1
Der Revisionswerber, ein ehemaliger Militärangehöriger, beantragte im Februar und März 2021 wiederholt Akteneinsicht in seinen „Personalakt“, welcher bei der belangten Behörde zur Grundzahl P[...] geführt werde. Mit Bescheid vom 9. April 2021, bestätigt mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Juni 2021, wies die belangte Behörde die Anträge des Revisionswerbers iW mit der Begründung zurück, im ELAK würden lediglich Personalzahlen vergeben, einem Personalakt entspreche dies jedoch nicht. Der Beschwerdeführer stehe darüber hinaus weder mit dem Österreichischen Bundesheer noch dem Bundesministerium für Landesverteidigung in einem Dienstverhältnis, weshalb die Bestimmungen des BDG und des PVG über die Akteneinsicht in den Personalakt nicht auf ihn anwendbar seien.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den genannten Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ab und erklärte gleichzeitig gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den genannten Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ab und erklärte gleichzeitig gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber stehe „derzeit“ in keinem Dienstverhältnis zur belangten Behörde. Ihm sei im ELAK eine „Personenzahl“ zugeordnet, zu welcher Akten unterschiedlicher Organisationseinheiten der Militärbehörden geführt würden. Da die belangte Behörde zum Revisionswerber keinen Personalakt führe, scheitere der Antrag auf Akteneinsicht in den Personalakt bereits am Nichtvorliegen eines solchen bei der belangten Behörde. Darauf habe die belangte Behörde den Revisionswerber bereits hingewiesen und ihm empfohlen, zu den seine Personenzahl betreffenden Unterlagen einen Antrag auf Datenschutzauskunft an das für das gesamte Ressort zuständige Heerespersonalamt zu stellen bzw. hinsichtlich seines früheren Dienstverhältnisses als Auslandseinsatz-Vertragsbediensteter einen Antrag auf Akteneinsicht beim Heerespersonalamt einzubringen. Da der Revisionswerber aber auf seinem Antrag auf Akteneinsicht in den „Personalakt“ bestanden habe, obwohl ein solcher bei der belangten Behörde nicht existiere und obwohl ihm darüber hinaus keine Parteistellung zukomme, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2021, E 4221/2021-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Revisionswerber erhob daraufhin die vorliegende Revision.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2021, E 4221/2021-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Revisionswerber erhob daraufhin die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0120, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa VwGH 23.3.2023, Ra 2022/11/0190, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0120, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , etwa VwGH 23.3.2023, Ra 2022/11/0190, mwN).
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§ 28 Abs. 3 VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0101, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0101, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).
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Die vorliegende außerordentliche Revision enthält unter der Überschrift „5. Begründung der außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG)“ ein 13 Seiten langes Vorbringen, in dem Verfassungswidrigkeiten behauptet sowie Revisions- und Zulässigkeitsgründe vermischt werden. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung verfassungsrechtlicher Fragen nicht zuständig ist (vgl. etwa VwGH 5.7.2021, Ra 2021/11/0099, mwN), liegt im Revisionsfall keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vor. Die Revision ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die vorliegende außerordentliche Revision enthält unter der Überschrift „5. Begründung der außerordentlichen Revision (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG)“ ein 13 Seiten langes Vorbringen, in dem Verfassungswidrigkeiten behauptet sowie Revisions- und Zulässigkeitsgründe vermischt werden. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung verfassungsrechtlicher Fragen nicht zuständig ist vergleiche , etwa VwGH 5.7.2021, Ra 2021/11/0099, mwN), liegt im Revisionsfall keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vor. Die Revision ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
10
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Juni 2024