1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20. Juli 2021 wurde dem Mitbeteiligten angelastet, er habe zu einer konkret angegebenen Tatzeit an einem näher bezeichneten Ort mit einem E-Scooter 1. eine Fußgängerzone befahren, 2. mehr als eine Person mitgeführt, 3. die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert und 4. dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei. Er habe dadurch zu 1. § 76a Abs. 1 StVO, zu 2. § 65 Abs. 3 StVO, zu 3. § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO und zu 4. § 97 Abs. 5 StVO verletzt und wurde deshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO (zu 1. und 2.), § 99 Abs. 1 StVO (zu 3.) und § 99 Abs. 3 lit. j StVO (zu 4.) jeweils mit Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bestraft.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20. Juli 2021 wurde dem Mitbeteiligten angelastet, er habe zu einer konkret angegebenen Tatzeit an einem näher bezeichneten Ort mit einem E-Scooter 1. eine Fußgängerzone befahren, 2. mehr als eine Person mitgeführt, 3. die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert und 4. dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei. Er habe dadurch zu 1. Paragraph 76 a, Absatz eins, StVO, zu 2. Paragraph 65, Absatz 3, StVO, zu 3. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO und zu 4. Paragraph 97, Absatz 5, StVO verletzt und wurde deshalb gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (zu 1. und 2.), Paragraph 99, Absatz eins, StVO (zu 3.) und Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO (zu 4.) jeweils mit Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bestraft.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. sowie 4. Folge, es behob diesbezüglich das bekämpfte Straferkenntnis und stellte diese Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses gab es insoweit Folge, als es die dafür verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzte und es im Übrigen mit der Maßgabe einer Spruchkorrektur bestätigte. Neben der Kostenentscheidung sprach das Verwaltungsgericht noch aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. sowie 4. Folge, es behob diesbezüglich das bekämpfte Straferkenntnis und stellte diese Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses gab es insoweit Folge, als es die dafür verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzte und es im Übrigen mit der Maßgabe einer Spruchkorrektur bestätigte. Neben der Kostenentscheidung sprach das Verwaltungsgericht noch aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - fest, der Zeuge R habe den E-Scooter zur Tatzeit am Tatort in einer Fußgängerzone gelenkt und habe einem deutlichen Anhaltezeichen eines Straßenaufsichtsorgans nicht Folge geleistet. Der Mitbeteiligte sei hinter dem Zeugen R auf diesem Fahrzeug gestanden und mitgefahren. Die Straßenaufsichtsorgane hätten wahrgenommen, dass der Mitbeteiligte die Hände am Lenker des E-Scooters gehabt habe.
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Beweiswürdigend hob das Verwaltungsgericht u.a. hervor, die von den Straßenaufsichtsorganen gezogene Schlussfolgerung, dass der Mitbeteiligte das Lenkverhalten beeinflusst habe, sei durch kein (weiteres) Beweismittel gedeckt.
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Rechtlich sah das Verwaltungsgericht den Mitbeteiligten nicht als Lenker des E-Scooters an, weil als solcher bereits der Zeuge R in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden sei und aus dem Umstand, dass sich der Mitbeteiligte am Lenker des E-Scooters allenfalls nur festgehalten habe, nicht ableitbar sei, dass er ebenfalls auf die Fahrtrichtung und -geschwindigkeit eingewirkt habe.
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Gegen die Aufhebung der Spruchpunkte 1., 2. und 4. des Straferkenntnisses sowie die damit verbundene Einstellung der Verfahren richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
Die revisionswerbende Partei erachtet ihre Revision deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, ob mehrere Personen auf einem E-Scooter Lenker sein können, und ob für die Annahme der Lenkereigenschaft einer Person ein tatsächliches Einflussnehmen auf etwa Fahrgeschwindigkeit oder -richtung erforderlich sei, oder ob die bloße Möglichkeit hierzu ausreiche.
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Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
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Gemäß § 88b Abs. 2 StVO sind bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.Gemäß Paragraph 88 b, Absatz 2, StVO sind bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
10
Der VI. Abschnitt der StVO enthält laut dessen Überschrift besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern und Motorfahrrädern. Der damit beginnende § 65 StVO hat die „Benützung von Fahrrädern“ als Überschrift und regelt in seinem Abs. 1 u.a., dass der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) mindestens zwölf Jahre alt sein muss, und dass nicht als Radfahrer gilt, wer ein Fahrrad schiebt. Der Transport mehrerer Personen auf einem Fahrrad ist in § 65 Abs. 3 StVO dahingehend geregelt, dass Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muss für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (§ 104 Abs. 8 StVO) entspricht.Der römisch sechs. Abschnitt der StVO enthält laut dessen Überschrift besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern und Motorfahrrädern. Der damit beginnende Paragraph 65, StVO hat die „Benützung von Fahrrädern“ als Überschrift und regelt in seinem Absatz eins, u.a., dass der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) mindestens zwölf Jahre alt sein muss, und dass nicht als Radfahrer gilt, wer ein Fahrrad schiebt. Der Transport mehrerer Personen auf einem Fahrrad ist in Paragraph 65, Absatz 3, StVO dahingehend geregelt, dass Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muss für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (Paragraph 104, Absatz 8, StVO) entspricht.
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Gemäß § 76a Abs. 1 StVO ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in einer Fußgängerzone jeglicher Fahrzeugverkehr verboten.Gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, StVO ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in einer Fußgängerzone jeglicher Fahrzeugverkehr verboten.
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Wer als Lenker eines Fahrzeuges diese Vorschriften nicht beachtet, begeht gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen.Wer als Lenker eines Fahrzeuges diese Vorschriften nicht beachtet, begeht gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen.
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§ 97 Abs. 5 StVO berechtigt die Organe der Straßenaufsicht durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zu näher genannten Zwecken zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten; Verstöße des Lenkers gegen diese Bestimmung unterliegen der Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. j StVO.Paragraph 97, Absatz 5, StVO berechtigt die Organe der Straßenaufsicht durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zu näher genannten Zwecken zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten; Verstöße des Lenkers gegen diese Bestimmung unterliegen der Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO.
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Die in Rede stehenden Vorschriften richten sich somit an Lenker von Fahrzeugen, also auch an Lenker von E-Scootern. Es ist daher für den Revisionsfall notwendig festzulegen, wer als Lenker des E-Scooters anzusehen war.
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Die StVO enthält keine Legaldefinition, wer Lenker eines Fahrzeuges ist. Die Lenkereigenschaft muss daher durch Auslegung ermittelt werden.
16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht nach der grundlegenden Auslegungsregel des § 6 ABGB vorzugehen. Es darf daher einem Gesetz in der Anwendung kein anderes Verständnis beigelegt werden, als welches aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet (vgl. etwa VwGH 20.6.2018, Ro 2015/08/0018, mwN). Im - wie hier - Verwaltungsstrafrecht stellt außerdem der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung dar (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ro 2023/02/0020, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht nach der grundlegenden Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB vorzugehen. Es darf daher einem Gesetz in der Anwendung kein anderes Verständnis beigelegt werden, als welches aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet vergleiche , etwa VwGH 20.6.2018, Ro 2015/08/0018, mwN). Im - wie hier - Verwaltungsstrafrecht stellt außerdem der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung dar vergleiche , etwa VwGH 9.11.2023, Ro 2023/02/0020, mwN). 17
Es wäre nach dem Wortlaut und der Systematik der StVO zu eng, die Lenkereigenschaft jedenfalls nur danach zu bestimmen, wer die Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges betätigt. Wenn etwa der im gegenständlichen Fall in Rede stehende § 97 Abs. 5 StVO den Fahrzeuglenker verpflichtet, der Aufforderung des Organs der Straßenaufsicht zum Anhalten Folge zu leisten, setzt er voraus, dass der Fahrzeuglenker (auch) die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges aktiv herabsetzen kann.Es wäre nach dem Wortlaut und der Systematik der StVO zu eng, die Lenkereigenschaft jedenfalls nur danach zu bestimmen, wer die Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges betätigt. Wenn etwa der im gegenständlichen Fall in Rede stehende Paragraph 97, Absatz 5, StVO den Fahrzeuglenker verpflichtet, der Aufforderung des Organs der Straßenaufsicht zum Anhalten Folge zu leisten, setzt er voraus, dass der Fahrzeuglenker (auch) die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges aktiv herabsetzen kann.
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In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kraftfahrrecht beispielsweise bereits erkannt, dass jemand, der ein geparktes Fahrzeug besteigt, die Handbremse löst und das leicht schräg stehende Fahrzeug zurückrollen lässt, dieses Fahrzeug lenkt, weil er mit dieser Handlung die Fahrgeschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeuges beeinflusst (vgl. VwGH 28.2.2003, 2002/02/0192 bis 0193, mwN). Ebenso wurde als Lenken eines Kraftfahrzeuges gewertet, wenn jemand auf einem Moped sitzend dieses ohne Motorkraft über eine Wegstrecke von vier bis fünf Meter vom Gehsteig auf die Straße rollen ließ (vgl. VwGH 2.7.1964, 0492/63) und wenn sich jemand auf dem Moped sitzend und mit beiden Füßen anschiebend fortbewegte (vgl. VwGH 31.10.1984, 83/03/0121). Auch wurde jemand, der den Zündschlüssel ins Schloss des Fahrzeuges steckte, die Lenkradsperre und die Automatik löste und dabei „so halb“ im Fahrzeug sitzend und mit einem Fuß im Fahrzeug und mit dem anderen auf der Straße die Lenkung bediente und mit einer oder mehreren Personen das Fahrzeug in eine Gasse zurückschob, ohne dass dabei der Motor des Fahrzeuges gelaufen ist, als Lenker eines Kraftfahrzeuges angesehen (vgl. VwGH 14.11.1997, 97/02/0453).In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kraftfahrrecht beispielsweise bereits erkannt, dass jemand, der ein geparktes Fahrzeug besteigt, die Handbremse löst und das leicht schräg stehende Fahrzeug zurückrollen lässt, dieses Fahrzeug lenkt, weil er mit dieser Handlung die Fahrgeschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeuges beeinflusst vergleiche , VwGH 28.2.2003, 2002/02/0192 bis 0193, mwN). Ebenso wurde als Lenken eines Kraftfahrzeuges gewertet, wenn jemand auf einem Moped sitzend dieses ohne Motorkraft über eine Wegstrecke von vier bis fünf Meter vom Gehsteig auf die Straße rollen ließ vergleiche , VwGH 2.7.1964, 0492/63) und wenn sich jemand auf dem Moped sitzend und mit beiden Füßen anschiebend fortbewegte vergleiche , VwGH 31.10.1984, 83/03/0121). Auch wurde jemand, der den Zündschlüssel ins Schloss des Fahrzeuges steckte, die Lenkradsperre und die Automatik löste und dabei „so halb“ im Fahrzeug sitzend und mit einem Fuß im Fahrzeug und mit dem anderen auf der Straße die Lenkung bediente und mit einer oder mehreren Personen das Fahrzeug in eine Gasse zurückschob, ohne dass dabei der Motor des Fahrzeuges gelaufen ist, als Lenker eines Kraftfahrzeuges angesehen vergleiche , VwGH 14.11.1997, 97/02/0453). 19
Für das Lenken eines Fahrzeuges ist aber jedenfalls eine aktive Handlung und wirksame Tätigkeit erforderlich (vgl. VwGH 27.2.1967, 1858/66, VwSlg. 7094 A). Die bloße Möglichkeit, auf die Fahrgeschwindigkeit bzw. -richtung Einfluss zu nehmen, ohne dies tatsächlich zu tun, reicht für Annahme der Lenkereigenschaft nicht aus, müsste sonst doch jedem Fahrzeuginsassen oder Mitfahrenden, der potentiell auf diese Betriebsvorgänge Einfluss nehmen könnte, die Lenkereigenschaft zuerkannt werden. Eine derartige - ausufernde - Lenkerdefinition ist dem Gesetz nicht zu unterstellen.Für das Lenken eines Fahrzeuges ist aber jedenfalls eine aktive Handlung und wirksame Tätigkeit erforderlich vergleiche , VwGH 27.2.1967, 1858/66, VwSlg. 7094 A). Die bloße Möglichkeit, auf die Fahrgeschwindigkeit bzw. -richtung Einfluss zu nehmen, ohne dies tatsächlich zu tun, reicht für Annahme der Lenkereigenschaft nicht aus, müsste sonst doch jedem Fahrzeuginsassen oder Mitfahrenden, der potentiell auf diese Betriebsvorgänge Einfluss nehmen könnte, die Lenkereigenschaft zuerkannt werden. Eine derartige - ausufernde - Lenkerdefinition ist dem Gesetz nicht zu unterstellen. 20
Zu der von der Amtsrevision aufgeworfenen Rechtsfrage ist festzuhalten, dass es nach dem bisher Gesagten zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, in konkreten Fallgestaltungen mehrere Personen als Lenker eines E-Scooters anzusehen, vorausgesetzt, sie würden nach den Umständen des Einzelfalls die für das Lenken des Fahrzeuges erforderlichen wirksamen Tätigkeiten gemeinsam und im aktiven Zusammenwirken vornehmen.
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Derartiges wurde im gegenständlichen Fall aber nicht festgestellt. Der Mitbeteiligte soll nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis lediglich die Hände an der Lenkstange gehabt haben, ohne das Lenkverhalten (bzw. die Fahrgeschwindigkeit) beeinflusst zu haben. Das machte ihn nicht zum Lenker des E-Scooters.
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Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2024