1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2023, mit welchem sein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes um ein Geschoss an einem näher genannten Standort in D. gemäß § 8 AVG iVm den §§ 2 Abs. 1 lit k und 26 Abs. 1 Baugesetz (BauG) abgewiesen und festgestellt worden war, dass dem Revisionswerber im vorgenannten baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2023, mit welchem sein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes um ein Geschoss an einem näher genannten Standort in D. gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 2, Absatz eins, Litera k und 26 Absatz eins, Baugesetz (BauG) abgewiesen und festgestellt worden war, dass dem Revisionswerber im vorgenannten baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, selbst wenn von einer Rechtsstellung des Revisionswerbers gemäß § 2 Abs. 1 lit k BauG ausgegangen würde, hätte er diese Rechtsstellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen mit Schluss der mündlichen Verhandlung verloren. Die Behörde habe die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und § 42 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 42 Abs. 1a AVG durch Anschlag an der digitalen Amtstafel sowie im Internet unter ihrer Adresse kundgemacht (wurde näher ausgeführt). Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, selbst wenn von einer Rechtsstellung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, BauG ausgegangen würde, hätte er diese Rechtsstellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen mit Schluss der mündlichen Verhandlung verloren. Die Behörde habe die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins a, AVG durch Anschlag an der digitalen Amtstafel sowie im Internet unter ihrer Adresse kundgemacht (wurde näher ausgeführt).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0178, Rn. 9, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0178, Rn. 9, mwN).
Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2019/07/0102-0104, Rn. 33f, mwN).Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht vergleiche , VwGH 26.1.2023, Ra 2019/07/0102-0104, Rn. 33f, mwN).
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In der vorliegenden Revision wird unter „III. ZULÄSSIGKEIT DER AUSSERORDENTLICHEN REVISION“ auf insgesamt 14 Seiten inhaltsgleich und in weiten Bereichen sogar wortident dasselbe Vorbringen erstattet wie zu „V. REVISIONSGRÜNDE - INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKEIT“.
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Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird somit mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht. Bereits deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird somit mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entspricht. Bereits deshalb war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2024