Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schemel, über die Beschwerde des DK in W, vertreten durch Dr. HN, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Dezember 1982, Zl. IIb2-2016/6-1982, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Organ der Bundespolizeidirektion Innsbruck erstattete Anzeige, daß es während seines Altstadtdienstes am 24. Juli 1981 um 03.35 Uhr festgestellt habe, wie der Beschwerdeführer auf einem Moped sitzend und mit den Füßen anschiebend die Stiftgasse Richtung Herzog-Friedrich-Straße gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, das Moped zu starten, was ihm aber nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das Moped vor einer Wäscherei in der Stiftgasse unbefugt in Gebrauch genommen zu haben. Er sei vom Organ ca. 100 m nach dieser Wäscherei angehalten worden. Da der Beschwerdeführer deutliche Symptome einer Alkoholisierung gezeigt habe, sei er zum Alkotest aufgefordert worden, der positiv verlaufen sei. Auf Grund der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers habe der Amtsarzt bezüglich der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers Bedenken geäußert. Dem Beschwerdeführer sei auch Blut abgenommen worden. Das Moped sei mittels einer Lenkersperre versperrt und nur bedingt lenkbar gewesen. Das Einschlagen des Lenkers sei nur auf die rechte Seite leicht eingeschränkt gewesen. Abschließend heißt es in der Anzeige, daß der Beschwerdeführer angegeben habe, deshalb das Moped unbefugt in Gebrauch genommen zu haben, um damit nach Hause zu fahren.
Nach dem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Blutalkoholgutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck vom 29. Juli 1981 betrug der Blutalkohol des Beschwerdeführers zum Zeitpunkte der Blutabnahme 1,9 %o.
Bei seiner Einvernahme am 28. Oktober 1981 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahin, daß er, als er angehalten wurde, das Moped geschoben habe. Der Motor sei nicht gelaufen. Das Moped sei an einer Mauer vor dem Kaffee, wo er sich betrunken habe, gelehnt. Er sei derart alkoholisiert gewesen, daß er nicht einmal probiert habe, mit dem Moped zu fahren. Er habe somit das Moped nicht in Betrieb genommen. Er führe sein ganzes Verhalten auf die Alkoholisierung zurück. Ihm sei nicht einmal aufgefallen, daß das Moped mit einer Lenkersperre versehen gewesen sei.
Mit dem Straferkenntnis vom 10. Dezember 1981 sprach die Bundespolizeidirektion Innsbruck aus, der Beschwerdeführer habe am 24. Juli 1981 um 03.35 Uhr in Innsbruck, Stiftgasse, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Moped in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit.a leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 7 Tage) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung durch die Wahrnehmung des Anzeigers und das Ergebnis der Blutuntersuchung erwiesen sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe das Moped nur geschoben, entlaste ihn nicht. Der Anzeiger habe nämlich gesehen, daß der Beschwerdeführer auf dem Moped gesessen sei, mit den Füßen angeschoben und zu Starten versucht habe. Eine derartige Wahrnehmung könne einem Straßenaufsichtsorgan wohl mit Sicherheit zugebilligt werden.Mit dem Straferkenntnis vom 10. Dezember 1981 sprach die Bundespolizeidirektion Innsbruck aus, der Beschwerdeführer habe am 24. Juli 1981 um 03.35 Uhr in Innsbruck, Stiftgasse, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Moped in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 7 Tage) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung durch die Wahrnehmung des Anzeigers und das Ergebnis der Blutuntersuchung erwiesen sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe das Moped nur geschoben, entlaste ihn nicht. Der Anzeiger habe nämlich gesehen, daß der Beschwerdeführer auf dem Moped gesessen sei, mit den Füßen angeschoben und zu Starten versucht habe. Eine derartige Wahrnehmung könne einem Straßenaufsichtsorgan wohl mit Sicherheit zugebilligt werden.
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, wenn der Meldungsleger sein Verhalten als Startversuch qualifiziere, so sei dies falsch, weil der Vorfall an einer Stelle stattgefunden habe, an der eine Steigung überwunden hätte werden müssen, was dem Beschwerdeführer wegen seiner Alkoholisierung unmöglich gewesen wäre. Auch wegen des vorhandenen Lenkradschlosses sei ein Versuch, das Moped zu starten, unmöglich gewesen. Der Zustand des Beschwerdeführers sei zudem derart gewesen, daß er überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Moped zu starten, geschweige denn zu lenken.
Der im Zuge des Berufungsverfahrens als Zeuge vernommene Meldungsleger gab an, daß er sich an diesen Vorfall erinnern könne. Er sei zu Fuß als Altstadtposten unterwegs gewesen und habe den Beschwerdeführer beobachtet, wie er auf dem Moped saß und mit beiden Beinen anschob. Der Beschwerdeführer habe einen Gang eingelegt gehabt und mehrmals versucht, durch plötzliches Loslassen der Kupplung der Motor in Betrieb zu setzen. Dies sei ihm nicht gelungen. Auf Grund der eingerasteten Lenkradsperre habe das Fahrzeug geradeaus, ganz nach links und nur zum Teil nach rechts gelenkt werden können.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme bezweifelte der Beschwerdeführer, daß sich der Meldungsleger nach nahezu einem Jahr nach dem Vorfall noch an Details, die er in der Anzeige gar nicht angeführt habe, erinnern könne, und gab zu bedenken, daß er seine Absicht, „die nicht als Versuch zu bewerten ist“, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, erfolgreich umzusetzen eingesehen und aus freien Stücken aufgegeben hätte, da seine starke Alkoholisierung die entsprechende Disposition vereitelt habe. Es sei daher § 8 Abs. 2 VStG 1950 sinngemäß anzuwenden.In der dazu abgegebenen Stellungnahme bezweifelte der Beschwerdeführer, daß sich der Meldungsleger nach nahezu einem Jahr nach dem Vorfall noch an Details, die er in der Anzeige gar nicht angeführt habe, erinnern könne, und gab zu bedenken, daß er seine Absicht, „die nicht als Versuch zu bewerten ist“, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, erfolgreich umzusetzen eingesehen und aus freien Stücken aufgegeben hätte, da seine starke Alkoholisierung die entsprechende Disposition vereitelt habe. Es sei daher Paragraph 8, Absatz 2, VStG 1950 sinngemäß anzuwenden.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1982 wies die Tiroler Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde nach Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung und des Ergebnisses des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens dargelegt, der Meldungsleger habe zur Anzeige gebracht, daß er den Beschwerdeführer auf dem Moped sitzend gesehen habe, wobei dieser mit den Füßen anschiebend die Stiftgasse Richtung Herzog-Friedrich-Straße gefahren sei. Die Auswertung des ca. 50 Minuten nach der Anhaltung entnommenen Blutes habe einen Blutalkoholgehalt von 1,0 (richtig wohl 1,9) %o ergeben. Der Meldungsleger habe seinen Anzeigeinhalt unter Wahrheitspflicht am 21. Juli 1982 bestätigt. Es sei somit davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer auf dem Moped gesessen sei und dieses mit den Füßen angeschoben habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch das bloße Rollenlassen eines Kraftrades (Mopeds) als Lenken dieses Fahrzeuges zu werten. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage habe daher der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO zu verantworten.Mit Bescheid vom 9. Dezember 1982 wies die Tiroler Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde nach Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung und des Ergebnisses des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens dargelegt, der Meldungsleger habe zur Anzeige gebracht, daß er den Beschwerdeführer auf dem Moped sitzend gesehen habe, wobei dieser mit den Füßen anschiebend die Stiftgasse Richtung Herzog-Friedrich-Straße gefahren sei. Die Auswertung des ca. 50 Minuten nach der Anhaltung entnommenen Blutes habe einen Blutalkoholgehalt von 1,0 (richtig wohl 1,9) %o ergeben. Der Meldungsleger habe seinen Anzeigeinhalt unter Wahrheitspflicht am 21. Juli 1982 bestätigt. Es sei somit davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer auf dem Moped gesessen sei und dieses mit den Füßen angeschoben habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch das bloße Rollenlassen eines Kraftrades (Mopeds) als Lenken dieses Fahrzeuges zu werten. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage habe daher der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu verantworten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides trägt der Beschwerdeführer vor, gehe man von den Wahrnehmungen des Meldungslegers aus, wonach der Beschwerdeführer durch Einlegen eines Ganges, Anschieben mit beiden Beinen und plötzlichem Loslassen der Kupplung. versucht habe, den Motor in Betrieb zu setzen, welches Vorhaben aber von ihm wegen Aussichtslosigkeit und wegen Einschreitens des Meldungslegers aufgegeben worden sei, dann liege ein abgebrochener und daher nicht strafbarer Versuch im Sinne des § 99 Abs. 5 StVO vor. Wenn die belangte Behörde unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes meine, daß durch das Anschieben mit beiden Füßen der Beschwerdeführer das Moped gelenkt habe, so verkenne sie, daß der der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt anders gelagert sei. Im Erkenntnis vom 27. November 1963, Zl. 2086/62, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Schieben eines Motorfahrrades nicht dessen Inbetriebnahme bzw. dessen Lenken darstelle. In anderen Erkenntnissen sei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß auch das Rollenlassen eines mit Motorkraft betriebenen Fahrzeuges dessen Lenken im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO darstellen könne. Ausdrücklich verweise jedoch der Gerichtshof in seiner Wertung der beiden Sachverhalte darauf, daß das Gefährdungsmoment zur Beurteilung ausschlaggebend wäre. Während nun auch das Rollen im alkoholisierten Zustand auf einem Motorfahrzeug, ohne daß der Motor in Betrieb wäre, durch die dabei zu erzielende Geschwindigkeit eine erhöhte Gefährdung darstellen könne, sei das Schieben im alkoholisierten Zustand wegen der nicht vorhandenen erhöhten Gefährdungsmöglichkeit als nicht strafbar zu bezeichnen. In gleicher Weise hätte die Behörde aber die angeblichen Beobachtungen des Meldungslegers beurteilen müssen. Durch das „Antreten“ eines Mopeds, noch dazu auf ansteigendem Gelände, könne überhaupt keine einer Fortbewegung gleichende Antriebswirkung erzielt werden. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde einzig und allein von den Wahrnehmungen und Schlußfolgerungen des Meldungslegers ausgegangen sei. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, auch die Gegenargumente des Beschwerdeführers an Ort und Stelle eventuell unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu überprüfen, insbesondere inwieweit das ansteigende Gelände am Tatort bzw. die eingerastete Lenkradsperre ein „Rollen“ des Kraftfahrzeuges im Sinne einer Fortbewegung nicht von vornherein unmöglich gemacht habe.Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides trägt der Beschwerdeführer vor, gehe man von den Wahrnehmungen des Meldungslegers aus, wonach der Beschwerdeführer durch Einlegen eines Ganges, Anschieben mit beiden Beinen und plötzlichem Loslassen der Kupplung. versucht habe, den Motor in Betrieb zu setzen, welches Vorhaben aber von ihm wegen Aussichtslosigkeit und wegen Einschreitens des Meldungslegers aufgegeben worden sei, dann liege ein abgebrochener und daher nicht strafbarer Versuch im Sinne des Paragraph 99, Absatz 5, StVO vor. Wenn die belangte Behörde unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes meine, daß durch das Anschieben mit beiden Füßen der Beschwerdeführer das Moped gelenkt habe, so verkenne sie, daß der der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt anders gelagert sei. Im Erkenntnis vom 27. November 1963, Zl. 2086/62, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Schieben eines Motorfahrrades nicht dessen Inbetriebnahme bzw. dessen Lenken darstelle. In anderen Erkenntnissen sei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß auch das Rollenlassen eines mit Motorkraft betriebenen Fahrzeuges dessen Lenken im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO darstellen könne. Ausdrücklich verweise jedoch der Gerichtshof in seiner Wertung der beiden Sachverhalte darauf, daß das Gefährdungsmoment zur Beurteilung ausschlaggebend wäre. Während nun auch das Rollen im alkoholisierten Zustand auf einem Motorfahrzeug, ohne daß der Motor in Betrieb wäre, durch die dabei zu erzielende Geschwindigkeit eine erhöhte Gefährdung darstellen könne, sei das Schieben im alkoholisierten Zustand wegen der nicht vorhandenen erhöhten Gefährdungsmöglichkeit als nicht strafbar zu bezeichnen. In gleicher Weise hätte die Behörde aber die angeblichen Beobachtungen des Meldungslegers beurteilen müssen. Durch das „Antreten“ eines Mopeds, noch dazu auf ansteigendem Gelände, könne überhaupt keine einer Fortbewegung gleichende Antriebswirkung erzielt werden. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde einzig und allein von den Wahrnehmungen und Schlußfolgerungen des Meldungslegers ausgegangen sei. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, auch die Gegenargumente des Beschwerdeführers an Ort und Stelle eventuell unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu überprüfen, insbesondere inwieweit das ansteigende Gelände am Tatort bzw. die eingerastete Lenkradsperre ein „Rollen“ des Kraftfahrzeuges im Sinne einer Fortbewegung nicht von vornherein unmöglich gemacht habe.
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Im Beschwerdefall ist streitentscheidend, ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - bloß versuchte, das Moped in Betrieb zu nehmen, oder ob er - wie die belangte Behörde annahm - das Moped lenkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit dem Inhalt der beiden Begriffe „Inbetriebnahme“ und „Lenken“ befaßt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 7. November 1963, Slg. Nr. 6143/A, ausgesprochen, daß die Inbetriebnahme und das Lenken eines Fahrzeuges zwei voneinander getrennte Tatbilder sind und daß derjenige, der ein Motorrad, auf dem er sitzt, ohne Anwendung von Maschinenkraft (zurück)rollen läßt, es lenkt. Er hat an dieser Rechtsansicht auch in der Folge festgehalten. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1964, Zl. 492/63; hinsichtlich der zitierten, nichtveröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.) Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht im vorliegenden Beschwerdefall abzugehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Im Beschwerdefall ist streitentscheidend, ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - bloß versuchte, das Moped in Betrieb zu nehmen, oder ob er - wie die belangte Behörde annahm - das Moped lenkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit dem Inhalt der beiden Begriffe „Inbetriebnahme“ und „Lenken“ befaßt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 7. November 1963, Slg. Nr. 6143/A, ausgesprochen, daß die Inbetriebnahme und das Lenken eines Fahrzeuges zwei voneinander getrennte Tatbilder sind und daß derjenige, der ein Motorrad, auf dem er sitzt, ohne Anwendung von Maschinenkraft (zurück)rollen läßt, es lenkt. Er hat an dieser Rechtsansicht auch in der Folge festgehalten. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1964, Zl. 492/63; hinsichtlich der zitierten, nichtveröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.) Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht im vorliegenden Beschwerdefall abzugehen.
Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf das vom Meldungsleger geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer das in Rede stehende Moped zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO - die relevante Alkoholbeeinträchtigung gemäß dieser Gesetzesstelle wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren bestritten noch wird sie von ihm in der vorliegenden Beschwerde in Abrede gestellt - lenkte. Auf Grund der Angaben des Meldungslegers, die dieser als Zeuge unter Wahrheitspflicht bestätigte und an denen zu zweifeln nach der gesamten Aktenlage kein Anhaltspunkt bestand, haben sie doch einen einfachen Sachverhalt zum Gegenstand, dessen richtige Feststellung einem Straßenaufsichtsorgan durchaus zuzubilligen ist, durfte die belangte Behörde - frei von Rechtsirrtum und ohne daß ihr ein Verfahrensmangel anzulasten wäre - davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer das Moped, auf diesem sitzend und mit beiden Füßen anschiebend, auf der Stiftgasse fortbewegte und damit im Sinne der vorstehenden Darlegungen lenkte. Dies hat aber des weiteren zur Folge, daß sich der Beschwerdeführer auf den Strafausschließungsgrund des § 99 Abs. 5 zweiter Satz StVO nicht mit Erfolg berufen kann. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, auf Grund der festgestellten Alkoholisierung und des ansteigenden Geländes sowie der eingerasteten Lenkradsperre des Mopeds seien die vom Meldungsleger angeblich beobachteten Handlungen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, weshalb es diesbezüglich noch ergänzender Ermittlungen bedurft hätte, so kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war zwar nach dem Ergebnis der klinischen Untersuchung in seiner Fahrtüchtigkeit durch den Genuß von Alkohol beeinträchtigt, jedoch voll dispositionsfähig, wie vom ärztlichen Amtssachverständigen ausdrücklich auf dem Formblatt handschriftlich vermerkt wurde. Was die Lenkradsperre des Mopeds betrifft, so konnte das Fahrzeug trotz dieser Sperre, wie der Meldungsleger schon in der Anzeige festhielt und auch als Zeuge deponierte und was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, sowohl geradeaus als auch nach links gelenkt werden. Nur der Einschlag des Lenkers nach rechts war eingeschränkt. Daß schließlich bei einem ansteigenden Gelände die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlungsweise nicht möglich sei, widerspricht nicht nur der Lebenserfahrung sondern auch den Angaben des Meldungslegers, daß der Beschwerdeführer sogar mehrmals auf diese Weise das Moped zu starten versucht habe. Bei diesem Sachverhalt ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie von der Durchführung weiterer Erhebungen, insbesondere von der Vornahme eines Augenscheines Abstand nahm, ganz abgesehen davon, daß ein solcher vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht beantragt wurde.Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf das vom Meldungsleger geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer das in Rede stehende Moped zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO - die relevante Alkoholbeeinträchtigung gemäß dieser Gesetzesstelle wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren bestritten noch wird sie von ihm in der vorliegenden Beschwerde in Abrede gestellt - lenkte. Auf Grund der Angaben des Meldungslegers, die dieser als Zeuge unter Wahrheitspflicht bestätigte und an denen zu zweifeln nach der gesamten Aktenlage kein Anhaltspunkt bestand, haben sie doch einen einfachen Sachverhalt zum Gegenstand, dessen richtige Feststellung einem Straßenaufsichtsorgan durchaus zuzubilligen ist, durfte die belangte Behörde - frei von Rechtsirrtum und ohne daß ihr ein Verfahrensmangel anzulasten wäre - davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer das Moped, auf diesem sitzend und mit beiden Füßen anschiebend, auf der Stiftgasse fortbewegte und damit im Sinne der vorstehenden Darlegungen lenkte. Dies hat aber des weiteren zur Folge, daß sich der Beschwerdeführer auf den Strafausschließungsgrund des Paragraph 99, Absatz 5, zweiter Satz StVO nicht mit Erfolg berufen kann. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, auf Grund der festgestellten Alkoholisierung und des ansteigenden Geländes sowie der eingerasteten Lenkradsperre des Mopeds seien die vom Meldungsleger angeblich beobachteten Handlungen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, weshalb es diesbezüglich noch ergänzender Ermittlungen bedurft hätte, so kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war zwar nach dem Ergebnis der klinischen Untersuchung in seiner Fahrtüchtigkeit durch den Genuß von Alkohol beeinträchtigt, jedoch voll dispositionsfähig, wie vom ärztlichen Amtssachverständigen ausdrücklich auf dem Formblatt handschriftlich vermerkt wurde. Was die Lenkradsperre des Mopeds betrifft, so konnte das Fahrzeug trotz dieser Sperre, wie der Meldungsleger schon in der Anzeige festhielt und auch als Zeuge deponierte und was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, sowohl geradeaus als auch nach links gelenkt werden. Nur der Einschlag des Lenkers nach rechts war eingeschränkt. Daß schließlich bei einem ansteigenden Gelände die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlungsweise nicht möglich sei, widerspricht nicht nur der Lebenserfahrung sondern auch den Angaben des Meldungslegers, daß der Beschwerdeführer sogar mehrmals auf diese Weise das Moped zu starten versucht habe. Bei diesem Sachverhalt ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie von der Durchführung weiterer Erhebungen, insbesondere von der Vornahme eines Augenscheines Abstand nahm, ganz abgesehen davon, daß ein solcher vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht beantragt wurde.
Durfte die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer das in Rede stehende Moped lenkte, dann läßt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer bezogenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1963, Zl. 2086/62 = Slg. Nr. 6164/A, für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil dieses Erkenntnis einen anderen Sachverhalt, nämlich das Schieben eines Motorfahrrades, zum Gegenstand hatte, das dessen Lenken nicht gleichzuhalten sei. Die Behauptung, daß der Beschwerdeführer das Moped nur geschoben habe, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten. Soweit demnach die Beschwerdeausführungen für die Beurteilung des als lenken zu qualifizierenden Verhaltens des Beschwerdeführers zusätzlich noch das Vorhandensein eines Gefährdungsmomentes für erforderlich erachten, entbehren sie der rechtlichen Relevanz.
Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a, und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 31. Oktober 1984
Schlagworte
Spezielle Zuordnung offenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030121.X00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022