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):
am
KennzeichenBeförderungsart
Lenkername
Bemerkungen
02.06.2019
LL[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tLL[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
K[...]
Das Landessymbol am Beginn der Einsatzzeit um 21:55 wurde nicht aufgezeichnet.
03.06.2019
LL[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tLL[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
K[...]
Das Landessymbol am Ende der Einsatzzeit um 12:54 wurde nicht aufgezeichnet.
Dadurch wurden Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurden Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG
Übertretungsgruppe 15
Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:
Einstufung
vom
Uhr
bis
Uhr
Soll
(h:min)Soll, (h:min)
Ist
(h:min)Ist, (h:min)
Diff
(h:min)Diff, (h:min)
KennzeichenBeförderungsart
Fahrer:
K[...]
geringfügiger Verstoß
18.06.2019
02:42
18.06.2019
08:12
04:30
04:45
00:15
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
Hinweis:
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG
Übertretungsgruppe 16
Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:
Einstufung
vom
Uhr
bis
Uhr
Soll
(h:min)Soll, (h:min)
Ist
(h:min)Ist, (h:min)
Diff
(h:min)Diff, (h:min)
KennzeichenBeförderungsart
Fahrer:
K[...]
geringfügiger Verstoß
24.06.2019
20:48
25.06.2019
20:48
09:00
08:13
00:47
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
schwerwiegender Verstoß
14.07.2019
22:07
15.07.2019
22:07
09:00
07:44
01:16
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.
Hinweis:
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG
Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine schwerwiegende Übertretung vorliegt.
Übertretungsgruppe 17
Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:
vom
Uhr
bis
Uhr
Soll
(h:min)Soll, (h:min)
Ist
(h:min)Ist, (h:min)
Diff
(h:min)Diff, (h:min)
KennzeichenBeförderungsart
Fahrer:
K[...]
24.06.2019
20:48
26.06.2019
09:20
15:00
36:32
21:32
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
14.07.2019
22:07
16.07.2019
06:40
15:00
32:33
17:33
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die
der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG
Übertretungsgruppe 18
Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:
Einstufung
vom
Uhr
bis
Uhr
Soll
(h:min)Soll, (h:min)
Ist
(h:min)Ist, (h:min)
Diff
(h:min)Diff, (h:min)
KennzeichenBeförderungsart
Fahrer:
K[...]
sehr schwerwiegender Verstoß
24.06.2019
20:52
26.06.2019
09:20
10:00
14:36
04:36
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
sehr schwerwiegender Verstoß
14.07.2019
22:09
17.07.2019
06:40
10:00
13:13
03:13
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
Dadurch wurde Art 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Hinweis:
Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG
Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.
...
Übertretungsgruppe 21
Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker/die Lenkerin seinen/ihren Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):
am
KennzeichenBeförderungsart
Lenkername
Bemerkungen
03.06.2019
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
L[...]
Das Landessymbol wurde am Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht eingegeben.
Dadurch wurden Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/ sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurden Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/ sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG
Übertretungsgruppe 22
Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:
Einstufung
vom
Uhr
bis
Uhr
Soll
(h:min)Soll, (h:min)
Ist
(h:min)Ist, (h:min)
Diff
(h:min)Diff, (h:min)
KennzeichenBeförderungsart
Fahrer:
L[...]
sehr schwerwiegender Verstoß
11.06.2019
05:49
12.06.2019
05:59
09:00
06:06
02:54
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
Dadurch wurde Art 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.
Hinweis:
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG
Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.
Übertretungsgruppe 23
Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:
Einstufung
vom
Uhr
bis
Uhr
Soll
(h:min)Soll, (h:min)
Ist
(h:min)Ist, (h:min)
Diff
(h:min)Diff, (h:min)
KennzeichenBeförderungsart
Fahrer:
L[...]
schwerster Verstoß
11.06.2019
05:49
12.06.2019
18:42
10:00
16:30
06:30
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
Dadurch wurde Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Hinweis:
Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 4 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 4, AZG
Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerste Übertretung einzustufen, da mindestens eine schwerste Übertretung vorliegt.
Übertretungsgruppe 24
Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:
vom
Uhr
bis
Uhr
Soll
(h:min)Soll, (h:min)
Ist
(h:min)Ist, (h:min)
Diff
(h:min)Diff, (h:min)
KennzeichenBeförderungsart
Fahrer:
L[...]
11.06.2019
05:49
12.06.2019
18:42
15:00
36:53
21:53
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, dieDadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die
der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
Strafnorm: § 28 Abs. 3 Z 8 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG
...
Übertretungsgruppe 27
Es wurde nicht das Symbol des Landes, in dem der Lenker seinen Arbeitstag begonnen bzw. beendet hat, in das digitale Kontrollgerät eingegeben (siehe Bemerkungen):
am
KennzeichenBeförderungsart
Lenkername
Bemerkungen
03.06.2019
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
S[...]
Das Landessymbol wurde am Beginn und am Ende der Einsatzzeit nicht eingegeben.
Dadurch wurde Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.Dadurch wurde Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 7, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach diese/r in das digitale Kontrollgerät manuell das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen/sie ihren Arbeitstag beendet, einzugeben hat.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG iVm § 32c Abs. 9 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz 9, AZG
...
Übertretungsgruppe 30
Bei der Kontrolle der vom digitalen Kontrollgerät aufgezeichneten Daten des Lenkers wurde festgestellt, dass folgende Aufzeichnungen (andere Arbeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitszeitunterbrechungen, Tagesruhezeiten) nicht auf der Fahrerkarte des Lenkers Sretenovic, Zoran mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes eingetragen wurden (siehe Bemerkungen):
am
KennzeichenBeförderungsart
Lenkername
Bemerkungen
19.07.2019
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
S[...]
Für die Zeiten zwischen den Einsatzzeiten wurde kein Nachtrag in das digitale Kontrollgerät eingegeben.
Dadurch wurde Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 47 und Art. 34 Abs. 3 lit. b der VO (EU) 165/2014 übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Art. 34 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach der Lenker/die Lenkerin, wenn er/sie sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute digitale Kontrollgerät zu betätigen, die Zeiträume über andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen hat.Dadurch wurde Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 34, Absatz 3, Litera b, der VO (EU) 165 aus 2014, übertreten, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass der Lenker seiner/die Lenkerin ihrer Verpflichtung bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach Artikel 34, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nachkommt, wonach der Lenker/die Lenkerin, wenn er/sie sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute digitale Kontrollgerät zu betätigen, die Zeiträume über andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen hat.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG
...
Übertretungsgruppe 35
Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden) betrug:
Es wurden bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten eingelegt. Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:
Einstufung
vom
Uhr
bis
Uhr
Soll
(h:min)Soll, (h:min)
Ist
(h:min)Ist, (h:min)
Diff
(h:min)Diff, (h:min)
KennzeichenBeförderungsart
Fahrer:
Y[...]
schwerwiegender Verstoß
04.07.2019
20:20
05.07.2019
20:20
11:00
09:07
01:53
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben muss.Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben muss.
Hinweis:
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 2 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG
Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine schwerwiegende Übertretung vorliegt.
...
Übertretungsgruppe 38
Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:
Einstufung
vom
Uhr
bis
Uhr
Soll
(h:min)Soll, (h:min)
Ist
(h:min)Ist, (h:min)
Diff
(h:min)Diff, (h:min)
KennzeichenBeförderungsart
Fahrer:
C[...]
schwerwiegender Verstoß
04.06.2019
19:27
05.06.2019
19:27
09:00
07:48
01:12
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
sehr schwerwiegender Verstoß
30.06.2019
22:04
01.07.2019
22:04
09:00
05:02
03:58
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
sehr schwerwiegender Verstoß
07.07.2019
23:36
08.07.2019
23:36
09:00
05:48
03:12
BN[...]
LKW zur Güterbeförderung über 3,5tBN[...], LKW zur Güterbeförderung über 3,5t
Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben muss. Der Lenker/die Lenkerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen.
Hinweis:
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
Strafnorm: § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGStrafnorm: Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG
Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.
...
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
[Anm. des VwGH: Es folgen die bei jedem Delikt bereits angeführten übertretenen Normen]
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu 1. € 300,00
46 Stunden
§ 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZGParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG
...
...
...“
Über den Mitbeteiligten wurden für alle 41 Übertretungen Geldstrafen im Gesamtausmaß von € 9.651,-- samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm ein Kostenbeitrag von € 965,10 auferlegt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, „der strafbare Tatbestand“ sei durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen, und die Beweise stützten sich auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ sowie die Angaben des Mitbeteiligten.
„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei
FAHRPERSONAL, LENKZEITEN, FAHRTUNTERBRECHUNGEN UND RUHEZEITEN
...
Artikel 6
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
...
Artikel 7
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Artikel 8
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
...
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
HAFTUNG VON VERKEHRSUNTERNEHMEN
Artikel 10
(1) ...
(2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.(2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel römisch zwei der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
...“
Das Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. Nr. 100/2018, lautet auszugsweise:Das Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2018,, lautet auszugsweise:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
...
Einsatzzeit
§ 16. ...Paragraph 16, ...
...
(3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
...
Strafbestimmungen
§ 28. ...Paragraph 28, ...
...
(3) Arbeitgeber, die
...
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
...
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
...
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.
(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als(6) Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als
zu bestrafen.
...“
Wien, am 3. Juni 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110049.L00Im RIS seit
10.07.2024Zuletzt aktualisiert am
10.07.2024